BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 31/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 16. Januar 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - betreffend das Patent 44 22 906 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Kaminski beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. August 1999 aufgehoben. Das Patent 44 22 906 wird widerrufen. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt – Patentabteilung 31 - hat das auf die am 30. Juni 1994 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 44 22 906 mit der Be-zeichnung "Verfahren zum Betrieb eines Schließsystems für verschließbare Ge-genstände" im Einspruchsverfahren durch Beschluß vom 24. August 1999 auf-rechterhalten. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Der geltende, erteilte Patentanspruch 1 lautet: „Verfahren zum Betrieb eines Schließsystems für verschließbare Gegenstände (2), bei dem - 3 - - mittels eines einen Transponder (11) aufweisenden Schlüsselmo-duls (10) codierte Signale (21, 22, 23) übertragen und empfangen werden, - mittels eines im oder am verschließbaren Gegenstand (2) ange-brachten Schloßmoduls (30) die codierten Signale (21, 22) durch eine Empfangseinheit (31) detektiert und durch eine Auswerteein-heit (33) verifiziert werden, Kontrollsignale (23) durch eine Sende-einheit (32) ausgesandt werden und der Öffnungsvorgang bzw. Schließvorgang des verschließbaren Gegenstands (2) durch eine Steuereinheit (34) durchgeführt wird, - vor dem Öffnen oder Verschließen des Gegenstands (2) eine bidirektionale Datenübertragung zwischen Schlüsselmodul (10) und Schloßmodul (30) vorgenommen wird, indem bei einer Annäherung des Benutzers (1) an den verschließbaren Gegenstand (2) eines der von der Sendeeinheit (32) ausgesandten Kontrollsignale (23) vom Transponder (16) des Schlüsselmoduls (10) empfangen und ausgewertet wird, und vom Transponder (16) ein Steuersignal (22) an das Schloßmodul (30) übertragen wird, durch das die Steuerein-heit (34) aktiviert wird dadurch gekennzeichnet: - im Schlüsselmodul (10) ist eine Fernbedienung (11) vorgesehen, bei deren Betätigung ein Öffnungssignal bzw. Schließsignal (21) abgegeben wird, - beim Empfang eines vom Schlüsselmodul (10) abgegebenen Öff-nungssignals bzw Schließsignals (21) geht das Schloßmodul (30) in einen Wartemodus über, in welchem die Kontrollsignale (23) aus-gesendet werden.“ Die Einsprechende ist der Meinung, daß sich das Verfahren zum Betreiben einer Türverriegelungsanlage nach der WO 92/18732 A1 vom anspruchsgemäßen Ver-fahren lediglich darin unterscheide, daß beim bekannten Verfahren das Schloß-modul durch ein Signal des Anwesenheitsdetektors in den Wartemodus übergehe - 4 - und nicht durch ein Signal, das bei einer Betätigung einer Fernbedienung im Schlüsselmodul abgegeben wird. Eine derartige Aktivierung eines Wartemodus durch eine Fernbedienung im Schlüsselmodul sei jedoch aus der deutschen Of-fenlegungsschrift 42 26 053 bekannt. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 er-gebe sich somit für den Fachmann auf naheliegende Weise aus dem Stand der Technik und beruhe somit auf keiner erfinderischen Tätigkeit. Die Einsprechende stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberinnen beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Patentinhaberin führt aus, bei dem Verfahren nach der deutschen Offenle-gungsschrift 42 26 053 handle es sich um einen anderen Stand der Technik, da dort im Schloßmodul nur ein Empfänger und im Schlüsselmodul nur ein Sender vorgesehen sei, dh es werde lediglich eine unidirektionale Datenübertragung zwi-schen Schlüsselmodul und Schloßmodul vorgenommen. Beim Verfahren nach der WO 92/18732 A1 sei im Schlüsselmodul zwar eine Fernbedienung vorgesehen, bei deren Betätigung ein Öffnungssignal abgegeben werde; hierdurch werde aber das Schloßmodul nicht, wie anspruchsgemäß vorgesehen, in einen Wartemodus versetzt, in welchem Kontrollsignale ausgesendet werden, sondern es werde di-rekt eine Entriegelung der Tür vorgenommen. Das Verfahren des Patentan-spruchs 1 sei daher neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 5 - II Die Beschwerde ist zulässig und hat Erfolg. Der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 beruht auf keiner erfinderischen Tätigkeit. Als zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elekt-rotechnik mit Erfahrungen in der Konstruktion von Fernsteuerungen bzw Fernbe-dienungen anzusehen, der mit ihrer Anwendung bei Schließsystemen, insbeson-dere von Kraftfahrzeugen, vertraut ist. Aus der WO 92/18732 A1 ist in Zusammenhang mit der dort beschriebenen Vor-richtung auch ein Verfahren zum Betrieb einer Türverriegelungsanlage, also eines Schließsystems für verschließbare Gegenstände bekannt. Das bekannte Schließ-system weist mit dem zweiten Teil 11 ein Schlüsselmodul und mit dem ersten Teil 10 ein Schlossmodul auf, das im oder am verschließbaren Gegenstand ange-bracht ist (Zusammenfassung, Fig 1). Im Schlüsselmodul 11 werden mittels eines Transponders (Empfänger 31, Sender 34) codierte Signale übertragen und emp-fangen (S 5 Abs 2). Im Schloßmodul 10 werden durch eine Empfangseinheit (Empfänger 22) die codierten Signale detektiert (S 5 Abs 1), durch eine signalver-arbeitende Anordnung 19 mit erstem Dekodierer 23 als Auswerteeinheit verifiziert, durch eine Sendeeinheit (Sender 19) Kontrollsignale ausgesandt (S 4 le Abs) und durch eine Steuereinheit (Steuerteil 24) der Öffnungsvorgang bzw Schließvorgang des verschließbaren Gegenstandes durchgeführt (S 5 Abs 1). Innerhalb eines vorgebbaren Abstandes (S 2 Abs 1, S 7 letzter Abs), dh bei einer Annäherung des Benutzers an den verschließbaren Gegenstand, also vor dem Öffnen des Gegenstandes 12 werden vom Transponder (Empfänger 31) des Schlüsselmoduls 11 Kontrollsignale empfangen und ausgewertet, die von der Sendeeinheit 19 des Schloßmoduls 10 ausgesandt worden sind (S 7 Abs 2 Mitte). Vom Transponder (Sender 34) wird dann ein Steuersignal an das Schloßmodul 10 übertragen (S 7 Abs 2 1. Hälfte) und durch dieses Steuersignal wird die Steuer- - 6 - einheit 24 in der signalverarbeitenden Anordnung 19 aktiviert (S 7 Abs 2 Anfang). Es wird demnach bei dem bekannten Verfahren ebenfalls eine bidirektionale Da-tenübertragung zwischen Schlüsselmodul 11 und Schloßmodul 10 vorgenommen (S 7 le Abs). Der Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ist demnach -unbestritten und wie auch in der Patentschrift Spalte 1 Zeilen 29 bis 36 angegeben- aus der WO 92/18732 A1 bekannt. Bei dem bekannten Verfahren ist in weiterer Übereinstimmung mit dem Verfahren des Patentanspruchs 1 mit dem manuell betätigbaren Schalter 37 im Schlüssel-modul 11 eine Fernbedienung vorgesehen, bei deren Betätigung ein Öffnungssig-nal abgegeben wird (S 10 letzter Abs). Wenn bei der bekannten Türverriegelungs-anlage vom Anwesenheitsdetektor 15 ein Anwesenheitssignal 16 abgegeben wird, wird der Sender 19 des Schloßmoduls 10 aktiviert (S 12 Abs 2), dh beim Empfang eines bestimmten Signals geht auch das bekannte Schloßmodul 10 in einen an-spruchsgemäß als "Wartemodus" bezeichneten Modus über, in welchem die Kon-trollsignale ausgesendet werden. Mithin unterscheidet sich das anspruchsgemäße von diesem bekannten Verfahren dadurch, daß beim Empfang des vom Schlüsselmodul abgegebenen anspruchs-gemäßen Öffnungssignals das Schloßmodul in den Wartemodus übergeht, in wel-chem die Kontrollsignale ausgesendet werden. Dieser Unterschied kann jedoch nicht patentbegründend sein, da diese Maß-nahme im Rahmen des üblichen Könnens des Fachmanns liegt. Ausgehend von dem Verfahren, wie es aus der WO 92/18732 A 1 bekannt ist, wird der Fachmann in der Praxis vor die Aufgabe gestellt, ein einfaches Verfahren zum Betrieb eines Schließsystems anzugeben, bei dem ein ungewollter oder verse-hentlicher Öffnungsvorgang weitgehend verhindert wird (PS Sp 1, Z 45 bis 49), - 7 - ohne erfinderische Überlegungen daran denken, statt des Anwesenheitssignals des Anwesenheitsdetektors das vom Schlüsselmodul abgegebene Öffnungssignal zu verwenden, um das Schloßmodul in den Wartemodus zu versetzen, in dem die Kontrollsignale ausgesendet werden. Denn der Fachmann erkennt ohne weiteres, daß der bekannte automatisch ar-beitende Anwesenheitsdetektor stets ein Anwesenheitssignal sendet, wenn sich eine Person, also nicht nur der Benutzer, in der Nähe des Schließsystems befin-det, und somit das Schloßmodul häufig ungewollt in den Wartemodus übergeht. Ferner kann es zu ungewollten Öffnungsvorgängen des Schließsystems kommen, wenn der Benutzer mit dem Schlüsselmodul ohne Öffnungsabsicht am Schließ-system vorbeigeht. Zur Vermeidung dieses Nachteils des bekannten Verfahrens ist es für den Fachmann naheliegend, statt eines automatisch erzeugten Anwe-senheitssignals ein vom Benutzer bewußt erzeugtes Signal zu verwenden, zB das beim bekannten Verfahren beschriebene Öffnungssignal, das bei einer Betätigung der Fernbedienung im Schlüsselmodul abgegeben wird. Dem Fachmann ist insbe-sondere auch aus der deutschen Offenlegungsschrift 42 26 053 eine derartige Vorgehensweise bei der Fernbedienung eines Schließsystems bekannt (Zusammenfassung): im Schlüsselmodul 1 ist dort eine Fernbedienung A vorgesehen, bei deren Betätigung ein Öffnungssignal abgegeben wird und beim Empfang des vom Schlüsselmoduls 1 abgegebenen Öffnngssignals geht das Schloßmodul 3 in einen Wartemodus über. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 ist somit nicht patentfähig und Patentan-spruch 1 nicht gewährbar. Nach dessen Fortfall teilen die Unteransprüche 2 bis 8 dessen Schicksal. Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dr.-Ing. Kaminski Na
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