BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 31/10 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. Juli 2013 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - g e g e n … betreffend das Patent 197 38 318 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Phys. Arnoldi beschlossen: Auf die Beschwerden der Einsprechenden zu 1 und 2 wird der Be-schluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 19. Januar 2010 aufgehoben und das Patent 197 38 318 beschränkt mit folgenden Unterlagen aufrecht erhal-ten: Bezeichnung: Elektrische Heizeinrichtung für ein Kraftfahrzeug, Patentansprüche 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhand-lung, angepasste Beschreibung, überreicht in der mündlichen Verhand-lung, - 3 - Zeichnungen gemäß Patentschrift. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. G r ü n d e I. Auf die am 2. September 1997 eingereichte Anmeldung ist mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 das Patent 197 38 318 mit der Bezeichnung „Elektrische Heizeinrichtung, insbesondere für ein Kraftfahrzeug“ erteilt worden. Die Veröffentli-chung der Patenterteilung ist am 16. Mai 2007 erfolgt. Gegen das Patent haben die Einsprechende zu 1 mit Schriftsatz vom 10. August 2007, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt per Fax am selben Tag, und die Einsprechende zu 2 mit Schriftsatz vom 9. August 2007, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag, Einspruch eingelegt. Die Einsprechende zu 1 hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des Streitpa-tents gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Einsprechende zu 2 hat mangelnde Patentfä-higkeit nach den §§ 1 bis 5 PatG, insbesondere nach § 3 Abs. 1 und § 4 PatG, geltend gemacht und beantragt, das Patent vollständig zu widerrufen. - 4 - Zum Stand der Technik sind im Einspruchsverfahren neben den bereits im Prü-fungsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften (in der Nummerierung des angefochtenen Beschlusses der Patentabteilung): D1.2 = D7.3 DE 44 34 613 A1 D2.2 DE 38 33 293 A1 D3.2 = D18.3 DE 196 45 095 A1 (nachveröffentlicht) D4.2 = D1.3 DE 22 55 736 B2 D5.2 = D10.3 DE 90 12 327 U1 u. a. die folgenden Druckschriften genannt worden: E1.1 = D9.3 EP 0 840 534 A1 (nachveröffentlicht) E2.1 EP 0 837 381 A2 (nachveröffentlicht) E3.1 = E11.2 EP 0 464 955 A1 E4.1 = E12.2 US 4 616 693 A E5.1 US 5 496 989 A E6.1 US 5 279 459 A E7.1 DE 36 09 098 A1 E8.1 DE 44 45 110 A1 E1.2 = E1.3 DE 297 09 337 U1 E2.2 DE 35 09 073 C2 E3.2 = E3.3 DE 38 29 126 C1 E4.2 = D5.3 DE 196 42 442 C2 (nachveröffentlicht) E5.2 DE 91 12 965 U1 E6a.2 EP 0 738 098 A2 E6b.2 DE 38 27 420 A1 E6c.2 US 5 239 163 A E7.2 DE 33 31 890 C2 E8.2 EP 0 350 528 A1 E10.2 DE 43 45 056 A1 - 5 - D2.3 = E13.2 DE 24 51 221 B2 D3.3 = E14.2 DE 28 49 316 A1 D4.3 = E15.2 DE 34 42 350 C2 D6.3 = E16.2 DE 197 33 045 C1 (nachveröffentlicht) D8.3 = E17.2 US 5 353 867 A D11.3 = E18.2 DE 1 639 047 A1 D12.3 = E19.2 DE 197 28 589 C1 (nachveröffentlicht) D13.3 = E20.2 DE 34 43 311 A1 D14.3 = E21.2 EP 0 331 922 A2 D15.3 = E22.2 EP 0 773 123 B1 (nachveröffentlicht) D16.3 = E23.2 DE 27 24 269 A1 D17.3 = E24.2 EP 0 682 467 B1 (nachveröffentlicht). Mit Beschluss vom 19. Januar 2010 hat die Patentabteilung 34 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Einsprechenden zu 1 vom 11. Februar 2010, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt per Fax am selben Tag, und der Einsprechenden zu 2 vom 26. Februar 2010, einge-gangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2013 hat die Einsprechende zu 2 weiterhin auf folgen-de Druckschrift verwiesen (unter Fortsetzung der Nummerierung): E9.1 US 3 631 525 A. In der mündlichen Verhandlung hat die Einsprechende zu 1 die folgende Druck-schrift überreicht (unter Fortsetzung der Nummerierung): D18.3 US 3 213 324 A. - 6 - Die Einsprechenden zu 1 und 2 beantragen, den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Januar 2010 aufzuheben und das Patent 197 38 318 zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt auf-recht zu erhalten: Patentansprüche 1 bis 10 mit angepasster Beschreibung, über-reicht in der mündlichen Verhandlung, Zeichnungen wie erteilt, und im Übrigen die Beschwerden zurückzuweisen. Der geltende Anspruch 1 lautet unter Einfügung einer Gliederung (Änderungen ge-genüber dem erteilten Anspruch 1 durch Unter- bzw. Durchstreichung gekenn-zeichnet): „a Elektrische Heizeinrichtung, insbesondere für ein Kraftfahr-zeug, b mit mehreren zu einem Heizblock (12) zusammengesetzten Heizelementen (14), b1 wobei der Heizblock (12) in einem Rahmen (18) gehalten ist, - 7 - c und mit einer Steuervorrichtung (28) zur Ansteuerung der Heizelemente (14), dadurch gekennzeichnet, dass c1 wobei die Steuervorrichtung (28) mit dem in dem Rahmen (18) gehaltenen Heizblock (12) eine bauliche Einheit bildet, c2 und die Steuervorrichtung (28) Leistungstransistoren aufweist, c3 die mit Kühlkörpern (42) verbunden sind, c4 die Kühlkörper (42) derart in der Steuervorrichtung (28) ange-ordnet sind, dass sie von dem zu erwärmenden Luftstrom, der die Heizeinrichtung (10) durchströmt, beaufschlagbar sind, c5 der Luftstrom zur Kühlung der Steuervorrichtung (28) dient, c6 so dass die Verlustleistung der Steuervorrichtung (28) dem zu erwärmenden Luftstrom zugeführt wird, c7 wobei die Steuervorrichtung (28) als Steckmodul ausgebildet ist c8 und im Wesentlichen unmittelbar an den in dem Rahmen (18) gehaltenen Heizblock (12) über elektrische Anschlüsse zur Bil-dung der baulichen Einheit ansteckbar ist.“ Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. - 8 - II. 1. Die statthaften und auch sonst zulässigen Beschwerden der beiden Einspre-chenden haben nur insoweit Erfolg, als sie zu einer beschränkten Aufrechterhal-tung des Patents führen. 2. Die Einsprüche sind zulässig. Die Zulässigkeit wurde im Übrigen von der Pa-tentinhaberin auch nicht bestritten. 3. Das Streitpatent betrifft eine elektrische Heizeinrichtung für ein Kraftfahrzeug. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift erfolgt die Beheizung des Fahr-zeuginnenraums bei Kraftfahrzeugen üblicherweise mittels des Kühlwassers des Antriebsaggregates, wobei die dort entstehende Wärme erst nach einer bestimm-ten Betriebsdauer des Antriebsaggregates zur Verfügung stehe, so dass insbe-sondere in der kalten Jahreszeit das Wirksamwerden der Heizung als unzurei-chend empfunden werde. Auch durch die Entwicklung neuer, verbrauchsoptimier-ter Motoren oder von Elektro-Fahrzeugen, in denen weniger Wärmeenergie anfällt, stehe zur Fahrzeugheizung eine geringere Wärmeenergie zur Verfügung, die bei extrem niedrigen Außentemperaturen keineswegs zur Fahrzeugheizung ausreiche (Patentschrift, Abs. [0002]). Wie in der Streitpatentschrift weiter ausgeführt ist, seien daher bereits Zusatzhei-zungen vorgeschlagen worden, die in den Luftführungskanal in Richtung der Luft-strömung hinter dem Wärmetauscher eingesetzt werden und die Wärme an die in den Fahrzeuginnenraum strömende Luft abgeben (Patentschrift, Abs. [0003]). So enthalte beispielsweise ein von der A… AG hergestelltes Fahrzeug mit der Be eichnung „A6“ eine elektrische Zusatzheizung mit mehreren zu einem Heizblock zusammengesetzten Heizelementen, wobei der Heizblock in einem Rahmen ge-halten ist (Patentschrift, Abs. [0004]). - 9 - Ausgehend von diesem Stand der Technik sei es die Aufgabe der Erfindung, eine verbesserte elektrische Heizeinrichtung bereitzustellen. 4. Die Patentansprüche sind zulässig. Entgegen der Auffassung der Einsprechenden geht der geltende Anspruch 1 in zulässiger Weise auf die ursprünglich am Anmeldetag eingereichten Ansprüche 1, 2 und 4 sowie auf die ursprüngliche Beschreibung zurück, vgl. Offenlegungs-schrift, Sp. 2, Z. 39-45 und Sp. 3, Z. 60-67. So ist die Anordnung der Kühlkörper nach Merkmal c4 des Anspruchs 1, dass die Kühlkörper (42) derart in der Steuervorrichtung (28) angeordnet sind, dass sie von dem zu erwärmenden Luftstrom, der die Heizeinrichtung (10) durchströmt, beauf-schlagbar sind, in dieser Form in der am Anmeldetag eingegangenen Beschrei-bung offenbart, vgl. Offenlegungsschrift Sp. 2, Z. 39-45. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass nicht alle Merkmale des Ausführungsbei-spiels in den Anspruch 1 aufgenommen wurden, z. B. dass die Kühlkörper 42 in unmittelbarer Nähe eines vorderen Rahmenschenkels 30 angeordnet sind, und die Steuervorrichtung 28 mit dem vorderen Rahmenschenkel 30 bis zu einem be-stimmten Abstand in den Luftstrom seitlich hineinragt, vgl. Offenlegungsschrift, Sp. 3, Z. 67 bis Sp. 4, Z. 11 und Fig. 2, denn nach Überzeugung des Senats kann der angestrebte Kühleffekt auch bei anderen Anordnungen von Steuervorrichtung oder Kühlkörpern in Bezug auf den vorderen Rahmenschenkel erreicht werden, solange die Kühlkörper von dem zu erwärmenden Luftstrom, der die Heizeinrich-tung (10) durchströmt, beaufschlagbar sind. Es gibt auch keinen Rechtssatz des Inhalts, dass ein Patentanspruch nur in der Weise beschränkt werden könne, dass sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die der Aufgabenlösung „förder-lich“ sind, insgesamt in den Patentanspruch eingefügt werden müssten (BGH GRUR 90, 432 - Spleißkammer). - 10 - 5. Als Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur (FH) der Elektrotechnik mit Erfahrung in der Entwicklung elektrischer Heizeinrichtungen für Kraftfahrzeu-ge, der hinsichtlich thermodynamischer Fragestellungen ggfls. einen fachkundigen Diplom-Ingenieur (FH) Maschinenbau hinzuzieht. 6. Der Fachmann versteht die Angaben in den Patentansprüchen in Ansehung der gesamten Patentschrift wie folgt: Unter einem Heizblock versteht der Fachmann mangels Begriffsbestimmung im Streitpatent eine Zusammensetzung von mehreren Heizelementen in einer nicht näher definierten Anordnung und Ausführung. Insbesondere sieht der Fachmann einen Heizblock nicht auf die bestimmte Gestalt nach dem in der Streitpatentschrift genannten Stand der Technik (Streitpatentschrift, Abs. [0003]) und auch nicht auf die bevorzugte Ausgestaltung mit zwischen den Heizelementen 14 angeordneten Wellrippen 16 (Streitpatentschrift, Abs. [0025]) oder gar auf eine bestimmte durch-strömte Erstreckung im Verhältnis zu dessen Breite und Höhe beschränkt. Den Begriff des Rahmens versteht der Fachmann mangels Definition im Streitpa-tent in seiner üblichen Wortbedeutung als Halt gebendes Gestell, das die Heizele-mente umfasst. Die Steuervorrichtung soll anspruchsgemäß zur Ansteuerung der Heizelemente dienen. Die Steuervorrichtung ist bevorzugt aufgeteilt in eine Ansteuerlogik und ei-ne Leistungselektronik, wobei die Leistungselektronik die elektronischen Schalter enthält (Streitpatentschrift, Abs. [0009]), beispielsweise Leistungstransistoren zum Ein- und Ausschalten der Heizelemente (Abs. [0027]). In der Patentschrift wird so-mit zwar grundsätzlich zwischen Ansteuerung bzw. Ansteuerbefehlen und der ei-gentlichen Aktion, d. h. dem Schalten des Stromflusses durch die Heizeinrichtung unterschieden, die erfindungsgemäße Steuervorrichtung soll jedoch insbesondere die Schalttransistoren, d. h. die Leistungselektronik, umfassen. Der Fachmann sieht daher als anspruchsgemäße Steuervorrichtung jede Vorrichtung an, die die - 11 - Wärmeabgabe der Heizeinrichtung, z. B. auch durch Ein- und Ausschalten der Heizelemente, beeinflussen kann. Die bauliche Einheit von Steuervorrichtung und mit dem im Rahmen gehaltenen Heizblock ist gemäß Merkmal c7 und c8 des Anspruchs 1 dadurch verwirklicht, dass die Steuervorrichtung (28) als Steckmodul ausgebildet ist und im Wesentli-chen unmittelbar an den in dem Rahmen (18) gehaltenen Heizblock (12) über elektrische Anschlüsse zur Bildung der baulichen Einheit ansteckbar ist. Die Angabe, dass die Steuervorrichtung im Wesentlichen unmittelbar an den Heiz-block ansteckbar ist, bedarf der Auslegung. Nach Merkmal b1 des Anspruchs 1 ist der Heizblock in einem Rahmen gehalten. Wenn die Steuervorrichtung an den in den Rahmen gehaltenen Heizblock angesteckt werden soll, muss somit zunächst der Rahmen überwunden werden. Dies kann nach dem Ausführungsbeispiel in Abs. [0026] der Streitpatentschrift (Offenlegungsschrift, Sp. 3, Z. 38-59) dadurch erfolgen, dass die Steuervorrichtung 28 unmittelbar an einen vorderen Rahmen-schenkel 30 ansteckbar ist und die elektrischen Anschlüsse durch Ausnehmun-gen 32 in dem vorderen Rahmenschenkel 30 hindurchgeführt werden, so dass die Steuervorrichtung 28 im Wesentlichen unmittelbar an die Heizelemente 14 des Heizblocks 12 angesteckt ist. Der Senat hat davon abgesehen, die für einen klaren Anspruch grundsätzlich un-geeignete Angabe „im Wesentlichen“ zu streichen, da im Fall des Streitpatents der Bedeutungsinhalt dieser Angabe durch Auslegung hinreichend bestimmbar ist und mit einer Streichung der Angabe „im Wesentlichen“ eine Bedeutungsverschiebung und damit der Nichtigkeitsgrund des § 22 Abs. 1 2. Alternative PatG erwachsen wäre. Auch der Begriff der Verlustleistung ist in der Patentschrift nicht definiert; der Fachmann versteht ihn in seiner üblichen Bedeutung als Differenz zwischen auf-genommener elektrischer Leistung und in der gewünschten Form abgegebener - 12 - Leistung. Die Verlustleistung der Steuervorrichtung ist daher im Allgemeinen der von der Steuervorrichtung nicht als elektrische Leistung an die Heizelemente son-dern in Form von Wärme an ihre Umgebung abgegebene Teil der aufgenomme-nen elektrischen Leistung. 7. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu (§ 3 PatG). Nächstkommender Stand der Technik sind die Schriften: E9.1, US 3 631 525 A, E1.2 = E1.3, DE 297 09 337 U1, E3.2 = E3.3, DE 38 29 126 C1, E2.1, EP 0 837 381 A2 (nachveröffentlicht), die in der mündlichen Verhandlung ausführlich diskutiert worden sind. 7.1 Aus der Druckschrift E9.1, US 3 631 525 A, ist in Worten des geltenden Pa-tentanspruchs 1 ausgedrückt, Folgendes bekannt (Abweichendes durch Unter- bzw. Durchstreichung gekennzeichnet): eine aTeilweise Elektrische Heizeinrichtung (Bezeichnung) für ein Kraft-fahrzeug, b mit mehreren zu einem Heizblock (Fig. 4) zusammen-gesetzten Heizelementen (heating elements 3, Sp. 2, Z. 1, 2 und Sp. 2, Z. 70-73), - 13 - b1 wobei der Heizblock in einem Rahmen (frame 1) gehal-ten ist, c und mit einer Steuervorrichtung (bestehend aus control box 8 und terminal box 11) zur Ansteuerung der Heiz-elemente (Sp. 2, Z. 5-26, Sp. 2, Z. 32-40), c1 wobei die Steuervorrichtung (control box 8 und terminal box 11) mit dem in dem Rahmen (frame 1) gehaltenen Heizblock eine bauliche Einheit bildet (Fig. 2, 4), c2Teilweise und die Steuervorrichtung LeistungstransistorenSchalt-elemente aufweist (z. B. automatic reset thermal cutout und heat limiters, Sp. 3, Z. 27-32), c4Teilweise die KühlkörperSchaltelemente derart in der Steuervor-richtung angeordnet sind, dass sie von dem zu erwär-menden Luftstrom, der die Heizeinrichtung durchströmt, beaufschlagbar sind (in the path of the airstream, Ab-stract, Sp. 1, Z. 42-46, Sp. 3, Z. 6-21), c5 der Luftstrom zur Kühlung der Steuervorrichtung (termi-nal box 11) dient (furnishing the terminals with an air-flow vital to proper Operation, Sp. 1, Z. 29-46 und Sp. 3, Z. 21-35), c6 so dass die Verlustleistung der Steuervorrichtung dem zu erwärmenden Luftstrom zugeführt wird (wird vom Fachmann ohne Weiteres mitgelesen). - 14 - Die aus der Druckschrift E9.1 entnehmbaren Schalteinrichtungen, z. B. Thermosi-cherungen (automatic reset thermal cutout, heat limiters), sind als anspruchsge-mäße Steuerungsvorrichtung zu interpretieren, denn sie schalten die Heizeinrich-tung bei Überhitzung ab. Aus der Druckschrift E9.1 ist jedoch keine Heizeinrichtung für ein Kraftfahrzeug entnehmbar (Restmerkmal a); dort ist es auch nicht entnehmbar, dass die Steuer-einrichtung Leistungstransistoren aufweist (Restmerkmal c2), die mit Kühlkörpern verbunden sind (Merkmal c3), die Steuervorrichtung als Steckmodul ausgebildet ist (Merkmal c7), und im Wesentlichen unmittelbar an den in dem Rahmen gehal-tenen Heizblock über elektrische Anschlüsse zur Bildung der baulichen Einheit an-steckbar ist (Merkmal c8). Entgegen der Auffassung der Einsprechenden lässt sich aus den Fig. 1 und 5 in der Druckschrift E9.1 nicht ableiten, dass die Anschlussklemmen (resistance wire terminals 5) der Heizelemente Steckverbindungen sind, denn die in Fig. 5 ersichtli-che mit dem Bezugszeichen 5 bezeichnete Struktur, die an dem Querträger 2 des Rahmens der Heizvorrichtung angeordnet ist, zeigt nach Überzeugung des Senats eine Schraubklemme. Die Fig. 1 stellt eine Explosionszeichnung der als „slip-in-ty-pe heater“ charakterisierten Heizeinrichtung dar, die in eine Öffnung des Luftka-nals geschoben ist (Sp. 2, Z. 55, 56); in der Fig. 1 sind außer den Anschlussklem-men 5 selbst keinerlei elektrische Einrichtungen der Steuervorrichtung 8 zeichne-risch dargestellt. Auch die Fig. 1 kann daher nicht auf eine Ausbildung der Steuer-vorrichtung als Steckmodul hinweisen, das über elektrische Anschlüsse ansteck-bar ist. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift E9.1 neu. - 15 - 7.2 Aus der Druckschrift E1.2 = E1.3, DE 297 09 337 U1, im Weiteren kurz als E1.3 bezeichnet, ist in Worten des geltenden Patentanspruchs 1 ausgedrückt, Fol-gendes bekannt: eine a Elektrische Heizeinrichtung für ein Kraftfahrzeug (Bezeich-nung), b mit mehreren zu einem Heizblock (12) zusammengesetzten Heizelementen (PTC-Elemente, S. 3, Z. 25-29 i. V. m. S. 2, Z. 5-9 und die Fig.), b1 wobei der Heizblock (12) in einem Rahmen gehalten ist (vgl. die Fig. zusammen mit den Verweisen auf S. 2, Z. 5 und S. 3, Z. 28 auf die Druckschrift D1.2 = D7.3, DE 44 34 613 A1, die dort in Anspruch 1 einen Rahmen offenbart), c und mit einer Steuervorrichtung (Abschaltvorrichtung 14) zur Ansteuerung der Heizelemente (S. 3, Z. 29 bis S. 4, Z. 4), c1 wobei die Steuervorrichtung (14) mit dem in dem Rahmen ge-haltenen Heizblock (12) eine bauliche Einheit bildet (integriert, S. 4, Z. 16). Der Senat sieht die aus der Druckschrift E1.3 entnehmbare Abschaltvorrich-tung (14), bestehend aus Thermo-Schalter (22) und parallel geschalteten elektri-schem Heizelement (24; 26, S. 2, Z. 19-33, Fig.) als anspruchsgemäße Steuervor-richtung an, denn sie schaltet bei Überhitzung die Heizeinrichtung in der Weise ab (S. 3, Z. 34-35 und S. 3, Z. 1), dass der durch die Heizeinrichtung fließende Strom um Größenordnungen reduziert ist (Anspruch 3). Der Auffassung in dem Be-schluss der Patentabteilung 34 vom 19. Januar 2010, der aus der Druck-schrift E1.3 entnehmbare Thermo-Schalter (22) sei „keine Steuervorrichtung im - 16 - Sinne der Steuervorrichtung des Patentgegenstandes“, er diene „nämlich nicht der Ansteuerung der Heizelemente, d. h. der Einstellung der gewünschten Heizleis-tung, sondern ausschließlich der Sicherheitsabschaltung des Heizkörpers bei Übertemperatur“, auch komme „er im Normalbetrieb auch nie zum Einsatz“ und heize sich selbst auch nicht auf, kann sich der Senat aus folgenden Gründen nicht anschließen: Der Patentanspruch 1 des Streitpatents ist weder auf eine Steuervor-richtung zum Einstellen einer gewünschten Heizleistung noch auf die Verwendung in einem sog. Normalbetrieb beschränkt, wie immer dieser von anderen Betriebs-arten abgegrenzt sein sollte. Vielmehr betrifft eine bevorzugte Ausgestaltung des Gegenstands des Streitpatents gerade den Fall, dass über die Steuervorrichtung die elektrischen Heizelemente und/oder die Steuervorrichtung selbst vor elektri-scher und/oder thermischer Überlastung geschützt sind. Auch kann es dahinge-stellt bleiben, ob sich der Thermo-Schalter (22) aus der Druckschrift E1.3 selbst aufheizt oder nicht, denn die dort entnehmbare Abschaltvorrichtung (14) besteht nicht nur aus dem Thermo-Schalter (22), sondern weist auch ein parallel geschal-tetes Heizelement (24; 26) auf (Anspruch 1 und Fig.), das sich bei geöffneten Schalter (22) aufheizt und den Schalter (22) offenhält, solange es mit Strom beauf-schlagt wird (S. 3, Z. 34 bis S. 4, Z. 14). Die Abschaltvorrichtung aus der Druck-schrift E1.3 ist daher als anspruchsgemäße Steuervorrichtung anzusehen. Da die Abschaltungvorrichtung 14 in thermischen Kontakt zu dem Heizkörper 12 steht (S. 3, Z. 29-31), gibt der über das PCT-Heizelement 26 aufgeheizte Schalter (S. 4, Z. 9 – 14) seine Wärme über den Heizkörper 12 an den Luftstrom ab. Damit wird bewirkt, dass c6 die Verlustleistung der Steuervorrichtung dem zu erwärmen-den Luftstrom zugeführt wird. Der Bimetallschalter wird allerdings bewusst aufgeheizt. In dem Wärmeabtrans-port wird der Fachmann deshalb keine Kühlung nach Merkmal c5 sehen. - 17 - Aus der Druckschrift E1.3 sind darüber hinaus die Merkmale c2 bis c4, c7 und c8 nicht entnehmbar. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift E1.3 neu. 7.3 Aus der Druckschrift E3.2 = E3.3, DE 38 29 126 C1, im Weiteren kurz als E3.3 bezeichnet, ist in Worten des geltenden Patentanspruchs 1 ausgedrückt, Folgen-des bekannt (Fehlendes durchgestrichen): eine a Elektrische Heizeinrichtung für ein Kraftfahrzeug (Sp. 1, Z. 3-16, Sp. 4, Z. 51-56), b mit mehreren zu einem Heizblock zusammengesetzten Heiz-elementen („sind im Eingangsbereich 3 elektrische Wider-standsheizkörper 10 angeordnet“, Sp. 4, Z. 2-5, Fig. 1), b1 wobei der Heizblock in einem Rahmen (Filterkopf 1) gehalten ist (Sp. 1, Z. 24-40, Sp. 3, Z. 54, Fig. 1), c und mit einer Steuervorrichtung (Halbleiter-Leistungsschal-ter 11, beispielsweise Transistor) zur Ansteuerung der Heiz-elemente (Sp. 1, Z. 66, 67, Sp. 2, Z. 3, 4 und Sp. 4, Z. 44-56), c1 wobei die Steuervorrichtung (11) mit dem in dem Rahmen ge-haltenen Heizblock eine bauliche Einheit bildet (gelötet, Sp. 8, Z. 20-24), c2 und die Steuervorrichtung (11) Leistungstransistoren aufweist (Sp. 1, Z. 66, 67). - 18 - Die Druckschrift E3.3 offenbart einen beheizbaren Kraftstofffilter, mit Leistungs-transistoren als Steuervorrichtung, deren Verlustleistung dem durchströmenden Kraftstoff zugeführt wird, so dass die Anordnung von Kühlblechen od. dgl., wie sie bei luftgekühlten Halbleiter-Leistungsschaltern üblich und notwendig ist, erübrigt werden kann (Sp. 2, Z. 7-12). Damit wird die Verlustleistung in ähnlicher Weise wie bei den Merkmalen c3 bis c6 dem zu erwärmenden Medium zugeführt, jedoch ohne Verwendung von Kühlkörpern für das Medium Luft. Auch die Merkmale c7 und c8 sind aus der Druckschrift E3.3 nicht entnehmbar. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift E3.3 neu. 7.4 Aus der nachveröffentlichten Druckschrift E2.1, EP 0 837 381 A2, die nur in Bezug auf Neuheit zu berücksichtigen ist, ist in Worten des geltenden Patentan-spruchs 1 ausgedrückt, Folgendes bekannt: eine a Elektrische Heizeinrichtung für ein Kraftfahrzeug (Sp. 1, Z. 5-8), b mit mehreren zu einem Heizblock zusammengesetzten Heiz-elementen (die aus der Fig. 4, Bezugszeichen 21-23 ersichtli-che Anordnung von Heizelementen/Heizstufen in einem ge-meinsamen Gehäuse, vgl. Sp. 4, Z. 58 bis Sp. 5, Z. 6, Sp. 9, Z. 38-41 fällt unter dem Begriff Heizblock), 1 wobei der Heizblock in einem Rahmen (Gehäuse) gehalten ist (Sp. 2, Z. 57 bis Sp. 3, Z. 4), c und mit einer Steuervorrichtung (Regeleinrichtung 1) zur An-steuerung der Heizelemente (Sp. 4, Z. 14-20, Sp. 4, Z. 55-57), - 19 - c1 wobei die Steuervorrichtung (Regeleinrichtung 1) mit dem in dem Rahmen gehaltenen Heizblock eine bauliche Einheit bil-det (Integration in einem Gehäuse, Sp. 2, Z. 57 bis Sp. 3, Z. 4), c2 und die Steuervorrichtung Leistungstransistoren aufweist (Sp. 2, Z. 40-45), c3 die mit Kühlkörpern (dort umfassend Trägerkörper (42), Ge-häuse (4) und Rippen (53)) verbunden sind (Sp. 2, Z. 40-45, Sp. 3, Z. 35-41, Sp. 9, Z. 42-45 sowie Fig. 5), c4 die Kühlkörper (Gehäuse) derart in der Steuervorrichtung an-geordnet sind, dass sie von dem zu erwärmenden Luftstrom, der die Heizeinrichtung (10) durchströmt, beaufschlagbar sind (vom Kühlmedium umströmt, Sp. 9, Z. 51-58 i. V. m. Sp. 1, Z. 3-8, Sp. 2, Z. 46-54), c5 der Luftstrom zur Kühlung der Steuervorrichtung dient (Kühl-medium, Sp. 9, Z. 51-58 i. V. m. Sp. 1, Z. 3-8, Sp. 2, Z. 46-54), c6 so dass die Verlustleistung der Steuervorrichtung (Regelein-richtung 1) dem zu erwärmenden Luftstrom zugeführt wird (Sp. 3, Z. 14-17 i. V. m. Sp. 1, Z. 5-8 oder Sp. 2, Z. 46-54). Aus der Druckschrift E2.1 sind jedoch die Merkmale c7 und c8 nicht entnehmbar. Eine Ausbildung der Steuervorrichtung als Steckmodul liest der Fachmann in der Druckschrift E2.1 auf Grund der Anbringung der Leistungstransistoren auf einem gemeinsamen gut wärmeleitenden Trägerkörper 42 am Gehäuse der Heizeinrich-tung (Sp. 10, Z. 8-15) auch nicht ohne Weiteres mit. - 20 - Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift E2.1 neu. 7.5 Die Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 ist auch gegenüber den ande-ren von den Einsprechenden genannten Druckschriften gegeben, die weiter ab lie-gen. 8. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). 8.1 Ausgehend von der Lehre aus der Druckschrift E9.1, US 3 631 525 A, mag es zum Zeitrang des Streitpatents nahe gelegen haben, die in der Druckschrift E9.1 vorgeschlagenen Schaltelemente der Steuervorrichtung (z. B. pneumatic electric switches, Sp. 2, Z. 20) durch Leistungstransistoren mit Kühlkörpern zu ersetzen. Dem Fachmann ist es auch geläufig, die Verlustleistung von Leistungstransistoren zu Heizzwecken zu nutzen. Es mag weiterhin nahe gelegen haben, die Heizein-richtung aus der Druckschrift E9.1 zum Einsatz in einem Kraftfahrzeug zu adaptie-ren. Auch Steckverbindungen waren dem Fachmann geläufig, hierzu haben die Ein-sprechenden in der mündlichen Verhandlung zutreffend auf die Druckschrif-ten D14.3 = E21.2, EP 0 331 922 A2, E10.2, DE 43 45 056 A1, und E5.2, DE 91 12 965 U1 verwiesen. Aus der Schrift D14.3 = E21.2, EP 0 331 922 A2, ist es entnehmbar, eine Steuer-einrichtung mit einem Brennstoff-Heizgerät für flüssige Wärmeträger durch Steck-verbinder zu koppeln (Sp. 2, Z. 5-38, Sp. 3, Z. 51 bis Sp. 4, Z. 16). Dort dient eine Wand des Aufnahmeraums der Heizeinrichtung zur Abfuhr der Abwärme der Halb-leiterbauelemente an die Umgebung (Sp. 2, Z. 39-52, Zusammenfassung). - 21 - Aus der Schrift E10.2, DE 43 45 056 A1, ist es entnehmbar, ein Steuergerät mit ei-nem Steckverbinder 14 über einen Kabelstrang an die einzelnen Bauteile eine Fahrzeugheizgeräts anzuschließen (Sp. 3, Z. 55-62, Sp. 4, Z. 39-43). Aus der Schrift E5.2, DE 91 12 965 U1, ist es entnehmbar, einem Steuergerät Sig-nale von externen Sensoren über eine Steckanordnung beispielsweise durch ei-nen Kabelbaum zuzuführen (S. 3, vorletzter Abs.). Wie die Einsprechenden nachgewiesen haben, waren Steckverbindungen zum Zeitrang des Streitpatents bereits gang und gäbe. Der Senat hat daher geprüft, ob der Fachmann Veranlassung hatte, die aus der Druckschrift E9.1, US 3 631 525 A, entnehmbare Steuervorrichtung als Steckmo-dul auszubilden, so dass sie im Wesentlichen unmittelbar an den in dem Rahmen gehaltenen Heizblock über elektrische Anschlüsse zur Bildung der baulichen Ein-heit ansteckbar ist (Merkmale c7, c8). Die Steuervorrichtung aus der Druckschrift E9.1, US 3 631 525 A, ist durch Schraubklemmen (terminals, Fig. 4, BZ 5) mit dem Heizblock verbunden. Nach Überzeugung des Senats hat der Fachmann keine Veranlassung, diese Schraub-klemmen durch Steckverbindungen zu ersetzen, denn die Anschlussklemmen sind thermisch hoch belastet und erhitzen sich bei nicht ausreichender Kühlung über-mäßig (build up excessive heat, Sp. 1, Z. 26-37), so dass diese durch den Luft-strom zu kühlen sind, der die Heizeinrichtung durchströmt (1, Z. 42-46 und Sp. 3, Z. 10-13). Der Senat sieht vielmehr einen kombinatorischen Effekt der Erfindung darin, eine Steuereinrichtung mit Leistungstransistoren und Kühlkörpern mittels einer elektri-schen Steckverbindung so mit dem Heizblock zu koppeln, so dass die Kühlkörper von dem Luftstrom beaufschlagt sind, der auch die Heizeinrichtung durchströmt, denn hierzu sind Überlegungen zur relativen Anordnung von Kühlkörpern, Steck-- 22 - verbindung und Luftstrom erforderlich, zu denen der Fachmann durch den Stand der Technik nicht angeregt wird. 8.2 Auch ausgehend von der Schrift E1.2 = E1.3, DE 297 09 337 U1, kommt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1, denn der Fachmann hat weder Veranlassung, den Bimetall-Schalter (S. 2, Z. 29-33) mit Kühlkörpern zu versehen, noch, die den Bimetall-Schalter umfassende Abschalt-einrichtung durch den Luftstrom zu kühlen, der die Heizeinrichtung durchströmt, denn dort wird im Gegensatz zu einer Kühlung sogar ein zusätzliches Heizelement eingesetzt, um den Bimetallschalter weiter offen zu halten, auch wenn die Heizein-richtung bereits wieder abgekühlt ist, um sicherzustellen, dass erst nach längerem, vollständigen Abschalten, beispielsweise nach Ausschalten der Zündung, die Heizeinrichtung wieder in Betrieb genommen werden kann (S. 3, Z. 1-10). 8.3 Die Druckschrift E3.2 = E3.3, DE 38 29 126 C1, vermittelt die Lehre, dass der Halbleiter-Leistungsschalter 11 über einem gemeinsamen Metallträger und/oder über massive Wandteile in wärmeleitender Verbindung mit den Heizelementen 10 steht (Sp. 4, Z. 26-29), wobei der Leistungsschalter 11 und die Heizelemente 10 in einem Filterkopf 1 angeordnet sind (Fig. 1) und die bauliche Einheit durch Verlöten hergestellt wird (Sp. 8, Z. 20-23). Es versteht sich von selbst, dass der Fachmann innerhalb des vom Kraftstoff durchflossenen Filterkopfes keine Steckverbindung vorsieht, um den Halbleiter-Leistungsschalter mit den Heizelementen zu verbin-den. 8.4 Auch eine Zusammenschau der anderen im Verfahren genannten Schriften führt nicht in nahe liegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1, wie der Senat geprüft hat. - 23 - Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht somit auf einer erfinderischen Tätigkeit. 8.5 Die Unteransprüche 2 bis 10 und übrigen Unterlagen erfüllen ebenso die an sie zu stellenden Anforderungen. 9. Das Patent war daher im beantragten Umfang aufrecht zu erhalten. Dr. Hartung Kirschneck Dr. Scholz Arnoldi Pü
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