BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 311/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am21. September 2009…B E S C H L U S SIn der Einspruchssache…betreffend das Patent 199 23 362- 2 -hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2009 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, des Richters Dr. -Ing. Kaminski, der Richterin Kirschneck und des Richters Dipl.-Ing. Großbeschlossen:Das Patent 199 23 362 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag,korrigierte Beschreibung (S. 2/5 Abs. 0012 a. E.; S. 3/5 Abs. 0013),jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,Zeichnung gemäß Patentschrift.G r ü n d eI.Für die am 21. Mai 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Anmeldung wurde die Erteilung des nachgesuchten Patents am 11. August 2005 veröffentlicht.Gegenstand des Patents ist einVerfahren zur Bewertung des Kontaktzustandes eines Leistungsschalters.Gegen das Patent hat die S… AG in M…, mit Schriftsatz vom10. November 2001, eingegangenen am selben Tag, Einspruch erhoben mit der Begründung, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei gegenüber einen im einzelnen - 3 -genannten Stand der Technik nicht neu, zumindest jedoch durch diesen nahege-legt.Der Senat hat die Beteiligten in einem Zusatz zur Ladung vom 20. August 2009 auf eine mögliche Relevanz der bereits im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen EP 0 414 657 A2 für den Bestand des Streitpatents hingewiesen.Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2009 einen neuen Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag vorgelegt.Die Einsprechende ist der Ansicht, dass die beiden - den Kurzschlossstrom undLichtbogenbrenndauer betreffenden - wesentlichen Merkmale des erteilten An-spruchs 1 bereits in der EP 0 414 657 A2 erwähnt seien. Diese in der patentge-mäßen Weise zusammenzubringen und zu addieren stehe im Belieben des Fachmanns und sei deshalb naheliegend. In der gemäß Hilfsantrag vorzuneh-menden Potenzierung des Stromeffektivwertes sieht sie eine Kundenforderung bzw. einen Ausfluss von Normen, denen bedarfsweise nachzugeben sei: Ein Syn-ergieeffekt mit den übrigen Merkmalen sei für die Potenzierung nicht ersichtlich, und die darüber hinaus aus dem erteilten Anspruch 2 aufgenommenen Merkmale beträfen eine Selbstverständlichkeit, die zum Know-how des Fachmannes gehör-ten.Die Einsprechende bestreitet darüber hinaus erstmals die Ausführbarkeit des Pa-tentgegenstandes für Lichtbogendauern von weniger als einer Periode; denn in der Streitpatentschrift sei nicht offenbart, wie für diesen Fall der anspruchsgemäße Effektivwert berechnet werden könne.Die Einsprechende stellte den Antrag,das Streitpatent zu widerrufen.- 4 -Die Patentinhaberin beantragt,das Streitpatent im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten,hilfsweise,das Streitpatent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzu-erhalten:neue Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag,korrigierte Beschreibung (S. 2/5 Abs. 0012 a. E.; S. 3/5 Abs. 0013),jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,Zeichnung gemäß Patentschrift.Sie ist der Ansicht, dass die von der Einsprechenden genannten Formeln zur Ef-fektivwertberechnung nur den periodischen Fall beträfen und für Kurzschluss-ströme mit Gleichstromanteilen nicht anwendbar seien. Dem Fachmann sei aber zuzutrauen, auch für einen mit Gleichstromkomponente versehenen Kurzschluss-strom den Effektivwert zu berechnen.Die Angaben in der EP 0 414 657 A2 seien für den Fachmann verwirrend und of-fenbarten weder die Bestimmung des Strom-Effektivwerts noch sei angegeben, wie dieser mit der Lichtbogenzeit verknüpft werden müsse.Der als Anlage D9) im Einspruch entgegengehaltene Fachaufsatz von A. Pons et.al.: Electrical Endurance and Reliability.. in: IEEE Transactions on Power Delivery, Vol. 8, 1993, S. 168 ff. sei rein wissenschaftlicher Art und führe nicht zum Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag.Der erteilte (und mit einer eingefügten Gliederung versehene) Patentanspruch 1 lautet:„a) Verfahren zur Bewertung des Kontaktzustandes eines Leis-tungsschalters, dadurch gekennzeichnet,- 5 -b) dass für jede auftretende Kurzschlussausschaltung das Pro-dukt aus der Lichtbogenbrenndauer (tLibo) und dem Effektiv-wert des Kurzschlussstromes (IKS) während der Lichtbogen-brenndauer (tLibo), gebildet wird,c) dass die gebildeten Produkte summiert werden, undd) dass die Summe dieser Produkte als Kriterium für den aktuellen Kontaktzustand herangezogen wird.“Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von dem gemäß Haupt-antrag dadurch, dass im Merkmal b) vor dem Wort „Effektivwert“ die Worte „mit 1,7 potenzierten“ eingefügt sind, und dass am Ende das Merkmal„e) und dass ein Grenzwert (MAX) für die Summe der Produkte vorgege-ben wird, bei dessen Erreichen eine Revision des Leistungsschalters erforderlich ist“angefügt ist wobei das Wort „und“ zwischen den Merkmalen c) und d) gestrichen ist.Mit den jeweiligen Ansprüchen soll die Aufgabe gelöst werden, ein Verfahren zur Bewertung des Kontaktzustandes eines Leistungsschalters anzugeben, welches vergleichsweise einfach durchführbar ist (vgl. Abs. [0005] der jeweils geltenden Beschreibung).Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Der Einspruch ist zulässig und hat auch insoweit Erfolg, als das Patent im Umfang des Hilfsantrags beschränkt aufrechtzuerhalten war.- 6 -Die nach dem § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 begrün-dete Zuständigkeit des Senats wird durch die in der Zwischenzeit erfolgte Aufhe-bung dieser Vorschrift nicht berührt (vgl. BGH GRUR 2009, 184 f. - Ventilsteue-rung).Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Fachrichtungelektrische Energietechnik mit mindestens Fachhochschul-Ausbildung an, der Be-rufserfahrungen bei der Entwicklung und dem Betrieb von Leistungsschaltern der Mittel- und Hochspannungstechnik besitzt.III.1. Unter dem als erster Faktor der anspruchsgemäßen Produktbildung im erteil-ten Anspruch 1 genannten Effektivwert des Kurzschlussstromes während der Lichtbogenbrenndauer versteht der Fachmann einen aus dem zeitlichen Verlauf des jeweiligen Kurzschlussstromes zu ermittelnden Stromwert, der hinsichtlich der Wärmeentwicklung in einem ohmschen Widerstand die gleiche Wirkung erzielt wie ein gleichgroßer Gleichstrom. Er wird auch als „quadratischer Mittelwert“ bezeich-net und hängt sowohl von der Amplitude als auch von der Kurvenform des Strom-verlaufs ab.Diese Definition des Effektivwertes eines zeitlich veränderlichen Strom- oder Spannungswertes gehört zu den Grundlagen der Elektrotechnik, wie sie z. B. auf Seite 52 des als Anlage D 10 zum Einspruch entgegengehaltenen Buch Schalt-anlagen, 9. Auflage 1992, Hrsg.: ABB Schaltanlagen GmbH, Mannheim, am übli-chen Beispiel des Verlaufs eines beliebigen Wechselstroms mit konstanter Peri-ode T erläutert ist. Der Fachmann weiß aber, dass die Effektivwertdefinition darauf nicht beschränkt ist, sondern dieser auch für beliebige Verläufe, wie Einschwing-vorgänge, nach bekannten mathematischen Methoden bestimmbar ist, beginnend - 7 -mit der Integration der Funktion i2 (t) über den Zeitraum der Lichtbogenbrenn-dauer.Deshalb wird der Fachmann den Effektivwert für Stromverläufe mit Gleichstrom-anteilen, wie sie bei Kurzschlussausschaltungen netzfrequenter Ströme auftreten, nicht nach den Formeln für einen eingeschwungenen Zustand berechnen, sondern aus dem gemessenen zeitlichen Verlauf derart, dass sich der dem gleichen Wär-mewert entsprechende (Effektiv-)Wert des Stromes ergibt.Dass dem Begriff Effektivwert im Streitpatent ein von dieser grundlegenden Defi-nition abweichendes Verständnis zukommt, ist nicht ersichtlich, insbesondere auch deshalb nicht, weil es auch hier um eine thermische Wirkung (hier des Licht-bogens) geht, deren Auswirkung deshalb auch als „Abbrand“ bezeichnet wird.Gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag soll das gemäß Merkmal b) gebildete Pro-dukt als Kriterium für den aktuellen Kontaktzustand lediglich herangezogen wer-den (Merkmal d), was Raum lässt für weitere Kriterien, die ergänzend erfüllt sein müssen, bevor eine Revision erforderlich ist.Demgegenüber schreibt das gemäß Hilfsantrag angefügte Merkmal e) einen Grenzwert (MAX) als einziges (und damit hinreichendes) Revisionskriterium vor, und beschränkt insoweit das patentgemäße Verfahren gegenüber der erteilten Fassung.Der erteilte Unteranspruch 4 betrifft eine nebengeordnete Lösung zur Weiterbil-dung des Verfahrens gemäß erteilten Anspruch 1; denn es wird hier der nach be-kannten Methoden zu bestimmende Effektivwert des Kurzschlussstromes, nicht wie Anspruch 1 mit sondern mit 1,7 potenziert und mit der Lichtbogenbrenndauer multipliziert. Damit ist eine stärkere Gewichtung des „Stromanteils“ im zu bilden-den Produkt verbunden gegenüber der Lichtbogenbrenndauer.2. Der in der mündlichen Verhandlung seitens der Einsprechenden erstmals aufgegriffene Widerrufsgrund der mangelnden Ausführbarkeit der Erfindung liegt- 8 -offensichtlich nicht vor. Denn nach der allgemeinen Definition eines Stromeffektiv-wertes bedarf es lediglich der Erfassung des zeitlichen Verlaufs des Kurzschluss-stromes von Beginn bis zum Ende der Lichtbogenbrenndauer und dieser beiden Zeitwerte, um mit den bekannten mathematischen Schritten (s. o.) den Effektiv-wert für beliebige Lichtbogenbrenndauern zu ermitteln, die auch von einer Periode der jeweiligen Netzfrequenz des dem Kurzschluss vorausgehenden Betriebsstro-mes abweichen können.3. Das Verfahren gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik und beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 3 PatG).Aus der EP 0 414 657 A2 ist in Übereinstimmung mit Merkmal a) des erteilten Patentanspruchs 1 ein Verfahren zur Bewertung des Kontaktzustandes eines Leistungsschalters (Titel i. V. m. S. 2 Z. 1 bis 13).Zwar offenbart diese Druckschrift - wie die Patentinhaberin zutreffend festgestellt hat - „Unterschiedliches“. So ist z. B. in der Beschreibungseinleitung angegeben, dass der Effektivwert des Kurzschlussausschaltstromes und zugehörige Lichtbo-genzeit ein genaues Kriterium für den Abbrand der Kontaktstücke des Leistungs-schalters ergeben (S. 3 Z. 37 und 38), andererseits soll aber gemäß dortigem An-spruch 1 nur ein dem Effektivwert des Kurzschlussausschaltstromes äquivalenter Wert in der Speichereinheit aufsummiert werden.Dem Fachmann deutlich offenbart ist aber sowohl in der Abfolge der Patentan-sprüche 1 (Effektivwertspeicherung und -summierung), 4 (zusätzliche Erfassung und Speicherung der zugehörigen Lichtbogenzeit) und 5 (Meldekreisaktivierung bei Überschreiten eines vorbestimmten Wertes des Produkts aus Stromsumme und Lichtbogenzeiten) als auch in der Beschreibung des Ausführungsbeispiels (S. 5 Z. 25 bis 34 und Z. 40 bis 43) eine Folge zunehmend genauerer Kriterien für den Abbrand der Kontaktstücke des Leistungsschalters.- 9 -Als genauestes der dort beanspruchten Bewertungskriterien offenbart Anspruch 5 (zweite Alternative) dem Fachmann das Produkt aus den beiden Faktoren Strom-summe und Lichtbogenzeiten, die vorher (Anspr: 1 bzw. 4) getrennt ermittelt und gespeichert wurden.In teilweiser Übereinstimmung mit Merkmal b) wird demnach auch dort unter He-ranziehung des Effektivwertes des Kurzschlussstromes und der Lichtbogenbrenn-dauer ein Produkt gebildet.Jedoch wird hier das Produkt aus den getrennt aufsummierten Effektivwerten und den zugehörigen Lichtbogenbrenndauern gebildet (Anspr. 5), und nicht aus der (jeweiligen) Lichtbogenbrenndauer und dem Effektivwert des Kurzschlussstromes während der Lichtbogenbrenndauer (Restmerkmal b) mit anschließender Summie-rung dieser Einzelprodukte (Merkmal c) als Kriterium für den aktuellen Kontaktzu-stand.Dieser Unterschied kann aber nicht patentbegründend sein.Denn schon aus seinem allgemeinen Fachwissen über den Abbrandmechanismus von Leistungsschalter-Kontakten weiß der Fachmann, dass es hinsichtlich der thermischen Einwirkung („Abbrand“) auf die Kontaktstücke einen Unterschied ma-chen kann, ob ein stromstarker Lichtbogen nur kurze Zeit auf die Kontaktstücke einwirkt, oder ein relativ kleiner Kurzschlussstrom über längere Zeit.Diesem Unterschied wird aber das Verfahren nach Anspruch 5 (2. Alternative) nicht gerecht, weil die Zuordnung eines Kurzschlussstromes zur jeweiligen Licht-bogenbrenndauer nicht berücksichtigt wird; denn diese beiden Größen werden zunächst getrennt aufsummiert.Deshalb kann sich - je nach Einbauort und dort auftretenden Kurzschlussströmen -der vorbestimmte Wert als nicht ausreichend genau erweisen.Hierzu findet der Fachmann aber schon in der EP 0 4141 657 A2 einen Hinweis auf ein noch genaueres Kriterium für den Abbrand: die Verknüpfung des Effektiv-- 10 -werts eines Kurzschlussausschaltstromes und der zugehörigen Lichtbogenzeit (S. 3 Z. 37 und 38), die der Fachmann - ebenso wie im dortigen Anspruch 5 - auch weiterhin miteinander multiplikativ verknüpfen wird, sodass er ohne weiteres zum Restmerkmal b) des erteilten Anspruchs 1 gelangt, mit dem eine einzelne Aus-schaltung bewertet wird.Im Wissen, dass mit jeder Ausschaltung der Abbrand fortschreitet, wird er dann - entsprechend der Summation der Einzelwerte von Strom und Lichtbogenzeit im Anspruch 5 der EP 0 414 657 A1 - diese (Einzel-)Produkte fortlaufend summieren, wie Merkmal c) des Anspruchs 1 angibt.Denn der Summe dieser Produkte entspricht ja die thermische Gesamteinwirkung aller Lichtbögen, die den zu erwartenden Abbrand bestimmt, und deshalb - wie Merkmal d) lehrt , als Kriterium für den aktuellen Kontaktzustand herangezogen werden kann.4. Das Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist schon aus den zum Hauptantrag genannten Gründen neu gegenüber dem aus der EP 0 414 657 A2 bekannten.Es ergibt sich für den Fachmann aber auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.Die EP 0 414 657 A2 als nächstkommender Stand der Technik bewertet den Kontaktzustand allein unter Verwendung der Effektivwerte der Kurzschlussströme und der Lichtbogenbrenndauern.Mit der Produktbildung wird die vom Lichtbogen her auf die Kontaktstücke einwir-kende Energiemenge dadurch bewertet, dass außer dem Effektivwert des Stro-mes auch die Lichtbogenbrenndauer berücksichtigt wird.Hinsichtlich der Größe des sich ergebenden Produkts werden für beide Faktoren die jeweiligen Zahlenwerte verwendet.- 11 -Wie im Zusammenhang mit dem Hauptantrag dargelegt ist, zieht der Fachmann aus seinem Fachwissen heraus zwar ohne weiteres in Betracht, anstelle einer Produktbildung aus getrennt aufsummierten Stromeffektivwerten und Lichtbogen-zeiten die Produktbildung sogleich nach jeder Ausschaltung vorzunehmen, und diese Produkte fortlaufend zu summieren.Der Fachmann mag ferner auch noch ohne weiteres daran denken, einen Grenz-wert für die Summe der Produkte vorzugeben, bei dessen Erreichen eine Revision des Leistungsschalters erforderlich ist, wie Merkmal e) angibt.Denn solches bietet sich schon dann an, wenn keine weiteren Kriterien zur Verfü-gung stehen.Jedoch fehlt ihm jeder Hinweis im Stand der Technik, anstelle des Strom-Effektiv-wertes einen mit 1,7 potenzierten Stromeffektivwert zu verwenden.Die EP 0 414 657 A2 stellt ausschließlich auf den Effektivwert des Kurzschluss-stromes ab, der ja definitionsgemäß in einem Zusammenhang mit einer äquiva-lenten Wärmeerzeugung an einem ohmschen Widerstand steht. Dem Fachmann fehlt deshalb schon jeder Anlass, von diesem Wert abzuweichen bei der Bewer-tung des von der Lichtbogeneinwirkung abhängigen Kontaktzustandes.Auch dem Aufsatz Electrical Endurance and Reliability of Circuit-Breakers, a. a. O., entnimmt der Fachmann keinen diesbezüglichen Hinweis.Diese Druckschrift betrifft das Problem, Leistungsschalter auf eine gewünschte wartungsfreie Lebensdauer von 25 Jahren unter durchschnittlichen Betriebsbedin-gungen vorab zu testen (S. 168: Introduction und re. Sp. Abs. 5 und 6, S. 169: li. Sp. Abs. 2 und 3 mit Table 1 sowie le. Abs., S. 172: li. Sp. vorle. Abs.).Man kommt mit einer geringeren Zahl von Test-Schaltvorgängen aus, und spart dadurch Aufwand und Kosten, wenn zahlreiche Schaltungen mit niedrigem Aus-schaltstrom ersetzt werden können durch wenige Schaltungen (S. 169, re. Sp., vierter Absatz v. unten, S. 170, li. Sp., dritter Abs. v .unten). Hierzu offenbart Fi-- 12 -gur 1 mit Text einen funktionellen Zusammenhang zur äquivalenten Zahl von Aus-schaltungen in Abhängigkeit vom Ausschaltstrom, der aus zwei Hyperbel-Ästen besteht: Für Ausschaltströme unterhalb 0,35 des Nennausschaltstromes IscN folgt die Zahl der äquivalenten Ausschaltungen der Funktion Isc-3, für Stromwerte ober-halb 0,35 IscN der Funktion Isc-1,7.Mit diesen beiden negativen Exponenten ist dem Fachmann aber kein Hinweis darauf gegeben, dass er eine bekannte Bewertungsmethode für den Kontaktver-schleiß infolge beliebiger Kurzschluss-Effektivwerte dadurch verbessern kann, dass anstelle des Effektivwertes ein mit +1,7 potenzierter Effektivwert verwendet wird.Der übrige im Verfahren entgegengehaltene Stand der Technik zeigt hinsichtlich dieses Anspruchsmerkmales auch aus Sicht der Einsprechenden nicht mehr als der vorgenannte Stand der Technik, und kann deshalb ebenfalls keine Anregung auf dieses Merkmal geben.Die erteilten Unteransprüche 3 und 5 bis 8 können sich nach entsprechender Um-nummerierung und mit geänderter Rückbeziehung an den Patentanspruch 1 an-schließen.- 13 -Die hinsichtlich offensichtlicher Schreibfehler korrigierte Patentbeschreibung ge-nügt den an sie zu stellenden Anforderungen.Bertl Dr. Kaminski Kirschneck GroßPr
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