BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 312/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am26. April 2010…B E S C H L U S SIn der Einspruchssache…betreffend das Patent 10 2004 022 068- 2 -hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, des Richters Dr.-Ing. Kaminski, der Richterin Kirschneck und des Richters Dipl.-Ing. Großbeschlossen:Das Patent 10 2004 022 068 wird aufrechterhalten.G r ü n d eI.Für die am 5. Mai 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Anmeldung wurde die Erteilung des nachgesuchten Patents am 13. Oktober 2005 veröffentlicht.Das Patent betrifft einenDrehgeber.Gegen das Patent hat die E… GmbH in O…, mitSchriftsatz vom 12. Januar 2006, eingegangen per FAX am selben Tag, Einspruch erhoben mit der Begründung, dass der Patentgegenstand im Blick auf einen im Einzelnen genannten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.Mit Schriftsatz vom 8. April 2010 hat die Patentinhaberin rein vorsorglich Hilfsan-träge 1 bis 3 vorgelegt.- 3 -In der mündlichen Verhandlung hat sie das Streitpatent zuletzt im Umfang der er-teilten Fassung verteidigt.Der mit einer eingefügten Merkmalsgliederung versehene erteilte Patentan-spruch 1 lautet:1.1 Drehgeber mit einem Betätigungskopf (12) und1.2 einem eine erste Achse (3) aufweisenden Drehschalter (2),1.3 wobei der Betätigungskopf (12) über ein Kupplungsele-ment (6) mit der ersten Achse (3) derart drehfest verbunden ist,1.4 dass das Kupplungselement (6) gegenüber der ersten Ach-se (3) in einer ersten, zur Achse (3) senkrechten Rich-tung (R1) und1.5 gegenüber dem Betätigungskopf (12) in einer zweiten, zur Achse (3) und zur ersten Richtung (R1) senkrechten zweiten Richtung (R2) verschiebbar ist,dadurch gekennzeichnet,1.6 dass die erste Achse (3) zumindest an ihrem Ende (5) beidsei-tig abgeflacht ist und1.7 das Kupplungselement (6) eine erste Führung (8) aufweist, in welche das Ende (5) der ersten Achse (3) in der ersten Rich-tung (R1) verschiebbar eingreift.Die Einsprechende ist der Ansicht, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 insbe-sondere Ausführungsformen von Drehgebern umfasse, deren Achsen mehrstückigausgeführt seien, so dass im Stand der Technik bekannte Verbindungsstücke zum jeweiligen Kupplungselement als Achsverlängerung anzusehen seien. Diese be-dürften - um zum Gegenstand des Anspruchs 1 zu gelangen - jeweils nur noch ge-ringer Abwandlungen, die der Fachmann ohne Weiteres und ohne erfinderisch tä-tig zu werden vornehme, wozu es auch keines besonderen Anlasses bedürfe.- 4 -Die Einsprechende stellt den Antrag,das Patent 10 2004 022 068 in vollem Umfang zu widerrufen.Die Patentinhaberin stellt den Antrag,das angegriffene Patent in der erteilten Fassung aufrecht zu erhal-ten.Sie weist darauf hin, dass Lösungen für das Problem des Achsversatzes im Stand der Technik schon seit den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts bekannt seien, aber für die schalterseitige Ankopplung jeweils Zwischenstücke vorgesehen wären. Auch reiche es nicht aus, Bauteile bekannter Anordnungen lediglich weg-zulassen; vielmehr ziehe dies eine Vielzahl von weiteren erforderlichen Änderun-gen an den verbleibenden Bauteilen nach sich, für die dem Fachmann jeglicher Anlass fehle.Im Übrigen lehre der erteilte Patentanspruch 1 keine mehrstückige Achse außer-halb des Drehschalters, so dass eine diesbezügliche Sicht auf den Stand der Technik rückschauend in Kenntnis der Erfindung und deshalb unzulässig sei.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die gemäß § 147 Abs. 3 Nr. 1 PatG a. F. begründete Zuständigkeit des Bundes-patentgerichts für die Entscheidung über den am 12. Januar 2006 eingelegten Ein-spruch besteht auch nach Aufhebung dieser Bestimmung zum 1. Juli 2006 (vgl. Art. 1 Nr. 17 und 18 des Gesetzes z. Änd. d. patentrechtl. Einspruchsverfahrens u. d. PatKostG v. 21. Juni 2006; BlPMZ 2006, 225, 226, 228) nach dem allgemei-- 5 -nen verfahrensrechtlichen Grundsatz der "perpetuatio fori" fort (vgl. u. a. BGH GRUR 2009, 184, 185 (Nr. 5) - Ventilsteuerung).Der statthafte und auch sonst zulässige Einspruch hat keinen Erfolg.1. Als für die Beurteilung der Lehre des Streitpatents und des Standes der Technik zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur (FH) des Maschi-nenbaus/Feinmechanik an, der sich mit den mechanischen Teilen von Drehgebern und deren Einbau in Geräten aller Art befasst.2. Die dem Fachmann durch den erteilten Anspruch gegebene Lehre muss hier hinsichtlich mehrerer Merkmale unter Heranziehung der Gesamtoffenbarung der Streitpatentschrift ermittelt werden.2.1 Im Hinblick darauf, dass der anspruchsgemäße Drehschalter in keinem der Patentansprüche näher beschrieben wird, und darauf, dass gemäß Patentbe-schreibung es sich bei dem Drehschalter um ein Potentiometer oder einen Dreh-stellungsgeber handeln kann (Abs. [0014]), versteht der Fachmann unter einem Drehschalter (Merkmal 1.2) jedweden Drehgeber (vgl. auch Merkmal 1.1), dessen Drehstellung abgegriffen wird.2.2 Unter der ersten Achse des Drehschalters (Merkmale 1.2 bzw. 1.6) versteht der Fachmann nach Ansicht des Senats ein einstückig aus dem Schalterinneren hervorstehendes drehbares Bauteil, in das die Betätigungskraft eingeleitet wird.Dem Fachmann sind zwar mehrstückige/mehrteilige Achsen schon aus den Grundlagen der Konstruktionslehre bekannt (z. B. zum Zwecke der Achsverlänge-rung), und auch der im Verfahren genannte Stand der Technik zeigt und/oder be-schreibt solche (vgl. EP 1 318 534 A1, Abs. [0026] i. V. m. Fig. 2, DE 198 32 089 A1, Fig. 1 und 2, Bezugsziffer 21).- 6 -Einem solchen seitens der Einsprechenden unterstellten Verständnis des Merk-mals 1.2/1.6 steht aber schon die Patentaufgabe entgegen, gegenüber dem ausder EP 1 278 111 A2 bekannten Stand der Technik mit weniger Bauteilen auszu-kommen (Abs. [0003] der Streitpatentschrift).In den unmittelbar danach angeführten Vorteilen ist angegeben, dass die Achse des Drehschalters abgeflacht sei und somit selbst in eine Führung in dem Kupp-lungselement eingreifen könne (Abs. [0005]), worunter der Fachmann ein direktes, unmittelbares Eingreifen versteht.Wenn schließlich im Absatz [0026] der Patentschrift angegeben ist, dass mit dem beschriebenen Drehgeber Druckkräfte nicht auf die Achse weitergegeben werden, sondern über das sich auf der Leiterplatte abstützende Kupplungselement auf die Leiterplatte übertragen werden, so ist auch hier kein Raum für eine mehrstückige ersten Achse.Stimmig zu den Ausführungen in der Patentbeschreibung, insbesondere in der Be-schreibungseinleitung, offenbaren auch die Zeichnungen kein Ausführungsbeispiel mit einer mehrstückigen ersten Achse.Dass in der gesamten Streitpatentschrift die seitens der Einsprechende vermisste Angabe "einstückige (Achse)" nicht verwendet ist, kann deshalb - entgegen dem Vortrag der Einsprechenden - zu keinem anderen Verständnis des Merk-mals 1.2/1.6 Anlass geben.2.3 Da beidseitige Abflachungen an einem mechanischen Bauteil zu den Grund-elementen von mechanischen Führungen gehören, und insbesondere auch bei drehbaren Kupplungen verwendet werden (vgl. die vom Senat in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingeführten Fachbuch-Seiten, dort insbes. Bild 11.25), versteht der Fachmann die beidseitigen Abflachungen gemäß Merk-- 7 -mal 1.6 als achsseitige Führungsflächen, mit denen die in Merkmal 1.4 angegebe-ne erste Verschieberichtung R1 konstruktiv verwirklicht wird.Wenn aber ein derart abgeflachtes Ende einer ersten Achse in der im Merkmal 1.7 angegebenen Weise in eine erste Führung des Kupplungselements eingreift, so ist dem Fachmann aufgrund der notwendig mittigen Lage der ersten Achse am Dreh-schalter sowohl die Lehre gegeben, dass die zugehörige erste Führung als mittige Öffnung (vgl. Abs. [0014] der Streitpatentschrift) am Kupplungselement vorgese-hen ist, als auch das gleitende Zusammenwirken eines Bereichs der Öffnungskon-tur mit den Abflachungen zur Verwirklichung der ersten Verschieberichtung R1 auf Seiten des Kupplungselements.Bei einem solchen Eingriff eines Achsendes in eine Führung ist - unabhängig da-von, welche Montagebewegung tatsächlich stattfindet - das Kupplungselement auch als (auf die Achse) aufgesteckt zu bezeichnen.2.4 Im Hinblick auf das der Streitpatentschrift zugrundeliegende Problem des Achsversatzes bei drehkopf-betätigten Drehgebern, bei denen im eingebauten Zu-stand sowohl der Betätigungskopf als auch der Drehschalter ortsfest montiert sind, ist mit den Merkmalen 1.4 bzw. 1.5 nicht nur die Relativverschiebung des Kupp-lungselementes gegenüber der ersten Achse bzw. gegenüber dem Betätigungs-kopf unter Schutz gestellt, sondern auch die alleinige Verschiebbarkeit desselben gegenüber diesen beiden.Wenn im Absatz [0021] der Patentbeschreibung von einer festen Verbindung des Kupplungselements mit der Achse 3 die Rede ist, so versteht der Fachmann hier-unter lediglich Maßnahmen, die den dauerhaften Eingriff des Achsendes in der ersten Führung des Kupplungselementes sicherstellen, nicht aber eine Unver-schiebbarkeit in Richtung R1 gegenüber der Achse. Im gleichen Sinne hält das am Ende dieses Absatzes erwähnte Andrücken des Kupplungselementes an die Lei-terplatte dieses nur in dem Sinne fest auf der ersten Achse 3 des Drehschalters, - 8 -als der verschiebbare Eingriff erhalten bleibt, nicht aber unverschiebbar gegen-über der Leiterplatte.2.5 Die in der Streitpatentschrift für die gegenseitige Achslage durchgängig unzu-treffend verwendete Angabe "Axialversatz" wird vom Fachmann schon aus seinem allgemeinen Fachwissen heraus in "Radialversatz" richtiggestellt (vgl. die vom Se-nat ins Verfahren eingeführten Fachbuchseiten).3. Der Gegenstand gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 ist nach den §§ 1 bis 5 PatG patentfähig. Denn der gegenüber dem im Verfahren bekanntgewordenen Stand der Technik unbestritten neue Gegenstand (§ 3 PatG) beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG).3.1 Die EP 1 278 111 A2 betrifft ein Bedienelement für eine Auswerteeinheit, die über ein Kupplungselement verbunden sind, das zum Ausgleich von Montagetole-ranzen gegenüber Bedienelement und Auswerteeinheit beiden verschiebbar ist (Zusammenfassung). Die Drehung eines als Haube bezeichneten Betätigungskop-fes wird über ein mit diesem verbundenes erstes Verbindungsstück 5 auf das Kupplungselement 6 und von diesem wiederum auf ein mit der Achse 8 der Aus-werteeinheit 9 verklemmtes zweites Verbindungsstück 7 übertragen, wobei die Verschiebbarkeit des Kupplungselements in zwei zueinander senkrechten Rich-tungen (vgl. den Verlauf der Nuten und Vorsprünge in Fig. 2 und Anspr. 6) gegen-über den beiden Verbindungsstücken Montagetoleranzen ausgleicht (Fig. 1 i. V. m. Abs. [0015]).Mit den Worten des Anspruchs 1 ist dort demnach bekannt ein1.1 Drehgeber mit einem Betätigungskopf 2 und1.2 einem eine erste Achse 8 aufweisenden Drehschalter 9,1.3 wobei der Betätigungskopf 2 über ein Kupplungselement 6 mit der ersten Achse 8 derart drehfest verbunden ist, - 9 -1.4 dass das Kupplungselement 6 gegenüber der ersten Achse 8 in einer ersten, zur Achse 8 senkrechten Richtung und1.5 gegenüber dem Betätigungskopf 2 in einer zweiten, zur Ach-se 8 und zur ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung verschiebbar ist.Abweichend von Merkmal 1.6 ist die Achse dort nicht beidseitig abgeflacht; denn sie wird am gesamten Umfang von der gewellten inneren Oberfläche der Topf-wände 22 als Sternachse verklemmt (Fig. 1 und 4, Abs. [0014]).Abweichend von Merkmal 1.7 greift das Ende der ersten Achse auch nicht in eine Führung des Kupplungselements 6 ein, sondern in die topfförmige, innerlich ge-wellte Aufnahme 21 des zweiten Verbindungsstücks.Da der erteilte Patentanspruch 1 in seinem Oberbegriff offenlässt, mit welchen konstruktiven Merkmalen die beiden als Funktionsmerkmale anzusehenden Ver-schieberichtungen gemäß Merkmal 1.4 bzw. 1.5 verwirklicht werden, und erst dessen kennzeichnender Teil die erfindungsgemäßen achsenseitigen Sachmerk-male angibt, beschreibt die EP 1 278 111 A2 einen gattungsgemäßen Schalter.Eine Zuordnung des zweiten Verbindungsstücks 7 zur Achse 8 im Sinne einer Achsverlängerung wird deshalb - entgegen der Auffassung der Einsprechenden -durch die Bezeichnung "gattungsgemäß" nicht vorgenommen.Wie die Patentinhaberin zur Überzeugung des Senats vorgetragen hat, sieht der Fachmann die drei ineinandergreifenden und zum Ausgleich von Montagetoleran-zen beim Achsversatz funktionell zusammenwirkenden Bauteile 5, 6, 7 des aus EP 1 278 111 A2 bekannten Drehgebers als Funktionseinheit an.- 10 -Diese Funktionseinheit ist zwischen das Ende der ersten Achse 8 und den Betäti-gungskopf 2 drehmoment-übertragend eingefügt (Fig. 1), und in der Ausführungs-form gemäß Figur 2 sogar mittels T-förmiger Vorsprünge 38, 41 (Fig. 2 bis 4) und entsprechender Nuten in Axialrichtung formschlüssig miteinander zu einer hand-habbaren Baugruppe verbunden (Sp. 6 Z. 33 bis Sp. 7 Z. 17).Selbst wenn der Fachmann die Zahl der Bauteile des bekannten Drehgebers ver-ringern wollte, würde er nach Ansicht des Senats nicht daran denken, aus dieser Funktionseinheit ein Bauteil wegzulassen, weil damit die Funktion der gesamten Baugruppe zerstört würde.Er wird deshalb erst gar nicht daran denken, z. B. das zweite Verbindungsstück wegzulassen, um danach zu überlegen, wie er die damit verlorene zweite Ver-schieberichtung und die Verbindung zur ersten Achse realisieren kann.Es kann dann aber auch dahingestellt bleiben, ob der Fachmann einen Anlass benötigt, um den zweiten Steg 41 und den zweiten Schlitz 42 in ihrer Zuordnung zum Kupplungselement bzw. dem zweiten Verbindungsstück 7 zu vertauschen, wie die Einsprechende vorgetragen hat, um anschließend den ja schon beidseitig flachen Vorsprung 41 einstückig mit der Drehachse des Schalters zu verbinden.Eine derartige Umkonstruktion eines bekannten Schalters kann der Fachmann deshalb nicht ohne Kenntnis der Erfindung vornehmen, d. h. nur in unzulässiger rückschauender Betrachtung.3.2 Die französische Patentschrift FR 1.231.415 zeigt einen Drehschalter 2, der über Verbindungsmittel mit einem Drehknopf 16 betätigbar ist (Fig. 1 bis 4), wobei Exzentrizitäten (d. h. radialer Achsversatz) ausgeglichen werden sollen (Titel).- 11 -Hierzu wird eine kurz bauende Ausführungsform vorgeschlagen, bei der auf dem rechteckigen Ende 11 der Achse 12 des Drehknopfes 16 eine Kupplungsschei-be 9 gelagert und in Richtung der Nut 10 verschiebbar gelagert ist.Auf die Schalterachse 1 ist ein Abtriebselement 4 drehfest aufgesetzt, das mit ei-nander gegenüberliegenden Vorsprüngen 5 in zwei entsprechende Nuten 8 der Kupplungsscheibe 9 eingreift, die sich senkrecht zur Nut 10 erstrecken, und in de-nen die Vorsprünge 5 zum Toleranzausgleich bewegbar sind.In Übereinstimmung mit dem Anspruch 1 ist demnach dort bekannt ein1.1 Drehgeber mit einem Betätigungskopf 16, und1.2 einem eine erste Achse 1 aufweisenden Drehschalter 2,1.3 wobei der Betätigungskopf 16 über ein Kupplungselement 9 mit der ersten Achse 1 derart drehfest verbunden ist,1.4 dass das Kupplungselement 9 gegenüber der ersten Achse 1 in einer ersten, zur Achse 1 senkrechten Richtung (nämlich parallel zu den Nuten 8) und1.5 gegenüber dem Betätigungskopf 16 in einer zweiten, zur Ach-se 1 und zur ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung (in Längsrichtung der Nut 10) verschiebbar ist.Abweichend von Merkmal 1.6 ist dort für die erste Achse 1 keine beidseitige Ab-flachung offenbart, eine solche wird vom Fachmann angesichts der Schraubbe-festigung 3 des Abtriebselements 4 an der Achse 1 auch nicht mitgelesen. Auch greift die erste Achse nicht in eine Führung des Kupplungselementes verschieb-bar ein (Merkmal 1.7), denn dieses ist auf der Drehachse 11 des Betätigungskop-fes 16 gelagert.- 12 -In Kenntnis der Erfindung denkbar, aber nach Ansicht des Senats durch nichts veranlasst, ist die von der Einsprechende vorgetragene Umkehr der bekannten Anordnung derart, dass das Abtriebselement 4 mit nach unten ragenden Vor-sprüngen 4 auf dem Ende der Achse 12 des Betätigungskopfes 16 angebracht wird, und die Kupplungsscheibe 9 auf einem dann rechteckig d. h. abgeflacht zu gestaltenden Ende der Schalterachse 1 verschiebbar angebracht wird.Denn wie die Patentinhaberin nach Ansicht des Senats zutreffend vorgetragen hat, steht regelmäßig in dem den Betätigungskopf lagernden Gehäusebereich we-nig Platz zur Verfügung, so dass der Fachmann die bekannte Anbringung der dünnen Kupplungsscheibe 9 unmittelbar hinter dem Deckel 5 auf einem kurzen Achsende auch nicht ohne Weiteres zur Disposition stellen wird, wenn er die be-kannte Anordnung verändern will.Deshalb kann auch die Tatsache, dass dort die Kupplungsscheibe 9 bereits ohne zusätzliches Verbindungsstück direkt auf der Achse des Betätigungskopfes ver-schiebbar gelagert ist, den Fachmann nach Ansicht des Senats nicht zu einer sol-chen Umkehr anregen.Auch kann aufgrund der mittigen Lagerung der Kupplungsscheibe am Betäti-gungskopf die senkrecht dazu verlaufende zweite Verschieberichtung nur am Rand der Kupplungsscheibe konstruktiv verwirklicht werden, so dass zur Verbin-dung mit der wiederum im Wesentlichen mittigen Schalterachse 1 ein Verbin-dungselement der in FR 1.235.415 bekannten Art unverzichtbar ist.Eine Zusammenschau der beiden vorgenannten Entgegenhaltungen erscheint dem Senat aufgrund der grundverschiedenen Maßnahmen zur Realisierung zuei-nander senkrechter Verschiebungen eines Kupplungsteils nicht veranlasst.- 13 -3.3 Im Hinblick auf die patentgemäß einstückige Achse des Drehschalters kann der Senat auch dem Vortrag der Einsprechenden nicht folgen, die Drehknopfna-be 12 (Fig. 2 und 3) des aus der GB 2 130 438 bekannten Drehgebers für Haus-haltsgeräte (Abstract) sei als Achse anzusehen, deren Enden an den Vorsprün-gen 13 auch beidseitig abgeflacht seien.Vielmehr lässt schon ein Blick auf die Explosionsdarstellung in Figur 3 und die Zu-sammenbauzeichnung Figur 2 ohne Weiteres erkennen, dass das Kupplungsele-ment 15 und die beiden Verbindungselemente 18 (zum dortigen Betätigungs-kopf 3) bzw. 12 (zur Achse 6 des Schalters 7 (Fig. 4) eine Funktionseinheit bilden, die den Ausgleich von radialem Versatz (misalignment/Abstract, vorletzte Zeile) bewirkt.Ebenso wie schon in Figur 2 bis 4 der EP 1 278 111 A2 ist auch hier die Funk-tionseinheit als Baugruppe in Axialrichtung formschlüssig miteinander verrastet (Fig. 2), so dass der Fachmann aus den zu dieser Druckschrift genannten Grün-den auch hier nicht einfach ein Teil weglassen wird.Ob auch diese Druckschrift alle Merkmale des Oberbegriffs des erteilten PA1 auf-weist, kann deshalb dahingestellt bleiben.3.4 Mit den in EP 1 318 534 A1 beschriebenen Drehbedienungen von Schaltgerä-ten (Titel, Zusammenfassung) soll eine Übertragung zu großer Kräfte über die Achse auf das Schaltgerät vermieden werden (Sp. 1 Z. 20 bis 35). Durch zusätzli-che Maßnahmen können Winkelversetzungen zwischen den Achsen ausgegli-chen werden (Sp. 2 Z. 21 bis 33).Das patentgemäße Problem des axialen Versatzes von Bedienkopf-Drehachse und Schalterachse ist dort nicht angesprochen, und es sind auch keine Konstruk-tionsmerkmale ersichtlich, die zur Lösung dieses Problems geeignet wären.- 14 -3.5 Auch die DE 198 32 089 A1 zeigt einen Drehschalter für Haushaltsgeräte, bei dem das Problem des Achsversatzes mit einer - dort unzutreffend als Kardange-lenk bezeichneten - Baugruppe 15, 17, 19 (Titel, Zusammenfassung, Fig. 2 mit Text) gelöst wird. Die Baugruppe weist ein Kupplungselement 17 auf, das über senkrecht zueinander verlaufende Kombinationen von Vorsprüngen 33/41 und Führungsschlitzen 39/43 verschiebbar ist gegenüber zwei Verbindungsstücken 15 bzw. 19. Der Drehschalter 7 weist eine Achse 5 auf (Fig. 1), für die drehfeste Ver-bindung mit einer hohlen Betätigungswelle 21 (Sp. 2 Z. 21 bis 24).Damit sind zwar ebenfalls alle Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 offenbart.Aber auch dort erkennt der Fachmann in den zum Toleranzausgleich zusammen-wirkenden Bauteilen 15, 17, 19 eine Funktionsgruppe, wie sie schon in EP 1 278 111 A2 beschrieben ist, für deren Zerlegung kein Anlass ersichtlich ist, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Fachmann dort zunächst über die Ein-sparung zweier anderer Bauteile (13 und 21) nachdenken kann, wenn er im Sinne der Patentaufgabe die Zahl der Bauteile verringern möchte.3.6 Die weiteren noch im Verfahren befindlichen Druckschriften wurden weder vom Senat noch von den Beteiligten aufgegriffen. Sie bringen auch keine ergän-zenden Gesichtspunkte, so dass auf sie nicht eingegangen zu werden braucht.4. Die nachgeordneten erteilten Patentansprüche 2 bis 10 haben mit dem Haupt-anspruch Bestand.Der erteilte Patentanspruch 9 betrifft nach Ansicht des Senats lediglich den vom Fachmann schon für den Gegenstand des Anspruchs 1 mitzulesenden Sachver-halt, dass in jeder realen Einbausituation ein mehr oder weniger großer Achsver-satz auftritt, für den die - axial gegenüber der Schalterachse versetzte - Führung - 15 -des Betätigungskopfes durch ein als Führungselement wirksames Bauteil ursäch-lich ist.Er beinhaltet insoweit lediglich eine Merkmalswiederholung, konnte aber im Blick auf den erteilten Anspruch 10 bestehen bleiben, welcher u. a. das Führungsele-ment dem Gehäuse eines Gerätes zuordnet, in welchem der Drehgeber angeord-net ist.Bertl Dr. Kaminski Kirschneck GroßPü
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