BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 313/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 5. Januar 2005 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … betreffend das Patent 100 13 158 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Januar 2005 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Phys. Dr. Mayer als Vorsitzendem und der Richter Schmöger, Dr.-Ing. Kaminski und Dr.-Ing. Scholz - 2 - beschlossen: Das Patent 100 13 158 wird mit folgenden Unterlagen be-schränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 5. Januar 2005, Beschreibung und Zeichnungen ge-mäß Patentschrift. G r ü n d e I Für die am 17. März 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Anmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 21. März 2002 veröf-fentlicht worden. Das Patent betrifft eine Feldsammelschienenanordnung für einen Schaltschrank. Gegen das Patent hat die A… GmbH in L…, am 14. Juni 2002 Einspruch erhoben. Sie verweist im Einspruchsschriftsatz auf die DE 32 43 079 C2, gegenüber der die Anordnung gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, und im Schriftsatz vom 17. Juni 2002 zusätzlich auf die drei im Prüfungsverfahren bereits entgegengehaltenen Druckschriften. - 3 - Der geltende, in der mündlichen Verhandlung übergegebene Patentanspruch 1 lautet: "Feldsammelschienenanordnung für einen Schaltschrank mit ei-ner Mehrzahl von voneinander elektrisch getrennt angeordne-ten Stromzuführungselementen (4, 9) zum Zuführen von Strom zu einem Geräteraum des Schaltschrankes, die sich vertikal über die gesamte Höhe des Schaltschrankes erstrecken, wobei die einzelnen Stromzuführungselemente aus einer Mehrzahl von einzelnen Feldsammelschienen (4, 9) zusam-mengesetzt sind, wobei sich die Feldsammelschienen über die gesamte Hö-he des Schaltschrankes erstrecken, und wobei die Feldsammelschienen eines Stromzuführungsele-mentes parallel geschaltet sind, wobei die Stromzuführungselemente aus einer L-förmigen Feldsammelschiene (4) und einer oder mehreren flachen Feldsammelschienen (9) zusammengesetzt sind, und wobei die flachen Feldsammelschienen eine Breite und Lo-chung aufweisen, die der inneren Breite und Lochung der L-förmigen Feldsammelschiene entsprechen." Der Patentschrift entnimmt man hierzu das Problem, auf einfache Weise unter-schiedliche Stromzuführungselemente realisieren und diese auch ändern zu kön-nen (Abschn [0009] und [0010] der PS). Die ankündigungsgemäß nicht erschienene Einsprechende hat den Antrag gestellt (Eingabe vom 3. Januar 2005 iVm S 1 Z 4 vom 13. Juni 2002), das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. - 4 - Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 5. Januar 2005, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II 1. Einspruchsverfahren Die Entscheidungsbefugnis über den zulässigen Einspruch liegt gemäß § 147 Abs 3 PatG bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdese-nat) des Bundespatentgerichts. Dieser hatte - wie in der Entscheidung 19 W (Pat) 701/02 (BPatGE 46, 134 mwN) ausführlich dargelegt ist - aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu ent-scheiden. Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent. Der Einspruch hat insoweit Erfolg, als das Patent mit dem in der mündlichen Ver-handlung überreichten Patentanspruch 1 und den übrigen geltenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten war. - 5 - Als Fachmann bei der Beurteilung der Lehre des Streitpatents und dessen Patent-fähigkeit ist hier ein Diplomingenieur der elektrischen Hochspannungs-/Energie-technik mit Fachhochschulabschluß und Berufserfahrungen in Entwicklung, Mon-tage und Betrieb von aus einzelnen Schaltschränken aufgebauten Schaltanlagen anzusehen. 2. Offenbarung Zulässigkeit und Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Er beinhaltet die Merkmale der - mit den ursprünglichen Ansprüchen gleicher Nummer insoweit übereinstimmenden - erteilten Patentansprüche 1 und 2 und ist darüber hinaus auf Feldsammelschienenanordnungen beschränkt, bei denen die flachen Feldsammelschienen eine Breite und Lochung aufweisen, die der inneren Breite und Lochung der L-förmigen Feldsammelschiene entsprechen. Letzteres Merkmal entnimmt der Fachmann den Abschnitten [0023] und [0024] (insbes Sp 3 Z 39 bis 44) der Streitpatentschrift, die insoweit mit den ursprüngli-chen Unterlagen übereinstimmt, als zur Erfindung gehörend offenbart. Denn die Parallelschaltung mehrerer Feldsammelschienen durch Anordnung min-destens einer flachen Sammelschiene auf der Innenseite eines Schenkels einer L-förmigen Sammelschiene ist anhand der Figur 6 beschrieben und fällt auch schon unter den erteilten Patentanspruch 1. Aus dem Anspruchswortlaut entnimmt der Fachmann, daß patentgemäß unter dem "Stromzuführungselement" - entgegen üblichem Sprachgebrauch - eine Mehrzahl von Bauteilen zu verstehen ist. - 6 - 3. Neuheit Die Anordnung gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu, da aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik keine Anordnung mit allen in diesem Patentanspruch angegebenen Merkmalen bekannt ist. Die DE 195 11 358 A1 offenbart im Zusammenhang mit einem montagefreundli-chen Stromschienenträger für Feldsammelschienensysteme (Zusammenfassung), die in einem Schaltschrank angeordnet sind (Sp 1 Z 9 bis 13 und Sp 4 Z 2 bis 7 und Fig 22 iVm Sp 5 Z 2ff) auch eine Feldsammelschienenanordnung für einen Schaltschrank. Für diese Anordnung entnimmt der Fachmann (Fig 22 und 23 iVm Sp 3 Z 65 bis 68 und Sp 4 Z 56 bis 61) auch eine Mehrzahl von voneinander elektrisch ge-trennt angeordneten Stromzuführungselementen zum Zuführen von Strom zu ei-nem Geräteraum (innerhalb des Schienenkanals 21) des Schaltschrankes, wobei die einzelnen Stromzuführungselemente 20 aus einer Mehrzahl von einzelnen Feldsammelschienen 23 zusammengesetzt sind, wobei die Feldsammelschie-nen 23 eines Stromzuführungselementes 20 parallel geschaltet sind. L-förmige Feldsammelschienen sind dort nicht erwähnt, und die bekannten Feld-sammelschienen 23 erstrecken sich nur bis unterhalb des oben im Schaltschrank angeordneten Hauptsammelschienensystems 19. Die anspruchsgemäße Feldsammelschienenanordnung unterscheidet sich dem-nach von der bekannten dadurch, daß sich die Stromzuführungselemente und damit auch die Feldsammelschienen vertikal über die gesamte Höhe des Schaltschrankes erstrecken, - 7 - daß die Stromzuführungselemente aus einer L-förmigen Feld-sammelschiene und einer oder mehreren flachen Feldsammel-schienen zusammengesetzt sind, wobei die flachen Feldsammelschienen eine Breite und Lo-chung aufweisen, die der inneren Breite und Lochung der L-för-migen Feldsammelschiene entsprechen. Die DE 32 43 079 C2 zeigt eine Feldsammelschienenanordnung für einen Schalt-schrank 10 mit einer Mehrzahl von voneinander elektrisch getrennt angeordneten Stromzuführungselementen 106, 108, 110, 124 zum Zuführen von Strom zu einem Geräteraum 40 des Schaltschrankes 10, die sich vertikal über die gesamte Höhe des Schaltschrankes 10 erstrecken (Fig 1 iVm Sp 3 Z 14 bis 49 und Sp 5 Z 1 bis 3). Die Stromzuführungselemente sind entweder L-förmig oder flach (Sp 5, Z 3 bis 13). Aus einzelnen Feldsammelschienen zusammengesetzte Stromzuführungselemen-te sind dort - entgegen der Auffassung der Einsprechenden (insbes S 3 dritter Abs von unten vom 13. Juni 2002) - nicht vorgesehen. Denn die dort beschriebene Nebeneinander-Anordnung zweier vollständiger 3-Phasensysteme mit Nulleiter (Fig 1 iVm Sp 5 Z 3 bis 34) ist keine Parallelschal-tung, da die 3-Phasensysteme von getrennten Abdeckteilen abgedeckt sind, und damit über deren Kontaktstellen verschiedenen Geräten Strom zuführen. Auch be-steht jedes der insgesamt acht Stromzuführungselemente nur aus einer einzigen Schiene. - 8 - Der Gegenstand gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 unterscheidet sich demnach von der bekannten Feldsammelschienenanordnung durch alle Merkma-le, die die Zusammensetzung der einzelnen Stromzuführungselemente aus einer Mehrzahl von einzelnen Feldsammelschienen betreffen, die aus einer L-förmigen Feldsammelschiene und mindestens einer flachen Feldsammelschiene mit jeweils der anspruchsgemäßen Breitung und Lochung bestehen. Die weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen wurden in der mündli-chen Verhandlung nicht aufgegriffen. Sie bringen auch keine neuen Gesichtspunk-te, so daß auf sie nicht eingegangen zu werden braucht. 3. Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Patenanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tä-tigkeit des Fachmanns. Ausgehend von der elektrischen Schaltanlage nach der Figur 1 der DE 195 11 358 A1 mag der Fachmann zwar schon allein auf Grund seines Fach-wissens daran denken, die aus einer Mehrzahl von einzelnen Feldsammelschie-nen 23 zusammengesetzten Stromzuführungselemente 20 vertikal über die ge-samte Höhe des Schaltschrankes erstreckend auszubilden. Denn je nach Anordnung des Geräteraums ist es bei Schaltschränken üblich (vgl dazu die DE 32 43 079 C2) die Hauptsammelschienen auch an dessen Hinter-wand anzuordnen, so daß in diesem Fall die Nutzung der gesamten Schalt-schrankhöhe für eine vertikale Stromverteilung auf der Hand liegt. Jedoch bekommt der Fachmann aus dem Stand der Technik keinen Hinweis, je-des Stromzuführungselement aus einer L-förmigen und mindestens einer flachen Feldsammelschienen zu bilden mit den im Anspruch 1 angegebenen Abmessun-gen und Lochungen. - 9 - Denn die DE 195 11 358 A1 zeigt ausschließlich Flachsammelschienen, so daß der Fachmann den Hinweis auf mehrere Stromschienen pro Phase dahingehend versteht, ein Paket aus mehreren Flachsammelschienen zu verwenden, das in die im wesentlichen rechteckförmigen Ausnehmungen der Trägerteile eingesetzt wird (Fig 4 bis 19, 28 und 29). Die DE 32 43 079 C2 zeigt zwar sowohl flache als auch L-förmige Stromzufüh-rungselemente, jedoch in getrennter Zuordnung zu den spannungsführenden Pha-sen bzw. dem Nulleiter und immer nur als einzelne Schiene. Das Problem der Realisierung unterschiedlicher Stromstärken ist nicht angespro-chen, und die labyrinthartige Verschachtelung der die Stromzuführungselemente umgebenden Isolierteile zum Zwecke der Verhinderung von Überschlägen (Sp 1 Z 63 bis Sp 2 Z 40) läßt den Fachmann nicht daran denken, die Stromzuführungs-elemente aus zwei oder mehr Schienen zusammenzusetzen, weil damit eines oder beide Isolierteile, zwischen denen die Stromschienen gehalten sind, ebenfalls geändert werden müßte. Die Erfinder haben demgegenüber erkannt, daß das Problem, auf einfache Weise unterschiedliche Stromzuführungselemente realisieren und diese auch ändern zu können, dadurch gelöst werden kann, daß jedes Stromzuführungselement aus ei-nem L-förmigen und einer oder mehreren flachen Feldsammelschienen mit den anspruchsgemäßen Abmessungen und Lochungen gebildet wird. Diese Anordnung erlaubt es, wie beispielsweise in Figur 6 des Streitpatents ge-zeigt ist, die flachen Sammelschienen auf der Innenseite eines der Schenkel der L-förmigen Feldsammelschiene zu montieren, so daß der andere L-Schenkel zur Kontaktierung der elektrischen Geräte auch bei unterschiedlichen Stromstärken freibleibt. Solches Tun übersteigt übliches fachmännisches Handeln; es erfordert vielmehr eine erfinderische Tätigkeit. - 10 - Mit der Anordnung nach Anspruch 1 sind auch die Anordnungen nach den gelten-den Unteransprüchen 2 bis 5 patentfähig. Dr. Mayer Schmöger Dr. Kaminski Dr. Scholz Be
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