BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 315/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 3. August 2005 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … betreffend das Patent 197 01 323 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. August 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dr.-Ing. Kaminski und Dr.- Ing. Scholz BPatG 154 08.05 - 2 - beschlossen: Das Patent 197 01 323 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 3. August 2005, übrige Unterlagen gemäß Patentschrift. G r ü n d e I. Für die am 16. Januar 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegan-gene Anmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 14. November 2002 veröffentlicht worden. Das Patent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Aktualisierung der Betriebssoftware. Gegen das Patent hat die S… AG in B… und M…, am 13. Januar 2003 Einspruch erhoben. Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent 197 01 323 zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent 197 01 323 mit den erteilten Unterlagen aufrechtzuer-halten, hilfsweise - 3 - mit Patentansprüchen 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 1 bzw mit Patent-ansprüchen 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 2, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 3. August 2005, übrige Unterlagen gemäß Patentschrift. Der erteilte Patentanspruch 1 (Hauptantrag) lautet mit einer eingefügten Merk-malsgliederung: "Verfahren zur Aktualisierung der Betriebssoftware einzelner prozessorgesteuerter, mit Dekodierungsmitteln ausgestatteter Ein-heiten in einer hierarchisch strukturierten automatisierungs-technischen Anlage mit mindestens einer Leitstation zum Konfigu-rieren, Bedienen und Beobachten, in der Konfigurationsdaten der automatisierungstechnischen Anlage gespeichert sind und die über einen Systembus mit hierarchisch untergeordneten Einheiten ver-bunden ist, wobei die untergeordneten Einheiten jeweils mindes-tens über eine Verarbeitungseinheit, einen elektrisch lösch- und be-schreibbaren Programmspeicher und einen Datenspeicher mit wahlfreiem Zugriff verfügen, dadurch gekennzeichnet, daß a) auf einem aktiven Datenträger (230) eine neue, zu den Konfigurationsdaten der automatisierungstechnischen Anlage kompatible Version der Betriebssoftware mit Softwaremodulen für alle zu aktualisierenden Hierarchieebenen installiert wird, b) der aktive Datenträger (230) über einen Programmieradapter (210) an die Einheit (220), deren Betriebssoftware zu aktualisie-ren ist, angeschlossen sind, c) die Einheit (220) in einen Programmiermodus versetzt wird, d) die neue Version der Betriebssoftware in die Einheit (220) über-tragen und installiert wird, indem d1) die Softwaremodule in den Datenspeicher mit wahlfreiem Zugriff der zugehörigen Einheit (220) kopiert werden, - 4 - d2) der elektrisch lösch- und beschreibbare Programmspeicher der Einheit (220) durch die interne Verarbeitungseinheit gelöscht und anschließend mit den neuen Softwaremodulen beschrieben wird, wobei durch die Verarbeitungseinheit während dieses Schrittes Befehle ausgeführt werden, deren Programmcode im Datenspeicher abgelegt ist, und e) die Einheit (22) mit der aktuellen Betriebssoftware neu gestartet wird." Der erteilte Patentanspruch 3 (Hauptantrag) lautet mit einer eingefügten Merk-malsgliederung: "Vorrichtung zur Aktualisierung der Betriebssoftware einzelner pro-zessgesteuerter, mit Dekodierungsmitteln ausgestatteter Einheiten in einer hierarchisch strukturierten automatisierungstechnischen Anlage mit mindestens einer Leitstation zum Konfigurieren, Bedie-nen und Beobachten, in der Konfigurationsdaten der automatisie-rungstechnischen Anlage gespeichert sind und die über einen Systembus mit hierarchisch untergeordneten Einheiten verbunden ist, wobei die Leitstation, die untergeordneten Einheiten jeweils mindestens über eine Verarbeitungseinheit, einen elektrisch, lösch- und beschreibbaren Programmspeicher und einen Datenspeicher mit wahlfreiem Zugriff verfügen, dadurch gekennzeichnet, a) daß eine erste und eine zweite Schnittstelleneinrichtung (211, 212) vorgesehen sind, b) daß die erste Schnittstelleneinrichtung (211) über einen Schnittstellenconverter (213) mit der zweiten Schnittstellenein-richtung (212) verbunden ist, c) daß Kodiermittel (214) vorgesehen sind, die mit der ersten Schnittstelleneinrichtung (211) verbunden sind, - 5 - daß die Kodiermittel (214) mit einem exklusiven Schlüssel aus-gestattet sind, nach dessen Dekodierung mit den Dekodiermit-teln (222) der Einheit (220) die Einheit (220) in einen Pro-grammiermodus versetzt ist d) daß die erste Schnittstelleneinrichtung (211) mit der Schnittstel-leneinrichtung (221) der Einheit (220), deren Betriebssoftware zu aktualisieren ist, verbindbar ist und e) daß die zweite Schnittstelleneinrichtung (212) mit einer Schnitt-stelleneinrichtung (231) des aktiven Datenträgers (230), auf dem die aktuelle Betriebssoftware gespeichert ist, verbindbar ist." Die Patentansprüche 1 und 3 nach Hilfsantrag 1 und nach Hilfsantrag 2 unter-scheiden sich vom jeweiligen Anspruch nach Hauptantrag jeweils dadurch, daß im Oberbegriff die Worte „Einheiten in einer strukturierten“ durch die Worte „Einheiten einer strukturierten“ ersetzt sind. Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber dem Hauptantrag darüber hinaus im kennzeichnenden Merkmal b) das Wort „sind“ durch das grammatika-lisch zutreffende Wort „wird“ ersetzt. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet mit eingefügter Merkmalsgliede-rung: "Verfahren zur Aktualisierung der Betriebssoftware einzelner prozessgesteuerter, mit Dekodierungsmitteln ausgestatteter Ein-heiten einer hierarchisch strukturierten automatisierungstechni-schen Anlage mit mindestens einer Leitstation zum Konfigurieren, Bedienen und Beobachten, in der Konfigurationsdaten der automa-tisierungstechnischen Anlage gespeichert sind und die über einen Systembus mit hierarchisch untergeordneten Einheiten verbunden - 6 - ist, wobei die untergeordneten Einheiten jeweils mindestens über eine Verarbeitungseinheit, einen elektrisch lösch- und beschreibba-ren Programmspeicher und einen Datenspeicher mit wahlfreiem Zugriff verfügen, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d a ß a) auf einem aktiven Datenträger (230) eine neue, zu den Konfigurationsdaten der automatisierungstechnischen Anlage kompatible Version der Betriebssoftware mit Softwaremodulen für alle zu aktualisierenden Hierarchieebenen installiert wird, b) der aktive Datenträger (230) anstelle der automatisierungs-technischen Anlage über einen Programmieradapter (210) an die Einheit (220), deren Betriebssoftware zu aktualisieren ist, angeschlossen wird, c) die Einheit (220) in einen Programmiermodus versetzt wird, d) die neue Version der Betriebssoftware in die Einheit (220) über-tragen und installiert wird, indem d1) die Softwaremodule in den Datenspeicher mit wahlfreiem Zugriff der zugehörigen Einheit (220) kopiert werden, d2) der elektrisch lösch- und beschreibbare Programmspei-cher der Einheit (220) durch die interne Verarbeitungsein-heit gelöscht und anschließend mit den neuen Software-modulen beschrieben wird, wobei durch die Verarbei-tungseinheit während dieses Schrittes Befehle ausgeführt werden, deren Programmcode im Datenspeicher abgelegt ist, und e) die Einheit (220) mit der aktuellen Betriebssoftware neu gestar-tet wird." Der Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag 2 lautet mit eingefügter Merkmalsgliede-rung: - 7 - "Vorrichtung zur Aktualisierung der Betriebssoftware einzelner pro-zessorgesteuerter, mit Dekodierungsmitteln ausgestatteter Einhei-ten einer hierarchisch strukturierten automatisierungstechnischen Anlage mit mindestens einer Leitstation zum Konfigurieren, Bedie-nen und Beobachten, in der Konfigurationsdaten der automatisie-rungstechnischen Anlage gespeichert sind und die über einen Systembus mit hierarchisch untergeordneten Einheiten verbunden ist, wobei die Leitstation, die untergeordneten Einheiten jeweils mindestens über eine Verarbeitungseinheit, einen elektrisch lösch- und beschreibbaren Programmspeicher und einen Datenspeicher mit wahlfreiem Zugriff verfügen, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , a) daß eine erste und eine zweite Schnittstelleneinrichtung (211, 212) vorgesehen sind, b) daß die erste Schnittstelleneinrichtung (211) über einen Schnittstellenconverter (213) mit der zweiten Schnittstellenein-richtung (212) verbunden ist, c) daß Kodiermittel (214) vorgesehen sind, die mit der ersten Schnittstelleneinrichtung (211) verbunden sind, c1) daß die Kodiermittel (214) mit einem exklusiven Schlüssel aus-gestattet sind, nach dessen Dekodierung mit den Dekodiermit-teln (222) der Einheit (220) in die Einheit (220) in einen Programmiermodus versetzt ist d) daß die erste Schnittstelleneinrichtung (211) anstelle der auto-matisierungstechnischen Anlage mit der Schnittstellenein-richtung (221) der Einheit (220), deren Betriebssoftware zu ak-tualisieren ist, verbindbar ist und e) daß die zweite Schnittstelleneinrchtung (212) mit einer Schnitt-stelleneinrichtung (231) des aktiven Datenträgers (230), auf dem die aktuelle Betriebssoftware gespeichert ist, verbindbar ist." - 8 - Nach der Streitpatentschrift soll die Aufgabe gelöst werden, ein Verfahren zur Ak-tualisierung der Betriebssoftware anzugeben, das in einer redundanzfreien auto-matisierungstechnischen Anlage realisierbar ist und bei dem die körperliche Ent-nahme des Programmspeichers jeder einzelnen Einheit verzichtbar ist ([0006] der PS). Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass schon das Verfahren und die Vor-richtung gemäß den Patentansprüchen 1 und 3 nach Hauptantrag durch den Stand der Technik nicht nahegelegt sei, weil mit diesem Verfahren und der zuge-hörigen Vorrichtung jeder Speicher in der Einheit nur so groß ausgelegt sein müsse, wie es die Automatisierung erfordere, d.h. ohne Redundanzen. Mit der gemäß Hilfsantrag 1 und 2 beantragten Streichung des Wortes „in“ aus dem Oberbegriff der jeweiligen Patentansprüche 1 und 3 sei darüber hinaus klar-gestellt, dass die Einheit während der Aktualisierung aus der Anlage entnommen sei. Dies gelte umsomehr für die mit Hilfsantrag 2 beantragte Einfügung im Merkmal b) (Anspr 1) bzw. Merkmal d) (Anspr 3) des kennzeichnenden Teil, die keine Deu-tung dahingehend mehr zulasse, dass die Einheit lediglich funktional aber nicht körperlich von der laufenden Anlage getrennt sei. Die Einsprechende ist der Ansicht, dass eine körperliche Entnahme der Einheit aus der Anlage zum Aktualisieren der Betriebssoftware bzw. deren anschließen-des erneutes Einfügen im Streitpatent nicht offenbart sei sondern nur eine „steue-rungstechnische“ Abtrennung bzw. Einfügung. Dies gelte auch für die Patentansprüche 1 bzw. 3 gemäß Hilfsantrag 2 hinsichtlich der eingefügten Worte. Aber selbst eine Entnahme der Einheit zur Aktualisierung der Einheit sei eine für den Fachmann naheliegende Maßnahme, da der Anschluss einer Schnittstelle - 9 - über einen Programmieradapter zum Aktualisieren der Software im Stand der Technik bekannt sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Einspruchsverfahren Die Entscheidungsbefugnis über den Einspruch liegt gemäß § 147 Abs 3 PatG bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundes-patentgerichts. Dieser hatte – wie in der Entscheidung 19 W (pat) 701/02 (BPatGE 46, 134 mwN) ausführlich dargelegt ist – aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu ent-scheiden. Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent. Der Einspruch ist unstreitig zulässig, hat aber nur im Umfang des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags Erfolg, da deren Gegenstände dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt sind, nicht aber die Gegenstände der Patent-ansprüche 1 bzw. 3 nach Hilfsantrag 2. Als Fachmann ist hier ein Diplomingenieur (FH) der Steuer- und Regelungstechnik anzusehen mit Berufserfahrungen in der Prozessautomatisierung durch verteilte Rechner. 2. Zum Hauptantrag Das Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 und die Vorrichtung gemäß dem Patentanspruch 3 ergeben sich für den Fachmann jeweils in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. - 10 - 2.1 Zur Lehre der erteilten Patentansprüche 1 und 3 Hinsichtlich folgender Bezeichnungen und Begriffe entnimmt der Fachmann dem Patentanspruch 1 aus seinem Fachwissen heraus und im Blick auf die Streitpa-tentschrift nach Auffassung des Senats folgende Lehre: ..Einheiten in einer hierarchisch strukturierten Anlage: Der lediglich aus Sachmerkmalen bestehende Oberbegriffs des Verfahrensanspruchs 1 beschreibt eine automatisierungstechnische Anlage mit Einheiten, deren Betriebssoftware mit dem im kennzeichnenden Teil beschriebenen Verfahrens aktualisiert werden soll. Deshalb kommt der Angabe „in“ keine Bedeutung hinsichtlich des Betriebszu-stands der Anlage – und damit auch nicht hinsichtlich des beanspruchten Aktuali-sierungsverfahrens - zu, sondern sagt nur etwas über deren räumliche und funkti-onelle Zuordnung zur Anlage als solcher aus. Dies gilt ebenso hinsichtlich der Ausbildung der hierfür erforderlichen Vorrichtung wegen des im wesentlichen wortgleichen Oberbegriff des Sachanspruchs 3 und der schwerpunktmäßigen Ausrichtung auf die Softwareaktualisierung. aktiver Datenträger: kann außer dem in der Patentschrift erwähnten Laptop jeder Datenträger, beispielsweise auch ein Diskettenlaufwerk mit der erforderlichen An-steuerung sein. Denn Software wird regelmäßig auf Disketten „aufgespielt“ (passi-ver Datenträger) um sie an den gewünschten Orten in einem geeigneten Gerät (das dann einen „aktiven Datenträger“ darstellt) einzulegen zur Übertragung in eine Hardware. Programmieradapter: jede zur Übertragung eines Programms zwischen zwei Hardware-Komponenten geeignete Verbindung (bei Übereinstimmung der zu ver-bindenden Schnittstellen und kurzen Entfernungen ein einfaches Kabel, bei gro-ßen Entfernungen mit Mitteln zur Signalverstärkung, bei unterschiedlichen Schnitt-stellen mit einem Schnittstellenkonverter 213 (Fig 2 der PS)). „Die Einheit wird in einen Programmiermodus versetzt“: der Patentanspruch 1 lässt offen, durch welche Maßnahme das geschieht (zB auch Umlegen eines Schalters) und ist insbesondere nicht auf das im Patentanspruch 3, Merkmale c) - 11 - und c1) angegebene Vorgehen beschränkt. Mangels weitergehender Definition versteht der Fachmann unter "Programmiermodus" jeden Zustand der Anlage, der ein Aktualisieren der Betriebssoftware erlaubt. Neustart mit der aktuellen Betriebssoftware: hierunter versteht der Fachmann – wie im Zusammenhang mit Personalcomputern seit langem bekannt ist - nicht nur einen Start aus einem spannungslosen (=abgeschalteten) Zustand sondern auch einen „Reset“ eines laufenden Rechners, wenn auf diesem eine neue Be-triebssoftware eingespielt ist. Der erteilte Patentanspruch 1 ist insoweit nicht auf die in der Patentbeschreibung offenbarte Entnahme – und damit einen spannungslosen Zustand der Einheit – beschränkt. Schnittstelleneinrichtung: eine durch Hard- und Software-Merkmale definierter Teil eines datenverarbeitenden Systems, über das Daten ausgetauscht werden können. Kodiermittel: im Blick auf die Merkmale c), c1) und d) des Patentanspruchs 3 sind das Mittel im Programmieradapter, die nach dem Verbinden der ersten Schnittstelleneinrichtungen der Vorrichtung und der Einheit eine Information an die Einheit abgeben können (zB ein Bitmuster)), die die Einheit in den Programmier-modus versetzt. Nach dem Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 3 ist – im Unterschied zum Patentanspruch 1 – auch für die Leitstation gefordert, dass diese über eine Verar-beitungseinheit, Programmspeicher und Datenspeicher wie die untergeordneten Einheiten verfügt. Für dieses Merkmal fehlt ein Bezug zu den im kennzeichnenden Teil angegebe-nen Vorrichtungsmerkmalen, die lediglich den Anschluss einer zu aktualisierenden Einheit betreffen, nicht aber den Anschluss einer Leitstation. Dieses Merkmal gibt somit keine Lehre hinsichtlich der beanspruchten Vorrichtung. - 12 - 2.2 Zum Patentanspruch 1 Aus der DE 42 38 957 A1 sind einzelne Einheiten 40/1, 40/2, 40/3 in einer hierar-chisch strukturierten automatisierungstechnischen Anlage bekannt (Fig 1 iVm zu-gehörigem Text) mit mindestens einer Leitstation 11, 12, 13 zum Konfigurieren, Bedienen und Beobachten (Sp 1 Z 20 bis 23 und Sp 4 Z 46 bis 55), in der Konfigu-rierungsdaten der automatisierungstechnischen Anlage gespeichert sind (Sp 4 Z 59 bis 63) und die über einen Systembus 20 mit hierarchisch untergeordneten Einheiten 40/1, 40/2, 40/3, 80/11,... 80/31 verbunden sind (Fig 1 und Sp 4 Z 46 bis 51). Hinsichtlich der als speicherprogrammierbare Steuerungen (Sp 2 Z 17 bis 20) mit Rechnerkernen 41 und Controllern 42, 43 (Fig 2 und Sp 5 Z 65 bis Sp 6 Z 5) aus-gebildeten untergeordneten Einheiten 40/1, … wird vom Fachmann ferner mitgele-sen, dass diese Einheiten jeweils mindestens über eine prozessorgesteuerte Ver-arbeitungseinheit, einen elektrisch lösch- und beschreibbaren Programmspeicher und einen Datenspeicher mit wahlfreiem Zugriff verfügen, die – um am Systembus betreibbar zu sein – auch mit Dekodierungsmitteln (für die Bussignale) und mit ei-ner Betriebssoftware ausgestattet sein müssen. Als Belege für einen solchen üblichen Aufbau speicherprogrammierbarer Steue-rungen wird auf die im Einspruchsverfahren entgegengehaltenen DE 195 25 100 A1 und J.Krätzig: Speicherprogrammierbare Steuerungen ver-stehen und anwenden, Hanser Verlag 1992, Seiten 38 und 39 verwiesen. Damit ist eine Vorrichtung mit allen im Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 angegebenen Sachmerkmalen, auf die das im kennzeichnenden Teil beschrie-bene Verfahren zur Aktualisierung der Betriebssoftware angewendet werden soll, aus der DE 42 38 957 A1 bekannt. - 13 - Die Teilaufgabe, ein Aktualisierungsverfahren anzugeben, bei dem auf die körper-liche Entnahme des Programmspeichers jeder einzelnen Einheit verzichtbar ist (Sp 2 Z 2 bis 4 der PS), stellt sich dem Fachmann in der Praxis von selbst. Denn einerseits sind Aktualisierungen der Betriebssoftware in allen Anwendungs-bereichen der Datenverarbeitung zur Anpassung an geänderte Anforderungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit vorhandener Systeme üblich; andererseits stellt die Entnahme des Programmspeichers eine komplizierte und kostenaufwen-dige Maßnahme dar, die der Fachmann zu vermeiden trachtet. Zur Lösung dieser Aufgabe ist dem Fachmann aus der DE 195 25 100 A1 ein Verfahren zur Aktualisierung der Betriebssoftware einzelner prozessorgesteuerter (Sp 1 Z 20 bis 32), mit Dekodierungsmitteln ausgestatteter (Sp 2 Z 11 bis 13) Ein-heiten (Fig 1 und 2) in einer hierarchisch strukturierten automatisierungstechni-schen Anlage (Sp 3 Z 10 bis 21) bekannt. Für derartige Anlagen ist es selbstverständlich, dass sie mindestens eine Leitsta-tion zum Bedienen und Beobachten aufweisen, die über einen Systembus mit hie-rarchisch untergeordneten Einheiten verbunden ist. Die bekannten Einheiten verfügen mit dem vorgesehenen Mikroprozessor (Sp 2 Z 11) auch jeweils über mindestens eine Verarbeitungseinheit und auch über ei-nen elektrisch lösch- und beschreibbaren Programmspeicher EPROM (Fig 1 und Sp 2 Z 21) und einen Datenspeicher RAM mit wahlfreiem Zugriff (Fig 1 und Sp 2 Z 17 bis 20). Dass die neue Version der Betriebssoftware zu den Konfigurationsdaten der au-tomatisierungstechnischen Anlage kompatibel sein und für alle zu aktualisierenden Hierarchieebenen bereitgestellt werden muss, ist für den Fachmann ebenso eine Selbstverständlichkeit wie der Aufbau einer Software aus Modulen (Teilmerk-male a). Nachdem der Fachmann – wie auch die Anmelderin in der mündlichen Verhand-lung zutreffend ausgeführt hat - unter einem „aktiven Datenträger“ beispielsweise - 14 - ein Diskettenlaufwerk mit der zugehörigen Ansteuerung versteht, und eine neue Software regelmäßig auf einem derartigen Datenträger zur Verfügung gestellt wird, sind bereits in der DE 195 25 100 A1 – in Übereinstimmung mit dem Rest-merkmal a) - die ladbaren Codesequenzen als neue Software auf der „beliebigen Quelle“ (Sp 2 Z 21 bis 26) als aktiven Datenträger installiert (Restmerkmale a)). Dazu muss in Übereinstimmung mit Merkmal b) die beliebige Quelle als aktiver Datenträger über einen „Programmieradapter“ – im Falle der Übereinstimmung aller Schnittstellen nur ein Verbindungskabel - an die Einheit, deren Betriebssoft-ware aktualisiert werden soll, angeschlossen werden. In der DE 195 25 100 A1 ist zwar nicht angegeben, ob die während des Pro-grammierens in der Anlage verbleibende Einheit (Sp 1 Z 42) hierzu eine weitere Schnittstelle aufweist, oder ob der Anschluss an anderer geeigneter Stelle der Anlage erfolgt, und die Daten über den auch dort vorauszusetzenden Systembus in die Einheit eingeschrieben werden. Dies kann aber dahingestellt bleiben, weil der erteilte Anspruch 1 – wie dargelegt - nicht darauf beschränkt ist, dass die Einheit aus der Anlage entnommen und die anlagenseitige Schnittstelle mit dem Programmieradapter verbunden wird. Die bekannte Einheit wird auch gemäß Merkmal c) in einen „Programmiermodus“ versetzt (Sp 2 Z 29 bis 32). Da nach der Lehre des Patentanspruchs 1 zum „Programmiermodus“ die Möglich-keit gehört, Daten in den Datenspeicher mit wahlfreiem Zugriff kopieren zu kön-nen, offenbart die DE 195 25 100 A1 mit der Umschaltung in den Programmier-modus nach dem Laden des Datenspeichers (Sp 2 Z 29 bis 37) nicht die umge-kehrte Reihenfolge der Verfahrensschritte c) und d1), sondern verwendet diesen Begriff lediglich mit einer engeren Bedeutung. Die neue Software wird bei dem bekannten Verfahren auch in Übereinstimmung mit den Verfahrensschritten d) bis d2) und in dieser Reihenfolge in die Einheit übertragen und installiert. - 15 - Zunächst werden die Softwaremodule in den Datenspeicher RAM mit wahlfreiem Zugriff der zugehörigen Einheit kopiert (Sp 2 Z 23 bis 25) - Merkmal d1) – und der elektrisch lösch- und beschreibbare Programmspeicher der Einheit durch die in-terne Verarbeitungseinheit gelöscht und anschließend mit den neuen Software-modulen beschrieben (Sp 2 Z 50 bis 61 iVm Sp 2 Z 42 bis 49) -Teilmerkmal d2). Da im dritten Schritt der als Datenspeicher betriebene EPROM „zumindest teil-weise“ gelöscht werden soll (Sp 2 Z 50 bis 52), ist für den Fachmann dort auch dessen vollständige Löschung offenbart. Für diesen Fall ist es zwingend erforder-lich – und deshalb dort mitzulesen – dass durch die Verarbeitungseinheit während dieses Schrittes Befehle ausgeführt werden, deren Programmcode im Datenspei-cher RAM (vgl. Sp 2 Z 42 bis 46) abgelegt sind (Restmerkmal d2)); andernfalls wäre der Ablauf der Installation nach dem Löschen des EPROM unterbrochen. Mit dem Umschalten in den Normalbetrieb (Sp 2 Z 62 bis Sp 3 Z 3) nimmt schließ-lich die jeweilige Einheit neu ihren Betrieb mit der aktualisierten Betriebssoftware auf, sodaß auch das Merkmal e) des erteilten Patentanspruchs 1 aus dieser Druckschrift bekannt ist. Die Eignung des aus der DE 195 25 200 A1 bekannten Verfahrens zur Aktualisie-rung der Betriebssoftware der aus DE 42 38 957 A1 bekannten einzelnen Einhei-ten, die in einer automatisierten Anlage angeordnet und zugehörig sind, welche zum Konfigurieren geeignete und Konfigurationsdaten speichernde Leitstationen gemäß dem Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 aufweist, liegt für den Fachmann auf der Hand. Denn er kann es aufgrund der gleichen Hardware-Struktur der untergeordneten Einheiten unmittelbar und ohne Änderungen verwenden. Der in der mündlichen Verhandlung ergänzte Vortrag der Patentinhaberin, dass das beanspruchte Verfahren gemäß der ersten Teilaufgabe (Sp 2 Z 1 und 2 der - 16 - PS) in einer - hinsichtlich der Speicherauslegung - „redundanzfreien“ Anlage reali-sierbar ist, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn die Bemessung von Datenspeicher bzw. Programmspeicher sind weder Ge-genstand der im Oberbegriff angegebenen Einheiten in der Anlage noch der kenn-zeichnenden Verfahrensschritte. 2.3 Zum Patentanspruch 3 Eine Vorrichtung zur Aktualisierung der Betriebssoftware einzelner Einheiten, wel-che die im Oberbegriff des Patentanspruchs 3 angegebenen Merkmale aufweisen, ist dem Fachmann allein durch die DE 195 25 100 A1 nahegelegt. Denn um eine neue Software aus einer „beliebigen Quelle“ als aktivem Datenträ-ger in den Datenspeicher schreiben zu können (Sp 2 Z 21 bis 26), muss dieser mit den bekannten Einheiten direkt oder indirekt verbunden werden können, was das Vorhandensein von „Schnittstelleneinrichtungen“ an der Einheit und dem aktiven Datenträger voraussetzt, die durch eine elektrisch leitende, zur Datenübertragung geeignete Vorrichtung verbunden sind. Somit ist dort im Zusammenhang mit dem beschriebenen Verfahren auch eine „Vorrichtung zur Aktualisierung der Betriebssoftware einzelner Einheiten“ offenbart mit einer „ersten“ (datenträgerseitigen) einer „zweiten“ (einheitenseitigen) Schnitt-stelleneinrichtung (Merkmal a)), wobei die erste Schnittstelleneinrichtung mit der Schnittstelleneinrichtung der Einheit, deren Betriebssoftware zu aktualisieren ist, verbindbar sein muss (Merkmal d)) und die zweite Schnittstelleneinrichtung mit ei-ner Schnittstelleneinrichtung des aktiven Datenträgers, auf dem die aktuelle Be-triebssoftware gespeichert ist, verbindbar sein muss (Merkmal e)), um das dort beschriebene Verfahren durchführen zu können. Dass ein Datenaustausch zwischen unterschiedlichen Schnittstelleneinrichtungen nur mittels eines „Schnittstellenkonverters“ möglich ist, gehört zu den Grundlagen der Datenverarbeitung. Die im Merkmal b) vorgesehene Verwendung eines sol- - 17 - chen Konverters zwischen den beiden Schnittstelleneinrichtungen der Vorrichtung ist deshalb für den Fachmann bedarfsweise zwingend erforderlich. Um der zu aktualisierenden Einheit mitzuteilen, dass ihr Programmspeicher über die angeschlossene Vorrichtung mit einer neuen Betriebssoftware beschrieben werden soll, wird der Fachmann schon aus seinem Fachwissen heraus auch nach dem Verbinden zuerst geeignete Informationen an die Einheit abgeben, die un-verwechselbar, d.h. exklusiv sind und deshalb als „Schlüssel“ zu bezeichnen sind. Schlüssel werden mit Kodiermitteln erzeugt. Da die Dekodiermittel der Einheit zugeordnet sind (Oberbegriff), müssen die Ko-diermittel mit der ersten Schnittstelleneinrichtung verbunden sein (Merkmal c)). Diese geben auch einen „exklusiven“ – nämlich die gewünschte Neu-Programmie-rung des Programmspeichers betreffenden – Schlüssel aus, nach dessen Deko-dierung mit den Dekodiermitteln der Einheit die Einheit in einen Programmiermo-dus versetzt ist (Merkmal c)). Hinsichtlich der Zuordnung der Kodiermittel muss der Fachmann zwischen dem aktiven Datenträger und der Vorrichtung entscheiden. Zu der anspruchsgemäßen Zuordnung des Kodiermittels zur Vorrichtung bedarf es schon deshalb keines erfinderischen Tuns des Fachmanns, weil die kodierte In-formation immer gemeinsam mit dem Programmieradapter beim Aufspielen der neuen Software auf eine Einheit benötigt wird, und deshalb nicht Bestandteil der Software sein muss. Da ein aktiver Datenträger mit einer neuen Software normalerweise erst dann an eine Einheit angeschlossen wird, wenn man diese auch sogleich aktualisieren will, liegt es nahe, mit der Dekodierung des exklusiven Schlüssels auch die Umschal-tung in den Programmiermodus auszulösen, wie im Merkmal c) vorgeschrieben ist; denn damit entfällt eine zusätzliche Eingabe in das System. Von einer solchen Maßnahme ist der Fachmann auch nicht dadurch abgehalten, dass bei dem in DE 195 25 100 A1 beschriebenen Verfahren die Programmierung - 18 - in den Pausen zwischen zwei prozessbezogenen Aktivitäten erfolgt (Sp 3 Z 15 bis 21). Denn die Dekodierung des exklusiven Schlüssels gehört nicht zu den pro-zessbezogenen Aktivitäten. 3. Zum Hilfsantrag 1 Das Verfahren nach Patentanspruch 1 bzw. die Vorrichtung nach Patentan-spruch 3 sind aus den zum Hauptantrag genannten Gründen nicht patentfähig. Denn wenn der Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 bzw. 3 – wie zur Lehre dieser Ansprüche dargelegt ist – keine Verfahrensmerkmale enthält, son-dern nur die Anlage als solche beschreibt, versteht der Fachmann die Angabe „Einheiten in einer… Anlage“ lediglich dahingehend, dass die Einheiten für den normalen Anlagenbetrieb funktionaler Bestandteil der automatisierungstechni-schen Anlage sind und dieser hierfür in geeigneter Weise räumlich und schal-tungstechnisch zugeordnet sind. Eine Aussage darüber, ob und in welcher Weise die Einheiten zum Beispiel bei Wartungs-, Prüf- oder Einstellarbeiten mit der Anlage verbunden sind, entnimmt der Fachmann dem Wort „in“ nach Auffassung des Senats nicht. Dann ist aber mit der im Hilfsantrag 1 enthaltenen Streichung des Wortes „in“ auch keine Änderung des Verfahrens bzw. der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 bzw. 3 verbunden. 4. Zum Hilfsantrag 2 Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 bzw. die Vorrichtung gemäß Patentan-spruch 3 nach Hilfsantrag 2 sind durch den Stand der Technik weder vorbekannt noch ergeben sie sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. - 19 - 4.1 Offenbarung der Ansprüche 1 bzw. 3 nach Hilfsantrag 2 Die Einfügungen im Merkmal b) bzw. Merkmal d) entnimmt der Fachmann den von der Patentinhaberin angegebenen – mit den entsprechenden ursprünglichen Be-schreibungsteilen übereinstimmenden - Abschnitten [0018] und [0023] der Pa-tentbeschreibung in Verbindung mit Figur 2 als zur Erfindung gehörend offenbart. Denn die erste Schnittstelle ist zur Nachbildung der Schnittstelle im Rack ausge-bildet (Sp 3 Z 19), und die mit Dekodierungsmitteln 222 ausgestattete Schnittstel-leneinrichtung 221, die in Figur 2 mit dem Programmieradapter 210 verbunden ist, ist auch beim Einfügen einer Einheit in die Anlage wirksam (Sp 3 Z 2 bis 12). Nur so kann der aktive Datenträger „anstelle der automatisierungstechnischen Anlage“ über den Programmieradapter an die Einheit angeschlossen werden, wofür auch die erste Schnittstelleneinrichtung der Vorrichtung ausgebildet sein muss. Damit ist für den Fachmann klar, dass ein Anschluss des Programmier-adapters an die betriebsmäßig genutzte Schnittstelle beansprucht ist. 4. 2 Patentfähigkeit Es kann dahingestellt bleiben, ob der Fachmann aus der DE 195 25 100 A1 die Lehre entnimmt, die Codesequenzen der Aktualisierungssoftware (Sp 2 Z 21 bis 28) über die betriebsmäßig genutzte Schnittstelle (dort über den Systembus) in den Datenspeicher zu laden, wie dies im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vorgesehen ist, oder ob die bekannte Einheit hierfür eine weitere Schnittstelle aufweist. Denn das Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterschei-det sich vom dort bekannten jedenfalls dadurch, dass der aktive Datenträger an-stelle der automatisierungstechnischen Anlage an die Einheit angeschlossen wird (Merkmal b)) und die Vorrichtung gemäß dem Patentanspruch 3 von der dort be-kannten dadurch, dass die erste Schnittstelleneinrichtung anstelle der automatisie-rungstechnischen Anlage mit der Schnittstelleneinrichtung der Einheit verbindbar ist (Merkmal d)). - 20 - Das bedeutet, dass jede zu aktualisierende Einheit mechanisch und elektrisch von der automatisierungstechnischen Anlage getrennt und später wieder in diese ein-gefügt werden muss. Dies führt zu einem Verlust der Prozessdaten im Datenspeicher und erfordert auch jeweils einen vollständigen Neustart vor dem Programmieren und nach dem erneuten Einfügen in die Anlage. Demgegenüber wird der Fachmann bei dem aus DE 195 25 100 A1 bekannten Verfahren im Hinblick auf den automatisierten Prozess die Zeitdauer, in der die Einheit wegen der Softwareaktualisierung nicht an der Prozessautomatisierung beteiligt ist, möglichst kurz halten, was nur dann möglich ist, wenn die Einheit in der Anlage verbleibt. Deshalb ist der Fachmann nach Auffassung des Senats davon abgehalten, das bekannte Verfahren dahingehend zu ändern, dass er - anstelle der dort beschrie-benen Aktualisierung jeder Einheit im eingebauten und „laufenden“ Zustand (Sp 1 Z 42 Sp 3, Z 16 bis 21 und Sp 2 Z 38 bis 42) diese aus der Anlage entfernt, um dann den aktiven Datenträger anstelle der automatisierungstechnischen Anlage an der Einheit anzuschließen (Anspr 1 Merkmal b)) bzw. die Schnittstelleneinrich-tung hierfür geeignet auszubilden (Anspr 3 Merkmal d)). Der anspruchsgemäß vorgesehene Anschluss der Einheit an den Programmier-adapter anstelle der automatisierungstechnischen Anlage stellt sich deshalb auch nicht als schlichte Alternative zum Aktualisieren im eingebauten Zustand dar. Auch im übrigen im Verfahren bekanntgewordenen Stand der Technik findet der Fachmann keinen diesbezüglichen Hinweis oder Anlas. Dies gilt insbesondere für die DE 43 21 381 A1. Denn dort wird nicht die Software von miteinander über einen Systembus verknüpften Einheiten innerhalb einer hie-rarchisch strukturierten automatisierungstechnischen Anlage aktualisiert, sondern von einzelnen Geräten, nämlich Funktelefonen, die Kartenschnittstellen aufwei- - 21 - sen, in die benutzerseitig Karten eingesteckt werden müssen. (Anspr 1, 3 5 und Sp 3 Z 18 bis 21). Solche Geräte sind für eine jederzeitige, bedarfsweise Entnahme der Karte aus-gebildet, nur bedarfsweise in Betrieb und überdies jederzeit ausschaltbar. Deshalb wird der Fachmann diese Druckschrift gar nicht in Betracht ziehen, wenn er die Betriebssoftware in den Einheiten einer vernetzten Anlage gemäß dem Oberbegriff der Ansprüche 1 bzw. 3 aktualisieren muss. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die dortige Karte SIM-A nebst Verbin-dung zum Datenverarbeitungsgerät PC (Fig 1) einen „Programmieradapter“ im Sinne des Streitpatents darstellt, wie Einsprechende ausgeführt hat. In der DE 42 38 957 A1 fehlen jegliche Angaben, wie die dort erforderliche Be-triebssoftware erneuert wird. Die übrigen im Verfahren genannten Druckschriften liegen weiter weg, und wurden von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch nicht aufgegriffen, sodaß auf sie nicht eingegangen zu werden braucht. Die geltenden Unteransprüche 2 bzw. 4, die den erteilten Unteransprüchen Num-mer 2 und 4 entsprechen - können sich an die Patentansprüche 1 bzw. 3 an-schließen. Dr. Kellerer Schmöger Dr. Kaminski Dr. Scholz Pr
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