BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 317/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. März 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … BPatG 154 08.05 - 2 - betreffend das Patent 198 42 989 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, sowie der Richter Gutermuth, Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz beschlossen: Das deutsche Patent 198 42 989 wird widerrufen. G r ü n d e I. Für die am 21. September 1998 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegan-gene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 16. Sep-tember 2004 veröffentlicht worden. Es betrifft eine „Brauereianlage mit Kameraüberwachung“. Gegen das Patent hat die Einsprechende am 16. Dezember 2004 mit Schriftsatz vom selben Tag Einspruch mit der Begründung erhoben, dass die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 10 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhten. Die Einsprechende nennt dazu druckschriftlichen Stand der Technik und behauptet eine Vorbenutzung in der Öffentlichkeit. Die Einsprechende stellt den Antrag, das Streitpatent zu widerrufen. - 3 - Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Streitpatent aufrecht zu erhalten. Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent im Umfang des überreichten Hilfsantra-ges. Der (erteilte) Patentanspruch 1 nach Hauptantrag mit einer von der Einsprechen-den durchgeführten Merkmalsgliederung lautet: „1.1 Brauereianlage zur Herstellung von Bier 1.2 mit zumindest einem Behälter, der als Läuterbottich, Würze-pfanne, Maischepfanne und/oder Whirlpool ausgebildet ist, und 1.3 mit einer Schaltwarte zur Steuerung und/oder Regelung der Brauereianlage, 1.4 wobei im Inneren des Behälters ein Kamerasystem angeord-net ist, 1.5 dessen Ausgangssignal in die Schaltwarte übertragbar ist, und 1.6 wobei das Ausgangssignal des Kamerasystems in Form eines Ausgangssignaldatensatzes in eine Datenverarbeitungsanlage einlesbar ist, in der ein Vergleich des Ausgangssignaldaten-satzes mit einem Referenzdatensatz durch Anwendung einer Vergleichsfunktion durchführbar ist, und 1.7 wobei durch die Datenverarbeitungsanlage in Abhängigkeit vom Maß der Übereinstimmungen oder Abweichungen zwi-schen Ausgangssignaldatensatz und Referenzdatensatz Wei-terschalt- und/oder Steuerungs- und/oder Regelungssignale zur Steuerung des Herstellungsprozesses und/oder Regelung des Herstellungsprozesses erzeugbar sind.“ - 4 - Der (erteilte) Patentanspruch 10 mit einer von der Einsprechenden durchgeführten Merkmalsgliederung lautet: „10.1 Verfahren zur Prozesssteuerung oder -regelung in einem Behälter einer Brauereianlage zur Herstellung von Bier, 10.2 wobei der Behälter als Läuterbottich, Würzepfanne, Maischepfanne und/oder Whirlpool ausgebildet ist, und wobei 10.3 - zumindest ein Teilbereich im Inneren des Behälters vor und/oder während eines Teilprozesses kontinuierlich oder in definierten Zeitabständen mit einem Kamera-system aufgenommen wird, 10.4 - ein Ausgangssignaldatensatz des Kamerasystems in ei-ner Datenverarbeitungsanlage mit einem Referenzdaten-satz, der einen definierten Zustand des Teilprozesses re-präsentiert, verglichen wird und 10.5 - in Abhängigkeit vom Maß an Übereinstimmung oder Ab-weichungen zwischen Ausgangssignaldatensatz und Re-ferenzdatensatz ein Signal zur Steuerung des Herstel-lungsprozesses und/oder Regelung des Herstellungspro-zesses erzeugt wird.“ Aufgabe des Patentgegenstandes soll es sein, eine neue Brauereianlage zu lie-fern, sowie ein neues Verfahren zum Betrieb einer solchen Brauereianlage vorzu-schlagen (Abs. 0007 der Streit-PS). Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet. „Verfahren zur Prozesssteuerung oder -regelung in einem Behäl-ter einer Brauereianlage zur Herstellung von Bier, wobei der Be-hälter als Läuterbottich ausgebildet ist, und wobei - 5 - a) zumindest ein Teilbereich im Inneren des Läuterbottichs vor und/oder während eines Teilprozesses kontinuierlich oder in definierten Zeitabständen mit einem Kamerasystem aufge-nommen wird, b) ein Ausgangssignaldatensatz des Kamerasystems in einer Datenverarbeitungsanlage mit einem Referenzdatensatz, der einen definierten Zustand des Teilprozesses repräsentiert, verglichen wird und c) in Abhängigkeit vom Maß an Übereinstimmung oder Abwei-chungen zwischen Ausgangssignaldatensatz und Referenz-datensatz ein Signal zur Steuerung des Herstellungsprozes-ses und/oder Regelung des Herstellungsprozesses erzeugt wird wobei d1) zumindest ein Teilbereich des Treberkuchens im Inneren ei-nes Läuterbottichs während des Läuterungsprozesses mit dem Kamerasystem aufgenommen wird, wobei der Refe-renzdatensatz eine Abbildung eines im Wesentlichen einge-zogenen Treberkuchens repräsentiert und bei Überschrei-tung eines bestimmten Maßes an Übereinstimmungen zwi-schen Ausgangsdatensignalsatz und Referenzdatensignal-satz die Nachgüsse gestartet werden und/oder d2) zumindest ein Teilbereich des Treberkuchens im Inneren ei-nes Läuterbottichs zum Ende des Läuterungsprozesses mit einem Kamerasystem aufgenommen wird, wobei der Refe-renzdatensatz eine Abbildung eines ausreichend trockenen Treberkuchens repräsentiert und bei Überschreitung eines bestimmten Maßes an Übereinstimmungen zwischen Aus-gangsdatensignalsatz und Referenzdatensignalsatz das Aus-trebern gestartet wird.“ - 6 - Die Einsprechende vertritt die Auffassung, aus der DE 196 42 757 A1 sei bereits die Regelung einer Brauereianlage hinsichtlich der Behälter für das Kochen und Würzen ohne eine Kamera bekannt. Das Vorsehen einer Kamera in einem Be-hälter zum Zwecke der Regelung sei aus der JP 63097297 A bekannt und auch der Aufsatz „In-situ turbidity measurement during fermentation“ in der Zeitschrift Brewing & Distilling International, Juli 1983, Seite 36, 37 beschreibe eine Kamera in einem Behälter einer Brauereianlage. Als Fachmann sieht die Einsprechende einen Maschinen- oder Anlagenbauer mit Kenntnissen der Regelungstechnik an, dem auch bekannt sei, dass es Software zur Bildverarbeitung gebe, die auf dem Markt verfügbar sei. Ein solcher Fachmann müsse nicht erfinderisch tätig werden, um zur Brauereianlage gemäß Patentan-spruch 1 nach Hauptantrag zu gelangen. Sie meint weiterhin, dass auch das Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da es sich bei den Vor-gängen in einem Läuterbottich um ganz normale Vorgänge im Brauereiwesen handele. Sie verweist dazu auf die eine Regelung von Vorgängen in einem Läu-terbottich betreffende DE 38 44 389 C2. Die Patentinhaberin meint, dass eine Bildverarbeitung im Brauereiwesen bislang kein Thema gewesen sei. Um zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag zu gelangen, müsste der Fachmann darauf kommen, das Wissen auf eine Maschine zu übertragen, was ein erfahrener Brauer im Kopf habe. Es gebe zwar Standardsoftware, aber es gehe darum, ob diese im Brauereiwesen anwend-bar sei. Der Fachmann - ein Brauer mit Kenntnissen der Regelungstechnik - habe Vorbehalte, was die Einführung von Bildverarbeitung im Brauwesen anlange. Die DE 38 44 389 C2 beschäftige sich mit dem Aufhacken des Treberkuchens und nicht mit dem Läutern. Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag sei erfinderisch. - 7 - Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die durch § 147 Abs. 3 Nr. 1 PatG für das vorliegende Einspruchsverfahren (Ein-spruch eingelegt am 24. November 2004) begründete Zuständigkeit des Senats wird durch die in der Zwischenzeit erfolgte Aufhebung dieser Vorschrift nicht be-rührt (vgl. auch BGH Beschluss vom 27. Juni 2007 (X ZB 6/05) - Informationsüber-mittlungsverfahren II). Die Zulässigkeit des Einspruchs ist zweifelsfrei gegeben. Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent. 1. Fachmann Als Fachmann ist ein FH-Maschinenbauingenieur mit Kenntnissen in der Rege-lungstechnik, insbesondere auf dem Gebiet brauereitechnischer Anlagen. Ihm ist aus seinem Fachwissen bekannt, dass Kamerassysteme in Behältern von Braue-reianlagen zur Steuerung von Herstellungsprozessen eingesetzt werden (vgl. Brewing & Destilling a. a. O: Fig. 2). Er weiß auch, dass Bildverarbeitung in der Regelungstechnik eingesetzt wird, um Istzustände für einen Regelungskreis zu lie-fern. Einem solchen Fachmann sind nicht nur die in Brauereianlagen-Behältern ablaufenden Herstellungsprozesse und die hierzu gehörigen Vorrichtungen be-kannt, sondern er informiert sich über fachverwandte Herstellungsprozesse und ihre Vorrichtungen, die in Behältern vonstatten gehen. Er kennt außerdem die in den Behältern einer Brauereianlage ablaufenden Pro-zessabläufe oder holt sich wegen dieser bedarfsweise Rat bei einem Brauer. Die Summe des Wissens beider Fachleute stellt dabei das Fachwissen des hier zu-ständigen Fachmanns dar. - 8 - 2. Patentfähigkeit 2.1 Zum Hauptantrag 2.1.1 Zum Patentanspruch 1 Die Brauereianlage gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus der DE 196 42 757 C1 ist bekannt eine 1.1 Brauereianlage zur Herstellung von Bier (Sp. 1 Z. 3 bis 6 i. V. m. Patentanspruch 1, 4) 1.2 mit zumindest einem Behälter (1), der als Würzepfanne (Sp. 2 Z. 45, 46), ausgebildet ist, und 1.3 mit einer Schaltwarte zur Regelung der Brauereianlage (Es werden Werte für die nach dem Heizvorgang in der Würz-pfanne verbleibende Endmenge in eine Reglereinheit 7 einge-geben [Sp. 3 Z. 5 bis 8], dies geschieht bei einer Brauereianla-ge üblicherweise in einer Schaltwarte) 1.4teilw wobei im Inneren des Behälters (1) ein Sensorsystem (6) angeordnet ist (Sp. 2 Z. 68 bis Sp. 3 Z. 3), 1.5 dessen Ausgangssignal (am Ausgang des Sensorsystems 6) in die Schaltwarte (bei 7) übertragbar ist, und 1.6teilw wobei das Ausgangssignal des Sensorsystems (6) in Form ei-nes Ausgangssignaldatensatzes (Sp. 2 Z. 68 bis Sp. 3 Z. 3, wobei sich i. V. m. Sp. 3 Z. 8 bis 10 ergibt, dass das Aus-gangssignal in Form eines Ausgangssignaldatensatzes vor-liegt, weil die Reglereinheit 7 diesen Wert benötigt, um Be-rechnungen durchzuführen) in eine Datenverarbeitungsanlage (Reglereinheit 7 berechnet die Differenz und bestimmt die - 9 - Heizleistung, d. h. verarbeitet Daten) einlesbar ist, in der ein Vergleich des Ausgangssignaldatensatzes (Sp. 2 Z. 68 bis Sp. 3 Z. 3) mit einem Referenzdatensatz (Sp. 3 Z. 5, 6) durch Anwendung einer Vergleichsfunktion (Sp. 3 Z. 3 bis 12: Diffe-renz als Vergleichsfunktion) durchführbar ist, und 1.7 wobei durch die Datenverarbeitungsanlage (7) in Abhängigkeit vom Maß der Übereinstimmungen oder Abweichungen (Sp. 3 Z. 8 bis 10: Differenz) zwischen Ausgangssignaldatensatz (Sp. 2 Z. 68 bis Sp. 3 Z. 3) und Referenzdatensatz (Sp. 3 Z. 5, 6) Weiterschalt- oder Regelungssignale (Sp. 3 Z. 16, 17: zykli-scher bzw kontinuierlicher Prozess, d. h. Weiterschalt- oder Regelungssignale) zur Regelung des Herstellungsprozesses erzeugbar sind (Sp. 3 Z. 12 bis 17 i. V. m. Fig. 1: Leitung 8). Die Brauereianlage gemäß Patentanspruch 1 unterscheidet sich bezüglich des Al-ternativmerkmals „Regelung des Herstellungsprozesse“ von der der DE 196 42 757 C1 somit lediglich dadurch, dass anstelle eines Sensorsystems (Druckmesssensor 6) ein Kamerasystem eingesetzt wird. Das Alternativmerkmal „Steuern des Herstellungsprozesses“ kennt der Fachmann als Regelung mit unter-brochenem Regelungskreis; er liest es daher mit. Dieser Unterschied ist jedoch nicht patentbegründend. Ausgehend von der Anlage gemäß der DE 196 42 757 C1 ist dem Fachmann aus seinem Fachwissen bekannt, dass es prinzipiell möglich ist, in einem Behälter ei-ner Brauereianlage ein Kamerasystem vorzusehen und zusätzlich weiß er aus der fachverwandten JP 63097297 A, die eine 1.1teilw Anlage 1.2teilw mit zumindest einem Behälter (1), der als Bottich (basin), aus-gebildet ist, und - 10 - 1.3teilw mit einer Schaltwarte (4, 7) zur Regelung der Anlage (An-steuerung der Pumpe 3 und der Ventile 2 durch eine Daten-verarbeitungsanlage 4, abhängig von einer Bildverarbeitungs-einrichtung 7), 1.4 wobei im Inneren des Behälters (1) ein Kamerasystem (5) an-geordnet ist, 1.5 dessen Ausgangssignal in die Schaltwarte (7, 4) übertragbar ist, und 1.6 wobei das Ausgangssignal des Kamerasystems (5) in Form ei-nes Ausgangssignaldatensatzes in eine Datenverarbeitungs-anlage (4) einlesbar ist, in der ein Vergleich des Ausgangssig-naldatensatzes mit einem Referenzdatensatz durch Anwen-dung einer Vergleichsfunktion durchführbar ist (CONSTI-TUTION: 5. Satz: image recognizer = Bildverarbeitungsein-richtung führt Vergleich mit Referenzdaten durch), und 1.7 wobei durch die Datenverarbeitungsanlage (4) in Abhängigkeit vom Maß der Übereinstimmungen oder Abweichungen zwi-schen Ausgangssignaldatensatz und Referenzdatensatz (Auf-gabe einer Bildverarbeitungseinrichtung) Regelungssignale zur Regelung des Herstellungsprozesses erzeugbar sind (CONSTITUTION: 6. Satz i. V. m. Fig: Ansteuerung der Pum-pe 3 und der Ventile 2 durch die Datenverarbeitungsanlage 4), beschreibt, dass eine Regelung eines in einem Behälter ablaufenden Prozesses mittels Kamerasystem möglich ist. Die streitpatentgemäße Aufgabe, eine neue Brauereianlage zu liefern (Abs. 0007 der Streit-PS) stellt sich dem Fachmann in der Praxis von selbst. Denn es besteht stets das Bedürfnis, die vom Menschen beobachteten Vorgänge möglichst genau zu erfassen und seine daraus resultierenden Handlungen zu automatisieren. - 11 - Steht der Fachmann ausgehend von der Brauereianlage gemäß der DE 196 42 757 C1 vor dieser Aufgabe, so liegt es für ihn auf der Hand, das Sen-sorsystem gemäß der DE 196 42 757 C1 durch ein Kamerasystem gemäß der JP 63097297 A zu ersetzen (Merkmale 1.4 und 1.6). Denn die JP 63097297 A gibt ihm zum einen die Anregung, ein hoch effizientes Regelungssystem für einen in einem Behälter ablaufenden Prozess zu realisieren (JP 63097297 A: PURPOSE) und zum anderen ist die Bildverarbeitung nicht abhängig vom Inhalt des zu über-wachenden Behälters, d. h. sie ist hier beliebig einsetzbar, so dass auch keine technischen Vorurteile beim Einsatz eines Kamerasystems im Inneren des Behäl-ters einer Brauereianlage zu überwinden sind. 2.1.2 Zum Patentanspruch 10 Der Patentanspruch 10 nach Hauptantrag ist im Patentanspruch 1 nach Hilfsan-trag enthalten. Er ist daher aus den zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag nach-folgend angegebenen Gründen nicht patentfähig. 2.1.3 Zu den Unteransprüchen Mit den Patentansprüchen 1 und 10 nach Hauptantrag fallen auch die auf diese je-weils rückbezogenen Unteransprüche 1 bis 9 und 11 bis 18. 3. Hilfsantrag 3.1 Zum Patentanspruch 1 Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 12 - Aus der DE 196 42 757 C1 ist bekannt ein Verfahren zur Prozessregelung in einem Behälter (1) einer Brauerei-anlage zur Herstellung von Bier (Sp. 1 Z. 3 bis 6 i. V. m. Patentan-spruch 1), wobei ateilw) ein Zustand (Füllstand) im Inneren des Behälters während ei-nes Teilprozesses (Sp. 2 Z. 62 bis 65: Kochen) kontinuierlich oder in definierten Zeitabständen (Sp. 2 Z. 68 bis Sp. 3 Z. 2 i. V. m. Sp. 3 Z. 16, 17: kontinuierlicher bzw. zyklischer Pro-zess) mit einem Sensorsystem (6) aufgenommen wird (Sp. 2 Z. 68 bis Sp. 3 Z. 3), bteilw) ein Ausgangssignaldatensatz (Sp. 2 Z. 68 bis Sp. 3 Z. 3, wo-bei sich i. V. m. Sp. 3 Z. 8, 9 ergibt sich, dass es sich bei dem Ausgangssignal um einen Ausgangssignaldatensatz handelt, weil die Reglereinheit 7 diesen Wert benötigt, um Berechnun-gen durchzuführen) des Sensorsystems (6) in einer Datenver-arbeitungsanlage (Reglereinheit 7 berechnet die Differenz und bestimmt die Heizleistung, d. h. verarbeitet Daten) mit einem Referenzdatensatz (Sp. 3 Z. 5, 6), der einen definierten Zu-stand (Sp. 3 Z. 6: Endmenge) des Teilprozesses (Kochen) re-präsentiert, verglichen wird (Sp. 3 Z. 8 bis Z. 12) und c) in Abhängigkeit vom Maß an Übereinstimmung oder Abwei-chungen (Sp. 3 Z. 8 bis 10: Differenz) zwischen Ausgangssig-naldaten und Referenzdatensatz ein Signal zur Regelung des Herstellungsprozesses erzeugt wird (Sp. 3 Z. 12 bis 17 i. V. m. Fig. 1: Leitung zwischen Reglereinheit 7 und Innenkocher 2). - 13 - Das Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von dem aus der DE 196 42 757 C1 bekannten somit dadurch, dass zumindest ein Teilbereich durch ein Kamerasystem aufgenommen wird und dadurch dass ein Läuterbottich als Behälter im Zusammenhang mit den alternativen Verfahrens-merkmalen d1) oder d2) vorgesehen wird. Unter Punkt 2.1.1 ist zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ausgeführt, dass in dem Ersetzen des in der Brauereianlage nach der DE 196 42 757 C1 vorgesehe-nen Sensorsystems durch ein Kamerasystem nichts Erfinderisches enthalten ist. Dies gilt analog für die verfahrensmäßige Ausgestaltung des aus der DE 196 42 757 C1 bekannten Verfahrens. Mit dem Vorsehen eines solchen Ka-merasystems geht dann einher, dass das Kamerasystem zumindest einen Teilbe-reich im Inneren des Behälters aufnimmt; dies ist der Bereich, den sie erfassen kann. Wie die Einsprechende nach Überzeugung des Senats unter Verweis auf die DE 38 44 389 C2 - die ein Verfahren zur Prozessregelung in einem Läuterbottich einer Brauereianlage beschreibt - zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich beim Läutern des Treberkuchens und den dabei stattfindenden Nachgüssen (DE 38 44 389 C2: Sp. 7 Z. 13 bis 27), sowie beim Austrebern um im Brauereiwe-sen ganz normale Verfahren. Sonach wird der Fachmann, dem durch die DE 196 42 757 C1 ein Verfahren zur Prozesssteuerung in einer Würzpfanne einer Brauereianlage bekannt ist, auch an im Brauereiwesen übliche Prozesse denken, die in einem Läuterbottich als Behälter stattfinden und das unter zusätzlichem Ein-satz eines Kamerasystems arbeitende Verfahren derart ausgestalten, dass mit der Kamera der Treberkuchen aufgenommen wird, und die Nachgüsse sowie das Austrebern abhängig von dem Vergleichsergebnis der Bildverarbeitung nach Merkmale d1) und d2) gestartet werden. - 14 - 3.2 Zu den Unteransprüchen Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 fallen auch die auf diesen jeweils rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7. Bertl Gutermuth Groß Dr. Scholz Be
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