ECLI:DE:BPatG:2022:110522B19Wpat3.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 3/21
_______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Mai 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 11 2014 000 895.8
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. Mai 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt,
des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr.
Haupt beschlossen:
- 2 -
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G01M des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 28. Februar 2019 wird aufgehoben und die
Sache zur erneuten Prüfung auf der Grundlage der Unterlagen gemäß
Hilfsantrag vom 11. Mai 2022 an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung 11 2014 000 895.8 mit der Bezeichnung „Optische
Vorrichtung“ beruht auf der die Prioritäten der japanischen Patentanmeldungen
JP 2013-030238 vom 19. Februar 2013 und JP 2013-082670 vom 11. April 2013
beanspruchenden, am 12. Februar 2014 eingereichten internationalen Anmeldung
PCT/JP2014/053218, für die am 19. August 2015 die nationale Phase vor dem
Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingeleitet worden ist.
Das DPMA – Prüfungsstelle für Klasse G01M – hat die Anmeldung mit am Ende der
mündlichen Anhörung vom 28. Februar 2019 verkündetem Beschluss
zurückgewiesen. In der Begründung vom 28. November 2020 ist ausgeführt, dass
die beanspruchte Glasplatte nach dem geltenden Patentanspruch 1 in den
gesamten Anmeldeunterlagen nicht so deutlich und ausreichend offenbart sei, dass
ein Fachmann sie ausführen bzw. nachbauen könne, ohne selbst erfinderisch tätig
werden zu müssen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 4. Januar 2021 beim DPMA
eingegangene Beschwerde der Anmelderin.
- 3 -
Sie beantragt zuletzt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G01M des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 28. Februar 2019 aufzuheben und das
nachgesuchte Patent auf der Basis der dem Beschwerdeschriftsatz vom
4. Januar 2021 beigefügten Unterlagen zu erteilen,
hilfsweise auf der Basis folgender Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 12, dem Bundespatentgericht überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2022,
zuzüglich ggf. anzupassender Beschreibung und Zeichnungen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Glasplatte (210; 560), welche ausgelegt ist zum Anordnen an einer
Seite einer Anzeigefläche einer Anzeigevorrichtung (510),
wobei die Glasplatte (210; 560) eine erste Fläche (212; 562)
aufweist, die eine Blendschutz-Eigenschaft hat, und eine zweite Fläche
(214; 564) aufweist, die der ersten Fläche (212; 562) gegenüberliegend
ist,
wobei, wenn die Glasplatte (210; 560) unter Verwendung von drei
Index-Werten, einem Auflösung-Indexwert T, einem Reflexion-
Bilddiffusionsfähigkeit-Indexwert R und einem Glanz-lndexwert S
bewertet wird, die nach folgenden Verfahren quantifiziert werden,
Auflösung-Indexwert T ≤ 0,2,
Reflexion-Bilddiffusionsfähigkeit-lndexwert R ≥ 0,2 und
Glanz-lndexwert S ≤ 60 erfüllt sind,
- 4 -
wobei für den Auflösung-lndexwert T ein erster Lichtstrahl (262) von
einer Seite der zweiten Fläche (214; 564) der Glasplatte (210; 560) in
einer Richtung eingestrahlt wird, die parallel zu einer Dickenrichtung der
Glasplatte (210; 560) ist, eine Richtung eines Winkels von 0°, und die
Helligkeit eines transmittierten Lichtstrahls (264), der von der ersten
Fläche (212; 562) transmittiert wird, der als transmittierter 0°-Lichtstrahl
bezeichnet wird, gemessen wird, ein Lichtempfangswinkel des
Empfangens des ersten Lichtstrahls in Bezug auf die erste Fläche (212;
562) der Glasplatte (210; 560) in einem Bereich von -90° bis +90°
verändert wird, die Helligkeit aller transmittierten Strahlen, die von einer
Seite der ersten Fläche (212; 562) transmittiert werden, gemessen wird
und der Auflösung-lndexwert T aus folgendem Ausdruck (1) berechnet
wird:
Auflösung-Indexwert T =
(die Helligkeit aller transmittierten Strahlen - die Helligkeit des
transmittierten 0°-Lichtstrahls) / (die Helligkeit aller transmittierten
Lichtstrahlen) Ausdruck (1),
wobei für den Reflexion-Bilddiffusionsfähigkeit-Indexwert R ein
zweiter Lichtstrahl (362) von der Seite der ersten Fläche (212; 562) der
Glasplatte (210; 560) in einer Richtung von 45° in Bezug auf die Dicke
der Glasplatte (210; 560) eingestrahlt wird, die Helligkeit eines
Lichtstrahls (364), der von der ersten Fläche (212; 562) spiegelnd
reflektiert wird, der als regelmäßig reflektierter 45°-Lichtstrahl bezeichnet
wird, gemessen wird, ein Lichtempfangswinkel des Empfangens des
reflektierten Strahls (364), der von der ersten Fläche (212; 562) reflektiert
wird, in einem Bereich von 0° bis +90° verändert wird, die Helligkeit aller
reflektierten Strahlen, die von der ersten Fläche (212; 562) reflektiert
werden, gemessen wird, und der Reflexion-Bilddiffusionsfähigkeit-
Indexwert R durch folgenden Ausdruck (2) berechnet wird:
- 5 -
Reflexion-Bilddiffusionsfähigkeit-lndexwert R =
(die Helligkeit aller reflektierten Strahlen - die Helligkeit des regelmäßig
reflektierten 45°-Strahls) / (die Helligkeit aller reflektierten
Strahlen) Ausdruck (2), und
wobei für den Glanz-Indexwert S die Glasplatte (210; 560) an der
Seite der Anzeigefläche der Anzeigevorrichtung (510) derart angeordnet
ist, dass sich die zweite Fläche (214; 564) an der Seite der
Anzeigevorrichtung (510) befindet, eine Fotografie der Glasplatte (210;
560) von der Seite der ersten Fläche (212; 562) aufgenommen wird, um
ein Bild zu erhalten, das Bild von der Software EyeScale-4W, ein Produkt
von I-System Co., Ltd. analysiert wird, und der Glanz-lndexwert S durch
Setzen des ISC-A-Wertes, der von der Software ausgegeben wird, als
den Glanz-Indexwert S erhalten wird.
Der nach Hilfsantrag vom 11. Mai 2022 geltende Anspruch 1 lautet:
Verfahren zum Auswählen einer Glasplatte (210; 560) zum Anordnen an
einer Seite einer Anzeigefläche einer Anzeigevorrichtung (510), wobei
die Glasplatte (210; 560) eine erste Fläche (212; 562) aufweist, die eine
Blendschutz-Eigenschaft hat, und eine zweite Fläche (214; 564)
aufweist, die der ersten Fläche (212; 562) gegenüberliegend ist, wobei
das Verfahren umfasst:
1) Bewerten der Glasplatte (210; 560) unter Verwendung von drei
Index-Werten, einem Auflösung-lndexwert T, einem Reflexion-
Bilddiffusionsfähigkeit-lndexwert R und einem Glanz-lndexwert S, die
nach folgenden Verfahren quantifiziert werden:
- für den Auflösung-lndexwert T wird ein erster Lichtstrahl (262)
von einer Seite der zweiten Fläche (214; 564) der Glasplatte (210; 560)
- 6 -
in einer Richtung eingestrahlt, die parallel zu einer Dickenrichtung der
Glasplatte (210; 560) ist (eine Richtung eines Winkels von 0°), und die
Helligkeit eines transmittierten Lichtstrahls (264), der von der ersten
Fläche (212; 562) transmittiert wird (der als transmittierter 0°-Lichtstrahl
bezeichnet wird), wird gemessen, ein Lichtempfangswinkel des
Empfangens des ersten Lichtstrahls in Bezug auf die erste Fläche der
Glasplatte wird in einem Bereich von -90° bis +90° verändert, die
Helligkeit aller transmittierten Strahlen, die von einer Seite der ersten
Fläche (212; 562) transmittiert werden, wird gemessen und der
Auflösung-lndexwert T wird aus folgendem Ausdruck (1) berechnet:
Auflösung-lndexwert T =
(die Helligkeit aller transmittierten Strahlen - die Helligkeit des
transmittierten 0°-Lichtstrahls) / (die Helligkeit aller transmittierten
Lichtstrahlen) Ausdruck (1),
- für den Reflexion-Bilddiffusionsfähigkeit-lndexwert R wird ein
zweiter Lichtstrahl (362) von der Seite der ersten Fläche (212; 562) der
Glasplatte (210; 560) in einer Richtung von 45° in Bezug auf die Dicke
der Glasplatte (210; 560) eingestrahlt, die Helligkeit eines Lichtstrahls
(364), der von der ersten Fläche (212; 562) spiegelnd reflektiert wird (der
als regelmäßig reflektierter 45°-Lichtstrahl bezeichnet wird), wird
gemessen, ein Lichtempfangswinkel des Empfangens des reflektierten
Strahls (364), der von der ersten Fläche (212; 562) reflektiert wird, wird
in einem Bereich von 0° bis +90° verändert, die Helligkeit aller
reflektierten Strahlen, die von der ersten Fläche (212; 562) reflektiert
werden, wird gemessen, und der Reflexion-Bilddiffusionsfähigkeit-
lndexwert R wird durch folgenden Ausdruck (2) berechnet:
- 7 -
Reflexion-Bilddiffusionsfähigkeit-lndexwert R =
(die Helligkeit aller reflektierten Strahlen - die Helligkeit des regelmäßig
reflektierten 45°-Strahls) / (die Helligkeit aller reflektierten
Strahlen) Ausdruck (2), und
für den Glanz-lndexwert S ist die Glasplatte (210; 560) an der Seite
der Anzeigefläche der Anzeigevorrichtung (510) derart angeordnet, dass
sich die zweite Fläche (214; 564) an der Seite der Anzeigevorrichtung
(510) befindet, eine Fotografie der Glasplatte (210; 560) wird von der
Seite der ersten Fläche (212; 562) aufgenommen, während die
Anzeigevorrichtung in einem Zustand ist, in dem ein Bild angezeigt wird,
um ein Bild zu erhalten, das Bild wird von der Software EyeScale-4W (ein
Produkt von l-System Co., Ltd.) analysiert, und der Glanz-lndexwert S
wird durch Setzen des lSC-A-Wertes, der von der Software ausgegeben
wird, als den Glanz-lndexwert S erhalten wird;
2) Auswählen der Glasplatte (210; 560) zum Anordnen an einer
Seite einer Anzeigefläche einer Anzeigevorrichtung, wenn für die
Glasplatte (210; 560) die Bedingungen Auflösung-lndexwert T ≤ 0,2,
Reflexion-Bilddiffusionsfähigkeit-lndexwert R ≥ 0,2 und Glanz-lndexwert
S ≤ 60 erfüllt sind.
Wegen des Wortlauts der direkt oder indirekt auf den jeweiligen Patentanspruch 1
rückbezogenen Ansprüche 2 bis 12 gemäß Haupt- und Hilfsantrag sowie weiterer
Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
- 8 -
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zur
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an
das DPMA auf der Grundlage der geänderten Patentansprüche 1 bis 12 gemäß
Hilfsantrag vom 11. Mai 2022 führt, weil diese Anspruchsgegenstände noch keiner
Prüfung auf Patentfähigkeit durch die Prüfungsstelle unterzogen worden sind (§ 79
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 PatG).
1. Die Anmeldung geht davon aus, dass im Allgemeinen an einer Seite einer
Anzeigefläche einer Anzeigevorrichtung, wie einer Flüssigkristallanzeige (Liquid
Crystal Display, LCD), eine Abdeckung angeordnet ist, die aus einem transparenten
Substrat gebildet ist, so dass sie die Anzeigevorrichtung schützt.
Dabei könne das technische Problem auftreten, dass beim Betrachten des
angezeigten Bildes durch ein derartiges Abdeckglas an diesem auch die Reflexion
eines in der Umgebung angeordneten Gegenstands zu sehen sei. Insbesondere
wenn das Abdeckglas im Innern eines Fahrzeugs installiert sei, könne Licht einer
starken Lichtquelle, wie beispielsweise Sonnenlicht, reflektiert werden, wodurch es
sehr schwierig werden könne, ein angezeigtes Bild zu sehen, und es sei möglich,
dass das Fahren beeinträchtigt werde, weil notwendige Informationen nicht gelesen
werden könnten. Um zu verhindern, dass eine solche Reflexion auftritt, sei im Stand
der Technik beispielsweise ein Verfahren angewendet worden, bei dem ein
Blendschutz-Prozess implementiert würde, durch den eine unebene Form auf der
Fläche des transparenten Substrats gebildet werde (Seite 1, 1. Absatz bis Seite 2,
1. Absatz der geltenden Beschreibung).
Jedoch seien die für ein im Innern eines Fahrzeugs installiertes Abdeckglas
erforderlichen optischen Eigenschaften nicht auf die Verminderung von Reflexionen
beschränkt. Häufig könne es erforderlich sein, eine Vielzahl optischer
Eigenschaften, wie beispielsweise die Auflösung, Reflexion-Bilddiffusionsfähigkeit
- 9 -
bzw. den Glanz gleichzeitig zu berücksichtigen. Für ein transparentes Substrat
müsse häufig ein Kompromiss bezüglich der optischen Eigenschaften gefunden
werden. Beispielsweise werde im Allgemeinen, um die Reflexion-
Bilddiffusionsfähigkeit zu verstärken, der Blendschutz-Prozess auf die Fläche des
transparenten Substrats angewandt, dabei könne jedoch die Auflösung
herabgesetzt werden.
Der Erfindung liege daher die Aufgabe zugrunde, eine optische Vorrichtung
bereitzustellen, die eine Auflösung, eine Reflexion-Bilddiffusionsfähigkeit und eine
Blendschutz-Eigenschaft aufweise, die geeignet zur Verwendung im
Automobilbereich seien (Seite 2, vorletzter Absatz bis Seite 3, 3. Absatz).
2. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt die Anmeldung mit Patentanspruch 1 in
der Fassung nach geltendem Hauptantrag eine Glasplatte und in der Fassung nach
geltendem Hilfsantrag ein Verfahren zum Auswählen einer Glasplatte vor.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lässt sich wie folgt gliedern:
1 Glasplatte (210; 560), welche ausgelegt ist zum Anordnen an einer
Seite einer Anzeigefläche einer Anzeigevorrichtung (510),
1.1 wobei die Glasplatte (210; 560) eine erste Fläche (212; 562)
aufweist, die eine Blendschutz-Eigenschaft hat, und eine zweite
Fläche (214; 564) aufweist, die der ersten Fläche (212; 562)
gegenüberliegend ist,
1.2 wobei, wenn die Glasplatte (210; 560) unter Verwendung von
drei Index-Werten, einem Auflösung-Indexwert T, einem
Reflexion-Bilddiffusionsfähigkeit-Indexwert R und einem Glanz-
lndexwert S bewertet wird, die nach folgenden Verfahren
quantifiziert werden,
2 Auflösung-Indexwert T ≤ 0,2,
3 Reflexion-Bilddiffusionsfähigkeit-lndexwert R ≥ 0,2 und
- 10 -
4 Glanz-lndexwert S ≤ 60
erfüllt sind,
2.1 wobei für den Auflösung-lndexwert T ein erster Lichtstrahl (262)
von einer Seite der zweiten Fläche (214; 564) der Glasplatte
(210; 560) in einer Richtung eingestrahlt wird, die parallel zu
einer Dickenrichtung der Glasplatte (210; 560) ist, eine Richtung
eines Winkels von 0°, und die Helligkeit eines transmittierten
Lichtstrahls (264), der von der ersten Fläche (212; 562)
transmittiert wird, der als transmittierter 0°-Lichtstrahl bezeichnet
wird, gemessen wird, ein Lichtempfangswinkel des Empfangens
des ersten Lichtstrahls in Bezug auf die erste Fläche (212; 562)
der Glasplatte (210; 560) in einem Bereich von -90° bis +90°
verändert wird, die Helligkeit aller transmittierten Strahlen, die
von einer Seite der ersten Fläche (212; 562) transmittiert werden,
gemessen wird und
2.2 der Auflösung-lndexwert T aus folgendem Ausdruck (1)
berechnet wird:
Auflösung-Indexwert T =
(die Helligkeit aller transmittierten Strahlen - die Helligkeit
des transmittierten 0°- Lichtstrahls) / (die Helligkeit aller
transmittierten Lichtstrahlen) Ausdruck (1),
3.1 wobei für den Reflexion-Bilddiffusionsfähigkeit-Indexwert R ein
zweiter Lichtstrahl (362) von der Seite der ersten Fläche (212;
562) der Glasplatte (210; 560) in einer Richtung von 45° in Bezug
auf die Dicke der Glasplatte (210; 560) eingestrahlt wird, die
Helligkeit eines Lichtstrahls (364), der von der ersten Fläche
(212; 562) spiegelnd reflektiert wird, der als regelmäßig
reflektierter 45°-Lichtstrahl bezeichnet wird, gemessen wird, ein
Lichtempfangswinkel des Empfangens des reflektierten Strahls
(364), der von der ersten Fläche (212; 562) reflektiert wird, in
einem Bereich von 0° bis +90° verändert wird, die Helligkeit aller
- 11 -
reflektierten Strahlen, die von der ersten Fläche (212; 562)
reflektiert werden, gemessen wird, und
3.2 der Reflexion-Bilddiffusionsfähigkeit-Indexwert R durch
folgenden Ausdruck (2) berechnet wird:
Reflexion-Bilddiffusionsfähigkeit-lndexwert R =
(die Helligkeit aller reflektierten Strahlen - die Helligkeit des
regelmäßig reflektierten 45°-Strahls) / (die Helligkeit aller
reflektierten Strahlen) Ausdruck (2),
und wobei
4.1 für den Glanz-Indexwert S die Glasplatte (210; 560) an der Seite
der Anzeigefläche der Anzeigevorrichtung (510) derart
angeordnet ist, dass sich die zweite Fläche (214; 564) an der
Seite der Anzeigevorrichtung (510) befindet, eine Fotografie der
Glasplatte (210; 560) von der Seite der ersten Fläche (212; 562)
aufgenommen wird, um ein Bild zu erhalten, das Bild von der
Software EyeScale-4W, ein Produkt von I-System Co., Ltd.
analysiert wird, und
4.2 der Glanz-lndexwert S durch Setzen des ISC-A-Wertes, der von
der Software ausgegeben wird, als den Glanz-Indexwert S
erhalten wird.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet gegliedert:
1 Verfahren zum Auswählen einer Glasplatte (210; 560) zum
Anordnen an einer Seite einer Anzeigefläche einer
Anzeigevorrichtung (510),
1.1 wobei die Glasplatte (210; 560) eine erste Fläche (212; 562)
aufweist, die eine Blendschutz-Eigenschaft hat, und eine zweite
Fläche (214; 564) aufweist, die der ersten Fläche (212; 562)
gegenüberliegend ist, wobei das Verfahren umfasst:
- 12 -
0.1 1) Bewerten der Glasplatte (210; 560) unter Verwendung von drei
Index-Werten, einem Auflösung-lndexwert T, einem Reflexion-
Bilddiffusionsfähigkeit-lndexwert R und einem Glanz-lndexwert S,
die nach folgenden Verfahren quantifiziert werden:
2.1 für den Auflösung-lndexwert T
wird ein erster Lichtstrahl (262) von einer Seite der zweiten
Fläche (214; 564) der Glasplatte (210; 560) in einer Richtung
eingestrahlt, die parallel zu einer Dickenrichtung der Glasplatte
(210; 560) ist (eine Richtung eines Winkels von 0°), und die
Helligkeit eines transmittierten Lichtstrahls (264), der von der
ersten Fläche (212; 562) transmittiert wird (der als transmittierter
0°-Lichtstrahl bezeichnet wird), wird gemessen, ein
Lichtempfangswinkel des Empfangens des ersten Lichtstrahls in
Bezug auf die erste Fläche der Glasplatte wird in einem Bereich
von -90° bis +90° verändert, die Helligkeit aller transmittierten
Strahlen, die von einer Seite der ersten Fläche (212; 562)
transmittiert werden, wird gemessen und
2.2 der Auflösung-lndexwert T wird aus folgendem Ausdruck (1)
berechnet:
Auflösung-lndexwert T =
(die Helligkeit aller transmittierten Strahlen - die Helligkeit des
transmittierten 0°-Lichtstrahls) / (die Helligkeit aller
transmittierten Lichtstrahlen) Ausdruck (1),
3.1 für den Reflexion-Bilddiffusionsfähigkeit-lndexwert R
wird ein zweiter Lichtstrahl (362) von der Seite der ersten Fläche
(212; 562) der Glasplatte (210; 560) in einer Richtung von 45° in
Bezug auf die Dicke der Glasplatte (210; 560) eingestrahlt, die
Helligkeit eines Lichtstrahls (364), der von der ersten Fläche
(212; 562) spiegelnd reflektiert wird (der als regelmäßig
reflektierter 45°-Lichtstrahl bezeichnet wird), wird gemessen, ein
Lichtempfangswinkel des Empfangens des reflektierten Strahls
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(364), der von der ersten Fläche (212; 562) reflektiert wird, wird
in einem Bereich von 0° bis +90° verändert, die Helligkeit aller
reflektierten Strahlen, die von der ersten Fläche (212; 562)
reflektiert werden, wird gemessen, und
3.2 der Reflexion-Bilddiffusionsfähigkeit-lndexwert R wird durch
folgenden Ausdruck (2) berechnet:
Reflexion-Bilddiffusionsfähigkeit-lndexwert R =
(die Helligkeit aller reflektierten Strahlen - die Helligkeit des
regelmäßig reflektierten 45°-Strahls) / (die Helligkeit aller
reflektierten Strahlen) Ausdruck (2),
und
4.1 für den Glanz-lndexwert S
ist die Glasplatte (210; 560) an der Seite der Anzeigefläche der
Anzeigevorrichtung (510) derart angeordnet, dass sich die
zweite Fläche (214; 564) an der Seite der Anzeigevorrichtung
(510) befindet, eine Fotografie der Glasplatte (210; 560) wird von
der Seite der ersten Fläche (212; 562) aufgenommen, während
die Anzeigevorrichtung in einem Zustand ist, in dem ein Bild
angezeigt wird, um ein Bild zu erhalten, das Bild wird von der
Software EyeScale-4W (ein Produkt von l-System Co., Ltd.)
analysiert, und
4.2 der Glanz-lndexwert S wird durch Setzen des lSC-A-Wertes, der
von der Software ausgegeben wird, als den Glanz-lndexwert S
erhalten wird;
0.2 2) Auswählen der Glasplatte (210; 560) zum Anordnen an einer
Seite einer Anzeigefläche einer Anzeigevorrichtung, wenn für die
Glasplatte (210; 560) die Bedingungen
2 Auflösung-lndexwert T ≤ 0,2,
3 Reflexion-Bilddiffusionsfähigkeit-lndexwert R ≥ 0,2 und
4 Glanz-lndexwert S ≤ 60
erfüllt sind.
- 14 -
3. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen
Fachmann einen Diplomingenieur bzw. Master der Fachrichtung Geräte- und
Apparatetechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung
von optischen Anzeigevorrichtungen, insbesondere solcher, die zum Einsatz in
Kraftfahrzeugen geeignet sind, zu Grunde. Dieser Fachmann verfügt zur konkreten
Messung der optischen Eigenschaften der hier in Rede stehenden optischen
Vorrichtungen auch über Kenntnisse zu optischen Untersuchungsmethoden an
Bauteilen und greift erforderlichenfalls auf die Unterstützung durch einen
entsprechend qualifizierten Physiker zurück.
4. Die Angaben im jeweiligen Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag
versteht der Fachmann wie folgt:
4.1 Glasplatte, Anzeigevorrichtung (Merkmale 1, 1.1, 1.2)
Die Glasplatte kann beispielsweise aus Kalknatron-Glas oder Alumosilikat-Glas
bestehen (Anspruch 10), weist eine erste Fläche auf, die eine Blendschutz-
Eigenschaft besitzt, sowie eine zweite Fläche, die der ersten Fläche gegenüberliegt
und an einer Anzeigefläche der Anzeigevorrichtung angeordnet ist (Merkmale 1 und
1.1) und somit als Teil einer optischen Vorrichtung im Innern eines Fahrzeugs
installiert werden kann (Anspruch 12).
Als Anzeigevorrichtung können dabei beispielsweise LCD-(Liquid Crystal Display;
Flüssigkristallanzeige), OLED-(Organic Light-Emitting Diode; organische
Leuchtdioden) oder PDP-(Plasma Display Panel; Plasmabildschirm)-Vorrichtungen
zur Anwendung kommen (Anspruch 9 und Beschreibung, Seite 5, 4. Absatz).
4.2 Blendschutz, Indexwerte (Merkmale 1.1, 1.2, 2, 3 und 4)
- 15 -
Da eine Glasplatte auf einer im Innern eines Fahrzeugs installierten Anzeige durch
eine starke Lichtquelle, insbesondere Sonnenlicht, störende Reflexionen
verursachen kann, die es schwierig machen, ein angezeigtes Bild zu erkennen und
ggf. notwendige Informationen zu lesen (Seite 1, 2. Absatz), werden üblicherweise
sog. Blendschutz-Prozesse implementiert, um dies zu verhindern (Seite 1 und 2
übergreifender Absatz).
Eine Blendschutz-Eigenschaft kann durch Bearbeitung einer Fläche der
Glasplatte erhalten werden (Anspruch 2), beispielsweise durch einen chemischen
Festigungsprozess, der auf mindestens entweder die erste oder die zweite Fläche
der Glasplatte angewandt wird (Anspruch 11 sowie Beschreibung, Seite 5,
6. Absatz) oder durch einen Mattierungsprozess (Anspruch 3), einen Ätz-Prozess
(Anspruch 4), einen Sandstrahl-Prozess (Anspruch 5), einen Läppungs-Prozess
(Anspruch 6) oder eine Beschichtung (Anspruch 7) mit Quarzglas (Anspruch 8).
Ausgehend von der Problematik, dass Blendschutz-Prozesse die Auflösung
herabsetzen können (Seite 3, 2. Absatz), stellt sich die Anmeldung die Aufgabe,
eine optische Vorrichtung bereitzustellen, deren Glasplatte sowohl eine Auflösung
als auch eine Reflexion-Bilddiffusionsfähigkeit und eine Blendschutz-Eigenschaft
aufweist, die geeignet zur Verwendung im Automobilbereich sind (Seite 3,
3. Absatz).
Als „Mittel zum Lösen des Problems“ (Seite 3, letzter Absatz bis Seite 4, Zeile 7)
schlägt die Anmeldung vor, dass die Glasplatte unter Verwendung von drei
Indexwerten bewertet wird und zur Anordnung an einer Seite einer Anzeigefläche
einer Anzeigevorrichtung ausgelegt ist, wenn die folgenden Bedingungen gemäß
den Merkmalen 2 bis 4 erfüllt sind:
Auflösung-Indexwert T ≤ 0,2,
Reflexion-Bilddiffusionsfähigkeit-Indexwert R ≥ 0,2 und
Glanz-Indexwert S ≤ 60,
- 16 -
wobei in den übrigen Merkmalen des jeweiligen Anspruchs 1 nach Haupt- und
Hilfsantrag angegeben ist, wie diese Index-Werte messtechnisch bestimmt und –
im Falle der Indexwerte T und R – abschließend berechnet werden:
4.3 Auflösung-Indexwert T (Merkmale 2, 2.1 und 2.2)
Die in der Beschreibung als „Auflösung“ und synonym als „Auflösungsgrad“
bezeichnete subjektive Größe soll angeben, ob und in welchem Maße ein Bild, das
durch die Glasplatte hindurch angezeigt wird, für den Beobachter mit dem
ursprünglichen Bild der Anzeige übereinstimmt (Seite 2, letzter Absatz).
Die im Merkmal 2.1 angegebene Messvorschrift für den zugehörigen objektiven und
quantifizierbaren „Auflösung-lndexwert T“ wird zusätzlich in den Figuren 1 und 2
dargestellt und in den zugehörigen Beschreibungsteilen (Seite 4, 2. und 3. Absatz;
Seite 9, 1. und 2. vollständiger Absatz sowie Seite 11, letzter Absatz bis Seite 17,
5. Absatz) weiter erläutert:
Ein erster Lichtstrahl (262) wird auf die zweite Fläche (214; 564) der Glasplatte (210;
560) parallel zur Dickenrichtung eingestrahlt (Winkel von 0°). Dann wird zum einen
die Helligkeit eines unabgelenkt transmittierten Lichtstrahls (264; transmittierter 0°-
Lichtstrahl) gemessen und zum anderen ein Lichtempfangswinkel Ɵ in einem
Bereich von -90° bis +90° variiert, wobei die Helligkeit aller transmittierten Strahlen
gemessen wird. Dabei versteht der Fachmann unter dem Begriff „Helligkeit“, der
meist für die subjektive Lichtempfindung, wie sie auf das Auge des Beobachters
wirkt, benutzt wird, bei der hier beschriebenen Messung eine entsprechende
objektive physikalische Observable, beispielsweise die räumlich und hier im
sichtbaren Teil des elektromagnetischen Spektrums gemittelte Intensität der auf
den verwendeten Detektor 270 wirkenden Strahlung.
- 17 -
Figuren 1 und 2 der Anmeldung mit Hervorhebung und Ergänzungen durch den Senat
Gemäß Merkmal 2.2 soll dann der Auflösung-lndexwert T nach folgendem Ausdruck
(1) berechnet werden:
ܶ = Helligkeit aller transmittierten Strahlen − Helligkeit des transmittierten 0°-StrahlsHelligkeit aller transmittierten Strahlen
Ein großer T-Wert bedeutet somit, dass die transmittierte Intensität, insbesondere
in der Anwendung auf einer Anzeigefläche einer Anzeigevorrichtung, also der Anteil
der vom Beobachter direkt sichtbaren Information, klein ist, und zwar relativ zu dem
abgelenkten Anteil. Demgegenüber bedeutet ein kleiner T-Wert, dass die
Information von der Anzeige überwiegend direkt für den Beobachter zu sehen ist
und nur wenig Intensität aus dem Sichtfeld abgelenkt wird, was sich für eine gute
Sicht auf die Anzeige günstig auswirkt (vgl. auch Seite 15, vorletzter Absatz).
Als Beleg dafür, dass der auf diese Weise objektiv und quantitativ bestimmte
Auflösung-Indexwert T hinreichend gut einem subjektiv durch visuelle Beobachtung
wahrnehmbaren Auflösungsgrad entspricht, wird in Figur 11 i. V. m. Seite 36,
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3. bis 5. Absatz exemplarisch eine negative Korrelation dieser Größen gezeigt bzw.
beschrieben.
4.4 Reflexion-Bilddiffusionsfähigkeit-lndexwert R (Merkmale 3., 3.1 und 3.2)
Die Reflexion-Bilddiffusionsfähigkeit R soll gemäß Beschreibungseinleitung
angeben, in welchem Maße ein reflektiertes Bild eines Gegenstands, beispielsweise
einer Lichtquelle, der in der Umgebung der Glasplatte angeordnet ist, für den
Beobachter dem ursprünglichen Gegenstand entspricht (Seite 3, erster Satz).
Die im Merkmal 3.1 angegebene Messvorschrift für den zugehörigen objektiv
bestimmbaren Reflexion-Bilddiffusionsfähigkeit-lndexwert R wird in den Figuren
3 und 4 dargestellt und in den zugehörigen Beschreibungsteilen (Seite 4, letzter
Absatz bis Seite 5, zweiter Absatz; Seite 9, letzter vollständiger und die Seiten 9
und 10 übergreifender Absatz sowie Seite 17, 6. Absatz bis Seite 21, letzter Absatz)
erläutert:
Ein zweiter Lichtstrahl (362) wird von der Seite der ersten Fläche (212; 562) der
Glasplatte (210; 560) in einer Richtung von 45° zu deren Oberfläche eingestrahlt.
Gemessen wird zum einen die Helligkeit eines Lichtstrahls (364), der von der ersten
Fläche (212; 562) gerichtet reflektiert wird („regelmäßig reflektierter 45°-
Lichtstrahl“), und zum anderen die Helligkeit aller Strahlen, die von der ersten
Fläche (212; 562) reflektiert werden, während der Lichtempfangswinkel des
reflektierten Strahls (364) in einem Bereich von 0° bis +90° variiert wird.
- 19 -
Figuren 3 und 4 der Anmeldung mit Hervorhebung und Ergänzungen durch den Senat
Gemäß Merkmal 3.2 soll dann der Reflexion-Bilddiffusionsfähigkeit-Indexwert R
nach folgendem Ausdruck (2) berechnet werden:
ܴ = Helligkeit aller reflektierten Strahlen − Helligkeit des regelmäßig reflektierten 45°-StrahlsHelligkeit aller reflektierten Strahlen
Ein kleiner R-Wert bedeutet somit, dass sich im direkt bzw. gerichtet reflektierten
Lichtstrahl nahezu die gesamte eingestrahlte Intensität befindet, was insbesondere
bei der Verwendung der Glasplatte auf einer Anzeigefläche einer
Anzeigevorrichtung zu einer starken Blendung beispielsweise durch ins Auge
reflektiertes Sonnenlicht führen kann. Dagegen bedeutet ein großer R-Wert, dass
sich die Intensität des einfallenden Lichtstrahls im Sinne einer diffusen Reflexion auf
den ganzen Winkelbereich verteilt, was zu geringer Blendung und damit günstigen
Sichtbedingungen auf die Anzeige führt (vgl. auch Seite 20, 1. Absatz).
Als Beleg dafür, dass der auf diese Weise objektiv und quantitativ bestimmte
Reflexion-Bilddiffusionsfähigkeit-Indexwert R hinreichend gut einem subjektiv durch
visuelle Beobachtung wahrnehmbaren Grad der Reflexion-Bilddiffusionsfähigkeit
entspricht, wird in Figur 13 i. V. m. Seite 38, 2. bis 4. Absatz exemplarisch eine
positive Korrelation dieser Größen gezeigt bzw. beschrieben.
- 20 -
4.5 Glanz-Indexwert S (Merkmale 4., 4.1 und 4.2)
a) Nach fachüblichem Verständnis entsteht Glanz, wenn sowohl die
Beleuchtung gebündelt ist, als auch die Oberfläche des beleuchteten Körpers
spiegelnd reflektiert. Dadurch erscheint jeder Punkt der Oberfläche aus
unterschiedlichen Betrachtungswinkeln unterschiedlich hell bzw. Lichtreflexe
verändern sich mit der Bewegung des Betrachters oder wirken beim binokularen
Sehen für jedes Auge unterschiedlich. Das Antonym zu Glanz ist Mattheit, die im
Gegensatz dazu entsteht, wenn die Oberfläche das Licht diffus reflektiert oder durch
eine global diffuse Beleuchtung beleuchtet wird. Glanz ist somit zum einen ein vom
Betrachter abhängiger Sinneseindruck und zum anderen eine optische Eigenschaft
einer Oberfläche, Licht ganz oder teilweise gerichtet zu reflektieren.
Physikalisch ist Glanz definiert als der Quotient aus dem gerichtet und dem diffus
reflektierten Anteil des auf eine Fläche fallenden Lichtstroms. Zur quantitativen
Bestimmung werden üblicherweise Glanzmessgeräte (sog. Reflektometer)
eingesetzt.
Somit liefert die nach fachüblichem Sprachgebrauch als „Glanz“ bezeichnete Größe
im Wesentlichen die gleiche Information, wie der Reflexion-Bilddiffusionsfähigkeit-
Indexwert R, der, wie vorstehend erläutert, Teil der Erfindung ist.
b) Im Gegensatz dazu sind in der vorliegenden Anmeldung sowohl mit dem
subjektiv durch visuelle Beobachtung wahrnehmbaren „Glanz“ bzw. „Glanzgrad“
als auch mit dem objektiv und quantitativ bestimmbaren Glanz-Indexwert S völlig
andere Eigenschaften der Glasplatte bzw. ihrer Wahrnehmung gemeint.
In Bezug auf den „Glanz“ bzw. „Glanzgrad“ wird in der Anmeldung lediglich
beschrieben, dass damit angegeben werden soll, „in welchem Maße eine
Ungleichmäßigkeit eines hellen Flecks beobachtet wird, der auftritt, wenn Licht (ein
Bild) von dem Anzeigebild durch das transparente Substrat wandert, das Licht von
- 21 -
der Fläche des transparenten Substrats reflektiert wird und die gestreuten
Lichtstrahlen sich gegenseitig stören“ (Seite 3, 1. Absatz). Dieser Formulierung
kann der Fachmann jedoch keine sinnvolle Erklärung entnehmen, welcher konkrete
Parameter mit „Glanz“ gemeint sein könnte und auf welchem physikalischen Effekt
dieser beruhen soll.
Dagegen wird nach Erkenntnis des Senats der in den Patentansprüchen allein
verwendete Glanz-Indexwert S, mit dem der „Glanz“ quantitativ bestimmt werden
soll, in der Anmeldung für den Fachmann durch die angegebene Messvorschrift
hinreichend definiert.
Im Merkmal 4.1 des jeweiligen Anspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag wird als
Messvorschrift angegeben, dass die Glasplatte mit ihrer zweiten Fläche an der
Anzeigefläche der Anzeigevorrichtung, auf der ein Bild angezeigt wird, angeordnet
ist, und eine Fotografie der Glasplatte von der Seite der ersten Fläche
aufgenommen wird, um ein Bild zu erhalten, welches von der Software EyeScale-
4W des Herstellers I-System Co., Ltd. analysiert wird.
Zwar ist die sich daran anschließende Anweisung nach Merkmal 4.2, wonach „der
Glanz-lndexwert S durch Setzen des ISC-A-Wertes, der von der Software
ausgegeben wird, als den Glanz-Indexwert S erhalten wird.“ insoweit
auslegungsbedürftig, als sich daraus nicht eindeutig ergibt, ob der Glanz-
lndexwert S identisch mit dem ausgegebenen ISC-A-Wert sein soll oder sich der
Glanz-lndexwert S aus dem ISC-A-Wert möglicherweise erst durch weitere
Umformungen ergibt.
Die in den Merkmalen 4.1 und 4.2 angegebene Bestimmung des Glanz-
Indexwerts S wird zusätzlich in der Figur 5 dargestellt und in den zugehörigen
Beschreibungsteilen (Seite 5, 3. Absatz; Seite 10, 2. Absatz; Seite 22, 1. Absatz bis
Seite 24, vorletzter Absatz) erläutert. Demnach wird das vom transparenten
Substrat aufgenommene Bild in eine Analysevorrichtung, zum Beispiel einen
- 22 -
Computer eingegeben und dort von der Analysesoftware analysiert. Insbesondere
wird dabei klargestellt, dass der Glanz-Indexwert S identisch mit dem
ausgegebenen ISC-A-Wert ist: „Als Ergebnis der Analyse wird ein ISC-A-Wert
ausgegeben, und dieser ist als Glanz-Indexwert S definiert.“ (Figur 5, Schritt S330
i. V. m. Seite 24, 3. Absatz).
Figur 5 der Anmeldung mit Hervorhebungen durch den Senat
Nach alledem versteht der Fachmann unter dem Glanz-Indexwert S – auch ohne
Kenntnis der diesem zugrundeliegenden physikalischen Parameter und der
Berechnungsmethode mittels der Analysesoftware anhand der aufgenommenen
Fotografie – simpliciter den ISC-A-Wert, den die Software EyeScale-4W unter den
in Merkmal 4.1 angegebenen Messbedingungen ausgibt.
- 23 -
4.6 Bewerten und Auswählen der Glasplatte (Merkmale 0.1, 0.2, 2, 3, 4)
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag beschreibt ein Verfahren zum Auswählen
einer Glasplatte, die geeignet ist, an einer Seite einer Anzeigefläche einer
Anzeigevorrichtung angeordnet zu werden mit den Schritten:
1) Bewerten der Glasplatte unter Verwendung der drei Index-Werte,
Auflösung-lndexwert T, Reflexion-Bilddiffusionsfähigkeit-lndexwert R
und Glanz-lndexwert S (Merkmal 0.1) und
2) Auswählen der Glasplatte zum Anordnen an einer Seite einer
Anzeigefläche einer Anzeigevorrichtung, wenn für die Glasplatte die
in den Merkmalen 2 bis 4 genannten Bedingungen für die Index-
Werte erfüllt sind (Merkmal 0.2).
Diese Bedingungen werden in Figur 9 anhand eines dreidimensionalen
kartesischen Koordinatensystems, bei dem die Achsen den drei Index-Werten
Auflösung T, Reflexion-Bilddiffusionsfähigkeit R und Glanz S entsprechen, grafisch
veranschaulicht. Dabei soll das grün eingefärbte Volumen transparente Substrate
mit jeweils günstiger Auflösung, Reflexion-Bilddiffusionsfähigkeit und Blendschutz-
Eigenschaft zeigen und der rot gefärbte Quader die Indizes für potenziell im Innern
eines Fahrzeugs installierbare transparente Substrate, für die es ausreichend ist,
wenn die Werte für die Reflexion-Bilddiffusionsfähigkeit R ≥ 0,2, die Auflösung
T ≤ 0,2 und den Glanz-Indexwert S ≤ 60 betragen. Dies sind die Wertebereiche,
innerhalb derer die Indizes der Glasplatte gemäß den in den Merkmalen 2, 3 und 4
des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag genannten Bedingungen liegen sollen.
- 24 -
Figur 9 der Anmeldung mit Hervorhebungen durch den Senat
5. Die Anmeldung offenbart die Erfindung nach Hauptantrag nicht so deutlich
und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).
5.1 Eine für die Ausführbarkeit einer mit einem Patent geschützten Lehre
hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches
Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des
Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung
mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu
verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (BGH, Urteil vom
8. Juni 2010 – X ZR 71/08, juris, Rn. 39 und Orientierungssatz 2, m. w. N.).
Damit ein Fachmann die Erfindung ausführen kann, muss eine Patentschrift
zumindest ansatzweise erkennen lassen, durch welche Mittel und auf welche Weise
die beanspruchte technische Lehre verwirklicht werden kann. Diesem Erfordernis
ist nicht genügt, wenn die Patentschrift lediglich stichwortartig ein abstraktes Ziel
vorgibt, ohne auch nur andeutungsweise darüber Aufschluss zu geben, wie dieses
Ziel erreicht werden kann (BGH, Urteil vom 29. März 2022 – X ZR 16/20 –
Übertragungsleistungssteuerungsverfahren, Rn. 70 und Leitsatz 2).
- 25 -
5.2 Gemessen an diesen Anforderungen ist die Vorrichtung nach Anspruch 1 des
Hauptantrags nicht hinreichend offenbart.
Die dort beanspruchte Glasplatte wird hinsichtlich ihres Aufbaus dadurch definiert,
dass sie eine erste Fläche aufweist, die eine Blendschutz-Eigenschaft besitzt, und
eine zweite Fläche aufweist, die der ersten Fläche gegenüberliegt (Merkmal 1.1).
Bezüglich der Blendschutz-Eigenschaft ist des Weiteren angeben, dass diese mit
Hilfe von drei Index-Größen quantifiziert werden kann (Merkmal 1.2), deren Werte
die folgenden Bedingungen erfüllen sollen:
- Auflösung-Indexwert T ≤ 0,2 (Merkmal 2),
- Reflexion-Bilddiffusionsfähigkeit-lndexwert R ≥ 0,2 (Merkmal 3) und
- Glanz-lndexwert S ≤ 60 (Merkmal 4),
wobei nachfolgend im Anspruch noch angegeben ist, wie diese Index-Werte
messtechnisch bestimmt (Merkmale 2.1, 3.1, 4.1, 4.2) und berechnet werden
(Merkmale 2.2, 3.2).
Damit ist im Patentanspruch 1 des Hauptantrags jedoch lediglich die erwünschte
Wirkung angegeben, wonach die gemessenen Indexwerte in den geforderten
Intervallen liegen sollen, aber nicht, wie dies durch gegenständliche Merkmale oder
Arbeitsverfahren realisiert werden könnte. Denn den gesamten Anmeldeunterlagen
ist weder zu entnehmen, welche konkrete Ausgestaltung die Glasplatte hat bzw.
durch welche räumlich-körperlichen Merkmale sie gekennzeichnet ist (vgl. Schulte,
PatG, 11. Aufl., § 1 Rn. 206; BGH, Urteil vom 7. November 1978 – X ZR 58/77 –
Schießbolzen), noch wie eine solche Glasplatte hergestellt werden kann (BGH,
Urteil vom 19. Juni 2001 – X ZR 159/98 – zipfelfreies Stahlband, Rn. 71 und
Leitsatz).
- 26 -
5.3 Zwar ist nicht erforderlich, dass ein Patentanspruch alle zur Ausführung der
Erfindung notwendigen Angaben enthält. Vielmehr genügt es, wenn dem Fachmann
mit dem Anspruch ein generelles Lösungsschema an die Hand gegeben wird und
er insoweit notwendige Einzelangaben der allgemeinen Beschreibung oder den
Ausführungsbeispielen entnehmen kann (BGH, Urteil vom 28. März 2017 –
X ZR 17/15, juris, Rn. 23 m. w. N.; BGH, Urteil vom 8. Juni 2010 – X ZR 71/08, juris,
Rn. 39 sowie Orientierungssatz 2 m. w. N.). Die Anmeldung muss jedoch
mindestens einen Weg zur Ausführung der Erfindung offenbaren (BGH, Urteil vom
16. Juni 2015 – X ZR 67/13, juris, Orientierungssatz 3), wobei es hierzu für eine
Sacherfindung – wie hier der Glasplatte – nicht genügt, das Verfahren zur
messtechnischen Bestimmung der die Sachen beschreibenden Eigenschaften
anzugeben.
Bei der vorliegenden Patentanmeldung ist jedoch auch die Beschreibung in
Zusammenschau mit den Zeichnungen nicht geeignet, den Fachmann in die Lage
zu versetzen, ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten
die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag aufgrund der
Gesamtoffenbarung der Anmeldung i. V. m. dem allgemeinen Fachwissen am
Prioritätstag derart zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht werden
könnte. Denn die Beschreibung liefert weder ein Ausführungsbeispiel noch eine
technische Lehre, die dem Fachmann wenigstens eine Variante der Glasplatte mit
den im Anspruch geforderten Eigenschaften zugänglich machen würde.
Der Fachmann mag zwar der Beschreibung entnehmen, dass als Glasmaterial ein
Kalknatron-Glas oder Alumosilikat-Glas zum Einsatz kommen kann (geltende
Unterlagen, Beschreibung Seite 5, vorletzter Absatz, Seite 13, dritter Absatz und
33, erster Absatz sowie Anspruch 10), und er mag auch bestimmte Verfahren zur
Oberflächenbearbeitung der Glasplatte, hier der „ersten Fläche“, kennen, um deren
optischen Eigenschaften zu beeinflussen (Ansprüche 2 bis 8). Wie er jedoch die
Materialauswahl und die ihm bekannten Verfahren zielgerichtet einzusetzen hat, um
eine Glasplatte zu erhalten, die nach Messung mit den angegebenen Verfahren die
- 27 -
Werte-Vorgaben (T ≤ 0,2; R ≥ 0,2; S ≤ 60) der Merkmalskombination 2, 3 und 4
erfüllt, bleibt völlig offen.
So kann auch der vom Bevollmächtigten der Anmelderin in der mündlichen
Verhandlung vorgetragene Einwand, wonach dem Fachmann alle in der
Beschreibung der Anmeldung genannten Prozesse zur Bearbeitung einer Fläche
der Glasplatte geläufig seien und er genau wüsste, wie eine Variation der Parameter
bei der Oberflächenbearbeitung oder eine Variation der Beschichtungsparameter
wie Dicke und Material bzw. Brechungsindex – zumindest qualitativ – die
Blendschutz-Eigenschaft beeinflussten, und er damit die vorgegebenen Index-
Werte erreichen könne, zu keiner anderen Beurteilung führen.
Vielmehr handelt es sich bei der als ein Merkmal zu betrachtenden
Merkmalskombination 2, 3 und 4 nicht um ein körperlich-strukturelles
Vorrichtungsmerkmal, sondern um eine funktionelle Wirkungsangabe (vgl.
beispielsweise Schulte, a. a. O., § 34 Rn. 125 bis 128). Für dieses Merkmal muss
die Voraussetzung erfüllt sein, dass damit eine ausreichende Offenbarung einer
technischen Lehre angegeben wird, deren Ausführung dem Fachmann ohne
unzumutbaren Aufwand im gesamten Bereich der funktionellen Definition anhand
des funktionellen Merkmals möglich ist. Diese Voraussetzung ist hier jedoch nicht
erfüllt.
Für die Frage der ausreichenden Offenbarung spielt es zwar prinzipiell keine Rolle,
ob die Erfindung durch gegenständliche Merkmale oder aber durch ihre Funktion
definiert wird, sofern der Fachmann in der Lage ist, den Gegenstand des Anspruchs
ohne unzumutbares Herumexperimentieren und vor allem ohne eigenes
erfinderisches Zutun auszuführen. Zur Überzeugung des Senats kann es dem
Fachmann jedoch nicht überlassen werden, gewissermaßen ins Blaue hinein
Versuche mit allen in Betracht kommenden Materialien, wie das beispielhaft
genannte Kalknatron- oder Alumosilikat-Glas, und Methoden, beispielsweise die
Oberfläche zu mattieren (Anspruch 3), zu ätzen (Anspruch 4), sandzustrahlen
- 28 -
(Anspruch 5), zu läppen (Anspruch 6) oder zu beschichten (Ansprüche 7 und 8), um
dann – ohne weitere Anleitung in der Anmeldung, quasi durch einen
„Erfindungsauftrag“ in aufwändigen Versuchen allein auf das Prinzip Versuch und
Irrtum angewiesen – nach dem Vermessen festzustellen, ob dadurch eine
Glasplatte hergestellt wurde, bei der die drei Index-Werte die im Anspruch
angegebenen Werte aufweisen (BPatG, Urteil vom 23. November 2010 –
3 Ni 47/08 – Buprenorphinpflaster, Leitsatz 2 und Rn. 70 und 73).
Denn es ist – zum einen angesichts der unbestimmten Vielzahl der hierfür in Frage
kommenden Kombinationen der genannten Materialien und verschiedenen
Blendschutz-Prozesse und zum anderen durch die bei deren Variation jeweils nicht
voneinander unabhängigen Änderungen der drei Index-Werte – nicht absehbar,
dass ein derartiger Ansatz mit vertretbarem Aufwand zu den gewünschten
brauchbaren Ergebnissen führen würde.
Deshalb offenbart die Anmeldung insgesamt keine in sich geschlossene technische
Lehre, welche dem Fachmann vermitteln würde, wie er die im vorliegenden
Anspruch 1 nach Hauptantrag geforderte Wirkung erzielen und die beanspruchte
Glasplatte mit Erfolg verwirklichen könnte.
5.4 Entsprechendes gilt für die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen
Unteransprüche 2 bis 12 gemäß Hauptantrag, die durch ihren Rückbezug ebenfalls
als nicht hinreichend offenbart gelten.
6. Zum Hilfsantrag
6.1 Die gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen vorgenommenen
Änderungen im Hilfsantrag sind zulässig (§ 38 PatG).
Die Patentansprüche nach Hilfsantrag, die – im Unterschied zum Hauptantrag, in
dem eine Glasplatte beansprucht wird – auf Verfahren zum Auswählen einer
- 29 -
Glasplatte gerichtet sind, gehen nicht über den Inhalt der mit der Einleitung der
nationalen Phase am 19. August 2015 eingereichten deutschen Übersetzung der
internationalen Anmeldung PCT/JP2014/053218 hinaus.
6.1.1 Die einzelnen Merkmale des Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag sind wie folgt in den ursprünglichen deutschsprachigen Unterlagen
offenbart:
Merkmal ursprüngliche Unterlagen
1 Anspruch 1 i. V. m. Seite 10, 4. Absatz, Seite 11, 3. Absatz
und Seite 31, 4. Absatz; Anspruch 3 i. V. m. Seite 13, 2.
und 3. Absatz;
1.1 Anspruch 5; Figuren 2 und 4 i. V. m. Seite 6, 1. Absatz,
Seite 14, 3. Absatz; Figur 10 i. V. m. Seite 33, 2. Absatz;
0.1 Seite 4, 1. Absatz; Seite 8, letzter Absatz; Seite 11,
3. Absatz; Seite 24, letzter Absatz; Figur 9 i. V. m. Seite 30
und 31;
2.1 bis 4.2 Anspruch 1;
0.2 Anspruch 1 i. V. m. Seite 10, 4. Absatz, Seite 11, 3. Absatz
und Seite 31, 2. bis 4. Absatz;
2, 3, 4 Anspruch 1.
6.1.2 Die Unteransprüche 2 bis 12 nach Hilfsantrag gehen ebenfalls in zulässiger
Weise auf die ursprünglichen deutschsprachigen Unterlagen zurück:
Anspruch ursprüngliche Fassung
2 Anspruch 5; Beschreibung, Seite 14, 3. Absatz;
3 bis 8 Beschreibung, Seite 14, 3. Absatz;
9 Anspruch 2;
10 Anspruch 3;
- 30 -
11 Anspruch 4;
12 Anspruch 6.
6.1.3 Die geltende Beschreibung und die Figuren sind ebenfalls
ursprungsoffenbart.
6.2 Die Erfindung gemäß Hilfsantrag ist in der Anmeldung so deutlich und
vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).
6.2.1 Im Gegensatz zu der mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
beanspruchten Sacherfindung einer Glasplatte, bei der die notwendigen Angaben
für deren Nacharbeitung durch den Fachmann in der Anmeldung nicht offenbart
sind, wird mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag ein Verfahren zur Auswahl einer
Glasplatte – die selbst nicht vom Anspruch umfasst ist – beansprucht. Die Schritte
des Verfahrens und alle zur Ausführung notwendigen Anweisungen, die den
Fachmann in die Lage versetzen, die Lehre des Anspruchs praktisch zu
verwirklichen, sind bereits in diesem Anspruch enthalten.
Denn die für das Bewerten der Glasplatte unter Verwendung der drei Index-Werte
– Auflösung-lndexwert T, Reflexion-Bilddiffusionsfähigkeit-lndexwert R und Glanz-
lndexwert S (Schritt 1, Merkmal 0.1) – und Auswählen der Glasplatte zum
Anordnen an einer Seite einer Anzeigefläche einer Anzeigevorrichtung (Schritt 2,
Merkmal 0.2), wenn für die Glasplatte die Bedingungen T ≤ 0,2 (Merkmal 2), R ≥ 0,2
(Merkmal 3.) und S ≤ 60 (Merkmal 4.) erfüllt sind, jeweils erforderlichen
Messverfahren und Berechnungsvorschriften sind für den Fachmann bereits in den
Merkmalen 2.1, 2.2, 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2 ausreichend offenbart und somit
nacharbeitbar.
Ergänzend erhält er dazu detaillierte Informationen durch die das Messverfahren
darstellenden Figuren 1 bis 5 sowie in den zugehörigen Beschreibungsteilen (vgl.
hierzu die obigen Abschnitte 4.2 bis 4.6 zur Auslegung).
- 31 -
6.2.2 Dies gilt im Übrigen auch für die Bestimmung des Glanz-lndexwerts S. Wie
bereits in Abschnitt 4.5 dargelegt, ist zwar in der Anmeldung nicht angegeben, auf
welcher physikalischen Grundlage die Software das aufgenommene Bild analysiert
und daraus den ISC-A-Wert ermittelt und warum dieser dem Glanz-Indexwert
entspricht. Der Fachmann muss jedoch deshalb nicht erfinderisch tätig werden,
sondern ist aufgrund seines Fachwissens ohne Schwierigkeiten in der Lage,
anspruchsgemäß den Glanz-Indexwert S der zu bewerteten Glasplatten
reproduzierbar zu ermitteln und Glasplatten mit einem Wert unter 60 auszuwählen.
Er muss dazu lediglich die in den Merkmalen 4.1 und 4.2 angegebene
Messvorschrift für den Glanz-Indexwert S umsetzen, indem eine Fotografie der
Glasplatte auf der Anzeigevorrichtung, die ein Bild anzeigt, von der Seite der ersten
Fläche aufgenommen wird, das Bild von der Software EyeScale-4W analysiert und
der Glanz-lndexwert S durch Gleichsetzen mit dem von der Software ausgegeben
ISC-A-Wertes erhalten wird (vgl. hierzu Abschnitt 4.5 sowie insbesondere
Beschreibung Seite 24, 3. Absatz).
Schließlich ist abweichend von der von der Prüfungsstelle in ihrem
Zurückweisungsbeschluss geäußerten Ansicht (dort Seite 5, 1. Absatz) für die
Beurteilung der Ausführbarkeit lediglich der Anmelde- bzw. vorliegend der
Prioritätstag maßgeblich (vgl. Schulte, a. a. O., § 34 Rn. 355; Benkard, PatG,
11. Aufl., § 34 Rn. 15h m. w. N.; BGH, Beschluss vom 30. März 1993 – X ZB 13/90
– Tetraploide Kamille, BGHZ 122, 144-156, Rn. 34). Der Fachmann wird im Rahmen
des Nacharbeitens der erfindungsgemäßen Lehre daher ohne Weiteres die am
Prioritätstag gültige Version der Software „EyeScale-4W“ – und keine späteren
Versionen – ermitteln und verwenden.
6.2.3 Die jeweiligen Gegenstände der auf den geltenden Patentanspruch 1
rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 12 gemäß Hilfsantrag sind aus den o. g.
- 32 -
Gründen ebenfalls so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie
ausführen kann.
7. Der Senat hat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden. Wie aus
der Akte ersichtlich ist, hat das DPMA zu dem Gegenstand des neu gefassten
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag vom 11. Mai 2022 im Verfahren nach § 44 PatG für
die Prüfung, ob der Anmeldegegenstand die Patentierungsvoraussetzungen nach
§§ 3 und 4 PatG erfüllt, noch nicht recherchiert. Vorliegend kann daher nicht
ausgeschlossen werden, dass möglicherweise ein Stand der Technik existiert, der
einer Erteilung des angemeldeten Patents in dessen jetziger Fassung gemäß
Hilfsantrag entgegensteht. Da eine sachgerechte Entscheidung nur aufgrund einer
vollständigen Recherche des druckschriftlichen Standes der Technik zu allen
Anspruchsmerkmalen ergehen kann, wofür in erster Linie die Prüfungsstellen des
DPMA mit ihrem Prüfstoff und den ihnen zur Verfügung stehenden
Recherchemöglichkeiten in Datenbanken berufen sind, war die Sache zur weiteren
Prüfung und Entscheidung an das DPMA zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 und Nr. 3 PatG).
Im Rahmen der weiteren Prüfung obliegt es der Prüfungsstelle, darauf zu achten,
dass die Unterlagen im Falle einer Patenterteilung alle Erfordernisse des
Patentgesetzes und der Patentverordnung erfüllen; insoweit wird die Prüfungsstelle
dann auf eine Überarbeitung der Beschreibung sowie ggf. der Zeichnungen
hinzuwirken haben.
- 33 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der
nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3
PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1
PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht
(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des
- 34 -
Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikations-
wege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die
Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt Müller Dorn Dr. Haupt
Sp
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