BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 327/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache … betreffend das Patent 196 01 660 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dr.-Ing. Kaminski und Dr.- Ing. Scholz BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: Das Patent 196 01 660 wird in vollem Umfang aufrechterhalten. G r ü n d e I. Für die am 18. Januar 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegange-ne Anmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 6. März 2003 ver-öffentlicht worden. Das Patent betrifft eine Sicherheitsschaltungsanordnung. Gegen das Patent hat die S… AG in W…, mit Schriftsatz vom 2. Juni 2003, eingegangen am 5. Juni 2003, Einspruch mit der Begründung erhoben, dass es dem Gegenstand des Patents an Neuheit, zumindest aber einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem aus einer Betriebsanleitung "LCU-P Programmable Safety Interface" der S… GmbH, Ausgabe November 1995 Be-kannten mangele. Die Einsprechende hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 15. September 2003 zurückgenommen. Die Patentinhaberin stellt mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2004 den Antrag, das Patent 196 01 660 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. - 3 - Die Patentinhaberin bestreitet die öffentliche Zugänglichkeit der entgegengehalte-nen Betriebsanleitung vor dem Anmeldetag des Streitpatents, da deren Druckda-tum weniger als zwei Monate vor dem Anmeldetag des Streitpatents liege und be-züglich einer Veröffentlichung im Rahmen einer offenkundigen Vorbenutzung der darin beschriebenen Geräte nichts vorgebracht worden sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Einspruchsverfahren Die Entscheidungsbefugnis über den unstreitig zulässigen Einspruch liegt gemäß § 147 Abs. 3 PatG bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwer-desenat) des Bundespatentgerichts. Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent. Der Einspruch konnte keinen Erfolg haben. 2. Zur Frage der öffentlichen Zugänglichkeit der Betriebsanleitung "LCU-P…" Der Senat hat begründete Zweifel an der öffentlichen Zugänglichkeit der Be-triebsanleitung LCU-P… Zahlreiche der lediglich in Kopie vorgelegten Blätter einer Betriebsanleitung eines "Programmierbaren Sicherheits-Interface LCU" tragen am linken Rand den Druck-vermerk "8 007 647.1195 KEKE • Printed in Germany • Subject...". Hierin erkennt der Senat für die diesen Druckvermerk tragenden Blätter das Druckdatum "November 1995". - 4 - Die vorgelegten Kopien lassen aber schon nicht erkennen, ob der jeweilige Druck-vermerk auf der daneben abgebildeten Seite einer Broschüre aufgedruckt ist, oder von einer dahinter liegenden Seite "mitkopiert" worden ist. Denn in der die Seite 6 enthaltenden Kopie sind mehrere offensichtlich übereinan-der liegende Blätter erkennbar. Auch bleibt offen, welches Druckdatum den ohne Druckvermerk abgelichteten Sei-ten zukommt und ob es sich um eine Loseblattsammlung oder um eine gebunde-ne Broschüre handelt, für die hinsichtlich der Veröffentlichung gegebenenfalls un-terschiedliche Gesichtspunkte zu beachten sind (vgl. BPatGE 38, S. 206). Schon hinsichtlich dieser Fragen hätte es einer Beweiserhebung durch Vorlage des vollständigen Originals der Betriebsanleitung LCU-P… bedurft. Darüber hinaus liegt aber auch das zum Druckdatum gehörende Monatsende we-niger als zwei Monate vor dem Anmeldetag des Streitpatents. Eine Betriebsanleitung gelangt aber nach aller Lebenserfahrung nur mit einem Ge-rät zusammen an die Öffentlichkeit, d. h. durch Verkauf und Auslieferung dessel-ben. Deshalb wäre im Rahmen einer weiteren Beweiserhebung zu klären gewesen, ob die Betriebsanleitung LCU-P... der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag überhaupt im Rahmen einer Benutzungshandlung zugänglich geworden ist. Dass die Einsprechende hierzu – wie die Patentinhaberin (S. 2 Abs. 9 vom 16. Ok-tober 2003) zutreffend feststellt – nichts vorgetragen hat, hätte einer diesbezügli-chen Beweiserhebung nicht entgegengestanden. Die Einsprechende hat sich aber mit der Zurücknahme ihres Einspruchs der Mit-wirkungspflicht bei der Aufklärung der Frage der öffentlichen Zugänglichkeit der Hauptentgegenhaltung vor Abschluss einer notwendigen Beweisaufnahme entzo-- 5 - gen, und damit ihr tatsächliches Wissen dem Gericht zur Erforschung des wahren Sachverhalts vorenthalten. Damit endet aber nach Auffassung des erkennenden Senats auch seine gesetzli-che Pflicht, den fraglichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (vgl. BPatG, Beschluss vom 27. November 1974, 9 W (pat) 139/71 – GRUR 1978, S. 358). Zwar hat die Öffentlichkeit ein Interesse am Widerruf nicht-bestandsfähiger Paten-te schon im – verglichen mit einem Nichtigkeitsverfahren kostengünstigen – Ein-spruchsverfahren. Dem stehen jedoch im vorliegenden Fall der Aufwand, die Kosten und der unge-wisse Ausgang von Ermittlungen entgegen, die ohne Mitwirkung der Einsprechen-den nicht effektiv durchführbar sind. 3. Für eine sachliche Überprüfung des Vortrags der Einsprechenden war nach al-ledem kein Raum. Der zunächst vorgesehenen mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, da dem Antrag der Patentinhaberin stattgegeben ist. Dr. Kellerer Schmöger Dr. Kaminski Dr. Scholz Pü
Full & Egal Universal Law Academy