BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 33/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 5. September 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Patent 196 16 271BPatG 154 08.05 - 2 - hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 2007 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Ing. Bertl und der Richter Dr.-Ing. Kaminski, Dr.-Ing. Scholz und Zimmerer beschlossen: Der Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 16. März 2004 wird aufgehoben. Das Patent wird unter der Bezeichnung „Verfahren zur Ausstat-tung eines Flügels mit einem Treibstangenbeschlag“ mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten: Patentansprüche 1 bis 3 sowie Beschreibung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 5. September 2007, Zeichnun-gen gemäß Patentschrift. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 24 - hat das Patent mit der Bezeichnung „Fenster oder Tür mit Flügel und Blendrahmen und mit einem Treibstangenbeschlag, sowie Verfahren zur Ausstattung der Flügel mit diesem Treibstangenbeschlag“ im Einspruchsverfahren durch Beschluss vom 16. März 2004 beschränkt aufrechterhalten. - 3 - Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie beantragt schriftsätzlich, den Beschluss der Patentabteilung aufzuheben und das nachge-suchte Patent zu widerrufen (Schriftsatz vom 22. April 2004). Die Beschwerdegegnerin hat in der mündlichen Verhandlung einen neuen An-spruch 1 nach Hilfsantrag mit zugehörigen Unteransprüchen 2 und 3 und Be-schreibung eingereicht. Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise, das Patent unter der Bezeichnung „Verfahren zur Ausstattung ei-nes Flügels mit einem Treibstangenbeschlag“ mit folgenden Un-terlagen beschränkt aufrecht zu erhalten: Patentansprüche 1 bis 3 sowie Beschreibung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 5. September 2007, Zeichnun-gen gemäß Patentschrift. Der Anspruch 1 nach Hauptantrag vom 13. März 2003, eingegangen am 18. März 2003, der dem Beschluss der Patentabteilung 24 zugrundelag, hat fol-gende (mit einer eingefügten Gliederung in Merkmalsgruppen versehene) Fas-sung: „Fenster oder Tür mit Flügel und Blendrahmen und mit einem Treibstangenbeschlag (5), - 4 - a) - bei welchem oder welcher dieser Treibstangenbeschlag (5) an der mit einem Stellantrieb (10) ausgestatteten Bedie-nungsseite des Flügelrahmens (1 bzw. 31) von drei mitein-ander bewegungsmäßig zu kuppelnden Beschlags-Bauein-heiten (7, 8, 9) gebildet ist, von denen zwei als Eckbe-schlags-Baueinheiten (8 und 9) mittels eines den Eckbereich des Flügelrahmens (1) umgreifenden Ausrichtanschlag an den beiden Ecken der Bedienungsseite des Flügelrah-mens (1 bzw. 31) ausrichtbar sind, b) - wobei die zwischen den beiden Eckbeschlags-Baueinheiten (8 und 9) anzuordnende Beschlags-Baueinheit (7) als An-triebs-Baueinheit den Stellantrieb (10) trägt, c) - wobei die wirksame Gesamtlänge aller drei Beschlags-Baueinheiten (7, 8, 9) über feinstufig verstellbar miteinander in sich gegenseitig überlappenden Formschlusseingriff bringbare Kupplungselement-Paarungen (15) auf unter-schiedliche Längenabmessungen der Flügelfalzhöhe (4 a bzw. 41 a) der Bedienungsseite des Fensters oder der Tür abstimmbar ist, d) - wobei solche Kupplungselement-Paarungen (15) zumindest zwischen den einander zugewendeten Enden der Treibstan-gen (12 und 13 sowie 12 und 14) der benachbart liegenden Beschlags-Baueinheiten (7, 8 und 7, 9) vorgesehen sowie in deren Bewegungsrichtung zug- und druckfest ausgelegt sind, e) - und wobei jede der Kupplungselement-Paarungen (15) von einem eine wirksame bzw. vorgegebene Formschlussein-griffs-Länge (24) bestimmenden - kurzen - Kupplungsele-- 5 - ment (16) an der einen Treibstange (12) sowie einem auf eine mögliche Verstell-Länge im Ablängbereich (47) abge-stimmten - langen - Kupplungselement (17) an der anderen Treibstange (12 bzw. 13) gebildet ist, dadurch gekennzeichnet, f) - dass an beiden Enden der Treibstange (12) der mittleren Be-schlags-Baueinheit (7) bzw. Antriebs-Baueinheit je ein die wirksame bzw. vorgegebene Formschlusseingriffs-Länge (24) bestimmendes - kurzes - Kupplungselement (16) der Kupplungselement-Paarungen (15) sitzt bzw. ausgebildet ist, g) - während sich an der unmittelbar einen integrierten Bestand-teil jeder Eckbeschlags-Baueinheit bildenden Treib-stange (13 bzw. 14) jeweils das die mögliche Verstell-Länge im Ablängbereich (47) bestimmende - lange -Kupplungsele-ment (17) für eine Kupplungselement-Paarung (15) befindet.“ Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag hat folgende (mit einer eingefügten Gliederung in Merkmalsgruppen versehene) Fassung: „Verfahren zur Ausstattung der Flügel (1) für Fenster oder Türen mit einem Treibstangenbeschlag (5), a) - bei welchem oder welcher dieser Treibstangenbeschlag (5) an der mit einem Stellantrieb (10) ausgestatteten Bedie-nungsseite des Flügelrahmens (1 bzw. 31) von drei mitein-ander bewegungsmäßig zu kuppelnden Beschlags-Bauein-heiten (7, 8, 9) gebildet ist, von denen zwei als Eckbe-- 6 - schlags-Baueinheiten (8 und 9) mittels eines den Eckbereich des Flügelrahmens (1 bzw. 31) umgreifenden Ausrichtan-schlags der Stulpschienen an den beiden Ecken der Bedie-nungsseite des Flügelrahmens (1 bzw. 31) ausrichtbar sind, b) - wobei die zwischen den beiden Eckbeschlags-Baueinhei-ten (8 und )) anzuordnende Beschlags-Baueinheit (7) als Antriebs-Baueinheit den Stellantrieb (10) trägt, c) - wobei die wirksame Gesamtlänge aller drei Beschlags-Baueinheiten (7, 8, 9) über feinstufig verstellbar miteinander in sich gegenseitig überlappenden Formschlusseingriff bringbare Kupplungselement-Paarungen (15) auf unter-schiedliche Längenabmessungen der Flügelfalzhöhe (4 a bzw. 41 a) der Bedienungsseite des Fensters oder der Tür abstimmbar ist, d) - wobei solche Kupplungselement-Paarungen (15) zumindest zwischen den einander zugewendeten Enden der Treibstan-gen (12 und 13 sowie 12 und 14) der benachbart liegenden Beschlags-Baueinheiten (7, 8 und 7, 9) vorgesehen sowie in deren Bewegungsrichtung zug- und druckfest ausgelegt sind, e) - und wobei jede der Kupplungselement-Paarungen (15) von einem eine wirksame bzw. vorgegebene Formschlussein-griffs-Länge (24) bestimmenden - kurzen - Kupplungsele-ment (16) an der einen Treibstange (12) sowie einem auf eine mögliche Verstell-Länge im Ablängbereich (47) abge-stimmten - langen - Kupplungselement (17) an der anderen Treibstange (12 bzw. 13) gebildet ist, - 7 - f) - wobei an beiden Enden der Treibstange (12) der mittleren Beschlags-Baueinheit (7) bzw. Antriebs-Baueinheit je ein die wirksame bzw. vorgegebene Formschlusseingriffs-Länge (24) bestimmendes - kurzes - Kupplungselement (16) der Kupplungselement-Paarungen (15) sitzt bzw. ausgebildet ist, g) - während sich an der unmittelbar einen integrierten Bestand-teil jeder Eckbeschlags-Baueinheit bildenden Treib-stange (13 bzw. 14) jeweils das die mögliche Verstell-Länge im Ablängbereich (47) bestimmende - lange - Kupplungsele-ment (17) für eine Kupplungselement-Paarung (15) befindet, h) - bei dem hierzu die einzelnen Beschlags-Baueinhei-ten (7, 8, 9) jeweils an die Falzumfangsflächen (6) des Flü-gelrahmens (1) herangeführt sowie angelegt und nach Ein-tauchen in die dort befindliche Stufen- bzw. Profilnut, z. B. durch Verschrauben, befestigt bzw. angeschlagen werden, i) - und bei dem die Beschlags-Baueinheiten (7, 8, 9) bei ihrer Zustellung bzw. ihrem Heranführen an die Falzumfangsflä-chen (6) an von den Eckverbindungen (3a bis 3d) des Flü-gels entfernten Stellen miteinander bewegungsmäßig zur Kupplungselementpaarung (15) formschlüssig verbun-den (15) werden, k) - wobei zumindest an dem zur Bedienungsseite des Flügelrah-mens (1) gehörenden Profilholm (2a) zuerst die mittlere Be-schlags-Baueinheit (7) - die Antriebs-Baueinheit (7) - befes-tigt bzw. angeschlagen wird, - 8 - l) - wobei nachfolgend die Eckbeschlags-Baueinheiten (8 und 9) jeweils im Bereich einer bedienungsseitigen Eckverbindung (3a und 3b) des Flügelrahmens (1) unter Bildung der Kupp-lungselement-Paarungen (15) mit der mittleren Beschlags-Baueinheit (7) an die Falzumfangsflächen (6) -zugestellt bzw. herangeführt sowie dort befestigt bzw. angeschlagen wer-den, m) - wobei zuvor die Stulpschienen (22 und 23) und die Kupplungselemente (17) der Treibstangen (13 und 14) an den Eckbeschlags-Baueinheiten (8 und 9) durch Anbringen von Trennschnitten (Scheren-Symbol (25)) relativ zur mittle-ren Beschlags-Baueinheit (7) auf ihre richtige Einbau-länge (20a, Versetztlage 27 bzw. 20b, 27) gebracht werden, n) - wobei die mittlere Beschlags-Baueinheit (7) - die Antriebs-Baueinheit (7) - bereits an einem Flügel-Profilholm (2a bzw. 35a) angeschlagen bzw. montiert wird, bevor mehrere Flügel-Profilholme (2a bis 2d bzw. 35a bis 35d) miteinander zu einem in sich starren Fiügelrahmen (1 bzw. 31) mit Eck-verbindungen (40a bis 40d) verbunden werden.“ Es soll die Aufgabe gelöst werden, die Ausstattung der Fenster oder Türen mit den Treibstangenbeschlägen - insbesondere bei ihrer industriemäßigen Fertigung - durch einfachste beschlagstechnische Maßnahmen zu optimieren, ohne die her-kömmliche - handwerksmäßige - Anschlagtechnik zu beeinträchtigen (Abs. 0011 der jeweils gültigen Beschreibung). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 9 - II. Die Beschwerde ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüchen 1 bis 3 nach Hilfsantrag be-schränkt aufrechtzuerhalten war. 1. Hauptantrag Der Anspruch 1 nach Hauptantrag ist nicht erfinderisch. Die DE 94 03 801 U1 zeigt einen Treibstangenbeschlag für ein Fenster oder eine Tür mit mindestens zwei in Verlängerung zueinander montierbaren Treibstangen und einem zwischen ihnen angeordneten Getriebe (S. 1, Abs. 1). Der Flügel und Blendrahmen ist zwar nicht ausdrücklich erwähnt und dargestellt, wird aber vom Fachmann, einem Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit Be-rufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Tür- und Fensterbeschlägen, mitgelesen. Die Figuren zeigen nur den Bereich um das Getriebe 3. In den Zahnkäst-chen 9, 10 an den Getrieberiegeln 6, 7 des Getriebes 3 sind Treibstangen 1, 2 mit Zahnbereichen 13, 14 eingesetzt (Fig. 1 u. 2, S. 6/7 seitenübergreifender Abs.). Der Eckbereich der Fenster/Türen ist nicht dargestellt. Der Fachmann erkennt aber nach Überzeugung des Senats, dass die Treibstangen 1, 2 sich zumindest in Richtung der Eckbereiche erstrecken müssen, und somit auch als Eckbeschlags-Baueinheiten bezeichnet werden können. Damit ist aus der DE 94 03 801 U1 in Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 bekannt ein(e): Fenster oder Tür mit Flügel und Blendrahmen und mit einem Treibstangenbeschlag, - 10 - ateilw) bei welchem oder welcher dieser Treibstangenbeschlag an der mit einem Stellantrieb ausgestatteten Bedienungsseite des Flügelrahmens von drei miteinander bewegungsmäßig zu kuppelnden Beschlags-Baueinheiten gebildet ist, von de-nen zwei als Eckbeschlags-Baueinheiten 1, 2, 101, 102, 201, 202 dienen (S. 6, Abs. 7) b) wobei die zwischen den beiden Eckbeschlags-Baueinheiten anzuordnende Beschlags-Baueinheit 3, 103, 203 als An-triebs-Baueinheit den Stellantrieb trägt, c) wobei die wirksame Gesamtlänge aller drei Beschlags-Baueinheiten über feinstufig verstellbar miteinander in sich gegenseitig überlappenden Formschlusseingriff bringbare Kupplungselement-Paarungen 9 bis 14 auf unterschiedliche Längenabmessungen der Flügelfalzhöhe der Bedienungs-seite des Fensters oder der Tür abstimmbar ist (Fig. 1 u. 2, S. 6/7 seitenübergreifender Abs.), d) wobei solche Kupplungselement-Paarungen zumindest zwi-schen den einander zugewendeten Enden der Treibstan-gen 1, 2, 6, 7 der benachbart liegenden Beschlags-Bauein-heiten vorgesehen sowie in deren Bewegungsrichtung zug- und druckfest ausgelegt sind („axiale Kraftübertragung“ auf S. 6/7 seitenübergreifender Abs.), eteilw) und wobei jede der Kupplungselement-Paarungen von einem eine wirksame bzw. vorgegebene Formschlusseingriffs-Länge bestimmenden - kurzen - Kupplungselement 9, 10 an der einen Treibstange 6, 7 sowie einem auf eine mögliche Verstell-Länge abgestimmten - langen - Kupplungsele-- 11 - ment 13, 14 (der als langes Kupplungselement dienende Zahnbereich 13, 14 muss um den Verstellbereich über das kurze Kupplungselement 9, 10 hinausragen) an der anderen Treibstange 1, 2 gebildet ist, f) wobei an beiden Enden der Treibstange 6, 7 der mittleren Beschlags-Baueinheit bzw. Antriebs-Baueinheit 3 je ein die wirksame bzw. vorgegebene Formschlusseingriffs-Länge be-stimmendes - kurzes - Kupplungselement 9, 10 der Kupp-lungselement-Paarungen sitzt bzw. ausgebildet ist, gteilw) während sich an der unmittelbar einen integrierten Bestand-teil jeder Eckbeschlags-Baueinheit bildenden Treib-stange 1, 2 (S. 7, Abs. 2) jeweils das die mögliche Verstell-Länge bestimmende - lange - Kupplungselement 13, 14 für eine Kupplungselement-Paarung befindet. Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 sind dort den Eckbereich über-greifende Ausrichtanschläge nach Merkmal a) nicht erwähnt oder dargestellt. Das Ablängen der Treibstangen, und damit der Ablängbereich nach Merkmal e) und g) sind nur in Verbindung mit dem dort vorausgesetzten Stand der Technik auf Seite 2, Absatz 1 erwähnt. Diese Unterschiede können zwar die Neuheit begründen, lassen jedoch nichts Er-finderisches erkennen. Der Fachmann weiß nämlich, dass derartige Stulpschie-nen- oder Treibstangenbeschläge überwiegend bei Dreh-Kippfenstern zusammen mit Eckumlenkungen eingesetzt werden. Dort bilden die Stulpschienen der Eck-umlenkungen automatisch den Ausrichtanschlag, der den Eckbereich umgreift. Dass auch andere Einsatzmöglichkeiten denkbar sind, wie die von der Patentin-haberin erwähnten nicht bis in die Ecken reichenden Riegelverbindungen, hält den Fachmann nach Überzeugung des Senats nicht davon ab, zunächst an die über-- 12 - wiegend für den Treibstangeneinsatz vorgesehenen Dreh-Kipp-Fenster und -türen zu denken. Das Ablängen ist zwar in dem seitenübergreifenden Absatz auf Seite 1/2 nur in Verbindung mit dem Stand der Technik erwähnt. Es ist dort als Nachteil ausge-führt, dass ein vormontiertes (Abdeck-)Plättchen die Anpassung von Treibstange und Stulpschiene durch Ablängen unmöglich macht. Aufgabengemäß soll aber der Beschlag so weitergebildet werden, dass diese Nachteile nicht auftreten (S. 2, Abs. 2), und ein separates Teil für die Abdeckung der Stoßstellen - das Plättchen - erfindungsgemäß eingespart wird (S. 2, le. Abs.). Damit wird dem Fachmann auch mitgeteilt, dass die Treibstangen 1, 2 und die Stulpschienen 15, 16 - durch kein Plättchen behindert - ablängbar sind, und er damit einen Ablängbereich vorsehen kann, um die Zahl der bereitzuhaltenden Antriebe zu verringern. 2. Hilfsantrag 2.1 Offenbarung der geltenden Ansprüche Die Ansprüche 1 bis 3 sind ursprünglich offenbart und auch Gegenstand des Pa-tents geworden. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag enthält die Merkmale des erteilten Anspruchs 1 unter Einfügung eines Merkmals des erteilten Anspruchs 6 sowie die Merkmale der erteilten Ansprüche 7 und 8. Die erteilten Ansprüche entsprechen den ur-sprünglichen Ansprüchen mit redaktionellen Änderungen, die den Gegenstand nicht ändern. Die Ansprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen und erteilten Ansprüchen 9 und 10. 2.2 Neuheit Das Verfahren nach Anspruch 1 ist neu. - 13 - Die gegenständlichen Merkmale a) bis g) das Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ent-sprechen denen des Hauptantrags. Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, un-terscheidet sich der Gegenstand des Anspruch 1 nach Hilfsantrag von dem der DE 94 03 801 U1 durch die Merkmale a), e) und g). Zum Ausstattungsverfahren ist dort auf Seite 9, Absatz 3 ausgeführt, dass zu-nächst das Getriebe 3 in eine entsprechende Beschlagnut eingesetzt und an-schließend die Treibstangen 1, 2 eingesetzt werden, wobei die Zähne 13, 14 der Zahnkästchen 9, 10 in Eingriff gebracht werden. Damit ist weiterhin in Überein-stimmung mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 bekannt: „h) dass hierzu die einzelnen Beschlags-Baueinheiten 1, 2, 3 je-weils an die Falzumfangsflächen des Flügelrahmens heran-geführt sowie angelegt und nach Eintauchen in die dort be-findliche Stufen- bzw. Profilnut, z. B. durch Verschrauben, befestigt bzw. angeschlagen werden, (das Verschrauben liest der Fachmann mit) i) und bei dem die Beschlags-Baueinheiten 1, 2, 3 bei ihrer Zu-stellung bzw. ihrem Heranführen an die Falzumfangsflächen an von den Eckverbindungen des Flügels entfernten Stellen (bei dem Getriebe 3) miteinander bewegungsmäßig zur Kupplungselementpaarung 9 bis 14 formschlüssig verbunden werden, k) wobei zumindest an dem zur Bedienungsseite des Flügelrah-mens gehörenden Profilholm (der Profilholm mit dem Ge-triebe 3) zuerst die mittlere Beschlags-Baueinheit - die An-triebs-Baueinheit 3 - befestigt bzw. angeschlagen wird, - 14 - l) wobei nachfolgend die Eckbeschlags-Baueinheiten 1, 2 je-weils im Bereich einer bedienungsseitigen Eckverbindung (in dem vom Getriebe 3 sich zur Ecke hin erstreckenden Be-reich) des Flügelrahmens unter Bildung der Kupplungsele-ment-Paarungen 9 bis 14 mit der mittleren Beschlags-Bau-einheit 3 an die Falzumfangsflächen - zugestellt bzw. heran-geführt sowie dort befestigt bzw. angeschlagen werden“. Im Unterschied zum Verfahren nach Anspruchs 1, Merkmal m ist dort auf Seite 9 vom Ablängen der Treibstangen nicht die Rede. Auch eine Montage der mittleren Antriebs-Baueinheit 3 vor der Montage des Rahmens nach Merkmal n) ist dort nicht entnehmbar. Die weiteren noch im Verfahren befindlichen Druckschriften wurden in der mündli-chen Verhandlung weder vom Senat noch von den Beteiligten aufgegriffen. Sie bringen auch keine neuen Gesichtspunkte. Insbesondere zeigt keine der Entge-genhaltungen die Montage der mittleren Antriebs-Baueinheit 3 vor der Montage des Rahmens nach Merkmal n). Auf sie muss deshalb nicht näher eingegangen zu werden. 2.3 Erfinderische Tätigkeit Das Verfahren nach Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Ausgehend von dem Verfahren nach der DE 94 03 801 U1 mag der Fachmann zwar durch den seitenübergreifenden Absatz auf Seite 1/2 dazu angeregt werden, die Stulpschienen und Treibstangen nach Merkmal m) auf ihre richtige Einbau-länge zu bringen. Für eine am Prioritätstag des Streitpatents unübliche Montage der mittleren Antriebs-Baueinheit 3 vor der Montage des Rahmens nach Merk-mal n) fehlt jedoch sowohl in der DE 94 03 801 U1 als auch im übrigen Stand der Technik jeglicher Hinweis. - 15 - Um zum Verfahren nach Anspruch 1 zu kommen, bedurfte es somit erfinderischer Überlegungen. 2.4 Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag hat somit ebenso wie die auf ihn rückbezoge-nen Ansprüche 2 und 3 Bestand. Bertl Dr. Kaminski Dr. Scholz Zimmerer Pr
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