BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 17. Dezember 2007 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … 19 W (pat) 333/04 Verkündet am - 2 - betreffend das Patent 100 13 196 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2007 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Ing. Bertl und der Richter Dr. Mayer, Gutermuth sowie Dr.-Ing. Kaminski beschlossen: Das Patent 100 13 196 wird widerrufen. G r ü n d e I. Für die am 17. März 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Anmeldung wurde die Erteilung des nachgesuchten Patents am 26. Februar 2004 veröffentlicht. Das Patent betrifft eine Positionserfassungseinrichtung. Gegen das Patent hat die B… GmbH in N…, am 21. Mai 2004 (eingegan- gen am 22. Mai 2004) Einspruch erhoben mit der Begründung, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sei gegenüber einem im Einzelnen genannten Stand der Technik nicht neu, zumindest nicht erfinderisch. Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent 100 13 196 in vollem Umfang zu widerrufen. - 3 - Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent aufrechtzuerhalten mit folgenden Unterlagen: Patentansprüche 1 bis 13, überreicht in der mündlichen Verhand-lung Beschreibung wie in der mündlichen Verhandlung überreicht mit Einschub gemäß Schriftsatz 10. April 2006 Seite 3 unten nach Ab-schnitt 0002 der überreichten Beschreibung 1 Blatt Zeichnungen wie erteilt. Der in der mündlichen Verhandlung übergebene Patentanspruch 1 lautet: „Positionserfassungseinrichtung mit einer Sensoranordnung (14) zur Er-zeugung wenigstens eines Sensorsignals in Abhängigkeit eines sich vor-beibewegenden Körpers (11), wobei sich das wenigstens eine Sensor-signal bei der Vorbeibewegung kontinuierlich verändert, mit einer das we-nigstens eine Sensorsignal mit wenigstens einem Referenzwert verglei-chenden Komparatoranordnung (20), wobei Steuermittel in einer exter-nen Steuereinrichtung zur elektronischen Justierung der Sensoranord-nung (14) durch Veränderung des Referenzwerts bei positioniertem Kör-per (11) bis zum Schalten der Komparatoranordnung (20) vorgesehen sind, und das entsprechende Ausgangssignal der Komparatoranordnung (20) dann das Positionssignal (P) zur Erfassung einer Relativposition von Körper (11) und Sensoranordnung (14) bildet, und wobei mittels der ex-ternen Steuereinrichtung die Vorgabe des Referenzwerts ferngesteuert über einen Bus oder drahtlos erfolgt.“ - 4 - Dem Streitpatent liegt das Problem zugrunde, bei einer Positionserfassungseinrich-tung ein exaktes Positionssignal ohne aufwendige mechanische Justierung durch sehr ein-fache elektronische Mittel vom Ort der Sensoranordnung unabhängig zu erzeugen bzw. zu erreichen (Abs. 0007 der geltenden Beschreibung). Die Einsprechende ist der Ansicht, dass sich für den Fachmann die Positionserfas-sungseinrichtung des Patentanspruchs 1 aus der deutschen Patentschrift 41 23 828 in naheliegender Weise ergibt. Nach Auffassung der Pateninhaberin ist die Positionserfassungseinrichtung des Patentanspruchs 1 neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da bei der bekannten Einrichtung insbesondere das externe Programmiergerät nach Festle-gung des Referenzwertes wieder entfernt wird, während beim Patentgegenstand der Referenzwert direkt von der externen Steuereinrichtung ferngesteuert anstelle vom einstellbaren Potentiometer vorgegeben wird. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die nach dem § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 begrün-dete Zuständigkeit des Senats wird durch die in der Zwischenzeit erfolgte Aufhe-bung dieser Vorschrift nicht berührt (vgl. auch BGH Beschluss vom 27. Juni 2007 (X ZB 6/05) - Informationsübermittlungsverfahren II). Die Zulässigkeit des Einspruchs ist zweifelsfrei gegeben. Die Positionserfassungseinrichtung des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig, da sie auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht. - 5 - Als für die Beurteilung der Lehre des Streitpatents und des Standes der Technik zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplomphysiker an, der Erfahrungen in der Messtechnik, insbesondere der berührungslosen Messung von Bewegun-gen (Linear, Rotation) hat, wie z. B. durch Verwendung von Hallsensoren in Ver-bindung mit Permanentmagneten. Hierbei sind ihm die Probleme und Techniken bei der Auswertung der Messsignale und deren Eichung geläufig. Aus der deutschen Patentschrift 41 23 828 ist in Übereinstimmung mit dem Gegen-stand des Patentanspruchs 1 als Positionserfassungseinrichtung ein Näherungsschal-ter mit einer Sensoranordnung (LC-Schwingkreis mit ICN) zur Erzeugung eines Sensor-signals in Abhängigkeit eines sich bewegenden Körpers bekannt (Fig. 1 i. V. m. Sp. 1 Z. 3 bis 9, Sp. 3 Z. 39 bis 60, Fig. 2a i. V. m. Sp. 4 Z. 30 bis 33), wobei sich das Sensorsignal bei der Bewegung kontinuierlich verändert (Fig. 2a i. V. m. Sp, 4 Z. 30 bis 42; vgl. Verlauf der Amplitude A in Abhängigkeit vom Abstand s zwischen NS und OB). Hierbei ist es für eine Positionserfassungseinrichtung unerheblich, ob sich der Körper nur auf den Sensor zu bewegt oder vorbeibewegt, denn bei beiden Bewegungsarten kommt es nur darauf an, dass bei einem festzulegenden Abstand des Körpers vom Sensor ein Signal ausgelöst wird. Das Sensorsignal wird in einer Komparatoranordnung mit einem Referenzwert vergli-chen (Fig. 1: Schwellwertschalterkreis: Sp. 4 Z. 42 bis 49). Bei der bekannten Vorrichtung sind Steuermittel in einer externen Steuereinrichtung (Programmiergerät PG) zur elektroni-schen Justierung der Sensoranordnung durch Veränderung des Werts des Sensorsignals bei positioniertem Körper bis zum Schalten der Komparatoranordnung vorgesehen (Fig. 1 i. V. m. Sp. 4 Z. 7 bis 17: der mit dem Oszillatorkreis verbundene veränderliche Wider-stand Ra dient zum Abgleich der Oszillatoramplitude; Fig. 2 und 3 i. V. m. Sp. 4 Z. 28 bis 66: der Widerstand Ra wird durch den Vorwiderstand R’a und den in Serie geschalte-ten digital abgleichbaren Widerstand Rx ersetzt; Fig. 4 i. V. m. Sp. 5 Z. 4 bis 42, Fig. 5 i. V. m. Sp. 5 Z. 43 bis 55: Abgleich des Widerstandes Rx mit Hilfe des Programmierge-räts PG). Das entsprechende Ausgangssignal der Komparatoranordnung (Schwellwert-schaltkreis mit Ausgangsstufe Fig. 1) bildet das Positionssignal (EP, AP) zur Erfassung ei-ner Relativposition (s) von Körper und Sensoranordnung (Fig. 2b und 2c i. V. m. Sp. 4 Z. 42 bis 56). Mittels der externen Steuereinrichtung (Programmiergerät PG) erfolgt die - 6 - Vorgabe des Werts des Sensorsignals ferngesteuert über einen Bus (Leitung A) (Fig. 5 i. V. m. Sp. 5 Z. 43 bis 55, Sp. 2 Z. 11 bis 37). Die Positionserfassungseinrichtung des Patentanspruchs 1 unterscheidet sich mithin von der bekannten darin, dass anspruchsgemäß im Rahmen der elektronischen Jus-tierung durch die externe Steuereinrichtung der Referenzwert verändert wird und nicht der Wert des Sensorsignals. Dieser Unterschied kann jedoch nicht patentbegründend sein. Denn für den Fach-mann ist es auf Grund seines Fachwissens selbstverständlich, wenn er an einer Komparatoranordnung zwei Signale vergleicht, dass er wahlweise jedes der bei-den Signale zur elektronischen Justierung verändern kann. Es ist somit für ihn im Sinne einer Gleichwirkung äquivalent, ob er den Referenzwert oder den Wert des Sensorsignals verändert. Als Unterschied kann auch nicht gesehen werden, wie die Patentinhaberin meint, dass beim Stand der Technik das Programmiergerät PG nach der elektronischen Justierung wieder von der Sensoreinrichtung entfernt wird. Denn eine spätere Ent-fernung der externen Steuereinrichtung ist bei der Positionserfassungseinrichtung des Patentanspruchs 1 genauso wenig ausgeschlossen, wie ein Zwischenspeicher für den Re-ferenzwert in der Sensoranordnung, um den Referenzwert für die Komparatoranordnung zur Verfügung zu stellen, wenn die externe Steuereinrichtung von der Sensoreinrichtung getrennt ist. Die Positionserfassungseinrichtung des Patentanspruchs 1 ergibt sich somit für den Fachmann auf Grund seiner Fachkenntnis auf naheliegende Weise aus dem Stand der Technik. Patentanspruch 1 hat somit keinen Bestand. Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die auf diesen rückbezogenen Patentansprü-che 2 bis 13 nicht bestandsfähig. - 7 - Das Patent war demnach zu widerrufen. Bei dieser Sachlage war es unerheblich, ob - wie die Einsprechende meint - es durch die geänderte Anspruchsfassung zu einer Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung in der Weise gekommen ist, dass an die Stelle der angemeldeten Erfindung eine andere gesetzt worden ist, bzw. ob der Patentanspruch nunmehr auf einen Gegenstand gerichtet ist, von dem aus fachmännischer Sicht aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht zu erkennen ist, dass er von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein sollte. Bertl Dr. Mayer Gutermuth Dr.-Ing. Kaminski Be
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