BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 339/05_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssache…betreffend das Patent 100 29 879hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. Dezember 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl und der Richter Gutermuth, Dr.-Ing. Kaminski und Dipl.-Ing Großbeschlossen:- 2 -Der Einspruch der D… AG vom 9. Mai 2005 istunzulässig.G r ü n d eI.Für die am 16. Juni 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Anmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 10. Februar 2005 veröffentlicht worden.Das Patent betrifft eineVertikale Hubvorrichtung zum Anheben eines Bestandteils einer baulichen Be-lichtungs- und/oder Lüftungsanordnung.Gegen das Patent hat allein die D… AG, G…-Straße,in A…, am 9. Mai 2005 Einspruch erhoben. Zur Begründung hat sievorgetragen, dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 fehle die Neuheit gegen-über einem von ihr seit 1993 vertriebenen Produkt.Mit Eingabe vom 8. Mai 2006 hat die Einsprechende die Rücknahme ihres Ein-spruchs erklärt.Die Patentinhaberin hat sich in der Sache nicht geäußert.Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:„Vertikale Hubvorrichtung zum allseitigen Anheben eines Be-standteils einer baulichen Belichtungs- und/oder Lüftungsanord-nung, insbesondere einer runden Lichtkuppel (11) oder einer Lüf-tungsklappe, mit wenigstens drei im Wesentlichen vertikal ange-ordneten Linearantrieben (2, 3, 4), die im lateralen Abstand zuein-ander an einem gegenüber der Lichtkuppel (11) oder Lüftungs-- 3 -klappe ortsfesten Element, insbesondere einer runden Zarge oder einem runden Aufsatzkranz (1) angebracht sind, wobei die Linear-antriebe (2, 3, 4) Betätigungsteile aufweisen, deren Enden über je eine Achse (12) mit der Lichtkuppel (11) oder Lüftungsklappe in Verbindung stehen, dadurch gekennzeichnet, dass bei Verwen-dung von Linearantrieben (2, 3, 4), in denen das Betätigungsteil jeweils in zwei vertikal zueinander beabstandeten Lagerstellen (13,14) gleitbeweglich gelagert ist, die Linearantriebe (2, 3, 4) an dem ortsfesten Element um je eine Schwenkachse (5-7) radial schwenkbar angebracht sind und dass jede der Schwenkach-sen (5-7) parallel zu der Achse (12) angeordnet ist, um welche das Ende des zugehörigen Betätigungsteils und die Lichtkuppel (11) relativ zueinander schwenkbar sind.“Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die nach dem § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 begrün-dete Zuständigkeit des Senats wird durch die in der Zwischenzeit erfolgte Aufhe-bung dieser Vorschrift nicht berührt (vgl. auch BGH Beschluss vom 27. Juni 2007 (X ZB 6/05) - Informationsübermittlungsverfahren II).Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.III.Die Einsprechende hatte ihren Einspruch zwar in rechter Frist erhoben (PatG § 59 Abs. 1, Satz 1) und mit dem Hinweis auf § 21 Abs. 1, Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 PatG auch auf mangelnde Neuheit als Widerrufsgrund gestützt.- 4 -Der Einspruch war jedoch unzulässig.Nach PatG § 59 Absatz 1 Satz 2 ist der Einspruch gegen ein Patent zu begrün-den. Nach den Sätzen 4 und 5 dieser Vorschrift sind bis zum Ablauf der Ein-spruchsfrist die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen anzuge-ben.Darunter ist die Gesamtheit der Tatsachen zu verstehen, aus denen die von der Einsprechenden begehrte Rechtsfolge, nämlich der Widerruf des Patents, herge-leitet wird.Um das Erfordernis der Angabe der Tatsachen zu erfüllen, muss sich die Ein-spruchsbegründung mit der Erfindung befassen, wie sie patentiert ist, d. h. insbe-sondere ihrer Argumentation die gesamte patentierte Lehre zu Grunde legen (Schulte, Patentgesetz, 7. Auflage, Rdn. 82 zu § 59 m. w. N.).Diesen Anforderungen genügt die innerhalb der Einspruchsfrist eingegangene Be-gründung der Einsprechenden nicht.Zur Begründung des Einspruchs verweist die Einsprechende in ihrem Einspruchs-schriftsatz vom 9. Mai 2005 auf ein von ihr vertriebenes Produkt, welches die in den Schutzansprüchen des ... Patents genannten Merkmale aufweise (S. 1 Abs. 2).Nach einem Hinweis auf folgende Merkmalsparallelen.. (S. 1 Abs. 3) ist im folgen-den Absatz der Wortlaut des Oberbegriffs des erteilten Patentanspruchs 1 wieder-gegeben.Danach verweist die Einsprechende auf eine Produkt-Gebrauchsinformation… aus dem Jahre 1993, auf deren technischen Inhalt aber nur in zwei Sätzen einge-gangen ist, deren Inhalt allenfalls Einzelmerkmalen des Oberbegriffs des Patent-anspruchs 1 zugeordnet werden kann (vertikal angeordnete Linearantriebe an Lichtkuppeln oder Lüftungsklappen), nicht aber dessen kennzeichnenden Merk-malen.- 5 -Auf Seite 2, Zeilen 1 bis 3 ist dann von über die Patentansprüche hinausgehenden Möglichkeiten gesprochen; Ausführungen dazu, was der kennzeichnende Teil des erteilten Patentanspruchs 1 als erfindungswesentlich unter Schutz stellt, fehlen auch hier.Da die patentgemäße Vorrichtung im letzten kennzeichnenden Merkmalskomplex auf zwei zueinander parallele Achsen abstellt, ordnet der Fachmann - hier einTechniker des Maschinenbaus mit Berufserfahrungen auf dem Gebiet der Fenster-, Tür- und Klappenantriebe für Gebäude - auch die Aussage (S. 2 Z. 2 und 3) über produktgemäße Vorrichtungen, bei denen die Lager- und Schwenkachsen nicht räumlich parallel zueinander stehen, dem Oberbegriff des erteilten An-spruchs 1 zu, in dem Achsen als Verbindungselemente zwischen Antrieb und Lichtkuppel/Lüftungsklappe genannt sind.Nicht einmal behauptet ist für das von der Einsprechenden vertriebene Produkt, dassdas Betätigungsteil in zwei vertikal zueinander beabstandeten La-gerstellen gleitbeweglich gelagert ist, oder dassjede der Schwenkachsen der Antriebe parallel zu der Achse angeordnet sind, um welche das Ende des zugehörigen Betätigungsteils und die Lichtkuppel zueinander schwenkbar sind,wie der kennzeichnende Teil des Anspruchs 1 dies lehrt.Auf das dem Einspruchsschriftsatz darüber hinaus beigefügte Einzelblatt einer Montageinformation... wird im Einspruchsschriftsatz nicht Bezug genommen; es zeigt auch an der Anlenkstelle zur Lichtkuppel auch keine Achse sondern ein Ku-gelwinkelgelenk.- 6 -IV.Da somit kein zulässiger Einspruch vorlag, war nicht, wie es § 62 Abs. 1 Satz 2 PatG für den Fall eines zulässigen und später zurückgenommenen Einspruch vor-schreibt, von Amts wegen in der Sache über die Schutzfähigkeit zu entscheiden, sondern festzustellen, dass das Einspruchsverfahren nach Rücknahme des un-zulässigen Einspruchs beendet ist (vgl. BPatGE 46, 247 - AZ 23 W (pat) 306/02).Bertl Gutermuth Dr. Kaminski GroßPr
Full & Egal Universal Law Academy