BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 34/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 23. Juni 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Patent 198 52 251 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Kaminski - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 1.32 - hat das auf die am 12. November 1998 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 198 52 251 mit der Bezeichnung "Entstörter Kommutatormotor, insbesondere drehzahlstellbarer Kraftfahrzeug-Servomotor“ im Einspruchsverfahren durch Beschluß vom 9. Februar 2001 widerrufen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom 29. März 2001 mit der sie neue Patentansprüche 1 bis 9 vorgelegt hat. Mit Schrei-ben vom 12. Juni 2003 legt die Patentinhaberin weitere Patentansprüche nach Hauptantrag- und Hilfsanträgen 1 bis 3 vor und kündigt an, dass Vollmachten der S… AG nachgereicht würden. Die Patentinhaberin hat, wie angekündigt, an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen. Für die Anträge der Patentinhaberin vom 12. Juni 2003 lag die angekündigte Vollmacht für den Unterzeichnenden, Herrn/Frau A… zur mündlichen Ver- handlung nicht vor. Der Patentanspruch 1 vom 29. März 2001 lautet: „ Entstörter Kommutatormotor, insbesondere drehzahlstellbarer Kraftfahrzeug-Servomotor, - 3 - - mit in einer ersten, im wesentlichen radial zur Motorachse verlaufenden, Ebene (E1) angeordneten Bürsten (4); - mit auf einer Leiterplatte (3) in einer zweiten im wesentlichen ra-dial zu der Motorachse verlaufenden und axial zu der ersten Ebene (E1) beabstandeten, Ebene (E2) angeordneten, mit den Bürsten (4) kontaktverbundenen Stromversorgungs- bzw. Steu-ermitteln; - mit einer Kontaktverbindung zwischen den Bürsten (4) der ers-ten Ebene (E1) und den Stromversorgungs- bzw. Steuermitteln der zweiten Ebene (E2) mittels für die Entstörung des Kommu-tatormotors vorgesehener Entstördrosseln (5); - mit einer im wesentlichen axialen Anordnung der Entstördros-seln (5) zwischen der ersten Ebene (E1) und der zweiten Ebene (E2) mit jeweils kurzen Leitungswegen zu den Bürsten (4) bzw. zu den Stromversorgungs- bzw. Steuermitteln.“ Es soll die Aufgabe gelöst werden, mit für eine Serien-Produktion vorteilhaftem ge-ringen Fertigungs- und Montageaufwand einen entstörten Kommutatormotor kom-pakter Bauart mit einer zu dessen Bürstenebene axial beabstandeten und zu kontaktierenden Platinenebene zu schaffen (Sp 1 Z 32 bis 37 der Patentschrift). Die Patentinhaberin ist der Ansicht, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da der Stand der Technik keinen Hinweis auf einen anspruchsgemäßen Kommutatormotor gebe. Die Patentinhaberin stellt mit Schriftsatz vom 29. März 2001 den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 9 vom 29. März 2001, sowie Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift. - 4 - Die Einsprechende stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Einsprechende ist der Meinung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei gegenüber dem Stand der Technik nicht neu und auch nicht erfinderisch. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Da für die Anträge der Patentinhaberin vom 12. Juni 2003 die angekündigte Vollmacht für den Unterzeichnenden Herrn/Frau A… zur mündlichen Verhandlung nicht vorlag, sind diese Anträge bzw die entsprechenden Patent-ansprüche nicht durch eine Vollmacht gedeckt und können nicht als gestellt an-gesehen werden. 2. Der entstörte Kommutatormotor des Patentanspruchs 1 vom 29. März 2001 ist nicht patentfähig, weil sein Gegenstand auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht Aus der deutschen Offenlegungsschrift 42 33 156 ist ein entstörter Kommutator-motor für einen Fensterheber in Kraftfahrzeugen, also ein drehzahlstellbarer Kraftfahrzeug-Servomotor bekannt (Sp 1 Z 6 bis 9, 60 bis 68, Sp 3 Z 67 bis Sp 4 Z 2). In einer ersten Ebene, die im wesentlichen radial zur Motorachse 21 verläuft, sind Bürsten 24, 25 angeordnet (Fig 1, 2 iVm Sp 3 Z 19 bis 23). Auf einer Leiter-platte 30, die in einer zweiten Ebene im wesentlichen radial zu der Motorachse 21 verläuft und axial zu der ersten Ebene beabstandet ist, sind mit den Bürsten 24, 25 kontaktverbundene Stromversorgungs- bzw. Steuermittel 43, 48 vorgesehen - 5 - (Fig 1, 2 iVm Sp 3 Z 67 bis Sp 4 Z 6, Sp 4 Z 19 bis 24, 31 bis 34). Es ist eine Kontaktverbindung zwischen den Bürsten 24, 25 der ersten Ebene und den Stromversorgungs- bzw. Steuermitteln 43, 48 auf der Leiterplatte als zweiter Ebene mittels für die Entstörung des Kommutatormotors vorgesehener Entstör-drosseln 50, 51 vorgesehen (Fig 1, 2 iVm Sp 4 Z 31 bis 48). Die bekannten Ent-stördrosseln 50, 51 sind zwischen der ersten Ebene und der zweiten Ebene ange-ordnet (Fig 1). Außerdem sind jeweils kurze Leitungswege von den Entstördros-seln 50, 51 zu den Bürsten 24, 25 bzw zu den Stromversorgungs- und Steuermit-teln 43, 48 realisiert (Fig 1, 2). Der anspruchsgemäße Kommutatormotor unterscheidet sich mithin von dem be-kannten durch eine "im wesentlichen axiale" Anordnung der Entstördrosseln, denn bei dem bekannten Kommutatormotor ist die Spulenachse der Entstördrosseln ra-dial zur Motorachse angeordnet. Dieser Unterschied kann jedoch nicht patentbegründend sein, da diese Maß-nahme im Rahmen des üblichen Könnens des Fachmanns liegt, einem Diplomin-genieur mit Fachhochschulabschluß der Fachrichtung Elektrotechnik, der Berufs-erfahrungen in der Entwicklung von Elektromotoren hat. Ausgehend von einem entstörten Kommutatormotor, wie er aus der deutschen Offenlegungsschrift 42 33 156 bekannt ist, wird der Fachmann – wenn er vor das Problem gestellt wird, einen entstörten Kommutatormotor kompakter Bauart mit einer zu dessen Bürstenebene axial beabstandeten Platinenebene zu schaffen - ohne erfinderische Überlegungen daran denken, die Spulenachse der Entstör-drosseln entweder radial oder axial zur Motorachse anzuordnen, je nach dem wie groß der Platzbedarf der Entstördrosseln und der zwischen den beiden Ebenen vorhandene Platz ist. Im übrigen sind ihm im wesentlichen axiale Anordnungen der Entstördrosseln bei Kommutatormotoren hinlänglich bekannt (vgl zB in der UK-Patentanmeldung 2 044 552 die axiale Anordnung der Entstördrosseln 26 in den Figuren 1 und 3). - 6 - Mithin ist der Fachmann ohne weiteres in der Lage, ausgehend von der deutschen Offenlegungsschrift 42 33 156 aufgrund seiner Fachkenntnisse die im Patentan-spruch 1 angegebene Lehre zu realisieren. Man würde die Kenntnisse und Fähig-keiten des Fachmanns unterschätzen, würde man ihm solches Handeln nicht zu-trauen. Nach Fortfall des Patentanspruchs 1 teilen die darauf rückbezogenen Patentan-sprüche 2 bis 9 dessen Schicksal. Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dr.-Ing. Kaminski Pr
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