BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 34/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. April 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 08 536.9-42 … hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dipl.-Ing. Groß beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G 01 B - hat die am 24. Februar 2000 eingegangene Anmeldung durch Beschluß vom 7. Fe-bruar 2002 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Pa-tentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der deutschen Offenle-gungsschrift 198 57 017 nicht neu sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 4. April 2002, die - wie angekündigt - am Termin zur mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat. Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung: "Meßvorrichtung zur berührungslosen Erfassung eines Drehwin-kels mit einem Rotor, wobei der Rotor einen Magnethalter (20) und einen daran angeordneten Magneten (22) umfaßt, und einem magnetfeldempfindlichen Element (12) zur Erzeugung eines Meß-signals, wobei der Magnethalter (20) federnd an einem Führungs-träger (16) anliegt und der Führungsträger (16) das magnetfeld-empfindliche Element (12) umgibt." Es soll die Aufgabe gelöst werden, eine zuverlässige und genaue Positionierung des Rotors bzw des Magneten bezüglich des magnetfeldempfindlichen Elements zu ermöglichen (Sp 1 Z 22 bis 25 der Offenlegungsschrift). - 3 - Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ein Patent mit den vorlie-genden Unterlagen zu erteilen. In ihrer Beschwerde verweist die Anmelderin darauf, dass bei der deutschen Of-fenlegungsschrift 198 57 017 die am Rotor 4 befestigte magnetische Scheibe 6 nicht federnd gegenüber dem durch eine Hall-Messzelle ausgebildeten Erken-nungssystem 9 angebracht sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil die Messvorrichtung des Patentanspruchs 1 nicht neu ist, wie sich aus der zutreffenden Begründung der Prüfungsstelle für Klasse G 01 B des Deutschen Patent- und Markenamts in ihrem Zurückweisungsbeschluß vom 7. Februar 2002 im einzelnen nachvollzieh-bar ergibt, auf den hier verwiesen wird (vgl BGH GRUR 1993, S 896 f - Leistungs-halbleiter). Hierbei wird auch auf das federnde Anliegen des Magnethalters an ei-nem Führungsträger bei der bekannten Messvorrichtung eingegangen. Da die Messvorrichtung des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist und der Pa-tentanspruch 1 damit keinen Bestand hat, teilen nach dessen Fortfall die Unteran-sprüche 2 bis 15 dessen Schicksal. Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Groß Pü
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