BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 341/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am11. Oktober 2010…B E S C H L U S SIn der Einspruchssache…betreffend das Patent 101 47 531- 2 -hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. Groß und Dipl.-Ing. J. Müllerbeschlossen:Das Patent 101 47 531 wird widerrufen.G r ü n d eI.Für die am 26. September 2001 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegan-gene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 12. Januar 2006 veröffentlicht worden. Es betrifft eine"Steuereinrichtung für einen Motorstarter".Der erteilte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Einfügung von Glie-derungsziffern gemäß der Merkmalsgliederung der Einsprechenden:"1) Steuereinrichtung für einen über ein Bussystem (2) vernetz-baren Motorstarter (1) eines Elektromotors (M), wobei der Motorstarter umfaßt:2) - mindestens eine Auswerteeinheit für einen externen Tem-peratursensor zur Messung der Temperatur des Elektromo-tors (M),3) - einen Stromwandlerblock (13) zur Messung der Leistungs-aufnahme des Elektromotors (M),- 3 -4) - Schaltelemente (11), mittels derer unterschiedliche Schalt-zustände vorgebbar sind,5) - eine programmierbare Steuerelektronik (10), die mit der mindestens einen Auswerteeinheit für einen externen Tem-peratursensor, dem Stromwandlerblock (13) und den Schalt-elementen (11) verbunden ist und über ein Interface (14) an das Bussystem (2) anschließbar ist,6) - und einen Datenspeicher (18),7) wobei die Steuerelektronik (10) in der Weise programmiert ist, dass7.1) - eine periodische Ermittlung der von den Auswerteeinheiten für die externen Temperatursensoren und dem Stromwand-lerblock (13) erzeugten Meßwerte erfolgt,7.2) - der von den Schaltelementen (11) vorgegebene Schaltzu-stand abgefragt wird,7.3) - aus dem Datenspeicher (18) ein tabellarisch hinterlegter Grenzwert in Abhängigkeit vom Schaltzustand der Schaltele-mente (11) ausgelesen und mit dem Meßwert des Strom-wandlerblocks (13) verglichen wird sowie der Meßwert der mindestens einen Auswerteeinheit für den externen Tempe-ratursensor mit einem vorgebbaren Grenzwert verglichen wird,7.4) - vom Bussystem (2) über das Interface (14) erhaltene Daten abgefragt werden und in Abhängigkeit vom Schaltzustand der Schaltelemente (11) ausgewertet und hieraus ein ent-sprechender Steuerbefehl für den Motorstarter (1) erzeugt wird, und7.5) - der Motorstarter (1) entsprechend des Steuerbefehls ange-steuert bzw. bei Überschreitung eines Grenzwertes für die mindestens eine Auswerteeinheit für einen externen Tempe-ratursensor oder den Stromwandlerblock (13) geöffnet wird."- 4 -Der nebengeordnete Patentanspruch 15 lautet:"Verfahren zur Steuerung eines mit einem Bussystem (2) vernetz-ten Motorstarters (1) für einen Elektromotor (M), wobei der Motor-starter umfaßt:- mindestens eine Auswerteeinheit für einen externen Temperatur-sensor zur Messung der Temperatur des Elektromotors (M),- einen Stromwandlerblock (13) zur Messung der Leistungsaufnah-me des Elektromotors (M),- Schaltelemente (11), mittels derer unterschiedliche Schaltzustän-de vorgebbar sind,- eine programmierbare Steuerelektronik (10), die mit der mindes-tens einen Auswerteeinheit für einen externen Temperatursensor, dem Stromwandlerblock (13) und den Schaltelementen (11) ver-bunden ist und über ein Interface (14) an das Bussystem (2) an-schließbar ist,- und einen Datenspeicher (18), wobei- eine periodische Ermittlung der von den Auswerteeinheiten für die externen Temperatursensoren und dem Stromwandler-block (13) erzeugten Meßwerte erfolgt,- der von den Schaltelementen (11) vorgegebene Schaltzustand abgefragt wird,- aus dem Datenspeicher (18) ein tabellarisch hinterlegter Grenz-wert in Abhängigkeit vom Schaltzustand der Schaltelemente (11) ausgelesen und mit dem Meßwert des Stromwandlerblocks (13) verglichen wird sowie der Meßwert der mindestens einen Auswer-teeinheit für den externen Temperatursensor mit einem vorgebba-ren Grenzwert verglichen wird,- vom Bussystem (2) über das Interface (14) erhaltene Daten ab-gefragt werden und in Abhängigkeit vom Schaltzustand der - 5 -Schaltelemente (11) ausgewertet und hieraus ein entsprechender Steuerbefehl für den Motorstarter (1) erzeugt wird, und- der Motorstarter (1) entsprechend des Steuerbefehls angesteuert bzw. bei Überschreitung eines Grenzwertes für die mindestens ei-ne Auswerteeinheit für einen externen Temperatursensor oder den Stromwandlerblock (13) geöffnet wird."Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem des Haupt-antrags dadurch, dass das Merkmal 1) dort lautet"1) Motorstarter, gekennzeichnet durch eine zugehörige Steuer-einrichtung für den über ein Bussystem (2) vernetzbaren Mo-torstarter (1) eines Elektromotors (M), wobei der Motorstarter umfasst:".Der Patentanspruch 14 nach Hilfsantrag 1 ist gleichlautend dem Patentan-spruch 15 nach Hauptantrag.Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem des Hilfsan-trags 1 dadurch, dass an ihn - unter Ersetzung des Punktes durch ein Komma -das mit der Gliederungsziffer 8) versehene Merkmal"8) wobei mittels der Steuerelektronik (10) in Abhängigkeit von dem Schaltzustand der Schaltelemente (11) Steuerbefehle für einen als Direktstarter oder einen als Wendestarter ausgebil-deten Motorstarter (1) erzeugbar sind."angehängt ist.- 6 -Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von dem des Hilfsan-trags 2 dadurch, dass sich an ihn - unter Ersetzung des Punktes durch ein Kom-ma - das mit der Gliederungsziffer 9) versehene Merkmal"9) wobei die Steuerelektronik (10) Eingänge (17) aufweist, die mit externen Schaltern, wie Lichtschranken oder Endschalter verbindbar sind und in Abhängigkeit vom Schaltzustand der Schaltelemente (11) der Motorstarter bei Anliegen eines Schaltsignals der externen Schalter an einem Eingang (17) geöffnet wird."anschließt.Gegen das Patent hat die S… AG in M…, mit Eingabe vom12. April 2006, eingegangen per Fax am selben Tag, Einspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt erhoben mit der Begründung, dass weder Neuheit noch erfinderische Tätigkeit beim Gegenstand des Anspruchs 1 gegeben sei.Die Einsprechende ist der Auffassung, dass die DE 100 10 290 A1 den nächst-kommenden Stand der Technik darstelle und aus ihr alle Merkmale des Patentan-spruchs 1 nach Hauptantrag, mit Ausnahme des Temperatursensors gemäß Merk-mal 2) und der damit in Zusammenhang stehenden Teile von Merkmalen bekanntseien. Wenn der Fachmann vor die Aufgabe gestellt sei, einen Motor vor thermi-scher Überlastung zu schützen, müsse er die Temperatur mit berücksichtigen. Er werde nach einer temperaturabhängigen Schutzvorrichtung suchen. Eine solche sei ihm bei einem Motorstarter aus der DE 199 24 413 A1 bekannt.- 7 -Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 könne so verstanden werden, dass für ihn nichts anderes gelte als für den Patentanspruch 1 nach Hauptantrag.Gemäß Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 werde der Motorstarter bereits als Direktstarter eingesetzt. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 sei hinsichtlich dieser Alternative nicht patentfähig. Für den Fachmann liege es im Übrigen nahe, den Motorstarter so auszugestalten, dass er auch als Wendestarter eingesetzt werden könne, wenn Bedarf bestehe. Wendestarter gebe es bereits ge-nauso lange wie Direktstarter.Wenn Bedarf bestehe, bei einer Bearbeitungsmaschine vorhandene Endschalter mit einem Motorstarter zu verknüpfen, werde der Fachmann einen Eingang für diese am Motorstarter vorsehen. Auch die DE 100 10 290 A1 zeige einen Schal-ter 22, der mit dem Motorstarter verknüpft sei.Die Einsprechende beantragt,das Patent 101 47 531 in vollem Umfang zu widerrufen.Die Patentinhaberin beantragt,das angegriffene Patent im erteilten Umfang,hilfsweise beschränkt mit folgenden Unterlagen aufrecht zu erhal-ten:Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag 1,Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag 2,Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 3,jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,jeweils mit anzupassender Beschreibungund Zeichnungen wie erteilt.- 8 -Die Patentinhaberin ist der Meinung, der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sei so zu verstehen, dass die Steuereinrichtung gleich der anspruchsgemäßenSteuerelektronik sei.Sie ist der Auffassung, dass aus der DE 100 10 290 A1 bezüglich Merkmal 2) kei-ne Temperaturerfassung und betreffend Merkmal 7.1) keine periodische Ermitt-lung hierfür bekannt sei. Das in der DE 100 10 290 A1 beschriebene Mittel zurVororteinstellung 21 sei ein Potentiometer und entgegen Merkmal 7.3) kein Schalt-element. Bei einem Schaltelement würde dagegen auf einen Klick ein tabellarisch hinterlegter Grenzwert aktiviert. Es sei entgegen Merkmal 7.4) auch keine Abhän-gigkeit vom Schaltzustand der Schaltelemente gegeben.Der Fachmann habe auch keinen Anlass die DE 100 10 290 A1 mit der DE 199 24 413 A1 zu kombinieren.Im Zusammenhang mit dem Patentanspruch 1 nach HiIfsantrag 1 weist die Pa-tentinhaberin darauf hin, dass die Steuereinrichtung Bestandteil des Motorstarters sei.Betreffend Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 meint sie, dass das dortige "oder" nicht so zu verstehen sei, wie es zur Formulierung zweier Alternativen verwendet werde, vielmehr solle durch dieses Merkmal ausgedrückt werden, dass der Betrieb als Direkt- oder Wendestarter in Abhängigkeit von den Schaltzuständen der Schaltelemente erfolge.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.- 9 -II.Die gemäß § 147 Abs. 3 Nr. 1 PatG a. F. begründete Zuständigkeit des Bundes-patentgerichts für die Entscheidung über den am 12. April 2006 eingelegten Ein-spruch besteht auch nach Aufhebung dieser Bestimmung zum 1. Juli 2006 (vgl. Art. 1 Nr. 17 u. Art. 8 des Gesetzes z. Änd. d. patentrechtl. Einspruchsverfahrens u. d. PatKostG v. 21. Juni 2006; BlPMZ 2006, 225, 226, 228) nach dem allgemei-nen verfahrenrechtlichen Grundsatz der "perpetuatio fori" fort (vgl. u. a. BGH GRUR 2009, 184, 185 (Nr. 5) - Ventilsteuerung).Der Einspruch ist statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere hat die Einspre-chende die geltend gemachten Widerrufsgründe und die den Einspruch rechtferti-genden Tatsachen innerhalb der Einspruchsfrist hinreichend substantiiert schrift-lich vorgetragen (§ 59 Abs. 1 Satz 2 bis 4 PatG).Der Einspruch führt zum Widerruf des Patents (§ 21 Abs. 1, Satz 1 PatG).1. Nach Überzeugung des Senats ist der hier zuständige Fachmann ein FH-Elek-troingenieur, der auf dem Gebiet der Motorsteuerungen und -schutzanordnungen tätig ist. Er kennt die Ansteuerelektronik solcher Steuerungen hinsichtlich ihres hardwaremäßigen Aufbaus und ist auch mit der entsprechenden Ansteuersoftware vertraut.2. Dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach allen Anträgen liegt folgendes Ver-ständnis zugrunde:Zum Merkmal 1):Gemäß dem Verständnis der Patentinhaberin ist die anspruchsgemäße Steuerein-richtung gleich der anspruchsgemäßen Steuerelektronik (10); dem entsprechend gehören der anspruchsgemäße Datenspeicher (18) und die anspruchsgemäßen Schaltelemente (11) nicht zur Steuereinrichtung.- 10 -Nach einer alternativen Lesart kann von der Steuereinrichtung aber auch alles umfasst sein, was - über die Steuerelektronik (10) hinaus - funktional noch zur Steuerung des Motors nötig ist.Zu Merkmal 2):Die Auswerteeinheiten sind den am Motor (M) befindlichen Temperatursensoren zugeordnet. Die Auswerteeinheiten liefern Meßwerte, die von der Steuerelektro-nik (10) verarbeitet werden (Abs. 0054).Zu den Merkmalen 4), 7.2) und 8):Als unterschiedliche Schaltzustände sind bestimmte Strombereiche und die Aus-wahl des Motorstarters als Direkt- oder Wendestarter genannt (Tabelle 1 i. V. m. Abs. 0047 und Abs. 0056 bzw. Tabelle 2, 3 i. V. m. Abs. 0049).Zu Merkmal 7.4):Unter der Angabe, dass "vom Bussystem (2) … erhaltene Daten abgefragt wer-den" ist zu verstehen, dass die Steuerelektronik (10) vom Bussystem (2) erhaltene Daten, die einen Steuerbefehl enthalten, abfragt (Abs. 0058 und 0061). Die Steuerelektronik (10) bildet hieraus einen Steuerbefehl für den Motorstarter (1), d. h. für das Schaltschütz (16) (Abs. 0058 i. V. m. 0059 und Programmschritt 103 gemäß Fig. 2a).Zu Merkmal 7.5).Unter der Angabe, dass "der Motorstarter (1) entsprechend des Steuerbefehls an-gesteuert wird", ist zu verstehen, dass dessen Schütz (16) entsprechend des Steuerbefehls angesteuert wird (Abs. 0059 i. V. m. Programmschritt 103). Dies be-trifft den Normalbetrieb.Unter der Angabe, dass "bei Überschreitung eines Grenzwertes … geöffnet wird", ist zu verstehen, dass das Schütz (16) im Sinne eines Öffnens seiner Kontakte an-gesteuert wird. Dies betrifft den Störfall.- 11 -Die bzw.-Verknüpfung der beiden Teilmerkmale des Merkmals 7.5) ist dabei als Oder-Verknüpfung zu lesen.Zu den Merkmalen 2), 7.1) und 7.5):Der Wortlaut dieser Merkmale lässt einen oder mehrere Temperatursensoren zu.Gemäß Merkmal 7.5 erfolgt ein Öffnen des Motorstarters dann, wenn einer der ggfls. von mehreren Temperatursensoren herrührenden Werte einen eingestellten Grenzwert überschreitet.3. Die Steuereinrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist nicht pa-tentfähig, da sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 4 PatG).Aus der DE 100 10 290 A1 (Fig. 2) ist bekannt eine1) Steuereinrichtung für einen über ein Bussystem (11) ver-netzbaren Motorstarter (1, 2) eines Elektromotors (20), wobei der Motorstarter umfaßt:3) - einen Stromwandlerblock (15) zur Messung der Leis-tungsaufnahme des Elektromotors (20) (Sp. 1 Z. 45),4) - Schaltelemente (21), mittels derer unterschiedliche Schaltzustände vorgebbar sind (Sp. 1 Z. 53, 54: Als Mittel zur Vororteinstellung versteht der Fachmann nicht nur das in der Figur 2 gezeigte Potentiometer 21, sondern sieht zugleich auch andere, zeitgemäße elektrische Bauteile, wie Schaltelemente, mit denen sich eine Vorgabe von Werten in Form unterschiedlicher Schaltzustände realisie-ren lässt),5teilw) - eine programmierbare Steuerelektronik (5, 6), die mit dem Stromwandlerblock (15) und den Schaltelemen-ten (21) verbunden ist und über ein Interface (7) an das - 12 -Bussystem (2) anschließbar ist (Gemäß Sp. 1 Z. 53, 54 ist eine Vororteinstellung von Parameterwerten möglich, d. h. die Steuereinrichtung 5, 6 muss derart programmierbar sein, dass sie die Auswertung und Verarbeitung dieser durch unterschiedlichen Schaltzustände vorgegebenen Werte ermöglicht; es besteht dabei bezüglich der Parame-ter an sich kein prinzipieller Unterschied, ob diese durch die in Sp. 2, Z. 7 bis 10 angesprochene Fernparametrie-rung oder durch Vorortparametrierung eingegeben wer-den),6) - und einen Datenspeicher (in einer programmierbaren Steuerelektronik 5, 6 selbstverständlich enthalten),7) wobei die Steuerelektronik (5, 6) in der Weise program-miert ist, dass7.2) - der von den Schaltelementen (21) vorgegebene Schalt-zustand abgefragt wird (Fig. 2: 15, 4, 5, 6 i. V. m. Sp 1 Z. 45 bis 47 und Z. 54 bis 56: Hieraus ergibt sich, dass bei Überschreiten der voreingestellten Parameterwerte, wozu die Strombereiche gehören, ein Abschalten des Schüt-zes 16 erfolgt; d. h. der von den Schaltelementen 21 vor-gegebene Grenzwert wird zu diesem Zweck abgefragt)7.3teilw) - aus dem Datenspeicher (in 5, 6) ein hinterlegter Grenz-wert (muss notwendig vorhanden sein um einen Vergleich zu ermöglichen) in Abhängigkeit vom Schaltzustand (vor-eingestellter Parameterwert) der Schaltelemente (21) aus-gelesen und mit dem Meßwert des Stromwandler-blocks (15) verglichen wird (Sp. 1 Z. 54 bis 56),7.4) - vom Bussystem (11) über das Interface (7) erhaltene Da-ten abgefragt werden (Sp. 2 Z. 7 bis 10: Steuereinrich-tung 5, 6 fragt die vom Bussystem 11 über das Interface 7 erhaltenen Daten ab) und in Abhängigkeit vom Schaltzu-- 13 -stand der Schaltelemente (21) ausgewertet und hieraus ein entsprechender Steuerbefehl (Sp. 2 Z. 7 bis 10: Steuerbefehl zur Fernrückstellung, Fernschaltung) für den Motorstarter (d. h. für das Schütz 2) erzeugt wird, und7.5teilw) - der Motorstarter (1, 2) entsprechend des Steuerbefehls angesteuert (Sp. 2 Z. 7 bis 10: Fernschaltung im Normal-betrieb) bzw. bei Überschreitung eines Grenzwertes für den Stromwandlerblock (15) geöffnet wird (Sp. 1 Z. 54 bis 60: Schütz 2 hat ausgelöst, d. h. geöffnet bei Überschrei-tung des vor Ort eingestellten Stromgrenzwertes im Stö-rungsfall).Über die Ablage der Grenzwerte für den Strom ist in der DE 100 10 290 A1 spe-ziell nichts ausgesagt. Wenn der Fachmann jedoch eine Parametrierung solcher Grenzwerte durch Schaltelemente vorsieht, liegt es für ihn auf der Hand bzw. geht damit einher, die Grenzwerte als Parameter in Tabellenform in einem Datenspei-cher zu hinterlegen (Zu Merkmal 7.3)).Wenn sich bei der Steuereinrichtung nach der DE 100 10 290 A1 herausgestellt hat, dass ein möglicherweise gefährlicher Temperaturanstieg nicht indirekt durch den Motorstrom erfasst werden kann, so gibt der aus der DE 199 24 413 A1 be-kannte, ebenfalls über ein Bussystem (AS-I) vernetzbare Motorstarter (Fig. 2: 21) dem Fachmann das Vorbild, die Temperatur direkt zu überwachen (Sp. 1 Z. 38 bis 41). Im Einzelnen zeigt ihm die DE 199 24 413 A1 in Übereinstimmung mit dem anspruchsgemäßen Merkmal 2) dabeimindestens eine Auswerteeinheit (im Motorstarter 21) für einen exter-nen Temperatursensor (15) (gemäß Sp. 1 Z. 68 bis Sp. 2 Z. 3 können auch mehrere Temperaturfühler 15 vorgesehen sein) zur Messung der Temperatur des Elektromotors (M).- 14 -Hat sich der Fachmann entschlossen, auch noch eine direkte Temperaturüberwa-chung vorzusehen, dann muss die programmierbare Steuerelektronik zwangsläu-fig auch mit der Auswerteeinheit für den dann erforderlichen externen Temperatur-sensor verbunden sein (Restmerkmal 5)), sowie deren Messwert mit einem vor-gebbaren Grenzwert verglichen (Restmerkmal 7.3)) und auch eine Überschreitung eines von der Auswerteeinheit für den externen Temperatursensor gelieferten Grenzwertes berücksichtigt werden (Restmerkmal 7.5)).Unabhängig von diesem Themenkomplex ist die Ermittlung der von den Auswerte-einheiten für die externen Temperatursensoren und dem Stromwandlerblock er-zeugten Werte zu sehen. Hier wäre zwar prinzipiell sowohl eine dauernde als auch eine periodische Ermittlung möglich. Zeitgemäß war am Anmeldetag nach Über-zeugung des Senats für den Fachmann jedoch eine Abfrage in Programmzyklen, d. h. eine periodische Ermittlung. Somit ist auch in dem Merkmal 7.1) nichts zu se-hen, was die Patentfähigkeit stützen könnte.Für den zum Patentanspruch 1 nebengeordneten Patentanspruch 15 nach Haupt-antrag gilt das zum Patentanspruch 1 Gesagte, da er sich von diesem nur hin-sichtlich der Patentkategorie, aber nicht bezüglich seiner Merkmale unterscheidet.4. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist aus den zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag genannten Gründen, gemäß der unter Punkt 2 zum Merkmal 1) dargelegten alternativen Lesart, nicht patentfähig. Für den nebengeordneten Pa-tentanspruch 14 gilt dasselbe.5. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beruht ebenfalls nicht auf einer erfin-derischen Tätigkeit.- 15 -Wenn Bedarf besteht, den auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhenden Motor-starter gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wahlweise als Direkt- oder als Wendestarter nutzen zu können, so muss diese Möglichkeit auch parametrierbar sein. Soll diese Parametrierung - wie auch die Parametrierung des Stromes und der Temperatur - vor Ort erfolgen, ergibt sich für den Fachmann zwingend die Not-wendigkeit den Motorstarter derart zu ertüchtigen, dass mittels der Steuerelektro-nik in Abhängigkeit von dem Schaltzustand der Schaltelemente Steuerbefehle für einen als Direktstarter oder einen als Wendestarter ausgebildeten Motorstarter er-zeugbar sind (Merkmal 8)).6. Auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 beruht nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit.Wird der Motorstarter gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 bei einer Bear-beitungsmaschine eingesetzt, die mit Endschaltern oder Lichtschranken ausgerüs-tet ist, etwa um gefährliche Zustände zu vermeiden, so muss der Fachmann hier-für zwangsläufig Eingänge an der Steuerelektronik vorsehen, um die Zustände der Endschalter oder Lichtschranken erfassen zu können.Wenn dabei auch eine Parametrierung dieser Zustände vor Ort verlangt ist, so wie schon die Parametrierung von Strom und Temperatur, wird der Fachmann dem-entsprechend vorsehen, dass diese genauso über die Schaltelemente durchge-führt werden kann. Damit gestaltet er den Motorstarter so aus, dass die Steuer-elektronik Eingänge aufweist, die mit externen Schaltern, wie Lichtschranken oder Endschalter verbindbar sind und in Abhängigkeit vom Schaltzustand der Schalt-elemente der Motorstarter bei Anliegen eines Schaltsignals der externen Schalter an einem Eingang geöffnet wird (Merkmal 9)).- 16 -7. Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 fällt auch der jeweils nebengeordnete Anspruch, da ein Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (BGH - GRUR 1997, 120 - "Elektrisches Speicherheiz-gerät"). Die auf den jeweiligen Patentanspruch 1 nach allen Anträgen jeweils rück-bezogenen Unteransprüche teilen jeweils dessen Schicksal.Bertl Kirschneck Groß J. MüllerPü
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