BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 345/05_______________(Aktenzeichen)Verkündet am19. November 2008…B E S C H L U S SIn der Einspruchssache…- 2 -…betreffend das Patent 103 00 828hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2008 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, sowie der Richter Gutermuth, Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholzbeschlossen:Das Patent DE 103 00 828 wird mit folgenden Unterlagen be-schränkt aufrecht erhalten:Patentanspruch 1 wie Hilfsantrag vom 19. November 2008 wie in der Verhandlung übergeben mit der Maßgabe, dass es in der vor-letzten Zeile heißt: „Benutzer eine Tür”Patentansprüche 2 bis 9 wie Hauptantrag sowie Beschreibung je-weils vom 19. November 2008 wie in der Verhandlung übergeben,Zeichnungen wie Patentschrift.- 3 -G r ü n d eI.Für die am 10. Januar 2003 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 3. März 2005 veröffentlicht worden. Es betrifft eineAnsteuerung für einen mit Gleichstrom betriebenen Türöffner und Verfahren zur Ansteuerung eines mit Gleichstrom betriebenen TüröffnersGegen das Patent hat die G… GmbH mit Schriftsatz vom 30. Mai 2005, einge-gangen am 31. Mai 2005 per Fax, Einspruch beim Deutschen Patent- und Mar-kenamt mit der Begründung erhoben, dass der Gegenstand des Patentes gegen-über einem im einzelnen angegebenen Stand der Technik nicht neu sei und nicht die erforderliche Erfindungshöhe aufweise. Sie behauptet zudem eine Vorbenut-zung in der Öffentlichkeit.Weiterhin hat die A… GmbH mit Schriftsatz vom 2. Ju-ni 2005, eingegangen am 3. Juni 2005, Einspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt mit der Begründung erhoben, dass der Gegenstand des Patentes nicht neu sei und dass bei ihm keine erfinderische Tätigkeit vorliege, wozu sie eine Vorbenutzung in der Öffentlichkeit geltend macht.Die Einsprechenden stellen den Antrag,das Streitpatent zu widerrufen.- 4 -Dieser Antrag gelte auch bezüglich der geltenden Unterlagen, die eine unzulässi-ge Änderung bezüglich der nicht definierten Zeitdauer des weiteren bestimmten Zeitabschnitts vor der Pulsung beeinhalteten.Die Patentinhaberin stellt den Antrag,den Einspruch der Einsprechenden zu 2) als unzulässig zu ver-werfen und das Streitpatent mit folgenden Unterlagen aufrecht zu erhalten:Patentansprüche 1 bis 9 wie in der Verhandlung übergeben,Beschreibung wie übergeben, Zeichnungen wie Patentschrift.Hilfsweise verteidigte sie das Patent in der Fassung des Anspruchs 1 des über-reichten Hilfsantrages.Der in Anlehnung an die Merkmalsanalyse der Einsprechenden I mit den Gliede-rungsziffern 1 bis 10 versehene Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:„1), 2) Ansteuerelektronik für einen mit Gleichstrom betriebenen Türöffner (TÖ)3) mit einer Bestromungsvorrichtung,4), 5) die eine an den Türöffner (TÖ) angelegte Gleichspannung während eines bestimmten Zeitabschnittes einer Bestro-mung des Türöffners (TÖ) gepulst und5’) sonst unverändert an den Türöffner (TÖ) weiterleitet, auf-weisend:6), 7) eine Zeitsteuervorrichtung (2), die den Anfang und die Dauer des bestimmten Zeitabschnitts bestimmt,8) wobei die Zeitsteuervorrichtung (2) ein erstes Zeitglied umfasst, das den Anfang des bestimmten Zeitabschnittes - 5 -nach einer Zuführung einer Versorgungsspannung (UBT) für den Türöffner (TÖ) festlegt,9) wobei die Zeitsteuervorrichtung (2) ein zweites Zeitglied umfasst, das die Dauer des bestimmten Zeitabschnittes festlegt, und10) wobei der bestimmte Zeitabschnitt mit der gepulsten Gleichspannung erst beginnt nachdem ein weiterer be-stimmter Zeitabschnitt verstrichen ist“.Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von dem des Hauptan-trags dadurch, dass an ihn - unter Ersetzung des Punktes durch ein Komma - das mit der Gliederungsziffer 11) versehene Merkmal„11) in dem ein Benutzer eine Tür, deren Türöffner nicht ver-klemmt ist, bereits passiert hätte.“angehängt ist.Dem Patentgegenstand soll die Aufgabe zugrunde liegen, eine Ansteuerung für einen Türöffner bereitzustellen, die eine Geräuschbelästigung vermeidet (Abs. 0005 der in der Verhandlung überreichten Beschreibung).Die Einsprechende I ist der Meinung, dass der weitere bestimmte Zeitabschnitt ge-mäß dem letzten kennzeichnenden Merkmal des Patentanspruchs 1 nach Haupt-antrag auch schon durch die Zeitdauer des ersten Impulses der gepulsten Gleich-spannung gegeben sein kann. Sie legt die WO 99/34079 A1 vor und äußert dazu die Auffassung, dass ein Fachmann in zusätzlicher Kenntnis der DE 36 18 645 A1, der DE 198 56 624 A1 und der DE 101 16 571 A1 ohne weiteres darauf kommen könne, dem bestimmten Zeitabschnitt, in dem gepulst wird, einen weiteren be-stimmten Zeitabschnitt voranzusetzen.- 6 -Im Zusammenhang mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag verweist die Ein-sprechende I auf Seite 14, Zeile 31 bis 33 der WO 99/34079, worin eine Zeit von 8 Sekunden angesprochen sei, die dem im letzten Merkmal des Patentan-spruchs 1 nach Hilfsantrag angegebenen Zeitabschnitt entspreche.Die Einsprechende II ist der Meinung, dass der Fachmann in Kenntnis des im KFV-Prospekt Lineartüröffnersystem 185 für KFV-MehrfachverriegelungAS 2700 LT beschriebenen Türöffners nur dessen Betrieb mit Wechsel - bzw. Gleichstrom vertauschen müsse. Welche Reihenfolge vorzusehen sei, entscheide er je nachdem, ob zunächst ein sicheres Öffnen mit Wechselstrom oder ein ruhi-ges Öffnen mit Gleichstrom gewünscht werde. Es sei auch undefiniert, was unter einem Zeitabschnitt, den ein Benutzer einer Tür, dessen Türöffner nicht verklemmt ist, zu deren Passieren benötigt hätte, zu verstehen sei, da es verschiedenartige Türen und verschiedenartige Benutzer gebe.Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, dass beim Türöffner nach der DE 36 18 645 A1 sofort gerüttelt werde und daher kein weiterer bestimmter Zeit-abschnitt vorgesehen sei. Außerdem handele es sich beim Gegenstand der WO 99/34079 A1 um eine Riegelanordnung und keinen Türöffner. Es sei hier kein zweites Zeitglied vorgesehen, vielmehr werde in der Haltephase solange gehalten bis die Tür wieder geöffnet werde.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Gemäß der eindeutigen Zuständigkeitsregelung in § 147 Abs. 3 PatG in der Fas-sung vom 9. September 2004 liegt die Entscheidungsbefugnis über den zulässi-gen, am 30. Juni 2006 - d. h. vor Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG - noch anhän-gigen Einspruch bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerde-- 7 -senat) des Bundespatentgerichts. Dieser hatte aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden.Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.1. Zulässigkeit der EinsprücheDie Einsprüche sind zulässig, hatten aber keinen über die antragsgemäße Be-schränkung hinausgehenden Erfolg.1.1 Einsprechende IDer Einspruch der Einsprechenden I ist zweifellos zulässig; seine Zulässigkeit wurde auch nicht bestritten.1.2 Einsprechende IIDie Patentinhaberin beanstandet, dass sich die Einsprechende II im Einspruchs-schriftsatz nicht mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 auseinandergesetzt habe, da der Begriff Ansteuerelektronik schon nicht erwähnt werde. Sie übersieht dabei, dass sich der Einspruchsschriftsatz auch auf den erteilten - auf ein Verfah-ren gerichteten - Patentanspruch 16 bezieht, in dem dieser Begriff nicht vorkommt. Zwar nimmt die Einsprechende II zu dem auch im Patentanspruch 16 angegebe-nen Merkmal „gepulster Gleichstrom“ im Einspruchsschriftsatz im Zusammenhang mit der Neuheit (S. 4 drittle. Abs.) nicht Stellung, sie vertritt im Einspruchsschrift-satz (S. 5 Abs. 3) bezüglich der erfinderischen Tätigkeit jedoch die Meinung, dass dem Fachmann aus dem Stand der Technik vermittelt werde, pulsierenden Gleich-strom statt Wechselstrom vorzusehen. Der Senat konnte - unter Berücksichtigung der Vertauschung des Vortrags zu Neuheit und erfinderischer Tätigkeit - aus der Gesamtschau der vorgetragenen Argumente eine Stellungnahme zu allen Merkma-len wenigstens des nebengeordneten Patentanspruchs 16 entnehmen, so dass er - 8 -die Auseinandersetzung mit dessen Gegenstand als ausreichend substantiiert an-sieht.Hinsichtlich der Behauptung, wann, wo wie und durch wen der patentierte Gegen-stand in öffentlich zugänglicher Weise vorbenutzt worden sei, hat die Einsprechen-de II konkrete Angaben innerhalb der Einspruchsfrist gemacht, die es dem Senat ermöglicht hätten, hierüber Beweis erheben zu können ohne dass er dabei eigene Ermittlungen über Art, Ort und Zeit hätte anstellen müssen (Schulte Patentgesetz, 8. Aufl. Rdn. 118 zu § 59).Der Senat sieht sonach die Einspruchsgründe in diesem Fall noch als substantiiert an; die Patentinhaberin und der Senat konnten aus den im Einspruchsschriftsatz dargelegten Umständen abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nicht-vorliegen eines Widerrufsgrundes ohne eigene Ermittlungen ziehen (Schulte Pa-tentgesetz, 8. Aufl. Rdn. 94 zu § 59 m. w. N.).2. FachmannNach Überzeugung des Senats ist der hier zuständige Fachmann ein FH-Elektro-ingenieur mit maschinenbaulichen Kenntnissen auf dem Gebiet der Konstruktion und Entwicklung von Türöffnern.3. Zum Verständnis des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und HilfsantragDer im Merkmal 10) des Patentanspruchs 1 nach Haupt-und Hilfsantrag angege-bene weitere bestimmte Zeitabschnitt ist ein Zeitabschnitt, der vor dem bestimm-ten Zeitabschnitt gemäß den Merkmalen 6), 7) und 8) des Patentanspruchs 1 nach Haupt-und Hilfsantrag liegt (Abs. 0014 der Streit-PS).- 9 -Bei der gemäß Merkmal 5’) des Patentanspruchs 1 nach Haupt-und Hilfsantrag sonst unverändert an den Türöffner (TÖ) weitergeleiteten Gleichspannung handelt es sich um die, in dem - im Merkmal 10) angegebenen - weiteren bestimmten Zeit-abschnitt an den Türöffner weitergeleitete Gleichspannung.Den im Merkmal 11) des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag angegebenen weite-ren bestimmten Zeitabschnitt wird der Fachmann entsprechend den gestellten An-forderungen, d. h. je nach Art der Benutzer und nach Art der Türen festlegen. Ei-ner speziellen Zeitangabe bedarf es nicht, sie ergibt sich nach Anwendungsfall.4. Zum HauptantragIn der WO 99/34079 A1 ist ein Anordnung gezeigt, die u. a. einen von dem An-ker 11 einer Spule 4 betätigten Bolzen 6 umfasst (Fig. 1, 7, 8) und die in einem Türrahmen eingebaut ist (S. 10 Z. 26 bis 29). Die Anordnung enthält somit einen Türöffner 4, 11, 6 (S. 14, Z. 31 bis S. 15, Z. 5). Weiterhin ist eine in einem Steuer-modul (3) notwendig vorhandene Ansteuerelektronik vorgesehen. Diese Ansteuer-elektronik enthält zwangsläufig Zeitglieder, die die Zeitabschnitte und deren Be-ginn (Aktivierungs- und Haltephase gemäß S. 3 Z. 32 bis 34 i. V. m. S. 4 Z. 3 bis 7) in denen der Türöffner 4, 11, 6 mit Spannung beaufschlagt wird, festlegen.Entgegen der Meinung der Einsprechenden I dauert die Haltephase nicht solange, bis die Türe wieder geöffnet wird, sondern ist zeitlich begrenzt. Dies ergibt sich zum einen aus dem Begriff „holding phase“, der eine begrenzte Zeit impliziert, zum andern aber auch daraus, dass sonst der Aktivierungsphase keine Verzögerungs-zeit von 8 Sekunden - in der ein Benutzer zur Türe gehen kann, wenn er diese über eine Karte oder ein Passwortmodul ansteuert - vorangestellt werden müsste, denn Fig. 7 und 8 zeigen - im Unterschied zu Fig. 5 und 6 - eine Variante, bei der der Anker die Tür entriegelt (S. 12, Z. 9 bis 11). Denn, wenn - wie die Einspre-chende I meint - die Haltephase bis zum nächsten Öffnen der Tür andauern wür-de, hätte ein Benutzer genügend Zeit um zur Tür zu gehen; der der Aktivierungs-phase vorangestellten Verzögerungszeit bedürfte es dann nicht.- 10 -Die WO 99/34079 A1 zeigt eine1), 2) Ansteuerelektronik (im control module 3 enthalten) für ei-nen mit Gleichstrom betriebenen (S. 3 Z. 32 bis 34 i. V. m. S. 4 Z. 3 bis 7: ein Gleichspannungsimpuls in der Aktivie-rungsphase als weiterer bestimmter Zeitabschnitt und mo-dulierte Gleichspannungsimpulse in der Haltephase als bestimmter Zeitabschnitt)Türöffner (4, 11, 6)3) mit einer Bestromungsvorrichtung (notwendig vorhanden zur Abgabe des Gleichspannungsimpulses und der modu-lierten Gleichspannungsimpulse),4), 5) die eine an den Türöffner (4, 11, 6) angelegte Gleichspan-nung während eines bestimmten Zeitabschnittes (Halte-phase) einer Bestromung des Türöffners (4, 11, 6) gepulst (S. 3 Z. 32 bis 34 i. V. m. S. 4 Z. 6, 7) und5’) sonst (d. h. während der Aktivierungsphase als weiterer bestimmter Zeitabschnitt) unverändert an den Türöffner (4, 11, 6) weiterleitet (S. 4 Z. 3, 4: ein Gleichspannungsim-puls), aufweisend:6, 7) eine Zeitsteuervorrichtung (im Steuermodul 3 notwendig vorhanden), die den Anfang und die Dauer des bestimm-ten Zeitabschnitts (Haltephase) bestimmt,8) wobei die Zeitsteuervorrichtung (im Steuermodul 3) ein erstes Zeitglied umfasst (notwendig enthalten), das den Anfang des bestimmten Zeitabschnittes (Haltephase) nach einer Zuführung einer Versorgungsspannung für den Tür-öffner (4, 11, 6) festlegt (eine Versorgungsspannung für den Türöffner 4, 11, 6 muss bereits anliegen, da dieser sonst nicht zu betätigen wäre), und- 11 -9) wobei die Zeitsteuervorrichtung (im Steuermodul 3) ein zweites Zeitglied umfasst (notwendig enthalten), das die Dauer des bestimmten Zeitabschnittes (Haltephase) fest-legt, und10) wobei der bestimmte Zeitabschnitt (Haltephase) mit der gepulsten Gleichspannung erst beginnt nachdem ein wei-terer bestimmter Zeitabschnitt (Aktivierungsphase) verstri-chen ist (Sp. 3 Z. 32 bis 34 i. V. m. S. 13 Z. 9 bis 11: Die Aktivierungsphase als weiterer bestimmter Zeitabschnitt umfasst einen Gleichspannungsimpuls sowie eine Verzö-gerungszeit von 200 Millisekunden nach deren Ablauf die Haltephase beginnt).Die Ansteuerelektronik gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist somit nicht neu.5. Zum Hilfsantrag5.1 Offenbarung/Zulässigkeit der AnsprücheDie Merkmale 1) bis 5) entsprechen dem erteilten und ursprünglichen Patentan-spruch 1.Das Merkmal 5’ ergibt sich zusammen mit den Merkmalen 4) und 5) aus dem er-teilten und ursprünglichen Patentanspruch 5.Die Merkmale 6), 7), 8), und 9) entsprechen den erteilten und ursprünglichen Pa-tentansprüchen 9, 10 und 12.Als besonders vorteilhaft ist in Absatz 0014 der Streitpatentschrift - der mit den ur-sprünglichen Unterlagen übereinstimmt - herausgehoben, dass ein gepulster Be-trieb nicht direkt am Anfang der Bestromung, sondern erst dann erfolgt, nachdem ein bestimmter Zeitabschnitt verstrichen ist, in dem ein Benutzer eine Tür, deren Türöffner nicht verklemmt ist, bereits passiert hätte. Diese Angabe ist zur Präzisie-- 12 -rung der im Merkmal 6) beschriebenen Festlegung des Anfangs des bestimmten Zeitabschnitts durch die Definition eines weiteren bestimmten Zeitabschnitts, der dem bestimmten Zeitabschnitt vorangestellt ist, in Form der Merkmale 10) und 11) in zulässiger Weise in den Patentanspruch aufgenommen worden.5.2 NeuheitDie Ansteuerelektronik des Patentanspruchs 1 ist neu.In der WO 99/34079 A1 ist angegeben, dass die Aktivierungsphase als weiterer bestimmter Zeitabschnitt eine Dauer hat, die sich aus der Dauer des einzigen Gleichspannungsimpulses und einer Verzögerungszeit von 200 Millisekunden zu-sammensetzt (S. 13 Z. 9 bis 11). Die Dauer des einzigen Gleichspannungsimpul-ses liegt dabei in einem Bereich, der der Anzugszeit des den Bolzen 6 betätigen-den Ankers 11 entspricht, d. h. üblicherweise im Millisekundenbereich. Damit liegt aber der - aus der Dauer des einzigen Gleichspannungsimpulses und der Verzö-gerungszeit von 200 Millisekunden zusammengesetzte - weitere bestimmte Zeit-abschnitt in einer zeitlichen Größenordnung, die weit unter der liegt, die ein Benut-zer benötigen würde, um eine Tür, deren Türöffner nicht verklemmt ist, zu passie-ren.Die von der Einsprechenden I angesprochene, bereits unter Punkt 4 näher erläu-terte Verzögerungszeit von 8 Sekunden (S. 14 Z. 31 bis 34) liegt in einem Zeitab-schnitt vor der Aktivierungsphase als weiterer bestimmter Zeitabschnitt; in diesem Zeitabschnitt von 8 Sekunden wird der Türöffner 4, 11, 6 auch nicht bestromt. Damit ist der Zeitabschnitt von 8 Sekunden nicht mit dem in den Merkmalen 10) und 11) beschriebenen weiteren bestimmten Zeitabschnitt, in dem ein Benutzer ei-ne Tür, deren Türöffner nicht verklemmt ist, bereits passiert hätte, vergleichbar.- 13 -Bei den Türöffnern gemäß der DE 36 18 645 A1, der DE 198 56 624 A1 und der DE 101 16 571 A1 ist jeweils ebenfalls kein weiterer bestimmter Zeitabschnitt, in der ein Benutzer eine Tür, deren Türöffner nicht verklemmt ist, bereits hätte pas-siert haben können, angesprochen.Die von der Einsprechenden I eingereichte Schaltung für das Steuergerät E10/24V umfasst zwar ein erstes Zeitglied U1B mit dem sich, vermöge des RC-Gliedes 5 Nȍ& Q)HLQEHVWLPPWHUZHLWHUHU=HLWDEVFKQLWWHLQVWHOOHQOässt. Zum einen liegt dieser weitere bestimmte Zeitabschnitt lediglich im Millisekundenbe-reich und zum anderen findet in ihm keine Bestromung des Türöffners TÖ derge-stalt statt, dass Gleichspannung unverändert an ihn weitergeleitet wird, da der hierfür zuständige Transistor V14 in diesem Zeitabschnitt nicht angesteuert wird. Der aus dem Schaltplan entnehmbare weitere bestimmte Zeitabschnitt ist somit nicht mit dem weiteren bestimmten Zeitabschnitt gemäß der Merkmale 10) und 11) vergleichbar.Der von der Einsprechenden II genannte Lineartüröffner gemäß dem KFV-Pros-pekt a. a. O wird sofort über einen bestimmten Zeitbereich mit Wechselstrom be-aufschlagt. Ein weiterer bestimmter Zeitbereich gemäß den Merkmalen 10) und 11) ist nicht erwähnt.Die in der mündlichen Verhandlung weder vom Senat noch von den Beteiligten aufgegriffenen, noch im Verfahren befindlichen Druckschriften bringen gegenüber dem abgehandelten Stand der Technik keine neuen Gesichtspunkte; auf diese Druckschriften muss sonach nicht eingegangen werden.5.3 Erfinderische TätigkeitDie Ansteuerelektronik des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.- 14 -Es mag sich zwar die patentgemäße Aufgabe, eine Ansteuerung für einen Türöff-ner bereitzustellen, die eine Geräuschbelästigung vermeidet (Abs. 0005 der in der Verhandlung überreichten Beschreibung) in der Praxis von selbst stellen, der vor-stehend abgehandelte Stand der Technik gibt dem Fachmann jedoch keinen Hin-weis darauf, zur Bewältigung diese Problems den bestimmten Zeitabschnitt mit der gepulsten Gleichspannung erst beginnen zu lassen nachdem ein weiterer be-stimmter Zeitabschnitt verstrichen ist, in dem ein Benutzer eine Tür, deren Türöff-ner nicht verklemmt ist, bereits passiert hätte. Denn im Stand der Technik sind entweder weitere bestimmte Zeitabschnitte beschrieben, die zu kurz sind, als dass ein Benutzer eine Tür, deren Türöffner nicht verklemmt ist, hätte passieren können (WO 99/34079 A1, Schaltplan für Steuergerät E10/24V) oder es sind keine weite-ren bestimmten Zeitabschnitte angesprochen (DE 36 18 645 A1, DE 198 56 624 A1, DE 101 16 571 A1).Die Auffassung der Einsprechenden II, der Fachmann hätte nur die Ansteuerung des Türöffners gemäß KFV-Prospekt a. a. O vertauschen müssen, teilt der Senat nicht, da kein Anlass bestand eine bestehende Anordnung funktionsmäßig umzu-kehren, d. h. die Ansteuerung der Türöffners mit Wechsel- und Gleichspannung zu vertauschen. Denn die dauernde Gleichspannungsbeaufschlagung des Türöffners nach Ablauf der Wechselspannungsbeaufschlagung (Prospekt linke Seite Abs. 1 und zweiter Spiegelstrich: elektrische Dauerentriegelung) hält den Fachmann da-von ab, die Ansteuerung des Türöffners mit Gleichspannung der Ansteuerung mit Wechselspannung voranzustellen.- 15 -6. RechtsbestandMit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag haben auch die hierauf direkt oder in-direkt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 Bestand.Bertl Gutermuth Groß Dr. ScholzBe
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