BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 35/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 1. August 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - - 2betreffend das Patent 43 43 695 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. August 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Kaminski beschlossen: Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt – Patentabteilung 1.23 - hat das auf die am 21. Dezember 1993 eingegangene Anmeldung erteilte Patent mit der Bezeichnung "Antriebseinheit für ein Garagentor" im Einspruchsverfahren durch Beschluß vom 10. November 1999 in vollem Umfang mit der Begründung aufrechterhalten, daß weder die vorveröffentlichten Druckschriften noch der Gegenstand einer behaup-teten Benutzung den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nahelegen könnten. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Der geltende Patentanspruch 1 erteilter Fassung lautet: "Antriebseinheit für ein Garagentor mit einem elektromagnetischen Antriebsmotor, der mit einem Getriebe und einer elektronischen Steuerung ausgerüstet ist, wobei die Steuersignale zum Öffnen bzw. Schließen des Garagentores von einem Sender an einen in - - 3der Steuerung der Antriebseinheit befindlichen Empfänger einer Fernsteuerung gegeben werden, d a d u r c h g e k e n n -z e i c h n e t , daß die Antriebseinheit (1) aus den modularen Komponenten eines Antriebsmotors (6), eines Getriebes (5), einer Steuerungseinheit (7) und eines Empfängers (9) besteht, wobei das Getriebe (5), die Steuerungseinheit (7), der Empfänger (9) und der Antriebsmotor (6) untereinander steckbar sind." Mit den in diesem Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen soll die Aufgabe gelöst werden, eine preiswerte Antriebseinheit zu schaffen, die im Störungsfalle nicht mehr repariert, sondern ausgetauscht wird. Ferner soll der Antrieb sehr ge-räuscharm laufen (Sp 1 Z 26 bis 29 der PS). Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, unter der Angabe "untereinander steckbar" im erteilten Patentanspruch 1 verstehe der Fachmann – hier ein Fach-hochschul-Ingenieur des Maschinenbaus mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Tor- und Türantrieben, der auch über Grund-kenntnisse der Steuer- und Regelungstechnik verfügt - hinsichtlich der Verbindung von Antriebsmotor und Getriebe, daß diese beiden Komponenten durch Schieben bzw. Ziehen miteinander verbunden bzw. voneinander getrennt werden. Eine Interpretation des Patentanspruchs 1 dahingehend, daß die drehfeste Ver-bindung der beiden modularen Komponenten, Antriebsmotor und Getriebe, die das Reaktionsmoment des Antriebs aufnehmen muß, ohne Verwendung eines weiteren Bauteils allein durch Stecken erfolge, sei nicht zwingend. Ausgehend von einer Antriebseinheit, wie sie in der als Anlage 2 (zum Schriftsatz vom 23. Juli 1997) im Einspruchsverfahren entgegengehaltenen Einbauanleitung HÖRMANN GTO 90 beschrieben sei, stelle sich dem Fachmann ohne weiteres die Aufgabe, deren Wartungsfreundlichkeit zu verbessern, d.h. einfach lösbare Verbindungen vorzusehen. Anregungen dazu bekomme er aus den im Beschwer-deverfahren genannten Entgegenhaltungen, insbesondere aus der - - 4DE 83 05 236 U1, nach der die modularen Komponenten Motor und Getriebe nacheinander in ein Profilrohr eingeschoben und deshalb auch steckbar miteinan-der verbunden seien. Hierdurch werde die aufgabengemäß angestrebte leichte Austauschbarkeit mit den im Streitpatent angegeben Mitteln gelöst, ohne daß der Fachmann erfinderisch tätig sein müsse. Auch die übrigen im Beschwerdeverfahren genannten Entgegenhaltungen gäben dem Fachmann Hinweise auf die patentgemäße Lösung. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu wi-derrufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, daß der Einspruch unzulässig sei; denn die Patentfähigkeit sei nicht unter Heranziehung der im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Druckschriften verneint, sondern mit indirekter Argumentation nur auf deren Wür-digung in der Patentschrift gestützt worden. Die Anlage 2, auf die sich die Ein-sprechende bei ihrer Argumentation nunmehr im wesentlichen beziehe, sei erst nach Ablauf der Einspruchsfrist vorgelegt worden, so daß der Einspruch auch hin-sichtlich der behaupteten Benutzung nicht ausreichend substantiiert sei. Im übrigen sei weder in der DE 83 05 236 U1 noch in den neu im Beschwerde-verfahren genannten Entgegenhaltungen eine Steckbarkeit aller Module unterein-ander offenbart; eine solche könne allenfalls in Kenntnis der Erfindung hineininter-pretiert werden. - - 5Eine steckbare Verbindung der Antriebswellen, wie sie in mehreren Entgegenhal-tungen beschrieben sei, sei bei Antriebseinheiten der in Rede stehenden Art selbstverständlich und nicht Thema der Erfindung. Die Antriebseinheit des Patent-anspruchs 1 sei daher neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Zulässigkeit des Einspruchs Der Einspruch ist zulässig. Am Ende des Einspruchsschriftsatzes (S 7 Abs 4 bis S 8 Abs 1 vom 3. Juli 1997) wird die Patentfähigkeit im Hinblick auf die bereits im Prüfungsverfahren entge-gengehaltenen Druckschriften verneint. Zwar ist hinsichtlich der Merkmale im Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 lediglich pauschal auf einen in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift (Sp 1 Z 11 bis 13) gewürdigten Prospekt DORMA tormatic GTA Bezug genom-men, ohne dessen Inhalt in Bezug auf die Merkmale des Anspruchs im einzelnen zu analysieren. Jedoch enthält der Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 lediglich eine Auf-zählung der bei Antriebseinheiten für Garagentore mit Fernsteuerung üblicher-weise vorhandenen Komponenten, die der Fachmann auf den wenigen Seiten des mit einigen Bildern übersichtlich gestalteten Prospekts ohne weiteres wiederfindet. Mit dem letzten Satz der Ausführungen zu einer weiteren Entgegenhaltung (Ein-spruchschriftsatz S 8 Abs 1) wollte die Einsprechende offensichtlich ausdrücken, daß der Fachmann durch diese Druckschrift zu der - als Kern der patentierten Er-findung anzusehenden - Ausbildung der Komponenten als "modular" und "unter-einander steckbar" angeregt wird. - - 6Zwar hat die Einsprechende in diesem Zusammenhang versäumt, die Fundstellen in der weiteren Entgegenhaltung anzugeben, aus denen sie eine Steckbarkeit "der einzelnen" (d.h. aller) Komponenten entnimmt. Jedoch ergibt sich für den Fach-mann aus einer kurzen Textstelle – nämlich den dortigen Patentansprüchen 1 und 2 - welche Bauteile eines elektromotorischen Fensterhebers untereinander steck-bar sind, was zur Begründung des Einspruchs als ausreichend angesehen werden kann (BGH GRUR 1972, 592, 593 Sortiergerät). Daß die Einsprechende hierbei – entgegen dem Wortlaut des erteilten Patentan-spruchs 1 - eine aus Antriebsmotor und Getriebe bestehende Antriebseinheit mit der anspruchsgemäßen Bezeichnung "Komponente" belegt hat (S 8 Z 7 bis 9 des Einspruchsschriftsatzes), stellt nicht die Zulässigkeit sondern allenfalls die Be-gründetheit des Einspruchs in Frage. Auf die ausreichende Substantiierung der darüber hinaus behaupteten Benutzung kam es deshalb in diesem Zusammenhang nicht mehr an. 2. Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 Als "modulare Komponenten" (Modul= Bau- oder Schaltungseinheit) sind im er-teilten Patentanspruch 1 insbesondere der Antriebsmotor und das Getriebe einer Antriebseinheit bezeichnet. Die Prinzipdarstellung in Figur 2 der Streitpatentschrift mit gegeneinander abgegrenzten Funktionsblöcken stützt dieses Verständnis. Ein Hinweis, daß für sich nicht funktionsfähige Teilbaugruppen von Motor und/oder Getriebe als "Komponenten" im Sinne des Streitpatents bezeichnet werden kön-nen, findet sich in der Streitpatentschrift nicht. Zu dem kennzeichnenden Anspruchsmerkmal "untereinander steckbar" (PA 1) bzw. "untereinander gesteckt" (Sp 2 Z 36 bis 39) entnimmt der Fachmann der Streitpatentschrift, daß damit die gegenseitige Festlegung der Komponenten an-einander durch jeweils eine Steckverbindung zu einer Antriebseinheit gemeint ist. Hierdurch entsteht eine bauliche Einheit, die als Ganzes "über ein Stecksystem... - - 7zusammengefügt" ist (Sp 3 Z 1 bis 6 der PS), ohne daß ein zusätzliches Bauteil (zB ein Gehäuse) vorhanden sein muß, das die Komponenten zu der Antriebsein-heit verbindet und das auch die Reaktionskräfte des Antriebs aufnimmt. Da die Verbindung von Motorwelle und Getriebe in der Streitpatentschrift nirgends angesprochen ist, dann kann sich das Merkmal "untereinander steckbar" – entgegen der Auffassung der Einsprechenden – nicht ausschließlich auf eine Wellenverbindung beziehen. Wenn in Figur 1 der Streitpatentschrift lediglich ein "Schema eines Garagentoran-triebs" (Sp 2 Z 24) mit einem (einzigen) Befestigungswinkel dargestellt ist, kann das in Umrissen dargestellte (in der Patentschrift jedoch nicht erwähnte) Gehäuse auch nicht dem in der Patentschrift (Sp 3 Z 3) erwähnten "Stecksystem" entsprechen. Hinsichtlich der in der Streitpatentschrift (Sp 1 Z 28 bis 29) angegebenen zweiten Teilaufgabe "geräuscharmer Lauf" ist weder aus der Streitpatentschrift noch sonstwie ersichtlich, daß diese mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst wird, sie betrifft erst die erteilten Patentansprüche 2 und 3, da Kapselungen von Geräten aller Art regelmäßig zu Verminderung der Geräuschabstrahlung beitra-gen. III. Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil der offensichtlich ge-werblich anwendbare Gegenstand gemäß dem Patentanspruch 1 neu ist und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. - - 81. Neuheit Die Antriebseinheit gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 ist neu, da aus keiner der entgegengehaltenen Druckschriften eine Einrichtung bekannt ist, die alle im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale aufweist. In der Anlage 2 / Einbauanleitung.. ist eine Antriebseinheit (S 6 re Sp) für ein nach Art eines Garagentores ausgebildetes Schwingtor (S 2 Nr. 3 und 4) bekannt, mit einem elektromagnetischen Antriebsmotor M1 (S 5 Schaltplan mit Legende), der mit einem Getriebe (Zahnriemenscheibe, Antriebskupplung / S 3 Nr. 13) und einer elektronischen Steuerung (S 4 Nr. 30) ausgerüstet ist. Die Steuersignale zum Öffnen bzw. Schließen des Garagentors werden von einem Sender an einen in der Steuerung der Antriebseinheit befindlichen Empfänger ei-ner Fernsteuerung gegeben (S 4 Nr. 30-32).-Oberbegriff- Der Antriebsmotor (Bild 12 bis 14 jeweils links) und das aus zwei Zahnriemen-scheiben, dem Zahnriemen und einer Klauenkupplung bestehende Getriebe bilden eine als "Antriebsaggregat" bezeichnete einbaufertige Baueinheit, die auf eine An-kerplatte aufsteckbar und nach Eingriff der Klauen einer Antriebskupplung mit die-ser verschraubbar ist (S 3 Nr. 12 bis 14 iVm mit den zugehörigen Bildern). Die ge-genseitige Verbindung von Motor und Getriebe ist weder beschrieben noch aus den Figuren erkennbar. Auch die Steuerungseinheit und der Empfänger bilden eine (strichpunktiert um-randete) Einheit, wie der Fachmann schon aus dem Schaltplan B 55 E auf Seite 5 ohne weiteres entnimmt. Lediglich die Antenne wird noch an die Steuerungsein-heit angesteckt (S 4 Nr. 28 bis 30 m.d. zugeh. Bildern). Demnach unterscheidet sich die anspruchsgemäße Antriebseinheit von der be-kannten durch die im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 angegebene Ausbildung aller im Oberbegriff genannten Bestandteile der Antriebseinheit als "modulare Komponenten" und auch dadurch, daß diese "untereinander steckbar" sind. - - 9Auch die DE 83 05 236 U1 beschreibt eine Antriebseinheit für ein Garagentor (Be-zeichnung S 2 Z 5) mit einem elektromagnetischen Antriebsmotor 12, 13 (Fig und S 7 Z 24 bis 27), der mit einem Getriebe 10 (Fig und S 7 Abs 2) und einer elektro-nischen Steuerung ausgerüstet ist (S 2 Z 26 und S 5 Abs 1). Die Arbeitsweise der Steuerung ist ebenso wenig beschrieben wie deren Aufbau, so daß sich die anspruchsgemäße Antriebseinheit schon durch alle die Steue-rungseinheit, den Sender und den Empfänger betreffenden Merkmale des Patent-anspruchs 1 unterscheidet. In Übereinstimmung mit dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 ist das Getriebe 10 als "modulare Einheit" ausgebildet; denn dieses wird in die als ge-meinsames Gehäuse aller Bestandteile des Antriebs dienende Profilschiene 1 eingeschoben, nachdem der linke Lagerbock 5 der Spindel 3 mit Stiften 15 an der Profilschiene festgelegt ist (S 8 Z 2 bis 14). Zwar ist dort eine (mit dem Rotor 12 des Motors verbundene) Motorwelle vorhan-den (S 5 Z 6), die beim Einschieben des Motorpakets in die Profilschiene (S 8 Z 14 bis 20) auch nach Art der Steckverbindung zwischen Antriebsstift 9 und Adapter 8 (S 8 Z 12 bis 14) mit dem Getriebe 10 gekuppelt werden muß; denn das Einschieben aller Bauteile von einer Seite in die Profilschiene erfordert eine eben-solche Ausbildung. Jedoch ist der Antriebsmotor keine "modulare Komponente"; denn zunächst wird die rechte Rotorlagerung 11 und danach ein aus Rotor 12 und Motorwicklung 13 bestehendes "Motorpaket" zusammen mit der linken Rotorlagerung 11' in die Pro-filschiene 1 eingeschoben (S 8 Z 14 bis 20). Auch sind Getriebe und Antriebsmotor nicht "untereinander steckbar" gemäß der Lehre des Patentanspruchs 1, sondern sie sind lediglich in der als gemeinsames Gehäuse dienenden und – wie die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung - - 10zugestanden hat - auch die Reaktionsmomente des Antriebs aufnehmenden Pro-filschiene 1 eingesteckt. Die DE 38 24 949 A1 zeigt eine Antriebseinheit für ein Garagentor mit einem elektromagnetischen Antriebsmotor (Sp 1 Z 3 bis 9 iVm Sp 11 Z 46 bis 55), der mit einem Getriebe (zB Fig 1) und einer (hier vorauszusetzenden) Steuerung ausge-rüstet ist. Art und Aufbau der Steuerung sind nicht beschrieben, so daß der erteilte Patent-anspruch 1 sich durch alle diesbezüglichen Merkmale von der bekannten An-triebseinheit unterscheidet. In Übereinstimmung mit dem kennzeichnenden Teil des erteilten Patentan-spruchs 1 besteht die Antriebseinheit auch aus den modularen Komponenten ei-nes Antriebsmotors und eines Getriebes (Sp 11 Z 46 bis 50). Eine Verbindung zwischen Antriebsmotor und Getriebe ist nicht beschrieben. Als einzige überhaupt offenbarte Befestigungsmöglichkeit des Getriebes sind Drehmomentstützen 38 vorgesehen (Fig 1 und 4), die jedoch nicht als Steckverbindungen sondern als Gewindehülsen ausgebildet sind (Sp 11 Z 22 bis 28). Auch die Antriebseinheit gemäß DE 41 06 149 A1 unterscheidet sich vom an-spruchsgemäßen Gegenstand durch alle die Funktion und den Aufbau der elek-tronischen Steuerung betreffenden Merkmale; denn die (hier ebenfalls vorauszu-setzende) Steuerung ist nicht beschrieben. In weiterer Abweichung vom Anspruchsgegenstand sind Antriebsmotor und Ge-triebe nicht als "modulare Komponenten" ausgebildet: Vielmehr ist ein sogenann-ter "Getriebemotor" als Baueinheit vorgesehen (Sp 2 Z 8 bis 15, Sp 5 Z 2 bis 8), der insgesamt vom Antrieb demontiert bzw. montiert wird (zB Sp 2 Z 41 bis 48, Sp 3 Z 25 bis 46, Sp 4 Z 29 bis 41, Sp 6 Z 37 bis 52). - - 11Zwischen einem den (elektromagnetischen) Motor aufnehmenden Gehäuse und dem Getriebe ist eine Flanschverbindung vorgesehen (Sp 5 Z 2 bis 8). Aus der einzigen Figur der DE 88 02 513 U1 entnimmt der Fachmann zwar in Verbindung mit der Beschreibung (insbes. S 1 Abs 1 bis S 2 Abs 1, S 8 Abs 1 und 2, S 9 Abs 1 bis 3) eine Antriebseinheit mit den im Oberbegriff des Patentan-spruchs 1 angegebenen Merkmalen. Jedoch ist die gegenseitige Verbindung der Bestandteile dieses Antriebs weder im einzelnen dargestellt noch beschrieben, so daß der Gegenstand gemäß dem Pa-tentanspruch 1 sich davon durch alle in dessen kennzeichnendem Teil angegebe-nen Merkmale unterscheidet. Die übrigen noch im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen und die zum Be-leg einer behaupteten Benutzung als Anlage 1 zum Einspruchsschriftsatz vom 3. Juli 1997 eingereichten Prospektkopien, die in der mündlichen Verhandlung weder vom Senat noch von den beteiligten aufgegriffen wurden, gehen über den vorstehend abgehandelten Stand der Technik nicht hinaus und bringen ersichtlich auch keine neuen Gesichtspunkte, so daß auf sie nicht eingegangen zu werden braucht. 2. Erfinderische Tätigkeit Die Antriebseinheit gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Ausgehend von einer Antriebseinheit für ein Garagentor, wie sie in der Anlage 2 / Einbaueinleitung... beschrieben ist, stellt sich die den Patentanspruch 1 betref-fende erste Teilaufgabe für den - nach Ansicht des Senats seitens der Einspre-chend zutreffend definierten - Fachmann in der Praxis von selbst. Denn sowohl der Preis als auch die Aussicht, ggf. anfallende Reparaturkosten niedrig halten zu können, bestimmen maßgeblich die Umsatzchancen derartiger - - 12Antriebseinheiten, und werden bei der Verbesserung bekannter Geräte vom Fachmann regelmäßig beachtet. Zur Lösung dieser Aufgabe mag es für den Fachmann durchaus nahe liegen, den in der Steuerung gemäß Schaltplan B 55 E (aaO S 5) enthaltenen Empfänger der Fernsteuerung als steckbare Baugruppe und damit als "modulare Komponente" auszubilden. Denn solches ist in allen Bereichen der Elektronik seit der Einführung der Leiterplattentechnik üblich und erleichtert die Montage, Prüfung und Reparatur defekter Baugruppen. Der Fachmann mag ferner daran denken, die im Schaltplan (aaO S 5) dargestellte Anschlußklemmleiste X3, auf deren Steckstifte die (als strichpunktiertes Rechteck dargestellte) Steuerung aufgesteckt und durch Festschrauben gesichert wird (aaO S 4 Nr. 26 und 27), am Antriebsmotor zu befestigen, so daß Antriebsmotor, Steue-rungseinheit und Empfänger "untereinander steckbar" sind. Denn durch eine sol-che Anbringung der Anschlußklemmleiste können die elektrischen Verbindungen zwischen Motor und Klemmleiste bereits werksseitig vormontiert werden, was den Einbau der Antriebseinheit vereinfacht. Jedoch bekommt der Fachmann weder aus der Anlage 2 / Einbauanleitung... noch aus den übrigen Entgegenhaltungen eine Anregung dahingehend, Antriebs-motor und Getriebe als modulare Komponenten auszubilden und diese steckbar miteinander zu verbinden, um diese im Störungsfall einzelnen auszutauschen. Denn die Montage bzw. Demontage der einzelnen Bestandteile des aus An-lage 2... bekannten Antriebsaggregats (Motor, Zahnriemenscheibe, Zahnriemen, Kupplung) und deren gegenseitige Justierung an einer an der Garagendecke montierten Ankerplatte würde sich erheblich schwieriger darstellen als das be-schriebene Aufstecken des kompletten Aggregats auf die Ankerplatte und dessen vorläufige und nach Eingriff der Kupplung endgültige Festlegung mit in zwei Stel-lungen nutzbaren Abhängungsblechen (S 3 Nr. 12 bis 14). - - 13Auch die DE 83 05 236 U1 vermittelt dem Fachmann keinen Hinweis auf eine steckbare Verbindung zwischen Antriebsmotor und Getriebe als modulare Kom-ponenten. Denn den dort beschriebenen Problemen bei Transport, Montage und Justierung von Antriebseinheiten durch häufig ungelernte Kräfte (S 8 Z 2 bis 18) wird begegnet durch eine Ausführung, bei der werksseitig die Einzelteile des Mo-tors in eine das Getriebe bereits aufnehmende Profilschiene eingeschoben wer-den, so daß die Antriebseinheit für den Verbraucher nur aus einem einzigen Stück besteht (S 3 Z 20 bis 33) und sich ein raumsparender Aufbau ergibt (S 4 Z 21 bis 25). Dieser Torantrieb beruht demnach auf einem völlig anderen Konstruktions-prinzip, so daß - entgegen der Auffassung der Einsprechenden - in dieser Druck-schrift die Patentaufgabe auch nicht mit den anspruchsgemäßen Mitteln gelöst ist. Auch der Hinweis auf die äußerst vereinfachte Montage und die Verwendung von Massenartikeln (aaO S 5 Z 17 bis 38) läßt den Fachmann allenfalls an einen Komplettaustausch der Profilschiene im Störungsfall denken. Die DE 38 24 949 A1 führt den Fachmann von der anspruchsgemäßen Lösung der Steckbarkeit von Antriebsmotor und Getriebe untereinander weg; denn am Lagerdeckel des dort beschriebenen Getriebes sind Drehmomentstützen 38 mit Gewindehülsen vorgesehen (Fig 1), d.h. Schraubverbindungen, die die im Betrieb auftretenden Reaktionsmomente zwischen Motor und Getriebe auffangen. Die DE 41 06 149 A1 und die DE 88 02 513 U1 zeigen jeweils keine Merkmale zur gegenseitigen Verbindung des Antriebsmotors mit dem Getriebe, und können dem Fachmann demnach auch keinerlei diesbezügliche Anregungen geben. Auch aus seinem Fachwissen heraus wird der Fachmann eine Drehmoment-auf-nehmende Verbindung zwischen einem Antriebsmotor und einem Getriebe nicht ohne weiteres dadurch verwirklichen, daß er diese untereinander steckbar aus-führt. - - 14Im Hinblick auf die zu übertragenden Kräfte wird er vielmehr zunächst an geeignet dimensionierte Schraubverbindungen denken, wie sie in der DE 38 24 949 A1 im Zusammenhang mit Drehmomentstützen am Lagerdeckel eines Getriebes (Sp 11 Z 22 bis 28) und in der DE 41 06 149 A1 an der Konsole 14 (Fig 2 iVm Sp 5 Z 14 bis 17) vorgesehen sind. Eine gegenteilige Betrachtung würde auf einer in Kenntnis der Erfindung vorge-nommenen und deshalb unzulässigen rückschauenden Betrachtung beruhen. Der Fachmann mußte demnach erfinderisch tätig werden, um eine Antriebseinheit mit den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 anzugeben. Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die auf diesen rückbezogenen Unteran-sprüche 2 bis 5 Bestand. Angesichts dieser Sachlage brauchte der Frage, ob die Anlage 2 / Einbauanlei-tung... im Rahmen einer Benutzungshandlung vor dem Anmeldetag des Streitpa-tents der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist, nicht nachgegangen zu werden. Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dr. Kaminski prö
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