BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 35/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 12. Oktober 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 101 21 890.7-34 … hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Phys. Dr. Mayer als Vorsitzender und der Richter Schmöger, Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 08.05 - 2 - G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 G - hat die am 5. Mai 2001 eingegangene Anmeldung durch Beschluss vom 10. Januar 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der US 5 481 939 A und der DE 200 18 787 U1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die, keine Begründung enthaltende Be-schwerde der Anmelderin vom 25. Februar 2002, die - wie telefonisch angekün-digt - an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat. Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung: „Drahtdurchführung mit einem Gehäuse (11), mit einem im Ge-häuse (11) festgelegten ersten Formkörper (12), der mindestens zwei Durchführkanäle (15) aufweist, durch die jeweils ein Draht (14) hindurchgeführt ist, wobei mindestens ein zweiter Formkörper (13) mit mindestens zwei Durchführkanälen (16) zum Durchführen der Drähte (14) im Gehäuse (11) hinter dem ersten Formkörper (12) so angeordnet ist, daß der durch die Durchführ-kanäle (15, 16) des ersten und zweiten Formkörpers (12, 13) hin-durchgeführte Draht 14) über seine Durchführlänge mindestens zweimal gebogen ist, wobei die Formkörper 12, 13) in Axialrich-tung des Gehäuses 11) vollständig hintereinander angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Durchführkanäle 15, 16) in den Formkörpern 12, 13) jeweils auf einem Teilerkreis angeord-net sind und die Teilerkreise des ersten und des zweiten Formkör-pers (12, 13) unterschiedliche Durchmesser aufweisen“. - 3 - Die Anmeldung enthält weitere nebengeordnete Ansprüche. Es soll die Aufgabe gelöst werden, eine Anordnung zweier in Axialrichtung voll-ständig hintereinander liegender Formkörper mit zueinander versetzt angeordne-ten Durchführkanälen zu finden, auf die bei Zugbelastung der Drähte keine (oder wenigstens eine geringe) Kraft senkrecht zur Axialrichtung des Gehäuses wirkt (Eingabe vom 4. Juli 2002 S 2 le Abs). Die Anmelderin hat schriftsätzlich den Antrag gestellt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent zu er-teilen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil die Drahtdurchfüh-rung des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht, wie sich aus der zutreffenden Begründung der Prüfungsstelle für Klasse H 02 G des Deutschen Patent- und Markenamts in ihrem Zurückweisungsbeschluss vom 10. Januar 2003 im einzelnen nachvollziehbar ergibt, auf den hier verwiesen wird (vgl BGH GRUR 1993, S 896 f - Leistungshalbleiter). Die Drahtdurchführung des Patentanspruchs 1 ist somit nicht patentfähig und der Patentanspruch 1 hat damit keinen Bestand. Da nicht teilweise entschieden werden kann, teilen nach Fortfall des Patentan-spruchs 1 auch die nebengeordneten Patentansprüche 2, 4 und 14, sowie die - 4 - Unteransprüche 3, 5 bis 13 und 15 dessen Schicksal (BGH GRUR 1997, 120 - „Elektrisches Speicherheizgerät“). Dr. Mayer Schmöger Groß Dr. Scholz Pr
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