BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 352/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 1. August 2007 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … betreffend das Patent 100 39 428 BPatG 154 08.05 - 2 - hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. August 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Ing. Bertl sowie der Richter Dr.-Ing. Kaminski, Dipl.-Ing. Groß und Zimmerer beschlossen: Das Patent 100 39 428 wird widerrufen. G r ü n d e I Für die am 11. August 2000 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 15. Juli 2004 veröffentlicht worden. Es betrifft eine Treiberschaltung. Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schreiben vom 15. Oktober 2004, eingegangen per Fax am selben Tag, Einspruch erhoben. Zur Begründung trägt sie u. a. vor, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht patentfähig, weil er durch den Stand der Technik zumindest nahegelegt sei. Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen. - 3 - Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu er-halten: Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündli-chen Verhandlung vom 1. August 2007, Beschreibung und Zeich-nungen gemäß Patentschrift. Hilfsweise: Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2007, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift. Der Patentanspruch 1 als einziger Anspruch nach Hauptantrag betrifft (unter Ein-fügung von Gliederungsziffern 1.1) bis 1.10) in Anlehnung an die Merkmalsgliede-rung der Einsprechenden) eine „1.1) Treiberschaltung für einen elektrischen Aktor (1), für ein elektromotorisch betätigtes Abgasventil einer Brennkraftma-schine, mit einem ersten Signaleingang zur Aufnahme ei-nes Soll-Werts (XSOLL) für die Aktorstellung, 1.2) einem zweiten Signaleingang zur Aufnahme eines Ist-Werts (XIST) der Aktorstellung, 1.3) einem Signalausgang zur Abgabe einer Steuergröße (FG) für den Aktor (1), sowie mit - 4 - 1.4) einer eingangsseitig mit den beiden Signaleingängen (XSOLL, XlST) und ausgangsseitig mit dem Signalausgang verbundenen Regeleinheit (6) zur Bestimmung der Steuer-größe (FG) für den Aktor (1) in Abhängigkeit von der Abwei-chung zwischen dem Soll-Wert (XSOLL) und dem Ist-Wert (XIST) dadurch gekennzeichnet, 1.5) dass eine eingangsseitig mit dem ersten Signaleingang (XSOLL) verbundene Steuereinheit (5) vorgesehen ist, 1.5.1) die das physikalische Verhalten der Regelstrecke nachbil-det und 1.6) die in Abhängigkeit von dem Soll-Wert (XSOLL) der Aktorstel-lung die Steuergröße (FG) für den Aktor (1) derart mitbe-stimmt, 1.6.1) dass dadurch ein Arbeitspunkt des Aktors (1) einstellbar ist und die Regeleinheit (6) das Kleinsignalverhalten um den Arbeitspunkt regelt, 1.7) wobei die Steuereinheit (5) und die Regeleinheit (6) aus-gangsseitig zusammengeführt sind und 1.8) dass an den zweiten Signaleingang ein Positionssensor an-geschlossen ist, 1.9) der die Stellung des Abgasventils ermittelt und ein entspre-chendes Positionssignal (XMess) abgibt, 1.10) wobei ein Kennlinienglied (7) aus dem von dem Positions-sensor (3) ermittelten Positionssignal (Xmess) die aktuelle Position (XIST) des Abgasventils ermittelt.“ Der Patentanspruch 1 als einziger Anspruch nach Hilfsantrag unterscheidet sich von dem des Hauptantrags dadurch, dass an ihn das (mit der Gliederungszif-fer 1.11)) versehene) Merkmal - 5 - „1.11) und wobei die Steuereinheit (5) eine erste Recheneinheit (10, 11) aufweist, die aus dem Soll-Wert (XSOLL) der Aktor-stellung die Rückstellkraft oder das Rückstellmoment (MRÜCK) berechnet.“ angefügt ist. Dem Patentgegenstand nach beiden Anträgen soll die Aufgabe zugrunde liegen, eine im Streitpatent beschriebene bekannte Treiberschaltung dahingehend zu ver-bessern, dass der Aktor einerseits möglichst schnell und andererseits möglichst genau die gewünschte Stellung einnimmt (Streitpatent Abs. 0010). Die Einsprechende ist der Auffassung, der Gegenstand des jeweiligen Patentan-spruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag sei gegenüber dem aus der JP 10122059 A bekannten nicht mehr neu. Sie sieht das Teil 63 (operation part) mit vorgeschaltetem Addierer als Regler an und erkennt in dem Teil 65 (open loop control section) eine Vorsteuerung im Sinne des Anspruchs 1. Sie meint weiter, dass der Positionssensor 40 (position sensor) die Stellung eines Abgasventils (EGR valve) ermittle. Zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 meint die Einsprechende, dass auch in dem von ihr als Vorsteuerung gesehenen Teil 65 eine Rückstellkraft berechnet werde. Die Patentinhaberin ist bezüglich der JP 10122059 A der Meinung, das Teil 65 sei keine Vorsteuerung im Sinne des Anspruchs 1, es stelle lediglich die Drehrichtung des das Ventil betätigenden Motors 20 (DC motor) fest. Insbesondere werde das physikalische Verhalten der Regelstrecke durch das Teil 65 nicht nachgebildet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 6 - II Gemäß der eindeutigen Zuständigkeitsregelung in § 147 Abs. 3 PatG in der Fas-sung vom 9. September 2004 liegt die Entscheidungsbefugnis über den zulässi-gen, am 30. Juni 2006 - d. h. vor Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG a. F. - noch anhängigen Einspruch bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Be-schwerdesenat) des Bundespatentgerichts (vgl. BGH-Beschluss vom 27. Ju-ni 2007, X ZB 6/05 - Informationsübermittlungsverfahren II). Dieser hatte aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent. 1. Fachmann Als zuständiger Fachmann ist hier ein Diplomingenieur der Elektrotechnik mit spe-ziellen Kenntnissen der Regelungstechnik anzusehen. Einem solchen Fachmann sind die in der Regelungstechnik eingesetzten Komponenten eines Regelkreises bekannt. Seinem Fachwissen ist zuzurechnen, dass er auch Regelkreise mit Vor-steuerung kennt. Dabei weiß er, dass die Vorsteuerung genauso wie der Regler den Sollwert erhält und dass ihr Ausgang mit dem Ausgang des Reglers addiert wird, um eine Stellgröße zu erhalten. Ihm ist dabei bekannt, dass der Zweck der Vorsteuerung darin liegt, den Regelkreis so zu gestalten, dass der Regler nur mehr kleine Abweichungen zu korrigieren hat, damit eine schnelle Regelung mög-lich ist. Der Fachmann weiß schließlich auch, dass die Vorsteuerung dazu vor-zugsweise so gestaltet ist, dass sie ein Modell der Regelstrecke nachbildet. 2. Hauptantrag Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht neu. - 7 - Hierzu wird auf die - im parallelen PCT-Verfahren entgegengehaltenen - JP 10122059 A (Figuren, zusammen mit der aus JPDL abrufbaren englischen Ma-schinenübersetzung) hingewiesen. Die von beiden Beteiligten übegebenen Fas-sungen stimmen an den relevanten Stellen überein. Hieraus ist bekannt eine 1.1) Treiberschaltung (Fig. 3) für einen elektrischen Aktor (20), für ein elektromotorisch betätigtes Abgasventil [Abs. 0001: exhaust gas recirculation (EGR) valve] einer Brennkraftma-schine, mit einem ersten Signaleingang (+ Eingang des lin-ken Addierers) zur Aufnahme eines Soll-Werts für die Aktor-stellung [Abs. 0031 1. Satz], 1.2) einem zweiten Signaleingang (- Eingang des linken Addie-rers) zur Aufnahme eines Ist-Werts der Aktorstellung [Abs. 0031 2. Satz], 1.3) einem Signalausgang (Ausgang des rechten Addierers) zur Abgabe einer Steuergröße für den Aktor (20) [Abs. 0031 4. Satz], sowie mit 1.4) einer eingangsseitig mit den beiden Signaleingängen (+ Eingang bzw - Eingang des linken Addierers) und aus-gangsseitig (über drive duty operation part 64) mit dem Sig-nalausgang (Ausgang des rechten Addierers) verbundenen Regeleinheit (linker Addierer i. V. m. operation part 63; weitere Ausführungen unten) zur Bestimmung der Steuer-größe (Steuergröße am Ausgang des rechten Addierers) für den Aktor (20) in Abhängigkeit von der Abweichung zwi-schen dem Soll-Wert (am + Eingang des linken Addierers) und dem Ist-Wert (am - Eingang des linken Addierers) [Abs. 0031 3. Satz] - 8 - 1.5) wobei eine eingangsseitig mit dem ersten Signaleingang (+ Eingang des linken Addierers) verbundene Steuereinheit (open loop control section 65) vorgesehen ist (wird unten ausgeführt), 1.5.1) die das physikalische Verhalten der Regelstrecke nachbil-det (wird unten ausgeführt) und 1.6) die in Abhängigkeit von dem Soll-Wert (am + Eingang des linken Addierers) der Aktorstellung die Steuergröße (Steu-ergröße am Ausgang am rechten Addierer) für den Ak-tor (20) derart mitbestimmt, 1.6.1) dass dadurch ein Arbeitspunkt des Aktors (20) einstellbar ist und die Regeleinheit (linker Addierer i. V. m. operation part 63) das Kleinsignalverhalten um den Arbeitspunkt re-gelt (Abs. 0032), 1.7) wobei die Steuereinheit (65) und die Regeleinheit (linker Addierer i. V. m. operation part 63) ausgangsseitig zusam-mengeführt sind (am rechten Addierer über drive duty ope-ration part 64) und 1.8) dass an den zweiten Signaleingang (- Eingang des linken Addierers) ein Positionssensor (position sensor 40) ange-schlossen ist (über den transducer 62) (Fig. 3 i. V. m. [0032] und Fig. 1 i. V. m. [0023], 1.9) der die Stellung des Abgasventils (EGR) ermittelt und ein entsprechendes Positionssignal (am Ausgang von A/D Wandler 62) abgibt (Abs. 0029 2. Satz i. V. m. Abs. 0031 2. Satz), 1.10) wobei ein Kennlinienglied (transducer 62) aus dem von dem Positionssensor (40) ermittelten Positionssignal (am Aus-gang von position sensor 40) die aktuelle Position (am Aus-gang von transducer 62) des Abgasventils ermittelt (wird unten ausgeführt). - 9 - Zu 1.4 Als Regeleinheit im Sinne des Anspruchs sieht der Senat den in Figur 3 linken Ad-dierer, dem Soll- und Ist-Wert zugeführt werden und die diesem nachgeschaltete control section 63, die eine Stellgröße als Steuergröße für den Aktor 20 liefert, an. Ob deren Regelsignal vor (Fig. 3) oder nach dem rechten Addierer in eine interne Treiberschaltung gegeben wird, deren Signal den Aktor (Motor 20) ansteuert, ist für den Regelvorgang mit Vorsteuerung ohne Bedeutung. Zu 1. 5 und 1.5.1 Nach Überzeugung des Senats entnimmt der Fachmann aus den Angaben im Ab-satz 0032 sowie [0034, letzter Satz], dass der Regler nur kleine Werte (small va-lue) auszuregeln hat und im Absatz 0020, dass eine stabile Regelung erreicht wer-den soll, sowie aus der Figur 3, die zeigt, dass die open loop control section 65 eingangsseitig mit dem ersten Signaleingang (+ Eingang am linken Addierer) und ausgangsseitig mit der Regeleinheit (linker Addierer i. V. m. operation part 63) zu-sammengeführt ist, dass es sich bei der open loop control section 65 um eine Vor-steuerung handelt. Von einer Vorsteuerung (zur Einstellung eines Arbeitspunktes) weiß er aber aufgrund seines Fachwissens, dass sie so gestaltet ist, dass sie das physikalische Verhalten der Regelstrecke nachbildet. Zu 1.10 Der transducer 62 ist als A/D-Wandler ausgeführt (Abs. 0031 2. Satz); er setzt da-her das vom Positionssensor 40 erhaltene Analogsignal (Abs. 0031 2. Satz: Po-tentialdifferenz) in ein Digitalsignal um. Im einfachsten Fall erfolgt dies proportio-nal, d. h. kleine Potentialdifferenz, niedriger digitaler Wert bzw. große Potentialdif-ferenz, hoher digitaler Wert. Somit ist durch den transducer 62 wenigstens ein pro-portional wirkendes Kennlinienglied realisiert. - 10 - 3. Hilfsantrag Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem des Haupt-antrags dadurch, dass an ihn angefügt ist, dass „die Steuereinheit eine erste Recheneinheit aufweist, die aus dem Soll-Wert der Aktorstellung die Rückstellkraft oder das Rückstell-moment berechnet.“ Auch diese Maßnahme ist zumindest hinsichtlich der Alternative „Rückstellmo-ment“ aus der JP 10122059 A bekannt. Denn diese beschreibt in Absatz 0033, dass die Steuereinheit eine erste Recheneinheit aufweist [Abs. 0033 1. Satz: „65 is the open loop control section, and calculates…“], die aus dem Soll-Wert der Ak-torstellung (der am + Eingang des linken Addierers anliegt) - und in Kenntnis der Drehrichtung (die ihr von der direction detection section 66 gemeldet wird) - das Rückstellmoment (return torque) und daraus die Treibergrößen für den Arbeits-punkt des Motors 20 berechnet [Abs. 0033 1. und 4. Satz]. Damit ist auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag nicht neu. Bertl Dr. Kaminski Groß Zimmerer Be
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