BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 353/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am13. Oktober 2010…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend das Patent 44 22 021- 2 -hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Ing. Bertl, des Richters Dr.-Ing. Kaminski, der Richterin Kirschneck und des Richters Dipl.-Ing. Großbeschlossen:Das Patent 44 21 021 wird widerrufen.G r ü n d eI.Für die am 23. Juni 1994 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Anmeldung, für welche die Prioritäten der französischen Voranmeldungen vom 28. Juni 1993 (Az.: F 93 07949) und vom 2. Februar 1994 (Az.: F 94 01245) in An-spruch genommen sind, wurde die Erteilung des nachgesuchten Patents am 16. März 2006 veröffentlicht.Gegenstand des Patents ist eineVorrichtung zur Befestigung eines elektrischen Gerätes auf einer Tragschiene.Gegen das Patent hat die S… AG in B… und M…, mit Schriftsatz vom14. Juni 2006, eingegangen am 16. Juni 2006, Einspruch erhoben.- 3 -Der gemäß Hauptantrag geltende erteilte Patentanspruch 1 lautet mit einer einge-fügten Merkmalsgliederung wie folgt:"1. Vorrichtung zur Befestigung eines elektrischen Gerätes (6),2. dessen Gehäuse (1, 2) eine starre Grundplatte (11) auf-weist,2.1 mit einer an eine Tragschiene (3) angepassten und von zwei seitlichen Führungen (15, 16) begrenzten zentralen Ausnehmung (12),2.2. wobei die Führungen (15, 16) zur Aufnahme von Randleis-ten (34, 35) der Tragschiene (3) ausgebildet sind,3. mit einem Verriegelungselement (4), das eine Kontaktflä-che (43) aufweist,3.1 wobei im befestigten Zustand des Gehäuses die Kontaktflä-che (43) an der Tragschiene (3) anliegt3.2 und die Tragschiene (3) mit der dem Verriegelungsele-ment (4) entgegengesetzten Führung (16) in Eingriff steht,dadurch gekennzeichnet,4. daß das Verriegelungselement (4) ein zylindrischer oder prismatischer Verrieglungsbolzen (4) aus elastomerem Ma-terial ist,4.1 der in einer Aufnahme (17) gehalten ist,4.1.1 die den Verriegelungsbolzen (4) an seiner Umfangsflä-che (41) führt und einklemmt,4.1.2 und somit im befestigten Zustand des elektrischen Gerä-tes (6) eine Kompression des Verriegelungsbolzens (4) be-wirkt."- 4 -Gemäß Hilfsantrag ist im erteilten Patentanspruch 1 nach Merkmal 2.2 das Merk-mal"2.3 wobei die Grundplatte (11) auf einer Seite der Ausneh-mung (12) zwei mit einer ersten Führung (15) zur Aufnahme der Randleiste (34) der Tragschiene (3) versehene Vor-sprünge (13) und auf der anderen Seite der Ausneh-mung (12) zwei mit einer zweiten Führung (16) zur Aufnah-me der Randleiste (35) der Tragschiene (3) versehen Vor-sprünge (14) aufweist,eingefügt.Nach Ansicht der Einsprechenden geht der Gegenstand des Streitpatents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich einge-reicht worden ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG); auch sei der erteilte Patentanspruch 1 gegenüber einer behaupteten offenkundigen Vorbenutzung durch die Einspre-chende bzw. der vorveröffentlichten französischen Patentanmeldung 2 269 839 nicht neu (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 PatG).Denn auch dort werde mindestens ein elastisches Teil verwendet und der Schie-ber stelle eine Führung im Sinne des Streitpatents dar.Da die anspruchsgemäße Verriegelung nicht zur Sicherung des Gerätes an der Tragschiene diene, sondern nur zur Bereitstellung der Druckkraft auf die Trag-schiene, nehme auch die in DE 41 16 033 A1 beschriebene Klemme den An-spruch 1 neuheitsschädlich vorweg.Der Hilfsantrag sei lediglich ergänzt durch Merkmale, welche nicht den Kern der Erfindung beträfen, und die deshalb auch nicht patentbegründend sein könnten.- 5 -Die Einsprechende beantragt,das Patent 44 22 021 in vollem Umfang zu widerrufen.Die Patentinhaberin beantragt,das angegriffene Patent im erteilten Umfang,hilfsweise mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhal-ten:Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung,Patentansprüche 2 bis 5 sowieBeschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.Nach Ansicht der Patentinhaberin dienen die in der Vorrichtung nach der FR 2 269 839 A vorgesehenen elastomeren Klötze weder der Verriegelung des Gerätes an der Tragschiene noch dessen Sicherung; hierfür sei allein und deshalb unverzichtbar der gegenüberliegende federbelastete Riegel vorgesehen. Deshalb unterscheide sei der Gegenstand nach Haupt- und insbesondere der nach Hilfsan-trag gegenüber diesem Stand der Technik neu und auch nicht nahegelegt.Da die aus der DE 41 16 033 A1 bekannte Klemme kein Gerät mit einem Gehäuse sei, und dem Fachmann auch jeglicher Anlass fehle, die dort zur sicheren Befesti-gung und Kontaktierung vorgesehene Klemmschraube wegzulassen, könne auch diese Druckschrift weder für sich noch in Zusammenschau mit der FR 2 269 839 A den Gegenstand nach Haupt- oder Hilfsantrag nahelegen.Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die DE 41 16 033 A1 ins Verfahren eingeführt, deren zugehörige, jedoch nicht vorveröffentlichte Patentschrift im Prü-fungsverfahren entgegengehalten wurde.- 6 -Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.1. Die gemäß § 147 Abs. 3 Nr. 1 PatG a. F. begründete Zuständigkeit des Bun-despatentgerichts für die Entscheidung über den am 16. Juni 2006 eingelegten Einspruch besteht auch nach Aufhebung dieser Bestimmung zum 1. Juli 2006 (vgl. Art. 1 Nr. 17. u. Art. 8 des Gesetzes z. Änd. d. patentrechtl. Einspruchsverfahrens u. d. PatKostG v. 21. Juni 2006; BlPMZ 2006, 225, 226, 228) nach dem allgemei-nen verfahrensrechtlichen Grundsatz der "perpetuatio fori" fort (vgl. u. a. BGH GRUR 2009, 184, 185 (Nr. 5) - Ventilsteuerung).2. Der Einspruch ist statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat die Ein-sprechende die geltend gemachten Widerrufsgründe und die den Einspruch recht-fertigenden Tatsachen innerhalb der Einspruchsfrist substantiiert schriftlich vorge-tragen (§ 59 Abs. 1 Satz 2 bis 4 PatG).3. Der Einspruch musste auch Erfolg haben.Zwar ist der Patentinhaberin zuzugeben, dass die französische Patentoffenle-gungsschrift 2 269 836 den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Haupt- bzw. Hilfs-antrag weder vorwegnimmt noch nahelegen kann. Denn dem mindestens einen Klotz 12 (Fig. 1) aus elastomerem Material kommt schon deshalb keine Verriege-lungsfunktion zu, weil die Tragschiene mit ihrem linken Rand nicht so tief in die hinter der Nase 3 gebildete Führung eintauchen kann, dass der gegenüberliegen-de Tragschienenrand von der Verriegelungsfläche 9 des Riegels 4 freikommen könnte. Deshalb nimmt - wie die Patentinhaberin nach Ansicht des Senats zutref-fend vorgetragen hat - der mindestens eine Klotz 12 lediglich das zum Aufsetzen auf die Hutschiene 6 erforderliche Spiel heraus und wirkt gleichzeitig in Schienen-längsrichtung bremsend.- 7 -Der Patentgegenstand gemäß Haupt- und Hilfsantrag ergibt sich für den Fach-mann jeweils in naheliegender Weise aus dem aus der DE 41 16 033 A1 bekann-ten Stand der Technik (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG).3.1. Als für das Verständnis des Streitpatents und den Stand der Technik zustän-digen Fachmann sieht der Senat in Übereinstimmung mit den Beteiligten einen Techniker oder einen Fachhochschulingenieur der Feinwerktechnik an mit langjäh-rigen Berufserfahrungen auf dem Gebiet der Befestigung von Geräten, insbeson-dere elektrischen Installationsgeräten, auf Hutschienen.3.2. Die dem Fachmann durch den erteilten Patentanspruch 1 gegebene Lehre muss hinsichtlich mehrerer Merkmale unter Heranziehung der Gesamtoffenbarung der Streitpatentschrift ermittelt werden.Keiner der erteilten Ansprüche ist auf einen bestimmten Typ eines elektrischen Gerätes beschränkt und damit auch nicht auf Geräte, die "betätigt werden", so dass ein Schutz gegen seitliches Verschieben erforderlich sein könnte, wie die Pa-tentinhaberin vorgetragen hat (S. 4 Abs. 3 des Schriftsatzes vom 26. November 2003). Auch der Patentbeschreibung entnimmt der Fachmann kei-nen diesbezüglichen Hinweis, so dass der als Ausführungsbeispiel dargestellte Schalter allein eine einschränkende Auslegung des erteilten Anspruchs 1 auf Schalter als Geräte nicht rechtfertigen kann.Andererseits ist dem Fachmann schon lange vor dem ersten Prioritätstag geläufig gewesen, möglichst viele Bauteile und Baugruppen in elektrischen Anlagen, insbe-sondere in Schaltschränken auf einer mit Randleisten versehenen Tragschiene (fachmännisch als "Hutschiene" bezeichnet) zu montieren, weil hierdurch sowohl die Erstmontage als auch der Austausch eines von üblicherweise zahlreich neben-einander angeordneten Geräten mit einem Handgriff möglich ist.- 8 -Damit gehört für den Fachmann aber auch eine auf Hutschienen montierbare Klemme zum Anschluss und/oder zur Verbindung elektrischer Leitungen zu den im erteilten Anspruch genannten "Geräten" (Merkmal 1).Nachdem Merkmal 1 auf keinen bestimmten Gerätetyp beschränkt ist, ist der An-spruch 1 auch hinsichtlich der innerhalb des Gerätes angeordneten Bauteile nicht beschränkt. Damit bildet aber eine Anschlußklemme mit den darin aufgenomme-nen Kontaktteilen auch ein Gehäuse im Sinne von Merkmal 2 aus.Unter einem elastomeren Material (Merkmal 4) versteht der Fachmann hier jegli-ches volumenelastische Material, unabhängig davon, ob es aus einem Kunststoff (Elastomer) oder einem gummielastischen natürlichen Material (z. B. Kautschuk) besteht. Denn in der gesamten Patentschrift kommt es lediglich auf eine Volumen-verformbarkeit an; deshalb sind weder Materialien noch besondere Materialeigen-schaften für den Verriegelungsbolzen genannt oder gefordert, so dass die in der Regel nicht sehr guten Gleiteigenschaften volumenelastischer Materialien als grundsätzlich geeignet zur Lösung der Patentaufgabe angesehen werden.Mit der in den Figuren 1, 2 und 4 der Streitpatentschrift für die verschiedenen Aus-führungsformen des Patentgegenstandes dargestellten, jeweils nur teilweisen Um-fassung des Verriegelungsbolzens in Längs- und in Umfangsrichtung kommt Merkmal 4.1.1 lediglich die Bedeutung zu, dass ein beliebiger Anteil der als "Um-fangsfläche" bezeichneten Außenfläche des Bolzens in der Aufnahme geführt bzw. eingeklemmt sein muss.Die Angabe im Merkmal 4.1.2, dass im befestigten Zustand des elektrischen Gerä-tes eine Kompression des Verriegelungsbolzens "bewirkt" wird, versteht der Fach-mann nach Ansicht des Senats im Licht der Gesamtoffenbarung der Streitpatent-schrift dahingehend, dass die Abmessungen von Tragschiene, Führungen und Verriegelungsbolzen derart aufeinander abgestimmt sind, dass sie im montierten Zustand eine Kompression des Bolzens "erlauben" bzw. "zulassen", wie am Ende - 9 -der Absätze [0026] und [0024] der Streitpatentschrift in Übereinstimmung mit den an dieser Stelle wortgleichen ursprünglichen Unterlagen angegeben und auch in den zugehörigen Figuren dargestellt ist.Wie stark diese Kompression sein muss, ist weder in den erteilten Ansprüchen noch an anderer Stelle der Streitpatentschrift angegeben. Damit fällt aber auch ei-ne sehr geringe Kompression unter den erteilten Patentanspruch 1; eine geringe Kompression und damit auch eine geringe Reibkraft reicht aber bspw. für eine waagerechte Tragschienenanordnung und/oder geringe Erschütterungen aus, um seitliche Verschiebungen des montierten Gerätes zu verhindern.4. Damit ist aus der DE 41 16 033 A1 in Übereinstimmung mit dem erteilten Pa-tentanspruch 1 bekannt eine1. Vorrichtung zur Befestigung eines elektrischen Gerätes (An-schlußklemme 1)2. dessen Gehäuse (der die Kontaktteile aufnehmende obere Bereich in Figur 1) eine starre Grundplatte (Fuß 2) aufweist,2.1 mit einer an eine Tragschiene A angepassten und von zwei seitlichen Führungen (zurückragende Klaue 5 bzw. maularti-ge Ausnehmung 7, Fig. 1 i. V. m. Sp. 2 Z. 31 bis 40) be-grenzten zentralen Ausnehmung (unterseitig am Fuß 2),2.2. wobei die Führungen 5, 7 zur Aufnahme von Randleisten (Seitenflansche B, C) der Tragschiene A ausgebildet sind (Sp. 2 Z. 41 bis 49),3. mit einem Verriegelungselement 11, 12 (Fig. 1 und 2 i. V. m. Sp. 2 Z. 53 bis 58), das eine Kontaktfläche (Fig. 1: linkes En-de des Verriegelungselements) aufweist.- 10 -In Übereinstimmung mit Merkmal 3.1 liegt auch bei der bekannten Vorrichtung im befestigten Zustand des Gehäuses die Kontaktfläche an der Tragschiene an. Denn nur dann kann das Element 11, 12 die Klemme 2 selbsttätig in die an-schlussgerechte Position bringen (Sp. 3 Z. 1 bis 3) dadurch, dass die Klemme auf der Seite des Elements 11, 12 von der Tragschiene weggedrängt wird, bis die Tragschiene in der gegenüberliegenden Klauenöffnung in der gewünschten Stel-lung anliegt (Sp. 3 Z. 40 bis 46).Damit ist aber auch Merkmal 3.2 vorweggenommen; denn die Tragschiene A steht mit der dem Verriegelungselement 11, 12 entgegengesetzten Führung 5 in Ein-griff.In teilweiser Übereinstimmung mit den Merkmalen 4, 4.1 und 4.1.1. ist das be-kannte Verriegelungselement 11, 12 aus elastomerem Material (Sp. 2 Z. 68), in ei-ner Aufnahme 7 gehalten (Sp. 2 Z. 53 bis 55) und an seiner Umfangsfläche (Fig. 1 im Bereich des geschlitzten Hohlzylinders 12) geführt und eingeklemmt.Nach Ansicht des Senats wird nämlich die Einklemmung dort vom Fachmann auch schon für den Fall mitgelesen, dass die Schraube 8 noch gar nicht vorhanden ist; weil ein lediglich lose in die maulartige Ausnehmung 7 eingelegtes Element bis zum Einsetzen der Schraube 8 zusätzlich gegen Herausfallen gesichert werden müsste.Schließlich wird auch bei der bekannten Vorrichtung im befestigten Zustand des elektrischen Gerätes (6) eine Kompression des Verriegelungselements 11, 12 be-wirkt, wie Teilmerkmal 4.1.2 lehrt.Denn nach dem selbsttätigen Einstellen mittels des elastischen Elements (Sp. 1 Z. 55 bis 57) derart, dass die Tragschiene in der gegenüberliegenden Klauenöff-nung in der gewünschten Stellung anliegt (Sp. 1 Z. 49 bis 54) bleibt nur dann das Anziehen der Schraube zum "definitiven Festklemmen" übrig (Sp. 1 Z. 68 bis Sp. 2 - 11 -Z. 1: "nur noch…"), wenn die Tragschiene nach dem Aufsetzen der Klemme nicht lose in der gegenüberliegenden Klauenöffnung (Fig. 1 bei 5) liegt, sondern mit ei-ner gewissen Vorspannung.Eine solche Vorspannung muss aber immer noch von dem elastischen Element aufgebracht werden, was eine im befestigten Zustand "bewirkte" Kompression des bekannten Verriegelungselements 11, 12 voraussetzt.Entgegen dem Vortrag der Patentinhaberin (S. 4 Abs. 2 bis S. 5 Abs. 1 des Schriftsatzes vom 26. November 2003) versteht der Fachmann deshalb die Anga-be, dass das Element 11 in seine ursprüngliche Form zurückkehrt (Sp. 2 Z. 68 bis Sp. 3 Z. 2) nicht dahingehend, dass die beim Einführen des Flansches C bewirkte elastische Verformung vollständig rückgängig gemacht wird. Vielmehr verbleibt dort bei aufgesetzter Klemme eine - auch im Merkmal 4.1.2 nicht näher bemesse-ne - Kompression des Elements und damit auch ein reibschlüssige Anlage dessel-ben an der vom Element 11, 12 beaufschlagten Randleiste C der Tragschiene.Die anspruchsgemäße Vorrichtung unterscheidet sich demnach von der aus DE 41 16 033 A1 bekannten lediglich dadurch,daß das Verriegelungselement ein zylindrischer oder prismati-scher Verriegelungsbolzen ist (Restmerkmal 4).Denn die auf den Verriegelungsbolzen abstellenden Merkmale 4.1 bis 4.1.2 än-dern sich inhaltlich nicht aufgrund des dort nicht bolzenförmigen Elements 11, 12.Für Klemmen, die nicht zur Erdung der Tragschiene A über den als Erdleiter ange-schlossenen Leiter 14 dienen, sondern - wie in den allermeisten Fällen - lediglich zur Verbindung elektrischer Leiter mittels der Festklemmeinrichtung 13 (Fig. 1), ist ein kontaktgebendes, sicheres Festklemmen durch Anziehen der Schraube 8 nicht erforderlich.- 12 -Ein solche - regelmäßig aus Isoliermaterial gefertigte - Anschlußklemme bedarf dann aber weder der Schraube 8 noch der damit zusammenhängenden ausladen-den Anordnung der rechten Führung zur Sicherstellung einer Schließbewegbarkeit der maulartigen Ausnehmung.Der Fachmann wird daher bei der bekannten Vorrichtung schon aus Gründen der Vereinfachung, die mit absehbarer Material- und Kostenersparnis einhergeht, die Schraube 8 und den zum Klemmen erforderlichen, den federnden Ansatz 12 auf-nehmenden rechten Endbereich ebenso weglassen wie die zum Durchtritt der Schraube 8 erforderliche Ausnehmung 11’ im Element 11, 12, und das elastisch deformierbare Element in einer einfachen geometrischen Form wie Zylinder oder Quader in eine entsprechend geformte Aufnahme der rechten Führung einste-cken, und damit das Unterschiedsmerkmal zum Stand der Technik verwirklichen.Da sowohl Anschlußklemmen als auch die von der Patentinhaberin in der Patent-schrift genannten Schalter in großen Stückzahlen eingesetzt werden, besteht für eine Vereinfachung der bekannten Vorrichtung jederzeit Veranlassung.Es kann dahinstehen, ob der erteilte Patentanspruch 1 das Vorhandensein einer zusätzlichen Schraube im Sinne eines mitzulesenden Negativmerkmals aus-schließt.Denn der Gegenstand mit allen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 leistet schon im Hinblick darauf, dass weder das Material noch die gewünschten Reib-kräfte gegenüber der Tragschiene spezifiziert sind, nach Ansicht des Senats im montierten Zustand nicht mehr als die bekannte Anschlußklemme in ihrer an-schlussgerechten Position, auch wenn diese im Blick auf die noch anzuziehende Klemmschraube als "provisorische Befestigung" bezeichnet ist (Sp. 1 Z. 16 bis 20). Die Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 erschöpft sich deshalb darin, sich zur Festlegung eines Gerätes an einer Hutschiene an einem Reibkontakt eines komprimierten elastischen Elements an der Tragschiene genügen zu lassen.- 13 -Auch unter diesem Gesichtspunkt sieht der Senat das Weglassen einer für viele Anwendungsfälle nicht erforderlichen Schraube bei der bekannten Vorrichtung als eine vom durchschnittlich versierten Fachmann zu erwartende Entwicklungsleis-tung an, die eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen kann (vgl. BGH GRUR 2010, H. 9, S. 814 - Fugenglätter).5. Die dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag zugefügten Merkmale können die Patentfähigkeit der Vorrichtung nicht begründen.Denn Merkmal 2.3 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von dem aus der DE 41 16 033 A1 bekannten lediglich dadurch, dass die Grundplatte (Un-terseite des Klemmenfußes) auf einer Seite der Ausnehmung anstelle zweier mit einer ersten Führung zur Aufnahme der Randleiste B der Tragschiene A versehe-ner Vorsprünge lediglich einen Vorsprung 5 aufweist, und auf der anderen Seite der Ausnehmung anstelle zweier mit einer zweiten Führung zur Aufnahme der Randleiste C der Tragschiene A versehener Vorsprünge lediglich einen Vor-sprung 6'' aufweist.Dieser zahlenmäßige Unterschied liegt aber allein in der schmalen Bauform der dargestellten Anschlußklemme begründet. Schon aus Materialersparnisgründen wird der Fachmann aber für breitere Vorrichtungen keinen durchlaufenden einzi-gen Vorsprung vorsehen, sondern am rechten und linken Ende der Ausnehmung in der Grundplatte jeweils einen Vorsprung, die miteinander die erste bzw. zweite Führung bilden.- 14 -Auch dies sieht der Senat als eine im fachmännischen Können des zuständigen Fachmanns liegende Maßnahme an, denn ein durchlaufender Vorsprung bietet aufgrund der geringeren Flächenpressung an der Tragschiene nicht einmal hin-sichtlich der seitlichen Verschiebbarkeit einen absehbaren Vorteil gegenüber zwei Einzelvorsprüngen; deshalb bedarf es auch weder eines besonderen Anlasses noch einer Anregung für den Fachmann.Bertl Dr. Kaminski Kirschneck GroßPü
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