BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 36/05_______________(Aktenzeichen)Verkündet am8. Dezember 2008…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 100 59 636.3-54hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2008 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Ing. Bertl und der Richter Gutermuth, Dr.-Ing. Kaminski und Dipl.-Ing. Groß,- 2 -beschlossen:Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 G des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 16. März 2005 wird aufgeho-ben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen er-teilt:Bezeichnung: TüllePatentansprüche 1 bis 9 vom 8. Dezember 2008 wie überreichtBeschreibung Seiten 1 bis 14 vom 8. Dezember 2008 wie über-reichtZeichnungen Fig. 1 bis 3 wie OffenlegungsschriftG r ü n d eI.Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 G - hat die am 1. Dezember 2000 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 16. März 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 9. Mai 2005, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am gleichen Tag.- 3 -Die Anmelderin stellt den Antrag,den Zurückweisungsbeschluss vom 16. März 2005 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu ertei-len:Bezeichnung: TüllePatentansprüche 1 bis 9 vom 8. Dezember 2008 wie überreichtBeschreibung Seiten 1 bis 14 vom 8. Dezember 2008 wie über-reichtZeichnungen Fig. 1 bis 3 wie OffenlegungsschriftDer geltende Patentanspruch 1 lautet unter Einfügung der Gliederungsbuchsta-ben a) bis d):„a) Tülle (10) zur Durchführung von elektrischen Leitungen (16, 24) durch Wandungen, insbesondere in Kraftfahrzeugen, umfassendb) - mindestens einen ersten Tüllenkörper (12) mit einer in der Größe festgelegten Durchgangsöffnung (14) für eine oder mehrere elektrische Leitungen (16); undc) - einen zweiten ausgespritzten Tüllenkörper (20),c1) der einen Durchgang für weitere elektrische Leitungen (24) aufweist undc2) mindestens eine Aufnahme (18) für den ersten Tüllenkör-per besitzt,- 4 -d) - wobei die Aufnahme (18) für den ersten Tüllenkörper (12) in dem zweiten Tüllenkörper (20) so gestaltet ist, dass der erste Tüllenkörper (12) vom Umfangsrand (28) des zweiten Tüllenkörpers (20) aus in diesen einschieb-bar ist.“Dem Anmeldungsgegenstand soll die Aufgabe zugrunde liegen, eine Tüllenanord-nung zur Durchführung von elektrischen Leitungen durch Wandungen, insbeson-dere in Kraftfahrzeugen, vorzusehen, bei der eine kostengünstige Fertigung bei gleichzeitig hoher Flexibilität hinsichtlich der Art und Anzahl der durchzuführenden Leitungen und bezüglich deren Anpassung an Kundenvorgaben oder Reparatur möglichst bis zur Auslieferung der fertig gestellten Tülle mit Kabelbaum gewähr-leistet bleibt (S. 4 Abs. 2 der ursprünglichen und geltenden Beschreibung).Die Anmelderin ist der Auffassung, dass mit dem, mit einer in der Größe festgeleg-ten Durchgangsöffnung versehenen ersten Tüllenkörper eine klassische Tülle ge-meint sei, durch die Leitungen geschoben werden könnten und bei der die Durch-gangsöffnung schon vorher da sei (Merkmal b)). Zur Offenbarung verweist sie auf den letzten Absatz auf Seite 1 in Verbindung mit dem ersten Absatz auf Seite 4 der ursprünglichen Beschreibung, worin eine solche klassische Tülle in Zusam-menhang mit einer dazu im Gegensatz stehenden - nicht mit einer festgelegten Durchgangsöffnung versehenen - geschäumten Tülle angesprochen sei.Sie meint weiterhin, dass unter dem ausgespritzten Tüllenkörper ein Tüllenkörper zu verstehen sei, der dadurch gebildet sei, dass eine Form ausgespritzt werde; es werde dabei Spritzmaterial auf Kabel aufgespritzt d. h. Kabel mit solchem um-spritzt (Merkmal c)). Als Offenbarungsstelle gibt sie hierzu den ersten und letzten Absatz auf Seite 4 der ursprünglichen Unterlagen an.- 5 -Schließlich ist die Anmelderin der Auffassung, dass die Druckschriften EP 0 380 042 A2 und DE 39 42 780 C1 dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patenthindernd entgegenstehen.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren Erfolg, weil die Tülle gemäß dem Patentanspruch 1 patentfähig ist.Als zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik, der spezielle Kenntnisse auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Tüllen für Kabelbäume der Fahrzeugtechnik aufzuweisen hat, anzusehen.1. Zulässigkeit der Patentansprüche 1 bis 9Die Fassung der geltenden Patentansprüche 1 bis 9 ist zulässig.1.1 Zu Patentanspruch 1Der geltende Patentanspruch 1 setzt sich aus den Merkmalen der ursprünglichen Patentansprüche 1 und 6 zusammen, wobei klargestellt ist, dass es sich bei den im Merkmal c1) erwähnten Leitungen um andere Leitungen als bei den im Merk-mal b) angegebenen Leitungen handelt (S. 7 Abs. 2 u. U.).Hinsichtlich des Verständnisses der Begriffe „erster Tüllenkörper (12) mit einer in der Größe festgelegten „Durchtrittsöffnung“ (Merkmal b)) und „zweiter ausgespritz-ter Tüllenkörper (20)“ (Merkmal c)) schließt sich der Senat der Auffassung der An-melderin an.- 6 -1.2 Zu den Patentansprüchen 2 bis 9Die Patentansprüche 2 bis 5 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 5, die Patentansprüche 6 und 7 entsprechen den ursprünglichen Patentansprü-chen 7 und 8 und die Patentansprüche 8 und 9 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 10 und 11, wobei in den Patentansprüchen 6 und 8 die Rück-beziehung angepasst und eine, sich durch den geänderten Patentanspruch 1 er-gebende Begriffsvereinheitlichung („weitere elektrische Leitungen (24)“ statt „Ba-sisleitungsstrang (24)“) durchgeführt ist. Im Patentanspruch 9 ist klargestellt, dass es nicht um ein weiteres Ausspritzen des zweiten Tüllenkörpers geht, sondern um das Material, aus dem er gebildet ist, nämlich Schaummaterial, insbesondere ge-schäumtes Polyurethan.2. NeuheitDie Vorrichtung nach Patentanspruch 1 ist neu.Aus der EP 0 380 042 A2 ist bekannt einea) Tülle (1) zur Durchführung von elektrischen Leitungen (11, 2) durch Wandungen (20), umfassendbteilw) - mindestens einen (mitlesbar ist auch, dass es mehrere sein können, vgl. Anspruch 13) ersten Tüllenkörper (12) mit einer Durchgangsöffnung (im Tüllenkörper 12 ohne Bezugszeichen) für eine oder mehrere elektrische Lei-tungen (11) (Sp. 4 Z. 27: Kabel, Leitungsbündel oder Kabelsatz); undc) - einen zweiten ausgespritzten Tüllenkörper (10) (Sp. 3 Z. 1 bis 5),- 7 -c1) der einen Durchgang (in der Tülle 1 ohne Bezugszei-chen) für weitere elektrische Leitungen (2) aufweist (Sp. 4 Z. 19: Kabel, Leitungsbündel oder Kabelsatz) undc2) mindestens eine Aufnahme (7) für den ersten Tüllenkör-per (12) besitzt (Sp. 3 Z. 29 bis 32),dteilw) - wobei die Aufnahme (7) für den ersten Tüllenkörper (12) in dem zweiten Tüllenkörper (1) so gestaltet ist, dass der erste Tüllenkörper (12) in diesen einschiebbar ist (Sp. 3 Z. 29 bis 32 i. V. m. Sp. 3 Z. 58 bis Sp. 4 Z. 2).Die Tülle nach Patentanspruch 1 unterscheidet sich somit von der in der EP 0 380 042 A2 gezeigten dadurch, dass der erste Tüllenkörper (12) keine in der Größe festgelegte Durchgangsöffnung aufweist (Restmerkmal b)), weil er - wie auch der zweite Tüllenkörper - aus um die Leitung (11) aufgespritzten, geschäum-tem Polyurethan gebildet ist (Sp. 3 Z. 33 bis 38).Ein weiterer Unterschied zur Tülle nach EP 0 380 042 A2 besteht darin, dass der erste Tüllenkörper (12) nicht vom Umfangsrand des zweiten Tüllenkörpers (1) ausin diesen einschiebbar ist (Merkmal d)), weil die hierfür vorgesehene Aufnahme (7) nicht bis zum Umfangsrand reicht (Fig. 1: 7).Die DE 39 42 780 C1 zeigt eine als Leitungsdurchgang bezeichnetea) Tülle zur Durchführung von elektrischen Leitungen (40) durch Wandungen (30), insbesondere in Kraftfahrzeugen (Sp. 1 Z. 6), umfassend- 8 -bteilw) - einen Tüllenkörper (36) mit einer in der Größe festge-legten Durchgangsöffnung (38) (Sp. 4 Z. 41 bis 45) für eine oder mehrere elektrische Leitungen (40) (Sp. 4 Z. 8 bis 12: Kabelstrang kann eine oder mehrere elektri-sche Leitungen enthalten).Im Gegensatz zum Anspruchsgegenstand handelt es sich beim Gegenstand der DE 39 42 780 C1 nicht um eine Tülle mit einem ersten Tüllenkörper und einem zweiten Tüllenkörper (Merkmale c) und d)), sondern um einen Leitungsdurchgang mit einem Tüllenkörper (36) durch eine Wandung (30). Die DE 39 42 780 C2 zeigt in der Tülle auch keinen Durchgang für weitere elektrische Leitungen (Merk-mal c1)).Die weder vom Senat noch von der Anmelderin aufgegriffenen weiteren Druck-schriften gehen über den vorstehend abgehandelten Stand der Technik nicht hin-aus und bringen auch keine neuen Gesichtspunkte, so dass auf sie nicht einge-gangen zu werden braucht.3. Erfinderische TätigkeitDie Vorrichtung nach Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Durch Zusammenschau der in der EP 0 380 042 A2 und der DE 39 42 780 C1 be-schriebenen Gegenstände ließe sich zwar der Gegenstand nach Patentan-spruch 1 formal zusammenstellen, wenn dabei auch die Wandung (30) gemäß der DE 39 42 780 C1 mit dem zweiten Tüllenkörper gemäß der EP 0 380 042 A2 gleichgesetzt werden würde.Diese Zusammenschau nimmt der Fachmann aber nicht vor.- 9 -Dem Fachmann mag sich zwar die anmeldungsgemäße Aufgabe, eine Tüllenan-ordnung zur Durchführung von elektrischen Leitungen durch Wandungen, insbe-sondere in Kraftfahrzeugen, vorzusehen, bei der eine kostengünstige Fertigung bei gleichzeitig hoher Flexibilität hinsichtlich der Art und Anzahl der durchzuführen-den Leitungen und bezüglich deren Anpassung an Kundenvorgaben oder Repara-tur möglichst bis zur Auslieferung der fertig gestellten Tülle mit Kabelbaum ge-währleistet bleibt (S. 4 Abs. 2 der geltenden Beschreibung), in der Praxis von selbst stellen, weil er stets auf die Reduzierung von Montagezeiten und damit Her-stellungskosten bedacht ist.Der Fachmann mag auch, möchte er die in der DE 39 42 780 C1 angegebenen Vorteile (Sp. 1 Z. 59 bis 65: rasche Verlegung einer Leitung) erreichen, darauf kommen, den in ihr beschriebenen Leitungsdurchgang neben der, ihm aus der EP 0 380 042 A2 bekannten Tülle zusätzlich in einer gemeinsamen Wandung vor-zusehen.Jedoch ist von ihm nicht zu erwarten, dass er, wenn er die, zweierlei Arten elektri-scher Leitungen (11, 2) aufweisende Tülle gemäß der EP 0 380 042 A2 zu verbes-sern gedenkt, sich bei einem in eine Wandung eingesetzten Leitungsdurchgang für nur eine Art elektrischer Leitungen (40) - wie ihn die DE 39 42 780 C1 be-schreibt - eine Anregung holt. Denn der Fachmann kennt den Leitungsdurchgang mit dem in die Wandung (30) einsetzbaren ersten Tüllenkörper (36) gemäß der DE 39 42 780 C1 als eigenständige Vorrichtung und hat daher keinen Anlass, ihn mit einer Tülle nach der EP 0 380 042 A2 zu kombinieren.Er hat also keinen Anlass, den zweiten Tüllenkörper (10) gemäß der EP 0 380 042 A2 derart umzukonstruieren, dass die Aufnahme für den ersten Tül-lenkörper in dem zweiten Tüllenkörper so gestaltet ist, dass der erste Tüllenkörper vom Umfangsrand des zweiten Tüllenkörpers aus in diesen einschiebbar ist.- 10 -Daher muss der Fachmann erfinderisch tätig werden, um angesichts des Standes der Technik zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen.4. Übrige UnterlagenDie Unteransprüche 2 bis 9 betreffen vorteilhafte, nicht selbstverständliche Weiter-bildungen der Vorrichtung gemäß dem Patentanspruch 1; sie sind mit dem Haupt-anspruch gewährbar. Die Beschreibung und die Zeichnungen genügen den an sie zu stellenden Anforderungen.Bertl Gutermuth Dr. Kaminski GroßBe
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