BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 36/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am30. November 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 197 40 550.9-55hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufdie mündliche Verhandlung vom 30. November 2009 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. J. Müller- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die am 15. September 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegan-gene Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Steuerung“, die die Priorität der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung DE 296 17 837 vom 14. Oktober 1996 in Anspruch nimmt, wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G05B durch am18. Mai 2006 verkündeten Beschluss mit Datum vom 19. Mai 2006 mit der Be-gründung zurückgewiesen, der Anmeldegegenstand betreffe keine Erfindung im Sinne des § 1 PatG.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.Sie beantragt,den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G05B des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 19. Mai 2006 auf-zuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:- Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung,- Beschreibung und 20 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 18, vom Anmeldetag 15. September 1997.- 3 -Der geltende Patentanspruch 1 lautet unter Einfügung einer Merkmalsgliederung:F1 Steuerung (ST) mit Mitteln zum Steuern eines technischen Prozesses und Mitteln zur Steuerung einer Bewegung einer Verarbeitungsmaschine,F2 mit einem während eines Steuerbetriebs durch eine von der Steuerung (ST)umfasste CPU-Einheit ausführbaren,Softwaremodule umfassenden Steuerprogramm,dadurch gekennzeichnet, dassF3 das Steuerprogramm zum Steuern des technischen Prozes-ses eine Prozesssteuerungsfunktionalität und zur Steuerung der Bewegung der Verarbeitungsmaschine eine Bewegungs-steuerungsfunktionalität vereint, F4 indem es zumindest zwei Softwaremodule (1) umfasst, F4.1 die ihrerseits F4.2 mindestens ein zur Bewegungssteuerung vorgesehenes se-quentielles Programm (4a, 4b) undF4.3 mindestens ein einerseits zur Prozesssteuerung und andererseits zum Aufruf wie auch zur Koordination des oder jedes sequentiellen Programms (4a, 4b) vorgesehenes zykli-sches Programm (3a, 3b) umfassen,F5 wobei jedes sequentielle Programm (4a, 4b) und jedes zykli-sche Programm (3a, 3b) einen Variablen- und Konstanten-deklarationsteil (5) umfasst,F6 wobei die Softwaremodule jeweils einen Deklarationsteil (2) umfassen, auf welchen die Programme des jeweiligen Soft-waremoduls (1) zugreifen und in welchem Variablen - 4 -und/oder Datenstrukturen und/oder Bewegungsprofile hin-terlegt sind.Als Aufgabenstellung nennt die Anmelderin (Seite 2, Zeilen 19 bis 26 der ur-sprünglichen Unterlagen):„eine Steuerung der eingangs genannten Art anzugeben, welche die Verwirklichung von Prozessfunktionalitäten sowie von techno-logischen Bewegungsabläufen von Verarbeitungsmaschinen ver-einfacht.Darüber hinaus ist ein Programmiergerät zu schaffen, das die Er-stellung für eine derartige Steuerung vereinfacht.“Die Patentanmelderin ist der Auffassung, bei der von ihr angemeldeten Steuerung sei erstmals vorgesehen, ein vollständig modulares Steuerprogramm für Verar-beitungsmaschinen anzugeben, bei dem aus einem zyklischen Programmteil her-aus ein oder mehrere sequentielle Programmteile aufgerufen würden.Diese Modularität werde dadurch erreicht, dass sowohl das Softwaremodul in ei-nem Kopfteil als auch die einzelnen zyklischen und sequentiellen Programmteile jeweils separate Konstantendeklarationsteile hätten.Hierzu gebe es keinerlei Anregung aus dem bekannt gewordenen Stand der Technik.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.- 5 -II.Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch kei-nen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach § 1 Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 4 PatG nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.Aus der bereits im Zurückweisungsbeschluss zitierten Druckschrift (1)JONES K.: "IEC 1131-3 programming for motion control" lEE Colloquium on Configurable ServoControl Systems, 1994, 6/1 - 6/3ist Folgendes bekannt: eineF1 Steuerung (Seite 6/1, linke Spalte, 3. Absatz: Flexible Machi-nery Controller) mit Mitteln zum Steuern eines technischen Prozesses (Zusammenfassung: applicable to distributed multi-tasking motion control systems) und Mitteln zur Steue-rung einer Bewegung einer Verarbeitungsmaschine (Seite 6/1, linke Spalte, 3. Absatz, letzter Teilsatz: controlling up to 30 tightly co-ordinated axes)F2 mit einem während eines Steuerbetriebs durch eine von der Steuerungumfasste CPU-Einheit (Seite 6/2, linke Spalte, „5. FMC Hardware“) ausführbaren,Softwaremodule umfassenden Steuerprogramm (Seite 6/1, rechte Spalte: 2. Languages),wobeiF3 das Steuerprogramm zum Steuern des technischen Prozes-ses eine Prozesssteuerungsfunktionalität (Titel PCL - Pro-gramming und Seite 6/1, linke Spalte, Absatz 2: Live data may then me monitored and displayed … for that application) und zur Steuerung der Bewegung der Verarbeitungsma-schine eine Bewegungssteuerungsfunktionalität vereint (mo-tion control),- 6 -F4 indem es zumindest zwei Softwaremodule (Seite 6/1, linke Spalte, Absatz 2: „pre-defined control elements held within one or more libraries“) umfasst,F4.1 das seinerseits (Seite 6/1, linke Spalte, Absatz 1: „hierarchi-cal programming“)F4.2 mindestens ein zur Bewegungssteuerung vorgesehenes se-quentielles Programm (Seite 6/1, rechte Spalte, Absatz 3: „sequential control algorithms“) undF4.3 mindestens ein einerseits zur Prozesssteuerung und andererseits zum Aufruf wie auch zur Koordination des oderjedes sequentiellen Programms vorgesehenes zyklisches Programm (Seite 6/1, rechte Spalte, letzter Absatz: „high-le-vel textual language designed for structured programming“) umfasst.Für jeden Fachmann, der hier als Diplom-Ingenieur mit Hochschul- oder zumin-dest Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Elektrotechnik anzunehmen ist, der mit dem Entwurf von Softwareprodukten für die Prozessleittechnik und die Maschinensteuerung beauftragt ist und daher die einschlägigen Programmier-sprachen beherrscht, ist dabei selbstverständlich, dass sowohlF5 jedes sequentielle Programm und jedes zyklische Programm einen Variablen- und Konstantendeklarationsteil umfasst, als auchF6 die Softwaremodule jeweils einen Deklarationsteil umfassen, auf welchen die Programme des jeweiligen Softwaremoduls zugreifen und in welchem Variablen hinterlegt sind.Das Wissen des Fachmann bezüglich der Variablen- und Konstantendeklaration ist beispielsweise durch die der Anmelderin bereits aus dem Prüfungsverfahren bekannten Druckschrift:- 7 -(4) A. Diepgen: "Einsatz von Hochsprachen in Anpasssteuerungen" in "ZwF" 84(1989) 9, Seiten 495 bis 499,belegt.Dort wird eine Steuerung von Verarbeitungsmaschinen (Seite 495, linke Spalte, Absatz 3, 1. Zeile: „Werkzeugmachinen“) beschrieben, die einen zyklischen Pro-grammteil (Hochsprache) und daraus heraus aufgerufenen sequentielle Pro-grammteile (SPS-Programmierung) aufweist.Dabei gibt es sogenannte „Privatdaten“ (Seite 497, rechte Spalte, letzter Absatz), die nur innerhalb des laufenden Bausteins Gültigkeit haben. Dies sind mit anderen Worten ausgedrückt, die in Merkmal F5 des Patentanspruchs 1 genannten Vari-ablen- und Konstantendeklarationsteile der sequentiellen und zyklischen Pro-gramme.Daneben gibt es sogenannte „globale Variablen“ (Seite 498, linke Spalte, Satz 2 und 3). Dies entspricht dem im Merkmal F6 des Patentanspruchs 1 genannten Deklarationsteil, auf welchen die Programme des jeweiligen Softwaremoduls zugreifen und in welchem Variablen hinterlegt sind.Somit ist im Patentanspruch 1 lediglich das Grundwissen des Fachmanns wieder-gegeben, soweit die darin genannten Merkmale nicht bereits aus der Druck-schrift (1) bekannt sind.Mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 fallen auch die auf diesen rückbe-zogenen Patentansprüche 2 und 3.- 8 -Somit war die Beschwerde zurückzuweisen.Bertl Kirschneck Dr. Scholz J. Müllerprö
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