BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 37/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 7. Juli 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 43 05 513.3-34 … hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Scholz - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Von der Anordnung, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, wird abgesehen. G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse B 61 L - hat die am 16. Februar 1993 eingegangene Anmeldung durch Beschluß vom 7. Fe-bruar 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der geltende Patentan-spruch 1 dem Fachmann nicht die Richtung angebe, in der er - ohne selbst erfin-derisch tätig werden zu müssen - weiterarbeiten könne, um die jeweils günstigste Lösung zu finden; er lasse demzufolge nicht erkennen, was durch ihn unter Schutz gestellt werden solle. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Anmelderin hat, wie schriftlich angekündigt, an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen. Der geltende Patentanspruch 1 vom 3. August 1999 lautet: "Verfahren zum Durchführen einer Laufzielbremsung mit einer Richtungsgleisbremse einer Ablaufanlage, bei dem die Auslauf-geschwindigkeit einer Abteilung auf dem Richtungsgleis aus der Richtungsgleisbremse in Abhängigkeit von einem ermittelten Laufwiderstand der Abteilung und von der Windstärke und Windrichtung so gewählt, daß die Abteilung ihr jeweiliges Lauf-ziel mit einer vorgegebenen Geschwindigkeit erreicht, - 3 - dadurch gekennzeichnet, daß für die Ermittlung der Auslaufgeschwindigkeit der Abteilung aus der Richtungsgleisbremse der Wert des für die Abteilung ermittelten Laufwiderstandes modifiziert wird um eine vorgebba-re Größe, welche den Einfluß der Windabschattung im Rich-tungsgleis durch in den Nachbargleisen befindliche Fahrzeuge auf die Vorrückgeschwindigkeit der Abteilung angibt, wobei die vorgebbare Größe abhängig von der Windstärke und der Wind-richtung im Richtungsgleis außerhalb eines Abschattungsbe-reichs und abhängig von der Windangriffsfläche und der Ober-flächengestaltung der Abteilung und abhängig vom Gleisfüllzu-stand der Nachbargleise ermittelt wird." Es soll die Aufgabe gelöst werden, das bisher angewandte Verfahren zur Laufziel-bremsung aus den Richtungsgleisbremsen einer Ablaufanlage nach dem Stand der Technik zu verbessern und so die Qualität der Laufzielbremsung noch weiter anzuheben (Sp 1 Z 36 bis 40 der OS). Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentanspruch 1 vom 3. August 1999, sowie ursprüngliche Be-schreibungsseiten 1 bis 4, ferner beantragt sie, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Die Anmelderin vertritt die Ansicht, daß das im Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren zum Durchführen einer Laufzielbremsung patentfähig sei. - 4 - Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil das Verfahren zum Durchführen einer Laufzielbremsung des Patentanspruchs 1 auf keiner erfinderi-schen Tätigkeit beruht. Aus dem Artikel von D. Ennulat und A. Gottschalk: "Neue Lösungen in der Verfah-renstechnik für Ablaufanlagen", in: Signal und Draht, 1992, Heft 4, Seiten 87 bis 92, ist mit der Ablaufsimulation von Ablaufanlagen ein Verfahren zum Durch-führen einer Laufzielbremsung mit einer Richtungsgleisbremse einer Ablaufanlage von Güterwagen in einem Rangierbahnhof bekannt (S 87, mi Sp oben Kap 2.1). Hierbei wird in Übereinstimmung mit dem anspruchsgemäßen Verfahren die Aus-laufgeschwindigkeit einer Abteilung von Güterwagen auf dem Richtungsgleis aus der Richtungsgleisbremse in Abhängigkeit von einem ermittelten Laufwiderstand der Abteilung und von der Windstärke und Windrichtung so gewählt, daß die Ab-teilung ihr jeweiliges Laufziel mit einer vorgegebenen Geschwindigkeit erreicht (S 87, mi Sp bis re Sp oben, Kap 2.1). Für die Ermittlung der Auslaufgeschwindig-keit der Abteilung aus der Richtungsgleisbremse wird der Wert des für die Abtei-lung ermittelten Laufwiderstandes modifiziert um eine vorgebbare Größe (S 90, Formeln mit Erklärung li und re Sp), welche den Einfluß der Windabschattung im Richtungsgleis (zB durch Windschutzanlagen, S 87 re Sp Abs 1) auf die Vorrück-geschwindigkeit der Abteilung angibt. Hierbei wird die vorgebbare Größe ermittelt (S 89 li Sp unten Kap 4.1 bis S 90 mi Sp, S 91 li Sp Kap 4.3 Abs 1 u 2) abhängig von der Windstärke und der Windrichtung im Richtungsgleis außerhalb des Ab-schattungsbereichs (S 90 li Sp Abs nach der Formel) und abhängig von der Wind-angriffsfläche und der Oberflächengestaltung der Abteilung (S 90 mi Sp Abs 1, S 92 li Sp). - 5 - Das anmeldungsgemäße Verfahren zum Durchführen einer Laufzielbremsung un-terscheidet sich mithin von dem bekannten Verfahren dadurch, daß der Einfluß der Windabschattung im Richtungsgleis durch in den Nachbargleisen befindliche Fahrzeuge nicht berücksichtig wird, indem der Gleisfüllzustand der Nachbargleise ermittelt wird, denn beim bekannten Verfahren wird der Einfluß der Windabschat-tung im Richtungsgleis durch im Richtungsgleis befindliche Fahrzeuge und durch das Gelände berücksichtigt. Dieser Unterschied kann jedoch nicht patentbegründend sein, da diese Maßnah-me im Rahmen des üblichen Könnens des Fachmanns liegt. Als Fachmann ist im Hinblick auf das zu lösende mechanische Problem der be-schleunigten Bewegung eines rollenden Fahrzeugs auf einer geneigten Strecke unter Berücksichtung von Neigung, Rollreibung, Luftwiderstand und Gewicht ein Diplom-Physiker mit Universitätsabschluß anzusehen. Ausgehend von dem Verfahren zum Durchführen einer Laufzielbremsung, wie es aus der Artikel von D.Ennulat und A.Gottschalk aaO bekannt ist, wird der Fach-mann - wenn er vor das Problem gestellt wird, das hieraus bekannte Verfahren zu verbessern - ohne erfinderische Überlegungen daran denken, den Einfluß der Windabschattung im Richtungsgleis durch in den Nachbargleisen befindliche Fahr-zeuge zu berücksichtigen, indem er den Gleisfüllzustand der Nachbargleise ermit-telt. Denn in dem Artikel von D.Ennulat und A.Gottschalk aaO wird der Fachmann dar-auf hingewiesen, wie wichtig der Einfluß des Windschattens auf die Ermittlung der Auslaufgeschwindigkeit der Abteilung ist (S 87 re Sp Abs 1, S 90 Bild 5 iVm li Sp), daß der Einfluß der Windabschattung im Richtungsgleis durch im Richtungsgleis befindliche Fahrzeuge auf die Vorrückgeschwindigkeit berücksichtigt werden muß (S 91 Kap 4.3), daß Unsicherheiten hinsichtlich der Prognosen für Windstärke und -richtung auf dem Laufweg, dh auf dem Richtungsgleis, bestehen (S 92, li Sp - 6 - le Abs) und daß es nicht ausreicht, die Messung des Windes am Anfang der Rich-tungsgleise und am Ablaufberg durchzuführen (S 92 li Sp Kap 4.4 Abs 1). Der Fachmann erhält demnach den Hinweis, daß der Wind über das Rangiergelände, das zumindest zum Teil abfallend verläuft, nicht als konstant anzusehen ist, son-dern daß er auf dem Richtungsgleis Windabschattungen zumindest durch das Ge-lände und vorausfahrende Wagen berücksichtigen muß. Es ergibt sich somit für den Fachmann von selbst, zur Verbesserung des bekannten Verfahrens weitere Windabschattungen auf dem Gelände zu berücksichtigen, insbesondere Windab-schattung durch die in den Nachbargleisen befindlichen Fahrzeuge. Der Standort der Wagen dort ergibt sich für ihn zwangsläufig aus dem Gleisfüllzustand der Nachbargleise, den er demnach ermitteln muß. Das anmeldungsgemäße Verfah-ren ergibt sich somit für den Fachmann auf naheliegende Weise. Mithin ist der Fachmann ohne weiteres in der Lage, ausgehend von dem Artikel von D.Ennulat und A.Gottschalk aaO aufgrund seiner Fachkenntnisse die im Pa-tentanspruch 1 angegebene Lehre zu realisieren. Für die von der Anmelderin beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist kein Grund ersichtlich, der die Anordnung der Rückzahlung aus Billigkeitserwä-gungen rechtfertigen würde. Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dr.-Ing. Scholz Be
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