BPatG 15210.99BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 38/04_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend das Patent 43 06 307hier: Wiedereinsetzung…- 2 -hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 28. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dr.-Ing. Kaminski und Dr.-Ing. Scholzbeschlossen:1. Das Gesuch um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Bezahlung der Beschwerdegebühr wird zurückge-wiesen.2. Es wird festgestellt, dass die Beschwerde gegen den Be-schluss der Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 11. März 2004 als nicht erhoben gilt.G r ü n d eIGegen den Beschluss der Patentabteilung 32 vom 11. März 2004, im Abholfach der Patentinhaberin am 2. April 2004/5. April 2004 niedergelegt, mit dem das auf die Anmeldung vom 1. März 1993 erteilte, ein"Verfahren zur Schadensverhütung an numerischgesteuerten Maschinen bei Netzausfall"betreffende Patent auf die Einsprüche der B… GmbH und derI… GmbH widerrufen worden war, hat die Patentinhaberin am 22. April 2004Beschwerde eingelegt.- 3 -Im Beschwerdeschriftsatz war vermerkt:"Die Gebühr wird mit beiliegender Einzugsermächtigung entrichtet".Am selben Tag hat sie unter einer unzutreffenden Code-Nummer … durchEinzugsermächtigung einen Betrag von nur € 200 als Beschwerdegebühr entrich-tet (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 7. September 2004).Auf die Mitteilung des Gerichts vom 29. Juni 2004, dass die tarifmäßige Gebühr innerhalb der Beschwerdefrist nicht vollständig gezahlt sei und daß deshalb fest-zustellen sein werde, die Beschwerde gelte als nicht erhoben, hat die Beschwer-deführerin mit Einzugsermächtigung vom 13. Juli 2004 die restliche Gebühr ent-richtet und mit Schriftsatz vom 7. September 2004Wiedereinsetzungin die versäumte Frist beantragt und eine Einzugsermächtigung für eine weitere vollständige Beschwerdegebühr erteilt. Sie hat behauptet, an der rechtzeitigen Einzahlung der vollständigen Beschwerdegebühr unverschuldet gehindert gewe-sen zu sein.Zur Begründung hat sie eingehend ihre Büroorganisation geschildert und ausge-führt, im vorliegenden Fall sei nach Niederlegung des angefochtenen Beschlusses die Rechtsmittelfrist von der für den Posteingang zuständigen Verwaltungsgruppe in München ordnungsgemäß im DV-System erfasst und dem zuständigen Patent-ingenieur angezeigt worden. Am 20. April 2004 habe dieser Beschwerde eingelegt und sie begründet, der Schriftsatz sei durch die umfassend eingewiesene Team-assistentin vorbereitet worden, die regelmäßig mit derartigen Fällen befasst sei. Aus unerklärlichen Gründen habe diese in der Einzugsermächtigung eine falsche Beschwerdegebühr berücksichtigt. Die zur Einreichung fertiggestellten Unterlagen seien dann an die zuständige Verwaltung weitergereicht, von Herrn N… ge-prüft und nach der Letztkontrolle in den Auslauf gegeben worden.- 4 -Herr N… sei seit 30 Jahren als Verwaltungsmitarbeiter innerhalb der Patentab-teilung der S… AG tätig. Er habe 1988 seine Ausbildung zum Patentanwalts-fachangestellten abgeschlossen, sei seit 6 Jahren in der Verwaltungsgruppe "An-meldungen 1" tätig und in diesem Rahmen auch für den Postausgang einschließ-lich Prüfung verantwortlich. Seine Tätigkeiten seien in angemessenem Umfang von seinem Vorgesetzten der Verwaltungsgruppe und stichprobenweise vom Lei-ter der Verwaltungsabteilung überwacht worden, ohne dass Anlass zu Beanstan-dungen bestanden habe. Er gelte als erfahrener, zuverlässiger und engagierter Sachbearbeiter. Ihm sei es unerklärlich, wie ihm dieser Fehler habe unterlaufen können.Zur Glaubhaftmachung hat die Beschwerdeführerin eine Erklärung des Herrn N… vorgelegt.II1. Das statthafte, in rechter Form und Frist gestellte Wiedereinsetzungsgesuch (PatG § 123 Abs 1, Abs 2 Satz 1), zu dem die Nachholung der versäumten Hand-lung fristgerecht erfolgt ist (PatG § 123 Abs 2 Satz 3), ist zulässig.Die Beschwerdeführerin hat die Frist für die Angabe der die Wiedereinsetzung be-gründenden Tatsachen eingehalten (PatG § 123 Abs 2 Satz 2).2. Das Gesuch ist jedoch unbegründet, die Wiedereinsetzung ist also zu versa-gen, da die Fristversäumung - von der Beschwerdeführerin eingeräumt - nicht un-verschuldet war und sie sich das Verschulden auch zurechnen lassen muss. Denn es kommt nicht auf das Verschulden der gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Teamassistentin an, deren Verhalten als einer Hilfskraft sich die Be-schwerdeführerin allerdings nicht entgegenhalten lassen müsste.- 5 -Entscheidend ist vielmehr, dass es bei der wichtigen Verfahrenshandlung der Be-schwerdeeinlegung dem Vertreter der Beschwerdeführerin obliegt sicherzustellen, dass diese Handlung wirksam ist, insbesondere unter der Voraussetzung, dass ein der Wirksamkeit entgegenstehender Mangel später nicht mehr geheilt werden kann, wie dies bei der Pflicht zur Gebührenzahlung für die Beschwerde der Fall ist.Hier muss der Vertreter oder der Bevollmächtigte (ZPO § 51 Abs 2, § 85 Abs 2) entweder selbst die Höhe der Gebühr bestimmen oder, wenn er dies im Regelfall einer Hilfskraft überlässt, überwachen, dass hinsichtlich der Höhe der Gebühr kein Fehler unterlaufen ist (vgl ua BPatGE 18, 208, 210, 211; für den Fall der vergesse-nen Gebührenmarken: Schmieder, GRUR 1977, 244; Schulte, PatG 7. Aufl, § 123 Rdn 99 mwN). Zumindest diese Überwachungspflicht ist im vorliegenden Fall versäumt worden:entweder hat der sachbearbeitende Patentingenieur die Höhe der Gebühr auf der dem Beschwerdeschriftsatz als Anlage beigefügten Einzugsermächtigung (es war dort nicht nur die Code-Nummer angegeben, sondern auch der Betrag ausgewie-sen) nicht überprüft oder aber, wenn die Ermächtigung bei Unterzeichnung des Schriftsatzes (noch) nicht beigefügt war, nicht ausreichend sichergestellt, dass der richtige Gebührenbetrag eingesetzt wurde. Wenn dies durch den Patentanwalts-fachangestellten N… erfolgen sollte, dann konnte diesem die Letztkontrolle –entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht in der Weise überlassen werden, dass der Patentingenieur den Schriftsatz mit Einzugsermächtigung nicht mehr zu Gesicht bekam.Sollte es bei der Beschwerdeführerin so gehandhabt worden sein, dass die Er-mächtigung nach Unterzeichnung beigefügt, von Herrn N… überprüft und vondiesem sogleich in den Auslauf gegeben wurde (zur Ausgangskontrolle vgl BPatGE 32, 32; Schulte aaO, Rdn 98 mwN), stellt dies einen Organisationsmangel dar, den sich die Beschwerdeführerin gleichfalls als - in diesem Falle eigenes –Verschulden zurechnen lassen müsste.- 6 -Hinzu kommt, dass weder vorgetragen noch ersichtlich ist, wie in den Einzelheiten die Letztkontrolle erfolgt, ob also beispielsweise die Übereinstimmung von Tarif und Betrag der Gebühr durch den Verwaltungsmitarbeiter mittels Abhakens bestä-tigt wird, was den Vertreter der Beschwerdeführerin hätte veranlassen können, sich auf die Kontrolle dieses Handzeichens zu beschränken (vgl BPatGE 44, 180). Selbst wenn eine solche Handhabung der Büroorganisation entsprochen hätte, würde dies im vorliegenden Fall den Vertreter nicht entlasten; denn die vorgelegte Abbuchungsermächtigung trägt kein dem "Abhaken" entsprechendes Handzei-chen (auch die Ermächtigung vom 7. September 2004 weist kein solches Zeichen auf), sie ist zwar mit Vertreterzusatz unterschrieben, jedoch eindeutig nicht von Herrn N…3. Die Feststellung, dass die Beschwerde mangels vollständiger Zahlung der Be-schwerdegebühr als nicht erhoben gilt (PatKostG § 6 Abs 2) trifft in der Regel der Rechtspfleger.Da der Senat mit der Bearbeitung der Akte ohnehin befasst ist, besteht Veranlas-sung, dass der Senat auch diese Feststellung trifft (Rechtspflegergesetz §§ 3, 23 Abs 1 Nr 4 iV mit § 6).4. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl BPatGE 41, 130, 134; Schulte, aaO, Rdn 153).Dr. Kellerer Schmöger Dr. Kaminski Dr. ScholzBe
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