BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 38/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. März 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung P 37 28 868.7-32 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Ing. Schmidt und Dr.-Ing. Kaminski BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H 02 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. September 1999 aufgehoben. Die Sache wird an das Deut-sche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 K - hat die am 29. August 1987 eingereichte Anmeldung, für welche eine innere Priorität vom 29. August 1986 (Aktenzeichen P 36 29 377.6) in Anspruch genommen ist, durch Beschluß vom 1. September 1999 aus den Gründen des Bescheides "vom 14. Fe-bruar 1999" – gemeint ist offensichtlich vom 24. Februar 1999 – zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in der mündlichen Verhandlung die Teilung der Anmeldung erklärt und hin-sichtlich des im vorliegenden Verfahren verbleibenden Gegenstandes gemäß den ursprünglichen Figuren 8 bis 15 einen neuen Hauptanspruch vorgelegt. Sie bean-tragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit fol-genden Unterlagen zu erteilen: Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2001, noch anzupassenden Unteransprüchen, Be-schreibung und Zeichnungen. - 3 - Hilfsweise regt die Anmelderin die Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt an. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: "Elektromotor, bei dem der mit einer Welle verbundende Rotor und der Stator relativ zueinander drehbar und in axialer Richtung verschiebbar gelagert sind, bei dem in einem Gehäuse ein Erre-gungssystem für eine schrittweise Drehbewegung des Rotors und ein Erregungssystem für eine axiale Relativbewegung radial übereinander angeordnet sind, bei dem die beiden Erregungssy-steme ringförmig koaxial angeordnet und mit unabhängig vonein-ander ansteuerbaren Wicklungen versehen sind, und bei dem das eine Erregungssystem radial außerhalb des Rotors ange-bracht ist, dadurch gekennzeichnet, daß das andere Erre-gungssystem (88, 89, 92) radial innerhalb des Rotors (80) ange-bracht ist und zwei Statorelemente (88) sowie einen axial dazwi-schen liegenden Permanentmagneten (89) aufweist." Der Anmeldung liegt nach den Ausführungen der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2001 das Problem zugrunde, die Luftspaltverluste im magnetischen Kreis zu verringern. Die Anmelderin vertritt die Ansicht, daß der bisher entgegengehaltene Stand der Technik dem Fachmann hierfür keine Anregung geben könne, da alle Erregerwick-lungen entweder gemeinsam in einem großen Luftspalt oder gemeinsam radial außerhalb desselben angeordnet seien, und überdies keinen Permanentmagneten aufwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 4 - II. Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren insoweit Erfolg, als die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen war. Denn der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Elektromotor gemäß dem gel-tenden Patentanspruch 1 ist gegenüber dem bislang ermittelten Stand der Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. 1. Offenbarung und Zulässigkeit des geltenden Patentanspruchs 1 Der Fachmann – hier ein Fachhochschulingenieur mit Erfahrungen in der Entwick-lung und dem Betrieb von Schrittmotoren – entnimmt die anspruchsgemäße Merk-malskombination im wesentlichen den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 23 und 24. Die Verbindung des Rotors mit einer Welle ist auf Seite 21, Absatz 2 der ursprüng-lichen Unterlagen offenbart, die Anordnung der Erregungssysteme in einem Ge-häuse auf Seite 21, Absatz 3. Die Anordnung der Erregungssysteme "radial über-einander/außerhalb.../innerhalb..." ist in Figur 8 in Verbindung mit dem ursprüngli-chen Patentanspruch 34 offenbart, ein zwischen zwei Statorscheiben "dazwi-schenliegender" Permanentmagnet auf Seite 21, Absatz 4, Satz 1. 2. Prioritätsrecht für die Stammanmeldung Die im geltenden Patentanspruch 1 angegebene Merkmalskombination enthält außer bereits am Prioritätstag offenbarten Merkmalen auch solche, die am Anmel-detag erstmals offenbart und mit den übrigen kombiniert worden sind (zB aus den ursprünglichen Patentansprüchen 23 und 24). Deshalb kann diesem Patentan-spruch 1 - und damit der gesamten Stammanmeldung - nur der Zeitrang des An-meldetages zukommen (BPatG GRUR Int. 1982, 452 – Metallschmelzvorrichtung). Auch ist die vor dem Anmeldetag - jedoch nach dem für die ursprüngliche Anmel-dung geltend gemachten Prioritätstag - veröffentlichte DE 35 38 017 A1 bei der - 5 - Beurteilung der Patentfähigkeit als vorveröffentlichter Stand der Technik zu be-rücksichtigen. 2. Neuheit Der Gegenstand gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu, da aus keiner der im Prüfungsverfahren bisher entgegengehaltenen Druckschriften eine Anord-nung mit allen in diesem Patentanspruch angegebenen Merkmalen bekannt ist. Aus der DE 35 38 017 A1 ist ein Elektromotor bekannt (Fig 3 und 4), bei dem der mit einer Welle 16 verbundene Rotor 17 und der Stator 6 relativ zueinander dreh-bar und in axialer Richtung verschiebbar gelagert sind (Sp 5 Z 61 bis Sp 6 Z 5 und Sp 6 Z 17 bis 23). In einem Gehäuse 11,12,13 sind ein Erregungssystem 2,3 für eine schrittweise Drehbewegung des Rotors 17 und ein Erregungssystem 4,5 für eine axiale Relativbewegung radial übereinander angeordnet (Fig 3 und 4 iVm Sp 6 Z 17 bis 23 und Z 35 bis 59). Die beiden Erregungssysteme 2,3 und 4,5 sind auch ringförmig koaxial angeord-net (Fig 4) und mit unabhängig voneinander ansteuerbaren Wicklungen 2,3,4,5 versehen (Fig 1a) bis f) und Sp 4 Z 53 bis 60). Das eine Erregungssystem 4,5 (für die axiale Verschiebung) ist radial außerhalb des Rotors angeordnet (Fig 3 und 4). Abweichend vom kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 ist beim be-kannten Elektromotor auch das andere Erregungssystem 2,3 (für die schrittweise Drehbewegung) radial außerhalb des Rotors angebracht; es weist auch keine zwei "Statorelemente" mit axial dazwischenliegendem Permanentmagneten auf; viel-mehr sind die Wicklungen 2,3 in einem gemeinsamen Gehäusemantel 11 ohne Permanentmagneten angeordnet (Fig 2b iVm Sp 5 Z 41 bis 45). Die DE 29 53 083 A1 zeigt einen Elektromotor, bei dem der Rotor 30 und der Sta-tor 50a,b,c relativ zueinander drehbar und in axialer Richtung verschiebbar gela-gert sind (Fig 1 und PA 1). Da es lediglich von der Betriebsweise des Motors ab-hängt, welche der zahlreichen Wicklungen 62 erregt werden (S 10 Z 4 bis 9), ent-- 6 - nimmt der Fachmann dieser Druckschrift ferner, daß in dem Gehäuse 10 auch ein Erregungssystem 50b für eine schrittweise Drehbewegung und ein Erregungssy-stem 50c für eine axiale Relativbewegung angeordnet sind; denn bei umlaufender Erregung des Systems 50b wird der Rotor in der in Figur 1 dargestellten Axiallage gedreht, bei nicht-umlaufender Erregung des Systems 50c axial nach rechts ver-schoben. Beide Erregungssysteme 50b,c sind ringförmig koaxial angeordnet (Fig 1 und 2) und mit unabhängig voneinander ansteuerbaren Wicklungen 62 versehen (Fig 1 bis 4 und S 7 Abs 4). Auch ist das eine Erregungssystem 50b (das bei entspre-chender Erregung eine schrittweise Drehbewegung bewirkt) radial außerhalb des Rotors 30 angebracht (Fig 1 und 2). Abweichend vom Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 ist der Rotor 30 gleichzeitig Welle des Motors, und die beiden Erregungssysteme sind nicht radial übereinander sondern axial nebeneinander angeordnet. Darüber hinaus unter-scheidet sich der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 vom Bekannten da-durch, daß das andere Erregungssystem radial innerhalb des Rotors angeordnet ist und axial zwischen den beiden Statorelementen einen Permanentmagneten aufweist. 3. Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem aus diesen bei-den Druckschriften Bekannten auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Ausgehend von dem aus der DE 35 38 017 A1 bekannten Elektromotor mag der Fachmann zwar aus fertigungstechnischen Gründen daran denken, die beiden Wicklungen des anderen Erregungssystems 2,3 als zwei (getrennte) "Statorele-mente" in die Vertiefungen des Gehäusemantels 11 (Fig 2) einzulegen. Er findet in dieser Druckschrift aber schon keinerlei Hinweis oder Anregung dar-auf, zur Verringerung der Luftspaltverluste das andere Erregungssystem radial in-nerhalb des Rotors anzubringen. - 7 - Denn das von den am Rotor 17 angeordneten Permanentmagneten 21 im Luft-spalt erzeugte rasterartige Magnetfeld erfordert zur Erzeugung der gewünschten Dreh- und Hubbewegung die Anbringung beider Wicklungen radial außerhalb des Rotors (Sp 3 Z 1 bis 21 sowie Fig 1 iVm Sp 4 Z 61 bis Sp 5 Z 40) und hält den Fachmann überdies davon ab, die Erregungssysteme mit Permanentmagneten zu versehen. Auch die DE 29 53 083 A1 kann dem Fachmann weder Vorbild noch Anregung auf eine rotorinnenseitige Anbringung des anderen Erregersystems geben; denn dort erfordern die außen am Rotor 30 vorspringenden und nach dem Prinzip der mini-malen Reluktanz (S 5 Abs 2) mit den Statorpolstücken 60 (Fig 2) zusammenar-beitenden Zähne 40 (Fig 2) ebenfalls, daß beide Erregungssysteme radial außer-halb des Rotors 30 angeordnet sind. Auch aus seinem Fachwissen heraus wird der Fachmann nicht ohne weiteres dar-an denken, zur Verringerung der Luftspaltverluste eines der beiden Erregungssy-steme ins Innere des Rotors zu verlegen, da hier ein weiterer Luftspalt vorgesehen werden muß. Es bedurfte deshalb einer über bloßes fachmännisches Handeln hinausgehenden erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, um einen Elektromotor mit den Merkma-len des geltenden Patentanspruchs 1 anzugeben. 4. Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses ohne Sachentscheidung Die Anmelderin ist erst im Beschwerdeverfahren der Aufforderung der Prüfungs-stelle nachgekommen, auf die unterschiedlichen Ausführungsformen gerichtete, nebengeordnete Patentansprüche vorzulegen. Auch ist den Ausführungen der Prüfungsstelle - insbesondere zu den im geltenden Patentanspruch 1 aufgegan-genen ursprünglichen Patentansprüchen 23 und 24 (S 3 vorletzter Abs vom 25. September 1995) - nicht ohne weiteres zu entnehmen, ob das nunmehr Bean-spruchte bereits Gegenstand des Prüfungsverfahrens war. - 8 - Der Senat hält es deshalb für geboten, die Sache zur weiteren Prüfung einschließ-lich einer ggf. erforderlichen ergänzenden Recherche an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen (PatG 1981 §79 Abs 3 S 1). Hierzu gehört auch die Entscheidung über die Gewährbarkeit von Unteransprüchen, über eine nach Abtrennung der anderen Ausführungsbeispiele erforderliche Anpassung der Beschreibung und im übrigen über die gesamte Anmeldung, sofern die Anmelde-rin auf die in Anspruch genommene Priorität in dieser Anmeldung nicht verzichtet (Busse PatG 5. Auflage 1999 § 40 Rdn 21). Die zurückverwiesene Sache umfaßt außerdem die (nach Erfüllung aller Former-fordernisse ggf. entstehende) Teilanmeldung, für welche die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung weder Patentansprüche noch eine an diese angepaßte Beschreibung vorgelegt hat. Dr. Kellerer Schmöger Schmidt Dr. Kaminski Ko
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