BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 39/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 26. Mai 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung P 43 43 706.0-34 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Kaminski - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 G des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 16. April 2002 aufgehoben und das Patent erteilt. Bezeichnung: Hitzeempfindlicher Kondensator Anmeldetag: 21. Dezember 1993 Priorität: Japan, 28. Dezember 1992, JP 4-349206. Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2004, Patentansprüche 2 bis 4 vom 24. Juni 2002, mit fünf Seiten Beschreibung, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2004, sowie 2 Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 01 G – hat die am 21. Dezember 1993 unter Inanspruchnahme der Priorität in Japan vom 28. Dezember 1992 (Az. JP 4-349206) eingereichte Patentanmeldung durch Be-schluss vom 16. April 2002 zurückgewiesen mit der Begründung, der Gegenstand gemäß dem Patentanspruch 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 24. Juni 2002. - 3 - Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht und bean-tragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2004, Patentansprüche 2 bis 4 vom 24. Juni 2002, hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 4, überreicht in der mündli-chen Verhandlung vom 26. Mai 2004, jeweils mit fünf Seiten Beschreibung, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2004, sowie 2 Zeichnungen gemäß Of-fenlegungsschrift, mit dem Hinweis, dass der Text ohne Unterstreichung gelten solle. Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet: "1. Hitzeempfindlicher Kondensator, bestehend aus: - einem Kunstharzgehäuse (6); - einem Kondensatorelement (1, 2), das in dem Kunstharzgehäuse (6) angeordnet ist und zwei Pole aufweist: - einem ersten Anschlussdraht (3), der elektrisch mit einem der bei-den Pole verbunden ist und einen freiliegenden Anschlussdrahtab-schnitt aufweist, - einem zweiten Anschlussdraht (4), der elektrisch mit dem anderen der beiden Pole verbunden ist und einen freiliegenden Abschluss-drahtabschnitt aufweist dadurch gekennzeichnet, - 4 - - daß ein Oberflächenabschnitt (7) mit einem hitzeempfindlichen Material versehen ist, das sich bei einer bestimmten Temperatur ir-reversibel verfärbt - dass der zweite Anschlussdraht (4) mit dem anderen der beiden Pole über einen Schmelzsicherungsdraht verbunden ist, der versetzt in Richtung auf den freiliegenden Abschnitt des zweiten Anschlussdrahts (4) angeordnet ist; - daß der hitzeempfindliche Oberflächenabschnitt (7) ebenfalls ver-setzt in Richtung auf den freiliegenden Abschnitt des zweiten An-schlussdrahts (4) angeordnet ist; - daß sich das hitzeempfindliche Material irreversibel bei einer Temperatur verfärbt, die bei einem Schmelzen des Schmelzsiche-rungsdrahtes (5) auftritt und höher liegt als eine bei der Montage des Kondensators durch Löten auftretende Temperatur." Mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen soll die Aufgabe gelöst werden, einen hitzeempfindlichen Kondensator zu schaffen, der eine sofortige vi-suelle Erkennung vorsieht, ob er thermisch durchgebrannt ist. Zur Begründung ihres Antrags führt die Anmelderin aus, die gattungsbildende Druckschrift EP 0 488 130 A2 ziele auf ein schnelles Durchbrennen der Sicherung, um ein Verschmoren und eine Entzündung des Kunstharzgehäuses zu verhindern, gebe aber keinen Hinweis darauf, dass man etwas tun müsse, um defekte Kon-densatoren zu markieren. Die DE 25 34 668 A1 lehre keine räumliche Zuordnung von Thermofarben zu Si-cherungen in Kondensatorgehäusen. Im übrigen betreffe diese Druckschrift aus-schließlich Kondensatoren mit Keramikgehäuse und ohne eingebaute Sicherung, bei denen ganz andere Temperaturverhältnisse vorlägen als bei Kondensatoren mit Kunstharzgehäuse. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 5 - II. Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren auch Erfolg. Denn der gewerblich anwendbare Gegenstand gemäß dem geltenden Pa-tentanspruch 1 nach Hauptantrag ist gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Als zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik an-zusehen mit Berufserfahrungen bei der Entwicklung und dem Betrieb von Kon-densatoren, wie sie als Bauelemente in elektronischen Schaltungen verwendet werden. 1. Zulässigkeit und Lehre der geltenden Patentansprüche Die geltenden Patentansprüche sind zulässig, da der Fachmann deren Merkmale den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend entnimmt. 1.1 Hauptanspruch Einen hitzeempfindlichen Kondensator mit Kunstharzgehäuse, zweipoligem Kon-densatorelement und ersten und zweiten Anschlussdrähten mit jeweils freiliegen-den Anschlussdrahtabschnitten gemäß den ersten Anspruchsmerkmalen ent-nimmt der Fachmann den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 2 in Verbin-dung mit dem auf Seite 4, Absätze 2 und 3 der ursprünglichen Beschreibung of-fenbarten Ausführungsbeispiel als zur Erfindung gehörend. Eine Beschränkung auf entweder einen Festkörpertantal- oder Festkörperalumini-umkondensator als polare Kondensatoren war nicht erforderlich. Denn die ur-sprünglichen Patentansprüche waren nicht einmal ausschließlich auf Kondensato-ren gerichtet. Darüber hinaus entnimmt der Fachmann der ursprünglichen Be-schreibung (S 5 Abs 3 Satz 2), dass auch ein Ansprechen des Schmelzsiche-rungsdrahtes allein durch Überstrom angezeigt werden soll, sodass es nicht auf - 6 - eine innere Überhitzung ankommt, wie sie nur beim falschen Anschluss gepolter Kondensatoren auftreten kann. Den mit einem hitzeempfindlichen Material beschichteten und anspruchsgemäß versetzten Oberflächenabschnitt entnimmt der Fachmann dem ursprünglichen An-spruch 1 in Verbindung mit Seite 4, Absatz 3, letzter Satz der Beschreibung. Der in gleicher Richtung beanspruchte Versatz eines Schmelzsicherungsdrahtes ergibt sich aus dessen in Figur 2 mit dem zugehörigen Text (S 4 Abs 2 uU) offen-barter Verbindungsfunktion zwischen dem Anodendraht, der zu einem der Kon-densatorpole führt, und dem freiliegende Abschnitte aufweisenden Kathodenan-schlussdraht als zweitem Anschlussdraht. Diese elektrische Verbindung geht mit einer entsprechenden räumlichen Lage des Schmelzsicherungsdrahtes einher, nämlich einer größeren Nähe zum zweiten Anschlussdrahtabschnitt, d.h. einem entsprechenden Versatz. Dass die irreversible Verfärbung gemäß dem letzten kennzeichnenden Merkmal des Patentanspruchs bei einer Temperatur auftreten muss, die bei einem Schmel-zen des Sicherungsschmelzdrahtes auftritt, entnimmt der Fachmann dem auf Seite 5, Absatz 2, zweiter Satz der ursprünglichen Unterlagen als zweite Alterna-tive angegebenen Schmelzen des Schmelzsicherungsdrahtes durch Überstrom, das als Durchbrennen visualisiert werden soll. Dass die Verfärbungstemperatur höher liegen muss als eine bei der Montage des Kondensators durch Löten auftretende Temperatur, entnimmt der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen schon aufgrund seines Fachwissens über die Grundla-gen der Wärmelehre. Zwar ist im ursprünglichen Patentanspruch 1 und auch in der Beschreibung an ei-ner Stelle (S 4 Abs 4 Z 5 bis 7 der uU) auf die „Löttemperatur“ abgestellt, unter der normalerweise die an der Lötstelle bei einer Lötmontage tatsächlich auftretende - 7 - Temperatur verstanden wird. Jedoch kommt es hinsichtlich der irreversiblen Ver-färbung offensichtlich nicht auf die tatsächliche Temperatur an der Lötstelle an sondern allein auf die am hitzeempfindlichen Oberflächenabschnitt auftretende Temperatur. Diese ist aber abhängig vom angewendeten Lötverfahren, vom geometrischen Abstand zwischen den freiliegenden Anschlussdrahtabschnitten und dem Oberflä-chenabschnitt, von der Wärmleitfähigkeit der verwendeten Materialien usw., sodaß sich ein mehr oder weniger großer Temperaturunterschied zwischen den Lötstel-len und dem Oberflächenabschnitt des Kunstharzgehäuses ergibt. Auch die ursprüngliche Beschreibung offenbart (S 3 Abs 3: „..zur Zeit der Mon-tage..“ und S 5 Abs 3: „..bei der Montage durch Löten“) diesen erfindungswesentli-chen Zusammenhang, sodaß der Bezeichnung „Löttemperatur“ in den Anmelde-unterlagen nicht die übliche Bedeutung zukommt. Wenn der anspruchsgemäße Kondensator einleitend als „Hitzeempfindlich(er)“ bezeichnet ist, so entnimmt der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen nach Auffassung des Senats an keiner Stelle, dass hiermit die - jedem elektronischen Bauelement herstellerseitig vorgegebene - Eigenschaft einer vorgegebenen oder zulässigen Betriebstemperatur gemeint ist. Vielmehr lehrt der geltende Patentanspruch 1 unter Heranziehung der Beschrei-bung (S 4 Abs 2 und S 5 Abs 3 der uU) eine durch das Vorhandensein des Schmelzsicherungsdrahtes gegebene Hitzeempfindlichkeit, wobei es hinsichtlich des Durchschmelzens nicht darauf ankommt, ob ein Überstrom oder eine Über-wärmung des Kondensatorelements ursächlich ist für das Durchschmelzen und den damit einhergehenden Ausfall des Kondensators. 1.2 Unteransprüche Die Anschlussdrahtpolung gemäß Anspruch 2 ist bereits im ursprünglichen An-spruch 2 enthalten und führt zu einer Beschränkung auf ein gepoltes Kondensa-torelement. - 8 - Die geltenden Patentansprüche 3 und 4 entsprechen den ursprünglichen Ansprü-chen gleicher Nummer. 2. Neuheit Die Schaltungsanordnung gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 nach Haupt-antrag ist neu. Aus der EP 0 488 130 A2 ist ein Kondensator mit einer Schmelzsicherung 2, d.h. ein hitzeempfindlicher Kondensator bekannt, bestehend aus einem Kunstharzge-häuse 3 (Fig 4 iVm Sp 2 Z 52 bis 54), einem Kondensatorelement 1, das in dem Kunstharzgehäuse 3 angeordnet ist und zwei Pole aufweist (Sp 2 Z 27 u 28 und Z 38 u 39), einem ersten Anschlussdraht 4 (Fig 4), der elektrisch mit einem der beiden Pole verbunden ist und einen freiliegenden Anschlussdrahtabschnitt auf-weist, sowie einem zweiten Anschlussdraht 5, der elektrisch mit dem anderen der beiden Pole verbunden ist und einen freiliegenden Anschlussdrahtabschnitt auf-weist. – Oberbegriff- In Übereinstimmung mit dem zweiten kennzeichnenden Merkmal ist ferner der zweite Anschlussdraht 5 mit dem anderen der beiden Pole über einen Schmelzsi-cherungsdraht 2 verbunden (Fig 4 iVm Sp 2 Z 25 bis 28), der versetzt in Richtung auf den freiliegenden Abschnitt des zweiten Anschlussdrahts 5 angeordnet ist. Zwar besteht der Schmelzleiter 2 des bekannten Kondensators aus einem band-förmigen, flachen Material (Fig 3 iVm Sp 2 Z 45 bis 46), ist aber dennoch als Schmelzsicherungsdraht zu bezeichnen. Denn der Fachmann bezeichnet als „Draht“ nicht ausschließlich lange runde Leiter sondern auch lange Leiter mit an-deren Querschnitten. Ein Material, das sich bei einer bestimmten Temperatur irreversibel verfärbt, ist bei dem bekannten Kondensator nicht vorgesehen, sodaß sich der anspruchsgemäße Kondensator vom bekannten durch alle Merkmale unterscheidet, die die Anord-nung und Temperatureigenschaften des hitzeempfindlichen Materials betreffen. - 9 - Die DE 25 34 668 A1 (für die die am Seitenende angegebene Numerierung ver-wendet wird) betrifft die Verwendung von thermografischen Farben auf Keramik zur Temperaturbestimmung auf Bauelementen (Titel), zu denen insbesondere Kondensatoren gehören (Anspr 4). Da die thermografische Farbe auf einen keramischen Körper aufgebracht werden soll, entnimmt der Fachmann dieser Druckschrift für einen Kondensator als „kera-misches Bauelement“, dass dieser entweder einen Keramikkörper als äußere Um-hüllung für ein Kondensatorelement aufweist - denn keramische Umhüllungen sind für Bauelemente am Beispiel der „Sicherungen“ beschrieben (S 7 Abs 2 Z 1 bis 3: äußeres Bauteil) und werden am Beispiel der Widerstände im Hinblick auf den Anmeldetag dieser Druckschrift mitgelesen – oder dass Kondensatoren einen nicht umhüllten keramischen Körper aufweisen, auf den die Farbe direkt aufge-bracht wird (Anspr 4 mit Rückbeziehung auf den „keramischen Körper“ nach Anspr 1). Somit ist aus der DE 25 34 668 A1 ein Kondensator bekannt mit einem Gehäuse, einem Kondensatorelement, das in dem Gehäuse angeordnet ist und zwei Pole aufweist. Weil dies für Kondensatoren als elektrische Bauelemente üblich ist, werden vom Fachmann ohne weiteres auch die weiteren Merkmale aus dem Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 mitgelesen, nämlich ein erster Anschlussdraht, der elektrisch mit einem der beiden Pole verbunden ist und einen freiliegenden An-schlussdrahtabschnitt aufweist und ein zweiter Anschlussdraht, der elektrisch mit dem anderen der beiden Pole verbunden ist und einen freiliegenden Anschluss-drahtabschnitt aufweist. Auch bei dem bekannten Kondensator ist ein Oberflächenabschnitt mit einem hit-zeempfindlichen Material versehen, das sich bei einer bestimmten Temperatur ir-reversibel verfärbt. Zwar ist das Aufdrucken von thermografischen Farben auf einem Oberflächenab-schnitt - nämlich in Gestalt von Spezifikationen oder Firmennamen - lediglich am - 10 - Beispiel von Sicherungen beschrieben (S 8 Z 5 bis 8). Jedoch werden vom Fach-mann hinsichtlich dieser räumlich begrenzten Anbringung von thermografischen Farben alle anderen dort explizit angesprochenen (zB Anspr 3 und 4) keramischen Bauelemente, insbesondere Kondensatoren, mitgelesen. Denn auch bei diesen elektronischen Bauelementen ist die Anbringung von Spezifikationen und/oder Firmennamen üblich. Schließlich wird vom Fachmann als selbstverständlich mitgelesen, dass sich das hitzeempfindliche Material irreversibel bei einer Temperatur verfärbt, die höher liegt als eine bei der Montage des Kondensators durch Löten auftretende Tempe-ratur. Denn keramische oder keramisch umhüllte Kondensatoren werden als Bauele-mente regelmäßig in Schaltungen eingelötet. Dabei darf aber der Kondensator weder überhitzt, noch das hitzeempfindliche Material durch Wärmeübertragung während des Lötvorgangs bereits verfärbt werden. Dass die in der Druckschrift angegebenen Kondensatoren mit Keramikgehäuse oder keramischem Grundkörper einen Schmelzsicherungsdraht aufweisen, der bei Überstrom durchbrennt, ist nicht angegeben. Solches wird vom Fachmann für Kondensatoren der dort beschriebenen Art auch nicht mitgelesen, weil derartige hoch-temperaturbeständige Bauelemente mit keramischen Körpern üblicherweise nur eine einzige elektrische Funktion (Widerstand, Kapazität, Sicherung) aufwei-sen, und für diese Funktion optimiert werden. Der anspruchsgemäße Kondensator unterscheidet sich demnach von dem aus der DE 25 34 668 A1 bekannten zunächst dadurch, dass er ein Kunstharzgehäuse aufweist sowie durch alle kennzeichnenden Merkmale, welche das Vorhandensein und die Anordnung eines Schmelzsicherungsdrahtes betreffen, und den Konden-sator „hitzeempfindlich“ machen. - 11 - Da bei dem bekannten Kondensator nicht das Durchbrennen einer Schmelzsiche-rung sondern lediglich dessen Überhitzung visualisiert werden soll (Anspr 4), un-terscheidet sich der anspruchsgemäße Kondensator weiterhin durch die im Zu-sammenhang mit der Schmelztemperatur des Schmelzsicherungsdrahtes stehen-den Merkmale. Da Spezifikationen oder Firmennamen an beliebiger Stelle aufgedruckt sein kön-nen, ist schließlich auch der anspruchsgemäße „Versatz“ des hitzeempfindlichen Oberflächenabschnitts bei dem bekannten Kondensator nicht offenbart. Hinsichtlich der im geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beanspruchten Anordnung und Verwendung von hitzeempfindlichen Materialien, die sich bei einer bestimmten Temperatur irreversibel verfärben, geht das Nachschlagewerk ABC Technik und Naturwissenschaft, Band 2, L-Z, Verlag Harry Deutsch, Frank-furt/Main und Zürich, 1970, Stichwort „Temperaturmessfarben“ (S 1049) nicht über das in der DE 25 34 668 A1 Offenbarte hinaus. 3. Erfinderische Tätigkeit Der hitzebeständige Kondensator gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Die anmeldungsgemäße Aufgabe, einen hitzeempfindlichen Kondensator zu schaffen, der eine sofortige visuelle Erkennung vorsieht, ob er thermisch durchge-brannt ist, stellt sich dem Fachmann in der Praxis von selbst. Denn sowohl bei Kondensatoren ohne Schmelzsicherungen, wie sie aus der DE 25 34 668 A1 bekannt sind, als auch bei Kondensatoren gemäß der EP 0 488 130 A2 mit eingebauter Schmelzsicherung besteht das Bedürfnis, die Funktionsfähigkeit dieses Bauelements auf einfache Weise beurteilen zu können. - 12 - Jedoch ist dem Fachmann im Stand der Technik kein Hinweis gegeben, bei einem Kondensator mit Schmelzsicherungsdraht und Kunstharzgehäuse eine Visualisie-rung durch Verfärbung hitzeempfindlichen Materials auf einem Oberflächenab-schnitt vorzunehmen, wie es mit der Merkmalskombination im kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 vorgesehen ist. Zwar ist ihm für Kondensatoren mit keramischer Umhüllung aus der DE 25 34 668 A1 bekannt, die durch Überhitzung beeinträchtigte Funktionstüch-tigkeit (Anspr 4 iVm S 8 Z 10) visuell dadurch sichtbar zu machen, dass ein Ober-flächenabschnitt mit einem hitzeempfindlichen Material – thermografischen Far-ben - versehen ist, das sich bei einer bestimmten Temperatur irreversibel verfärbt. Und auch die Anzeige des Ansprechens einer thermisch durchgeschmolzenen Si-cherung mit keramischem Körper ist dort beschrieben (Anspr 3 iVm S 8 Z 8 bis 12). Jedoch handelt es sich dort jeweils um einzelne Bauelemente, deren keramische Umhüllung eine so hohe Temperaturfestigkeit aufweist, dass auch beim Auftreten thermischer Überlastung im Betrieb (Widerstand, Kondensator) bzw. beim Durch-brennen eines Sicherungsschmelzleiters der Bauelementekörper nicht zerstört wird. Demgegenüber zielt - wie die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung zutref-fend ausgeführt hat - die dem Fachmann in der EP 0 488 130 A2 gegebene Lehre darauf, die thermische Beschädigung eines mit einem Schmelzsicherungsdraht versehenen Kondensatorelements 1 mit Kunstharzumhüllung 3 zu verhindern (Sp 1 Z 37 bis 42), indem der Schmelzsicherungsdraht 2 auf leichtes Schmelzen und damit insgesamt geringe Wärmeentwicklung ausgelegt wird (Sp 2 Z 22 bis 34). - 13 - Darüberhinaus wird das Ansprechen der Sicherung noch weiter erleichtert da-durch, dass der Schmelzsicherungsdraht 2 vor dem Einbetten in das Kunstharz 3 in seinem mittleren Bereich mit einem Silikonharz 6 beschichtet wird (Sp 2 Z 55 bis Sp 3 Z 16). Die EP 0 488 130 A2 lehrt den Fachmann demnach, die mit einem Kondensator-ausfall einhergehende Wärmeentwicklung möglichst gering zu halten. Schon aus diesem Grunde wird er bei einem Kondensator mit Kunstharzgehäuse auch nicht in Betracht ziehen, die aufgrund von Wärmeleitung nach einem Durch-schmelzen an der Oberfläche auftretende – entsprechend geringe Temperaturer-höhung mittels thermografischer Farben anzuzeigen. Auch die im Zusammenhang mit der Festlegung der Verfärbungstemperatur eines hitzeempfindlichen Materials anzustellenden Überlegungen lassen den Fachmann davon absehen, auf Kunstharzgehäusen thermografische Farben zur Visualisie-rung einer thermischen Überhitzung vorzusehen. Denn wenn die Verfärbungstemperatur im Hinblick auf die geringe Temperaturbe-ständigkeit niedrig bemessen sein muss, besteht die Gefahr, dass bereits die bei der Montage des Kondensators durch Löten auftretende Temperatur zur irrever-siblen Verfärbung führt, ohne dass der Kondensator defekt ist. Deshalb kann auch die Erwähnung von Temperaturmessfarben mit niedrigen An-sprechtemperaturen ab 60ºC in der DE 25 34 668 A1 (S 6 Abs 1 letzte Zeile) dem Fachmann keinen Hinweis auf die anspruchsgemäße Merkmalskombination ge-ben. Auch die in ABC Technik und Naturwissenschaft... erwähnten Anwendungen von Temperaturmessfarben betreffen allesamt Teile, die nicht aus Kunstharz son-dern aus temperaturbeständigen Materialien, insbesondere Metallen bestehen. Der Fachmann bekommt demnach auch aus dieser Druckschrift schon keine An-regung auf eine Verwendung solcher Farben auf Kunstharz-Oberflächen. - 14 - 4. Übrige Unterlagen Die Unteransprüche betreffen vorteilhafte Weiterbildungen des Gegenstandes gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und sind deshalb mit diesem gewährbar. Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dr. Kaminski Pr
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