BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 39/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. November 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 196 48 199.6-34 … hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 08.05 - 2 - G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 05 B - hat die am 21. November 1996 eingereichte Anmeldung mit der Inneren Priorität vom 11. Mai 1996 (AKZ. 196 19 141.6) durch Beschluss vom 21. Februar 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs gegen-über dem Stand der Technik nicht erfinderisch sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Anmel-derin ist ankündigungsgemäß zur Verhandlung nicht erschienen. Der Vorsitzende stellte aus den Akten fest, dass die Anmelderin den Antrag gestellt hat, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit fol-genden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 3 vom 9. Mai 2001 mit ursprünglicher Be-schreibung und ursprünglichen Zeichnungen. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: „Vorrichtung zum Anschließen von an einem Kochfeld (4) oder ei-ner Kochstelle (6) vorgesehenen elektrischen Leiterbahnen (8, 10, 12, 14, 16, 17) an Anschlußleitungen (34), g e k e n n z e i c h n e t durch einen Anschlußblock (24) zur Halterung von Verbindungstei-len (28), die an je einem Ende als federnde Kontaktzungen (30) aus dem Anschlußblock vorstehen, wobei die Kontaktzungen bei an dem Kochfeld bzw. der Kochstelle angeordnetem Anschluß-block unter Vorspannung auf den Leiterbahnen aufliegen und die - 3 - anderen Enden der Verbindungsteile zum Anschluß der An-schlußleitungen (34) verfügbar sind, wobei der Anschlußblock (24) mit einem Rahmen (18) des Kochfeldes (4) oder der Kochstelle (6) verschraubbar ist.“ Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, eine preiswerte und funktionssichere Anschlussvorrichtung zu schaffen (Sp. 1 Z. 16 bis 18 der Offenlegungsschrift). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil das Verfahren des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Das ergibt sich im Einzelnen nachvollziehbar aus der Begründung der Prüfungsstelle für Klas-se H 05 B des Deutschen Patent- und Markenamts in ihrem Zurückweisungsbe-schluss vom 21. Februar 2003, in dem sie auf den Bescheid vom 25. Januar 2001 Bezug nimmt (S. 3, Abs. 1). Auf diesen Beschluss wird hier zur Vermeidung über-flüssiger Schreibarbeit verwiesen (vgl. BGH GRUR 1993, 896 - Leistungshalb-leiter). Mit dem nicht patentfähigen Anspruch 1 sind auch die auf ihn zurückbezogenen Ansprüche 2 und 3 nicht patentfähig. Dr. Kellerer Schmöger Groß Dr. Scholz Be
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