BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 4/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … hier: Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren … hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. September 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Be-schwerdeverfahren wird zurückgewiesen. BPatG 152 08.05 - 2 - G r ü n d e I. Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "E…" ist am 10. Januar 2001 beim Deutschen Patentamt eingegangen. Die Prüfungsstelle für Klasse H 02 K des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Beschluss vom 23. Oktober 2003 mit der Begründung zu-rückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei. Für das Patenterteilungsverfahren war dem Anmelder zuvor Verfahrenskostenhilfe ge-währt worden. Mit am 3. Dezember 2003 eingegangenem Schreiben vom 28. November 2003 hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und diese auch begründet, sowie mit einem am selben Tag eingegangenen Schreiben Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt; dem Antrag waren die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" sowie weitere Unterlagen beigefügt. Der einzige Patentanspruch ("Schutzanspruch") lautet : "Elektromotor dadurch gekennzeichnet, derart gestaltet, dass die Dynamobleche, die den Anker eines Motores bilden, Hohlräume, die durch eine Isolierschicht ausgefüllt sind, bzw sein können, aufweisen, so dass der verbleibende Rest des Dynamo-blechs zweckdienlich für die Funktion des jeweiligen Motors aus-gestaltet ist." Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. - 3 - II. Die statthafte Beschwerde des Anmelders und der Antrag auf Verfahrenskosten-hilfe hierfür ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfah-ren ist jedoch nicht begründet; denn es fehlt an hinreichender Aussicht auf Ertei-lung des nachgesuchten Patents. Neben dem Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (vgl PatG § 130 Abs 1 Satz 1 iVm ZPO § 114 Satz 1) muss für die Bewilligung der Ver-fahrenskostenhilfe hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents bestehen. Hierzu ist im Hinblick auf den Charakter des Verfahrenskostenhilfeverfahrens als einem summarischen Verfahren eine vorläufige Würdigung der Erfolgsaussichten erforderlich, aber auch ausreichend (siehe Schulte, Patentgesetz, 7. Auflage, § 130, Rdn 38). Im bisherigen Prüfungsverfahren wurde die DE 196 10 736 A1 entgegengehalten. Sie zeigt in Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 einen: Elektromotor derart gestaltet, dass die Dynamobleche 1, die den Anker („Ankerpaket“) eines Motores bilden, Hohlräume, die durch eine Isolierschicht 3 ausgefüllt sind, bzw sein können, aufweisen (Sp 3, Z 2 bis 6), so dass der verbleibende Rest des Dynamo-blechs zweckdienlich für die Funktion des jeweiligen Motors aus-gestaltet ist (zB Paketnuten 7 für die Wicklung, isolationsfreie Au-ßenfläche 9 für den Magnetfluss, Sp 3, Z 11 bis 27). Da das Isolationsmaterial regelmäßig leichter als Dynamoblech ist, wird damit auch das Gewicht verringert. - 4 - Einen erfinderischen Überschuss kann der Senat weder im Anspruch 1 noch in den übrigen Unterlagen erkennen. Die Zeichnungen zeigen zwar eine Vielzahl unterschiedlicher Schnittmöglichkeiten für die Statorbleche. Dem Fachmann ist aber geläufig, dass er bei der Blechschnittgestaltung große Freiheit hat, solange er dem Magnetfluss den nötigen Eisenquerschnitt zur Verfügung stellt. Im Aufzei-gen dieser Variationsmöglichkeit allein kann der Senat nichts Erfinderisches er-kennen. Ein Vergleich mit dem Stand der Technik ergibt sonach keinen Überschuss, der eine hinreichende Aussicht auf eine Patenterteilung rechtfertigen könnte. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war deshalb mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen. Die Entscheidung erging gemäß § 136 PatG iVm § 127 Abs 1 Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung. Die durch den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zunächst gehemmte, restliche Zahlungsfrist zur Entrichtung der Beschwerdegebühr beginnt in der Frist des § 134 PatG wieder zu laufen (vgl Schulte Patentgesetz, 7. Aufl § 134, Rdn 11). Dr. Kellerer Schmöger Groß Dr. Scholz WA
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