BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 4/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am19. Oktober 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 196 33 704.6-32…hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Oktober 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz- 2 -beschlossen:Der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G05D des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 12. September 2005 wird aufgehoben und das nachgesuchte Pa-tent mit folgenden Unterlagen erteilt:- Patentansprüche 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhand-lung,- angepasste Beschreibung, Seiten 2, 2a, 3 bis 7 und 26, über-reicht in der mündlichen Verhandlung, übrige Seiten 1, 8 bis 25, 27 bis 28 vom Anmeldetag 21. August 1996, - vier Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 6, eingereicht am 17. Oktober 1996.G r ü n d eI.Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse G 05 D hat die am 21. August 1996 eingereichte Anmeldung für die die Priorität in Japan (Akz.: 91185/1996) am 12. April 1996 in Anspruch genommen ist - durch Be-schluss vom 12. September 2005 zurückgewiesen mit der Begründung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem genannten Stand der Tech-nik nicht auf erfinderischer Tätigkeit des Fachmanns beruhe.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 4. November 2005, eingegangen am selben Tag. Sie hat in der mündlichen Ver-handlung neue Patentansprüche und neue Beschreibungsseiten eingereicht und stellt den Antrag,- 3 -den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:- Patentansprüche 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung,- angepasste Beschreibung, Seiten 2, 2a, 3 bis 7 und 26, über-reicht in der mündlichen Verhandlung, übrige Seiten 1, 8 bis 25, 27 bis 28 vom Anmeldetag 21. August 1996, - vier Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 6, eingereicht am 17. Oktober 1996.Der geltende Patentanspruch 1 lautet (mit einer Gliederung versehen):„Fahrzeugumgebungs-Überwachungsvorrichtung, umfassend:a) - eine Überwachungseinrichtung (5) zur Erfassung von Objek-ten (2), welche sich in der Umgebung eines Fahrzeuges (1) befinden, und zur Ausgabe von Positionen (X’, Y’) der Ob-jekte (2), welche durch ein vorbestimmtes Erfassungskoordi-natensystem (X’-Y’) definiert werden,a1) wobei das Erfassungskoordinatensystem eine erste Ko-ordinatenachse in Richtung einer optischen Achse (Y’) und eine dazu orthagonale zweite Koordinatenachse (X’) auf-weist;b) - eine Koordinatentransformationseinrichtung (6), welche ein Berechnungskoordinatensystem (X-Y) hat,b1) in welchem eine Position der Überwachungseinrichtung (5) ein Ursprungspunkt ist,- 4 -b2) eine Fahrtrichtung des Fahrzeuges eine erste Koordinaten-achse (Y) ist, undb3) eine zur ersten Koordinatenachse (Y) orthogonale Achse eine zweite Koordinatenachse (X) ist,b4) zur Transformierung der Positionen (X’, Y’) der Objekte (2) in Positionen (X, Y), welche durch das Berechnungskoordina-tensystem (X-Y) definiert sind;c) - eine Fahrzeuggeschwindigkeits-Erfassungsvorrichtung (7) zur Erfassung einer Fahrzeuggeschwindigkeit (Vs) des Fahr-zeugs (1);d) - eine Stationärobjekt-Auswahleinrichtung (8) zum Auswählen einer Vielzahl von stationären Objekten (2) unter den Objek-ten (2), die eine zu der Fahrzeuggeschwindigkeit (Vs) be-tragsmäßig entsprechende Relativgeschwindigkeit aufwei-sen; unde) - eine Fehlererfassungseinrichtung (10) zur Erfassung einer Abweichung ȥ GHU RSWLVFKHQ $FKVH (Y’) der Überwa-chungseinrichtung (5) auf der Grundlagee1) der Fahrzeuggeschwindigkeit (Vs),e2) von Komponenten (y’) der ersten Koordinatenachse des Erfassungskoordinatensystems der Positionen der erfassten stationären Objekte (2), und- 5 -e3) von Relativgeschwindigkeiten (Vx’) in Richtung der zweiten Koordinatenachse des Erfassungskoordinatensystems der erfassten stationären Objekte (2),e4) wobei bei einer Kurvenfahrt des Fahrzeugs die Relativgeschwindigkeiten unterschiedlich sind,e5) und die Fehlererfassungseinrichtung (10) die Relativge-schwindigkeiten (Vx’) und Komponenten (y’) der Ob-jekte durch eine Geradengleichung darstellt,e6) so dass aus einer Konstanten (ĮÂȥ GHU *HUDGHQJOHLFKXQJdie Abweichung ȥEHVWLPPEDULVW³Dem Anmeldungsgegenstand soll die Aufgabe zugrunde liegen, eine Fahrzeu-gumgebungs-Überwachungsvorrichtung zu schaffen, welche in der Lage ist, eine Abweichung der optischen Achse einer Überwachungseinrichtung auch bei Kur-venfahrten zu erfassen (S. 3 Abs. 2 der geltenden Beschreibung).Die Anmelderin ist der Auffassung, dass die aus der DE 43 39 371 A1 bekannte Vorrichtung darauf beruhe, dass Orte von Referenzstellen, die sich auf gerader Straße befinden, abgespeichert würden. Es werde dabei ein Vergleich von be-kanntem und gemessenem Referenzort durchgeführt. Eine Korrektur der opti-schen Achse in der Kurve sei mit der Vorrichtung nicht möglich.Sie weist insbesondere darauf hin, dass gemäß der Erfindung die Kenntnis des Kurvenradius nicht notwendig sei, da die Relativgeschwindigkeit Vx’ nicht durch die anmeldungsgemäße Geradengleichung 4 berechnet, sondern gemessen werde.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.- 6 -II.Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren Erfolg, weil die Vorrichtung gemäß geltendem Patentanspruch 1 patentfähig ist.Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur mit Universi-tätsabschluss und Kenntnissen in der Steuerung und Überwachung von selbstfah-renden Fahrzeugen.1. Der geltende Patentanspruch ist zulässig. Die Merkmale a), b), b1) bis b4) und c) entsprechen den ersten drei Spiegelstrich-merkmalen des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 1, wobei sich die Be-richtigung der Koordinatenachsen für das Erfassungs- und Berechnungskoordi-natensystem aus Seite 16, 8. bis 6. Zeile von unten i. V. m. den Figuren 5 und 2 der ursprünglichen Unterlagen ergibt.Das Merkmal a1) geht aus Seite 11, Absatz 4 i. V. m. Figur 2 der ursprünglichen Unterlagen hervor.Das Merkmal d) stellt eine Präzisierung des ursprünglichen vierten Spiegelstrich-merkmals dar. Es ist auf Seite 17, Absatz 2, 1. Satz offenbart.Die Merkmale e) und e1) entsprechen dem ersten Teilmerkmal des ursprünglichen fünften Spiegelstrichmerkmals und die Merkmale e2) und e3) stellen Präzisierun-gen von dessen zweiten und dritten Teilmerkmal dar. Die Merkmale e2) und e3) sind dabei aus Seite 13, Absatz 4 der ursprünglichen Unterlagen entnommen.Merkmal e4) ist auf Seite 10, Absatz 3 i. V. m. Figur 1 (b) der ursprünglichen Un-terlagen offenbart. Merkmal e5) ergibt sich aus der ursprünglichen Offenbarung, - 7 -Seite 13, Absatz 4 i. V. m. Gleichung (4) und Merkmal e6) stammt aus Seite 14, Absatz 1 der ursprünglichen Unterlagen.2. Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 ist neu (§§ 1 Abs. 1, 3 PatG).Die DE 43 39 371 A1 befasst sich mit der Erfassung eines Horizontalfehlers in ei-ner auf einem Fahrzeug angebrachten Radarvorrichtung (Sp. 1 Z. 3 bis 9), wobei sich das Fahrzeug auf einer geraden Straße bewegt (dortiger Patentanspruch 1; Fig. 10). Aus ihr ist entnehmbar eineFahrzeugumgebungs-Überwachungsvorrichtung (Sp. 1 Z. 3 bis 9), umfassend:a) - eine Überwachungseinrichtung (1) zur Erfassung von Objek-ten (Fig. 10: Objekt R i. V. m. Sp. 7 Z. 59 bis 61: Vielzahl von Objekten), welche sich in der Umgebung eines Fahrzeuges (Fig. 10: Fahrzeug ohne Bezugszeichen) befinden, und zur Ausgabe von Positionen der Objekte (R), welche durch ein vorbestimmtes Erfassungskoordinatensystem (Fig. 10: Ordi-nate mit der Aufschrift „NICHT IM GLEICHGEWICHT“, Ab-szisse senkrecht dazu, d. h. parallel zu dx) definiert werden,a1) wobei das Erfassungskoordinatensystem eine erste Koordinatenachse in Richtung einer optischen Achse (Ordi-nate mit der Aufschrift „NICHT IM GLEICHGEWICHT“) und eine dazu orthagonale zweite Koordinatenachse (Abszisse senkrecht zur Ordinate mit der Aufschrift „NICHT IM GLEICHGEWICHT“, d. h. parallel zu dx) aufweist;b) - eine Koordinatentransformationseinrichtung (notwendig vorhanden zum Fehlerausgleich), welche ein Berechnungs-koordinatensystem (Fig. 10: Ordinate mit der Aufschrift „IM - 8 -GLEICHGEWICHT“, Abszisse senkrecht dazu, d. h. parallel zu do) hat,b1) in welchem eine Position der Überwachungseinrichtung (1) ein Ursprungspunkt ist (Fig. 10: beLĬ[b2) eine Fahrtrichtung des Fahrzeuges eine erste Koordinaten-achse (Fig. 10: Ordinate mit der Aufschrift „NICHT IM GLEICHGEWICHT“) ist, undb3) eine zur ersten Koordinatenachse orthogonale Achse eine zweite Koordinatenachse (Fig. 10: Abszisse senkrecht zur Ordinate mit der Aufschrift „NICHT IM GLEICHGEWICHT“, d. h. parallel zu dx) ist,b4) zur Transformierung der Positionen der Objekte (R) in Positionen, welche durch das Berechnungskoordinatensys-tem (Fig. 10: Ordinate mit der Aufschrift „IM GLEICH-GEWICHT“, Abszisse senkrecht dazu, d. h. parallel zu do) definiert sind (nötig für Fehlerausgleich);c)- eine Fahrzeuggeschwindigkeits-Erfassungsvorrichtung Fig. 3: 6) zur Erfassung einer Fahrzeuggeschwindigkeit (Fig. 3: v) des Fahrzeugs (Fig. 10: ohne Bezugszeichen);d) - eine Stationärobjekt-Auswahleinrichtung (notwendig vorhan-den, wenn - wie hier - eine Vielzahl von Objekten R vorgese-hen ist) zum Auswählen einer Vielzahl von stationären Ob-jekten (R) unter den Objekten (R), die eine zu der Fahrzeug-geschwindigkeit (v) betragsmäßig entsprechende Relativge-schwindigkeit aufweisen (da nur solche Objekte zur Überwa-chung und Fehlererfassung heranziehbar sind); unde) - eine Fehlererfassungseinrichtung (7) zur Erfassung einer Ab-weichung der optischen Achse (Fig. 10: Ordinate mit der Auf-- 9 -schrift „NICHT IM GLEICHGEWICHT“) der Überwachungs-einrichtung (1) auf der Grundlagee1) der Fahrzeuggeschwindigkeit (v) (Fig. 3: Die Fehlererfas-sungseinrichtung 7 erhält am Eingang die Fahrzeugge-schwindigkeit v). Maßnahmen zur Ermittlung der Abweichung der optischen Achse von der Fahrt-richtung auch bei Kurvenfahrt gemäß den Merkmalen e2) bis e6) sind in der DE 43 39 371 A1 nicht angesprochen.Die weiterhin im Verfahren befindlichen, vom Senat überprüften Druckschriften, nämlich die ältere Anmeldung DE 196 10 351 A1 und die JP 07 225277 A gehen nicht weiter als die DE 43 39 371 A1, sind insbesondere nicht zur Fehlererfassung in Kurven vorgesehen. Sie können daher im Folgenden außer Acht gelassen wer-den.3. Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätig-keit (§§ 1 Abs. 1, 4 PatG).Ausgehend von der Vorrichtung gemäß DE 43 39 371 A1 stellt sich dem Fach-mann zwar die anmeldungsgemäße Aufgabe, eine Abweichung der optischen Achse einer Überwachungseinrichtung auch bei Kurvenfahrten zu erfassen, in der Praxis von selbst, weil dies als naheliegende Forderung nach Ertüchtigung der bekannten Einrichtung anzusehen ist.Die Fahrzeugumgebungs-Überwachungsvorrichtung nach der DE 43 39 371 A1gibt dem Fachmann jedoch keinen Hinweis, die in ihr befindliche Fehlererfas-sungseinrichtung (7) so auszugestalten, dass sie die Abweichung der optischen Achse („NICHT IM GLEICHGEWICHT“) der Überwachungseinrichtung (1) erfasst, auch noch auf der Grundlage von Komponenten der ersten Koordinatenachse des - 10 -Erfassungskoordinatensystems der Positionen der erfassten stationären Objekte, und von Relativgeschwindigkeiten in Richtung der zweiten Koordinatenachse des Erfassungskoordinatensystems der erfassten stationären Objekte, wobei bei einer Kurvenfahrt des Fahrzeugs die Relativgeschwindigkeiten unterschiedlich sind, und die Fehlererfassungseinrichtung die Relativgeschwindigkeiten und Komponenten der Objekte durch eine Geradengleichung darstellt, so dass aus einer Konstanten der Geradengleichung die Abweichung bestimmbar ist (Merkmale e2) bis e6)). Es wurde vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Fehlererfassung nur beim geradlinigen Fahren erfolgen soll (Sp 2, Z 7 bis 10, Sp 3 Z 40 bis 43).Somit bedurfte es für den Fachmann erfinderischer Tätigkeit, um zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen.4. Die - teilweise bezugszeichenmäßig korrigierten - Unteransprüche 2 bis 9 betreffen vorteilhafte, nicht selbstverständliche Weiterbildungen der Vorrichtung gemäß dem Patentanspruch 1; sie sind mit dem Hauptanspruch gewährbar. Die Beschreibung und die Zeichnungen genügen den an sie zu stellenden Anforde-rungen.Bertl Kirschneck Groß Dr. Scholzprö
Full & Egal Universal Law Academy