BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 4/09 (Aktenzeichen)Verkündet am1. Februar 2010…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 100 48 939.7-55hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Ing. Bertl, des Richters Dr.-Ing. Kaminski, der Richterin Kirschneck und des Richters kraft Auftrags Dipl.-Ing. Jochen Müller- 2 -beschlossen:Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G07F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Februar 2005 wird insgesamt in seinen Ziffern 1. und 2. aufgehoben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:- Patentansprüche 1 bis 9, gemäß geändertem Hauptan-trag, überreicht in der mündlichen Verhandlung,- angepasste Beschreibungsseiten 1, 3, 3A, überreicht in der mündlichen Verhandlung,- Beschreibungsseite 3B, eingegangen am 16. März 2004,- übrige Beschreibungsseiten und- 4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4,jeweils vom Anmeldetag 4. Oktober 2000.G r ü n d eI.Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klass G07F - hat in Sa-chen der am 4. Oktober 2000 eingereichten Patentanmeldung 100 48 939.7-55, für welche die Priorität einer europäischen Patentanmeldung vom 11. Dezember 1999 (Az.: EP 99124724.8) in Anspruch genommen ist, mit Be-schluss vom 23. Februar 2005 in Ziffer 1. den Hauptantrag zurückgewiesen, da der Patentanspruch 11 des Hauptantrags ein Programm für Datenverarbeitungs-anlagen als solches betreffe und mithin nicht gewährbar sei (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG). In Ziffer 2. des Beschlusses hat die Prüfungsstelle ein Patent im Umfang des Hilfsantrags vom 10. Februar 2005 erteilt. Die Patentansprüche 1 bis 10 des - 3 -gemäß Hilfsantrag erteilten Patents stimmen dabei mit den Patentansprüchen 1 bis 10 des zurückgewiesenen Hauptantrags überein, welcher darüber hinaus noch die jeweils auf die Patentansprüche 1 bis 7 rückbezogenen, auf ein Computerpro-gramm bzw. ein Computerprogrammprodukt gerichteten Patentansprüche 11 und 12 enthält.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 4. Mai 2005, eingegangen per Fax am gleichen Tag, mit der sie ursprünglich eine Patenterteilung im Umfangs des Hauptantrags vom 10. Februar 2005 begehrt hat.In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin eine geänderte Fassung ihres Hauptantrags vorgelegt und beantragt,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G07F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Februar 2005 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: - Patentansprüche 1 bis 9, gemäß geändertem Hauptan-trag, überreicht in der mündlichen Verhandlung,- angepasste Beschreibungsseiten 1, 3, 3A, überreicht in der mündlichen Verhandlung,- Beschreibungsseite 3B, eingegangen am 16. März 2004,- übrige Beschreibungsseiten 2, 4 bis 17 und- 4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4,jeweils vom Anmeldetag 4. Oktober 2000.- 4 -Der mit einer eingefügten Merkmalsgliederung versehene geltende Patentan-spruch 1 nach Hauptantrag lautet:1. Verfahren zum Betrieb von Chipkartenanwendungen in ei-nem Chipkartenanwendungssystem, umfassen mindestens eine Chipkarte (19) und mindestens ein Terminal (12), wobei das System mit Mitteln zur Überprüfung des Karteninhabers ausgestattet ist, die ihrerseits mindestens eine PIN und eine Chipkarten-ID umfassen, wobei das Verfahren durch fol-gende Schritte gekennzeichnet ist:2. Prüfen des Vorhandenseins einer ersten vertrauenswürdigen Assoziation (410 bis 440) zwischen mindestens einem be-vorzugten Terminal (12) und der genannten Chipkarte (10)2.1 durch Vergleich2.1.1 entweder der auf der Chipkarte (10) gespeicherten Chipkar-ten-ID mit einer oder mehreren in dem Terminal (12) gespei-cherten Chipkarten-IDs2.1.2 oder der Terminal-IDs in dem Terminal (12) mit einer oder mehreren Terminal-IDs, die auf der Chipkarte gespeichert sind,3. anschließend Ausführen des übrigen Chipkarten-anwendungsprogramms für den Fall, daß die genannte vertrauenswürdige Assoziation (410 bis 440) vorhanden ist.“Der dem Patentanspruch 1 nebengeordnete geltende Patentanspruch 5 nach Hauptantrag lautet:„Terminal (12) mit Speichermitteln (15, 22) zum Speichern seiner Terminal-ID und mindestens eines Paares von zusammengehö-renden Chipkarten-IDs und PINs, und logische Schaltungsmit-- 5 -tel (26) zur Durchführung der Schritte des Verfahrens nach einem der vorangehenden Ansprüche.“Der dem Patentanspruch 1 nebengeordnete geltende Patentanspruch 6 nach Hauptantrag lautet mit einer gefügten Gliederung:„1. Chipkarte (10), die zur Interaktion mit einem Terminal (12)1.1 mit Speichermitteln (15) zum Speichern seiner Terminal-ID und Ermöglichen des Zugriffs über ein auf der Chipkarte re-sidentes Anwendungsprogramm,2. wobei die Chipkarte über Mittel zum Speichern ihrer Chipkar-ten-ID, mindestens einer Terminal-ID und einer PIN verfügt,3. zur Durchführung der Schritte des Verfahrens nach einem der vorangehenden Ansprüche.“Der dem Patentanspruch 1 nebengeordnete geltende Patentanspruch 8 nach Hauptantrag lautet:„Computerprogramm, umfassend Codeteile, die zur Durchführung der Schritte entsprechend des Verfahrens nach einem der voran-gehenden Ansprüche 1 bis 4 adaptiert wurden, wenn das ge-nannte Programm in einen Computer geladen wird.“Der dem Patentanspruch 1 nebengeordnete geltende Patentanspruch 9 nach Hauptantrag lautet:„Computerprogrammprodukt, das in einem in einem Computer einsetzbaren Medium gespeichert ist, umfassend computerlesbare Programmrmittel, mit denen ein Computer das Verfahren nach ei-nem der Ansprüche 1 bis 4 ausführen kann.“- 6 -Die Anmelderin trägt vor, dass mit dem nun geltenden Patentanspruch 1 nach dem geänderten Hauptantrag zwei verschiedene Lösungen unter Schutz gestellt werden sollen, wie die vertrauenswürdige Assoziation zwischen Chipkarte und Terminal erfindungsgemäß hergestellt werde.Die Chipkarte und das zugehörige Terminal gemäß geltendem Anspruch 6 soll ebenfalls zur Durchführung des Verfahrens nach einem der vorhergehenden An-sprüche unter Schutz gestellt werden und nicht unabhängig davon.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde führte unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Erteilung des nachgesuchten Patents in der zu-letzt beantragten Fassung.Als zuständiger Fachmann ist hier nach Auffassung des Senats ein Dip-lom-Informatiker (FH) anzusehen mit Berufserfahrung in der Entwicklung und dem Einsatz von Chipkarten-basierten Anwendungen, die eine persönliche Nutzer-Au-torisierung erfordern.1. Die in dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Erteilung eines Patents gemäß Hilfsantrag hindert im Hinblick auf das Verbot der „reformatio in peius“ nicht die volle Überprüfung des - geänderten - Hauptantrags, auch nicht, soweit die darin enthaltenen Patentansprüche mit den gemäß Hilfsantrag erteilten An-sprüchen übereinstimmen. Unabhängig davon, dass aus der Patenterteilung ge-mäß Hilfsantrag insoweit keine Bindungswirkung hinsichtlich der über den Hilfsan-trag hinausgehenden Patentansprüche 8 und 9 (die den Patentansprüchen 11 und 12 des ursprünglichen Hauptantrags entsprechen) mit ihrem jeweils Lehren der - 7 -Ansprüche 1 bis 4 (ursprünglich 1 bis 7) integrierenden Inhalt erwächst (vgl. BGH GRUR 2002, 143, 146 - Suche fehlerhafter Zeichenketten), ist zu berücksichtigen, dass die von der Anmelderin gestellten Anträge als Haupt- und Hilfsantrag in ei-nem Eventualverhältnis zueinander stehen. Die Stellung des Hilfsantrags ist da-nach (nur) unter der Bedingung erfolgt, dass der Hauptantrag zurückgewiesen wird oder sich sonst erledigt (vgl. BGH GRUR 2003, 903, 904 (II.1) (Nr. 17)). Nur wenn in einem solchen Fall im Beschwerdeverfahren die Zurückweisung des Hauptantrags durch die Prüfungsstelle bestätigt wird und damit die Bedingung für den Hilfsantrag fortbesteht, verbietet es der Grundsatz der „reformatio in peius“, die Anmelderin im Vergleich zu dem angefochtenen Beschluss schlechter zu stel-len und neben der Zurückweisung der Beschwerde auch die Patenterteilung ge-mäß Hilfsantrag aufzuheben (vgl. BGH BlPMZ 1990, 131 - Weihnachtsbrief). Dringt hingegen die Anmelderin im Beschwerdeverfahren mit ihrem Hauptantrag durch, tritt die Bedingung für die Stellung des Hilfsantrages nicht ein bzw. entfällt nachträglich. Durch den Wegfall der Bedingung wird dann dem gemäß Hilfsantrag erteilten Patent die Antragsgrundlage entzogen, mit der Folge, dass in dem Be-schwerdebeschluss neben der Aufhebung der den Hauptantrag zurückweisenden Entscheidung der Prüfungsstelle und der Erteilung des nachgesuchten Patents gemäß Hauptantrag auch die Erteilung gemäß Hilfsantrag aufzuheben ist (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 79 Rn. 12; Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 260 Rn. 18).Nichts anderes gilt wenn wie vorliegend, die Anmelderin im Beschwerdeverfahren ihren Hauptantrag mit geänderten Patentansprüchen weiterverfolgt, und zwar auch dann, wenn die geänderten Ansprüche im Vergleich zu den gemäß Hilfsan-trag erteilten beschränkt sind. Dies resultiert aus dem im patentrechtlichen Ertei-lungsverfahren vor dem Patentamt und dem Bundespatentgericht geltenden An-tragsgrundsatz, wonach der Patentanmelder sowohl den Inhalt als auch die Rei-henfolge seiner Anträge bestimmt (vgl. Schulte, a. a. O., Einl. Rn. 3, 6, 7, 164 m. N. w.; BGH BlPMZ 2008, 12, 14 (3.a. a. a.) - Informationsübermittlungsverfah-ren II). Da hier die Anmelderin mit dem in der mündlichen Verhandlung einge-reichten neuen Hauptantrag lediglich die inhaltliche Fassung der darin enthaltenen - 8 -Patentansprüche und Teile der Beschreibung geändert hat, nicht aber die Rei-henfolge ihres Hauptantrags und ihres Hilfsantrag vom 10. Februar 2005, ist das Eventualverhältnis von Haupt- und Hilfsantrag unberührt geblieben. Demnach ist ihr Beschwerdebegehren primär auf die Erteilung eines Patents gemäß - geän-dertem - Hauptantrag gerichtet und nur wenn dieser erfolglos bleibt, auf den Be-stand der in dem angefochten Beschluss erfolgten Erteilung gemäß Hilfsantrag.2. Die gemäß geändertem Hauptantrag geltenden Patentansprüche sind zulässig und ihre Merkmale in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart (§ 38 PatG).Die Merkmale 1, 2 und 3 entsprechen dem Merkmalsinhalt des ursprünglichen Anspruchs 1, wobei anstelle des in diesem Zusammenhang unüblichen Begriffes „Methode“ auf die hier zutreffende Patentkategorie „Verfahren“ abzustellen war.Merkmal 2.1 mit 2.1.1 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 2, Merkmal 2.1 mit Merkmal 2.1.2 dem ursprünglichen – ebenfalls auf den ursprünglichen Hauptan-spruch rückbezogenen - Anspruch 2 als zweiter Alternative zur Prüfung des Vor-handenseins der ersten vertrauenswürdigen Assoziation.Da die Aufzählung der Verfahrensschritte im nun geltenden Patentanspruch 1 für beide Alternativen abschließend ist, betraf der dem Erteilungsbeschluss der Prü-fungsstelle zugrundeliegende Patentanspruch 7 vom 8. März 2004 keine vorteil-hafte Weiterbildung des anmeldungsgemäßen Verfahrens, sondern eine vom Fachmann mitgelesene Selbstverständlichkeit, und war deshalb zu streichen.Der geltende Patentanspruch 5 betrifft ein Terminal zur Durchführung des als erste Alternative im Merkmal 2.1 mit 2.1.1 des geltenden Anspruchs 1 genannten Verfahrens, und schließt insoweit auch die zugehörige Chipkarte ein. Diese musste im Patentanspruch 5 nicht gesondert genannt werden, weil gemäß Merk-- 9 -mal 1 des Anspruchs 1 die Chipkarte bereits eine PIN und eine Chipkarten-ID tra-gen muss.Die Merkmale des geltenden Anspruchs 6 betreffen die im Merkmal 2.1 mit 2.1.2 genannte zweite Alternative, und sind den ursprünglichen Ansprüchen 9 und 10 entnommen. Da das Prüfen der vertrauenswürdigen Assoziation sowohl die Chip-karte als auch das Terminal erfordert, konnten die ursprünglichen Ansprüche 9 und 10 – abweichend vom geltenden Anspruch 5 - auch in der Weise zusammen-gefasst werden, dass die Merkmale des „Terminalanspruchs“ 9 in den auf eine Chipkarte gerichteten ursprünglichen Anspruch 10 aufgenommen werden.Da die ursprünglichen Unterlagen Terminalgeräte und Chipkarten allein im Zu-sammenhang mit dem Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 offenbaren, war der im ursprünglichen Anspruch 8 für die erste Alternative enthaltene, im ur-sprünglichen Anspruch 9 bzw. 10 für die zweite Alternative jedoch fehlende Bezug auf die Durchführung der Schritte des Verfahrens nach einem der vorangehenden Ansprüche auch in den geltenden Anspruch 6 aufzunehmen.Die offensichtliche sprachliche Unvollständigkeit des geltenden Anspruchs 6 hin-sichtlich der gemeinsamen Verwendung von Chipkarte und Terminal zur Durch-führung des Verfahrens wird vom Fachmann aus seinem Fachwissen ergänzt.Im Unterschied zum Patentanspruch 5, der die Durchführung der Verfahrens-schritte den logischen Schaltungsmitteln im Terminal zuweist, musste im gelten-den Anspruch 6 schon im Hinblick auf den geltenden Patentanspruch 7 offenblei-ben, ob die Verfahrensschritte im Terminal oder auf der Chipkarte durchgeführt werden.Im Hinblick auf die beanspruchte Interaktion ist dem Fachmann jedoch schon aus dem Anspruch 6 klar, dass entweder das Terminal oder die Chipkarte das Verfah-ren durchführen, und dementsprechende Mittel aufweist.- 10 -Damit ist eine Lehre beansprucht, deren prägende Merkmale der Lösung eines konkreten technischen Problems dienen (vgl. BGH GRUR 2002, 143 –Suche feh-lerhafter Zeichenketten), nämlich der Unterdrückung der PIN-Eingabe bei einer Chipkartenanwendung immer dann, wenn eine vertrauenswürdige Assoziation zwischen Chipkarte und Terminal mit den im geltenden Anspruch 1 angegebenen Merkmalen festgestellt wird.Im geltenden Anspruch 9 war eine schon im ursprünglichen Anspruch 13 enthal-tene offensichtliche grammatikalische Unvollständigkeit durch Doppelung der Wortfolge „in einem“ zu ergänzen, um den beiden Subjekten „Computer“ bzw. „Medium“ jeweils einen Bezug zu geben.Im Unterschied zum Computerprogramm nach Anspruch 8, das über das in Bezug genommene Verfahren weitere nicht genannte – ggf. auch nicht-technische - An-wendungen ausführen kann, und das auf einem geeigneten Computersystem ge-speichert ist (vgl. S 16 Abs 2 Satz 1 und 2), versteht der Fachmann unter dem Computerprogrammprodukt gemäß dem geltenden Anspruch 9 ein Computerpro-gramm, das auf einem computerlesbaren Medium gespeichert ist, welches Me-dium in einem Computer einsetzbar (d. h. lesbar) ist, sodass der Computer nach dem Lesen der Programmmittel (=Codeteile gemäß Anspruch 8) das Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4 ausführen kann.Durch die Einbeziehung der Verfahrensmerkmale nach den vorangehenden Ver-fahrensansprüchen werden diese auch hier zu prägenden Merkmalen, die der Lö-sung eines konkreten technischen Problems dienen.3. Der geltende Anspruch 8 (=Anspruch 11 des Hauptantrags vom 10. Februar 2005) betrifft - entgegen der Auffassung der Prüfungsstelle im Be-schluss vom 23. Februar 2005 - kein Datenverarbeitungsprogramm als solches, und fällt damit nicht unter das Patentierungsverbot gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 PatG.- 11 -Denn nach dem Laden des Programms in einen Computer soll dieser die Schritte entsprechend des Verfahrens nach einem der vorangehenden Ansprüche 1 bis 4 durchführen, bei denen es sich – wie vorangehend dargelegt – um die Lösung ei-nes konkreten technischen Problems handelt.Diese bilden zweifellos auch die prägenden Merkmale der im Anspruch 8 bean-spruchten Lehre (vgl. BGH, a. a. O., 2. Leitsatz - Suche fehlerhafter Zeichenket-ten). Denn die darüber hinausgehenden Merkmale, dass ein Programm in einen Computer geladen wird, ist für den Fachmann ebenso selbstverständlich wie die Ausführung dieses Programms nach dem Laden.Der geltende Anspruch 8 (=Anspruch 11 gemäß Hauptantrag vom 10. Februar 2005) fällt deshalb aufgrund der schon seit 2002 geltenden höchst-richterlichen Rechtsprechung nicht unter das Patentierungsverbot gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 PatG.Dies gilt entsprechend für den geltenden Anspruch 9 (= Anspruch 12 gemäß Hauptantrag vom 10. Februar 2005), da auch dieser auf die Ausführung des Ver-fahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 4 abstellt, und darüber hinaus nur Selbstverständlichkeiten von Computersystemen erwähnt (Speichern von Pro-grammittel auf einem Medium, Einsetzen des Mediums usw.).4. Die beiden im geltenden Anspruch 1 alternativ beanspruchten Verfahren sind gegenüber dem Stand der Technik neu (§ 3 PatG).Zwar war mit der Ausgabe von Chipkarten zum Abheben von Bargeld und zum Aufladen einer auf einem Chip enthaltenen „elektronischen Geldbörse“ an Termi-nals der Banken schon vor dem Prioritätstag der vorliegenden Anmeldung ein Verfahren zum Betrieb von Chipkartenanwendungen in einem Chipkartenanwen-dungssystem mit den Merkmalen 1, 2 und 3 des geltenden Anspruchs 1 bekannt. Denn nach dem Einführen der Chipkarte in ein Terminal mit Geldausgabemöglich-- 12 -keit und Auflademöglichkeit wird dabei zunächst die Berechtigung des Kartenin-habers zum Geldabheben und/oder zum Aufladen der im Chip integrierten „elekt-ronischen Geldbörse“ an diesem Terminal – und damit das Bestehen einer „ver-trauenswürdigen Assoziation“ zwischen Chipkarte und Terminal gemäß Merkmal 2 – geprüft, bevor das Chipkartenanwendungsprogramm (Ausgabe von Bargeld oder Aufladen der Geldbörse) ausgeführt wird, wie Merkmal 3 des geltenden An-spruchs 1 allgemein angibt.Abweichend von den Merkmalen 2.1., 2.1.1 und 2.1.2 erfolgt aber bei diesem be-kannten Verfahren die Prüfung der vertrauenswürdigen Assoziation regelmäßig durch Eingabe der PIN dieser Chipkarte.Auch die vom Senat als im Verfahren genannter nächstkommender Stand der Technik angesehene DE 198 13 206 A1 offenbart mit der dort beschriebenen P-Card nicht mehr als die Merkmale 1, 2 und 3 des Verfahrens gemäß An-spruch 1. Denn für Transaktionen mit Bankkontenbezug wird auch dort die PIN abgefragt (S. 3 Z. 53 bis 57).Die DE 37 36 190 A1 beschreibt ein Zugriffssteuersystem und -Verfahren für Chipkarten, die von mehreren Nutzern verwendet werden (Zusammenfassung).Statt einer einzigen der Chipkarte zugeordneten PIN wird jedem Nutzer eine ei-gene Kennnummer zugeordnet (Sp. 2 Z. 61 bis 67, Sp. 5 Z. 23 bis 25), nach deren Eingabe und Prüfung dieser Nutzer eine Nachricht auf die Karte schreiben kann (Sp. 5 Z. 46 bis 50).Selbst wenn man diese persönlich zugeteilte Kennnummer als eine von mehreren PINs der dortigen Chipkarte ansehen wollte, ist deren Eingabe dort unverzichtbar.Die anderen, in der mündlichen Verhandlung weder vom Senat noch von der An-melderin aufgegriffenen Druckschriften zeigen weniger als die vorgenannte deut-sche Offenlegungsschrift.- 13 -5. Das Verfahren gemäß dem geltenden Anspruch 1 ergibt sich für den Fach-mann nach Ansicht des Senats auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (§ 4 PatG).Der Gedanke, dem P-Karteninhaber die Eingabe der PIN nach dem Einführen ei-ner Chipkarte zu Ersparen, ist in der DE 198 13 206 A1 nicht angesprochen. Selbst beim Aufladen der P-Card durch einen Händler gegen Bareinzahlung, d.h. bei einem „Null-Risiko“ für diesen, muss sich der Händler durch eine PIN - nämlich seine eigene - autorisieren (vgl. dortigen Anspruch 8), bevor er die Karte laden kann.Schon um die Mehrfachnutzung abzusichern, ist auch in der DE 37 36 190 A1 die Eingabe der persönlichen Kennnummer unverzichtbar, und eine Unterdrückung dieser Eingabe quasi undenkbar.Nachdem der Gedanke, in Chipkartenanwendungssystemen auf die übliche PIN-Eingabe als letztem, persönlichen Autorisierungsschritt zu verzichten, dem im Verfahren genannten Stand der Technik fremd ist, kann der Senat auch nicht er-kennen, dass der Fachmann aus seinem Fachwissen heraus daran denken würde, die in den Merkmalen 2.1 bis 2.1.1 genannten ID’s in der im einzelnen an-gegeben Weise miteinander zu verknüpfen, und dann unmittelbar und ohne PIN-Eingabe den Zugriff auf das jeweilige Anwendungsprogramm zu erlauben.Die Patentansprüche 2 bis 4 sind aufgrund ihres Rückbezugs auf den Hauptan-spruch jeweils mit diesem gewährbar, die Nebenansprüche 5 bis 9 aufgrund der jeweiligen Einbeziehung der Verfahrensschritte nach einem der vorangehenden (Verfahrens-)Ansprüche.Die Beschreibung ist an das nun geltende Patentbegehren angepasst.- 14 -6. Nachdem die Anmelderin in der Beschwerde mit ihrem - geänderten - Hauptantrag Erfolg hat, und eine Erteilung des nachgesuchten Patents gemäß Hauptantrag unter Aufhebung der Zurückweisung des dem angefochtenen Be-schluss zugrundeliegenden Hauptantrags auszusprechen war, war demzufolge auch die Erteilung des Patents gemäß Hilfsantrag aufzuheben (vgl. auch Ziffer 1).Bertl Dr. Kaminski Kirschneck J. Müllerprö
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