BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 41/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 8. August 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 38 672.9-34 … hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. August 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Kaminski beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I Das Deutsche Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse B 61 L - hat die am 20. Au-gust 1998 eingegangene Anmeldung durch Beschluß vom 11. August 1999 mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Anordnung gemäß Patentanspruch 1 nicht erfinderisch sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: "Anordnung mit einer Weiche, bei der - der Weichenantrieb (10) mit einem Ende (52) einer Weichen-antriebsleitung (51) verbunden ist, - mindestens eine Meßeinrichtung (30, 35) vorhanden ist, die die Lage der Weichenzunge der Weiche oder die Lage eines mit der Weichenzunge verbundenen Bauteils (15) der Wei-che unter Bildung eines diese Lage kennzeichnenden Meß-signals (M1, M2) mißt, - eine an die Meßeinrichtung (30, 35) und an das eine Ende (53) der Weichenantriebsleitung (51) angeschlossene Sen-deeinrichtung (40) vorgesehen ist, die das von der Meßein-richtung (30, 35) erzeugte Meßsignal (M1, M2) zu einer Steuereinrichtung (70) über die Weichenantriebsleitung (51) überträgt, und bei der - die Steuereinrichtung (70) an das andere Ende der Weichen-antriebsleitung (51) angeschlossen ist, - 3 - - wobei die Steuereinrichtung (70) die Weichenantriebsleitung (51) zum Ansteuern des Weichenantriebes (10) mit einer An-triebsspannung (U) beaufschlagt und - ein Fehlersignal unter Heranziehung des Meßsignals (M1, M2) der Meßeinrichtung (30, 35) erzeugt." Es soll die Aufgabe gelöst werden, eine besonders einfache Anordnung anzu-geben, mit der sowohl eine Weiche angesteuert als auch ein Fehlersignal erzeugt werden kann, das ein Fehlverhalten der Weiche kennzeichnet (Sp 1 Z 18 bis 21 der offengelegten Unterlagen). Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den Unterlagen gemäß Offenlegungsschrift zu erteilen. Die Anmelderin vertritt die Ansicht, wesentlicher Aspekt sei, die Weichenantriebs-leitung einerseits für die Ansteuerung der Weiche und andererseits für die Übertra-gung von Meßwerten zu nutzen. In dem Zeitschriftenartikel "Weichendiagnosesy-tem VAE-ROADMASTER 2000" von H. Povse in Signal und Draht, 1995, H. 1/2, S 9 bis 11 werde nur der Aspekt der Überwachung der Weiche angesprochen, wobei zur Übertragung der Fehlermeldung ein Feldbus verwendet werde. Das be-kannte Weichendiagnosesystem sei für die Nachrüstung von Weichen vorgese-hen. Ein Hinweis auf die anmeldungsgemäße Lösung könne vom Fachmann, ei-nem Ingenieur mit Erfahrungen in der Weichentechnik, dagegen nicht entnommen werden. Die von der Prüfungsstelle angezogenen Druckschriften, die die Informa-tionsübertragung auf Versorgungsleitungen beträfen, seien bereits sehr alt; dies sei ein Indiz für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit bei der anmeldungs-gemäßen Anordnung des Patentanspruchs 1. Diese sei daher neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 4 - Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil die Anordnung des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Aus dem Zeitschriftenartikel "Weichendiagnosesystem ..." aaO ist eine Anordnung mit einer Weiche bekannt (Bild 1), die einen elektrohydraulischen oder einen elek-tromechanischen Weichenantrieb aufweist (S 10, li Sp, letzter Abs). Der Fach-mann, ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähri-gen Berufserfahrungen in der Eisenbahntechnik, insbesondere der Entwicklung von elektronischen Stellwerken, liest hierbei ohne weiteres mit, daß die bekannte Weiche mit einem Ende einer Weichenantriebsleitung verbunden ist, an deren an-deres Ende eine Steuereinrichtung angeschlossen ist, die die Weichenantriebslei-tung zum Ansteuern des Weichenantriebs mit einer Antriebsspannung beauf-schlagt. Die bekannte Anordnung mit einer Weiche weist mit den Sensoren (Bild 1, 4) mindestens eine Meßeinrichtung auf, die die Lage der Weichenzunge der Weiche oder die Lage eines mit der Weichenzunge verbundenen Bauteils der Weiche unter Bildung eines diese Lage kennzeichnenden Meßsignals mißt (Bild 1, 4 iVm S 9 li Sp Abs 1, S 10 re Sp, Abschnitte 2.2.1 u 2.2.2). An die Meß-einrichtung (Sensoren) ist eine Sendeeinrichtung (CPU mit Schnittstelle) ange-schlossen, die das von der Meßeinrichtung erzeugte Meßsignal über eine Leitung (Feldbus) zu einem Zentralrechner überträgt (Bild 1 iVm S 9 li Sp bis re Sp, S 10 li Sp Abs 2 und 3). Dieser Zentralrechner erzeugt ein Fehlersignal unter Heranzie-hung des Meßsignals der Meßeinrichtung (S 10 li Sp Abs 2 und 3). Ausgehend von dieser aus dem Zeitschriftenartikel "Weichendiagnosesystem ..." aaO bekannten Anordnung mit einer Weiche wird der vor die Aufgabe gestellte Fachmann eine besonders einfache Anordnung anzugeben, mit der sowohl eine Weiche angesteuert als auch ein Fehlersignal erzeugt werden kann, das ein Fehl-- 5 - verhalten der Weiche kennzeichnet, ohne erfinderische Überlegungen daran den-ken, die an die Meßeinrichtung angeschlossene Sendeeinrichtung an das eine En-de der Weichenantriebsleitung anzuschließen, um das von der Meßeinrichtung er-zeugte Meßsignal über die Weichenantriebsleitung zu der Steuereinrichtung zu übertragen, die an das andere Ende der Weichenantriebseinrichtung angeschlos-sen ist, und die dann auch ein Fehlersignal unter Heranziehung des Meßsignals der Meßeinrichtung erzeugt, wie es im einzelnen im Patentanspruch 1 angegeben ist. Der Fachmann entnimmt dem Zeitschriftenartikel "Weichendiagnosesystem ..." aaO zunächst, daß er mit dem bekannten Weichendiagnosesystem vorhandene, alte Weichen nachrüsten kann. Er wird darüber hinaus aber ohne weiteres auch daran denken, das beschriebene Weichendiagnosesystem bei der Konzeption neuer Weichensysteme, insbesondere im Zusammenhang mit vor dem Anmelde-tag gebräuchlichen elektronischen Stellwerken, zu berücksichtigen. In diesem Fall ist es für ihn selbstverständlich, daß er das Weichendiagnosesystem in das Sy-stem zur elektronischen Steuerung der Weichen integriert und nicht als separates System, wie bei der Nachrüstung, vorsieht. Im Rahmen dieser Integration ist es für den Fachmann naheliegend, daß die Steuereinrichtung, die den Weichenantrieb ansteuert, bei einer entsprechend leistungsfähigen elektronischen Auslegung auch das Fehlersignal unter Heranziehung des Meßsignals der Meßeinrichtung erzeugt - zumal elektronische Stellwerke bereits Fehlermeldungen erzeugen -, und daß über die Weichenantriebsleitung auch das von der Meßeinrichtung erzeugte Meß-signal übertragen werden kann. Denn aufgrund seines Fachwissens ist ihm hin-länglich bekannt, daß er über Stromversorgungsleitungen auch Daten bidirektional übertragen kann, wie zB aus dem Artikel von K. Dostert "Neuartige Datenübertra-gung auf Stromversorgungsleitungen" in: elektro-anzeiger, 1989, Nr. 12, Seiten 31 bis 34, insbesondere Seite 33, mi Sp ab "Realisierte Prototypen für Gebäude in-terne Anwendungen", hervorgeht. - 6 - In dem frühen Veröffentlichungsdatum dieses und in der Sache ähnlicher, im Prü-fungsverfahren genannter Artikel kann kein Indiz für das Vorliegen einer erfinderi-schen Tätigkeit durch den Fachmann gesehen werden, da wegen der hohen Si-cherheitsanforderungen in der Bahntechnik neue Techniken nur zögerlich, dh nach ausreichender Bewährung in anderen Bereichen der Technik, in die Realisie-rung einbezogen werden können. Mithin war der Fachmann ohne weiteres in der Lage, ausgehend von der Anord-nung mit einer Weiche, wie sie aus dem Artikel "Weichendiagnosesystem ..." aaO bekannt ist, aufgrund seiner Fachkenntnisse die im Patentanspruch 1 angegebene Lehre zu realisieren. Man würde die Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmanns unterschätzen, würde man ihm solches Handeln nicht zutrauen. Da die Anordnung des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig und der Patentan-spruch 1 damit nicht gewährbar ist, teilen nach dessen Fortfall die darauf direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 dessen Schicksal. Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dr.-Ing. Kaminski Be
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