BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 42/10 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 24. Februar 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2004 031 396.2-32 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck und der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. J. Müller - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 M - hat die am 29. Juni 2004 eingereichte Anmeldung durch Beschluss, verkündet am Ende der Anhörung am 21. Dezember 2009, zurückgewiesen. In der schriftlichen Be-gründung ist ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 2. März 2010. Sie reicht in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen ein und stellt den Antrag: den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 M des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 21. Dezember 2009 aufzuhe-ben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu er-teilen: Patentansprüche 1 bis 38 vom 10. April 2012, Beschreibung vom Anmeldetag 29. Juni 2004, 3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, vom 21. Juli 2004, - 3 - hilfsweise, Hilfsantrag 1: Patentspruch 1 kombiniert mit Patentanspruch 12 vom 10. April 2012, Hilfsantrag 2: Patentanspruch 1 kombiniert mit Patentanspruch 12 und Patent-anspruch 20 kombiniert mit Patentanspruch 31 vom 10. April 2012, Hilfsantrag 3: Patentanspruch 1 kombiniert mit Patentansprüchen 12 und 14 vom 10. April 2012, Hilfsantrag 4: Patentanspruch 1 kombiniert mit Patentansprüchen 12 und 14 und Patentanspruch 20 kombiniert mit Patentansprüchen 31 und 33 vom 10. April 2012, Hilfsantrag 5: Patentanspruch 1 kombiniert mit Patentansprüchen 12, 13 und 14 vom 10. April 2012, Hilfsantrag 6: Patentanspruch 1 kombiniert mit Patentansprüchen 12, 13 und 14 und Patentanspruch 20 kombiniert mit Patentansprüchen 31, 32 und 33 vom 10. April 2012, - 4 - übrige Patentansprüche jeweils Patentansprüche vom 10. April 2012 mit entsprechend geänderter Nummerierung und Rückbeziehung, übrige Unterlagen jeweils wie Hauptantrag. Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet (mit einer eingefügten Gliede-rung): „1. Gleichspannungswandler, der eine eingangsseitige Versor-gungsspannung (Vin) in eine Ausgangsspannung (Vout) takt-weise wandelt, umfassend: a) - ein induktives Speicherelement (1), das einen ersten An-schluss (11) und einen zweiten Anschluss (12) aufweist, von denen der erste Anschluss (11) mit einem Anschluss für die Versorgungsspannung (Vin) verbunden wird, b) - einen ersten Schalter (2), der einen ersten Anschluss (21) und einen zweiten Anschluss (22) aufweist und zum indukti-ven Speicherelement (1) in Reihe geschaltet ist, wobei der erste Anschluss (21) des ersten Schalters (2) mit dem zwei-ten Anschluss (12) des induktiven Speicherelements (1) ver-bunden ist und der zweite Anschluss (22) des ersten Schal-ters (2) mit einem Anschluss für das Bezugspotential (Vss) verbunden ist, - 5 - c) - einen zweiten Schalter (3), der einen ersten Anschluss (31) und einen zweiten Anschluss (32) aufweist, von denen der erste Anschluss (31) mit dem zweiten Anschluss (12) des in-duktiven Speicherelements (1) verbunden ist und der zweite Anschluss (32) mit einem Anschluss zur Bereitstellung der Ausgangsspannung (Vout) verbunden ist, d) - ein kapazitives Speicherelement (4), das zwischen den Ausgangsanschluss zur Bereitstellung der Ausgangsspan-nung (Vout) und den Anschluss für das Bezugspoten-tial (Vss) geschaltet ist, sowie e) - einen Detektorschaltkreis (6) zur Unterscheidung zwischen einem ersten Betriebsmodus des Gleichspannungswandlers und einem zweiten Betriebsmodus des Gleichspannungs-wandlers, e1) an dem eingangsseitig eine Detektorspannung (V1) anliegt, die ihrerseits an dem zweiten Anschluss (12) des induktiven Speicherelements (1) abgegriffen wird, e2) und der ein Ausgangssignal (S8) bereitstellt, anhand dessen zwischen dem ersten Betriebsmodus und dem zweiten Be-triebsmodus des Gleichspannungswandlers unterschieden wird, f) - wobei der zweite Schalter (3) ausgeführt ist - 6 - f1) - als Diode, deren Anode mit dem zweiten Anschluss (12) des induktiven Speicherelements und deren Kathode mit dem Anschluss zur Bereitstellung der Ausgangsspan-nung (Vout) verbunden ist, oder f2) - als Feldeffekt-Transistor, wobei der Gleichspannungswand-ler so eingerichtet ist, dass der Feldeffekt-Transistor in einer kurzen Zeitspanne vor Wiederaufladen des induktiven Spei-cherelements (1) sperrend geschaltet werden kann, g) - wobei der Detektorschaltkreis (6) dazu ausgelegt ist, Span-nungsschwingungen der Detektorspannung aufgrund eines aus dem induktiven Speicherelement (1) und einer parasitä-ren Schalterkapazität gebildeten Schwingkreises zu detektie-ren.“ Die nach Hilfsantrag 1, 3 und 5 in den Anspruch 1 aufgenommenen Ansprüche 12 bis 14 lauten: „12. Gleichspannungswandler gemäß einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass der Schwellwertent-scheider (7) einem ausgangsseitigen Signal (S7) einen von zwei logischen Zuständen zuweist, dass ein erster logischer Zustand angenommen wird, wenn ein interner Schwellwert zur Detektion von Überschwingern überschritten wird, und dass sonst ein zweiter logischer Zustand angenommen wird. - 7 - 13. Gleichspannungswandler gemäß einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass der Schwellwertent-scheider (7) einem ausgangsseitigen Signal (S7) einen von den zwei logischen Zuständen zuweist, wobei der erste logi-sche Zustand angenommen wird, wenn ein interner Schwell-wert zur Detektion von Unterschwingern unterschritten wird, und dass sonst der zweite logische Zustand angenommen wird. 14. Gleichspannungswandler gemäß einem der Ansprüche 12 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass der Schwellwertent-scheider (7) zwei interne Schwellwerte aufweist, wobei ein erster Schwellwert für ein Umschalten vom ersten in den zweiten Zustand sich von einem zweiten Schwellwert für ein Umschalten vom zweiten in den ersten Zustand um eine Schalthysterese unterscheidet.“ Die nachgereichten Ansprüche 20 bis 38 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen sind als Verfahrensansprüche formuliert und entsprechen in der Sache den jeweiligen Ansprüchen 1-19. Der geltende Anspruch 20 nach Hauptantrag lautet (mit einer dem Anspruch 1 ent-sprechenden Gliederung): 20. Verfahren zum Betreiben eines Gleichspannungswandlers, der eine eingangsseitige Versorgungsspannung (Vin) in eine Ausgangsspannung (Vout) taktweise wandelt, wobei der Gleichspannungswandler umfasst: - 8 - a) - ein induktives Speicherelement (1), das einen ersten An-schluss (11) und einen zweiten Anschluss (12) aufweist, von denen der erste Anschluss (11) mit einem Anschluss für die Versorgungsspannung (Vin) verbunden wird, b) - einen ersten Schalter (2), der einen ersten Anschluss (21) und einen zweiten Anschluss (22) aufweist und zum indukti-ven Speicherelement (1) in Reihe geschaltet ist, wobei der erste Anschluss (21) des ersten Schalters (2) mit dem zwei-ten Anschluss (12) des induktiven Speicherelements (1) ver-bunden ist und der zweite Anschluss (22) des ersten Schal-ters (2) mit einem Anschluss für das Bezugspotential (Vss) verbunden ist, c) - einen zweiten Schalter (3), der einen ersten Anschluss (31) und einen zweiten Anschluss (32) aufweist, von denen der erste Anschluss (31) mit dem zweiten Anschluss (12) des in-duktiven Speicherelements (1) verbunden ist und der zweite Anschluss (32) mit einem Anschluss zur Bereitstellung der Ausgangsspannung (Vout) verbunden ist, d) - ein kapazitives Speicherelement (4), das zwischen den Ausgangsanschluss zur Bereitstellung der Ausgangsspan-nung (Vout) und den Anschluss für das Bezugspoten-tial (Vss) geschaltet ist, sowie e) - einen Detektorschaltkreis (6) zur Unterscheidung zwischen einem ersten Betriebsmodus des Gleichspannungswandlers und einem zweiten Betriebsmodus des Gleichspannungs-wandlers, - 9 - e1) an dem eingangsseitig eine Detektorspannung (VI) anliegt, die ihrerseits an dem zweiten Anschluss (12) des induktiven Speicherelements (1) abgegriffen wird, e21) und der ein Ausgangssignal (S8) bereitstellt, f) - wobei der zweite Schalter (3) ausgeführt ist f1) - als Diode, deren Anode mit dem zweiten Anschluss (12) des induktiven Speicherelements (1) und deren Kathode mit dem Anschluss zur Bereitstellung der Ausgangsspan-nung (Vout) verbunden ist, oder f21) als Feldeffekt-Transistor, das Verfahren aufweisend: e22) - Unterscheiden anhand des Ausgangssignals (S8) des Dek-tektorschaltkreises (6) zwischen dem ersten Betriebsmodus und dem zweiten Betriebsmodus des Gleichspannungswand-lers; f22) - für den Fall, dass der zweite Schalter (3) als Feldeffekt-Transistor ausgeführt ist, Sperrendschalten des Feldeffekt-Transistors in einer kurzen Zeitspanne vor Wiederaufladen des induktiven Speicherelements (1), und g) - Detektieren von Spannungsschwingungen der Detektor-spannung aufgrund eines aus dem induktiven Speicherele-ment (1) und einer parasitären Schalterkapazität gebildeten Schwingkreises.“ - 10 - Die Merkmale e2) und f2) des Anspruchs 1 wurden dabei in den Vorrichtungsan-teil e21), f21) und den Verfahrensanteil e22) und f22) aufgeteilt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Anmeldung betrifft einen Gleichspannungswandler mit zwei Schaltern. In der Beschreibungsseinleitung (Offenlegungsschrift Abs. 0004 - 0007) wird dessen Be-triebsweise wie folgt beschrieben: „[0004] Im idealen taktweisen Betrieb schalten der erste Schalter und der zweite Schalter gleichzeitig um. Wenn der erste Schalter leitend ist und der zweite Schal-ter nicht leitend ist, wird Energie im induktiven Speicherelement gespeichert. Die Ladung wird entnommen, wenn der zweite Schalter leitend ist und der erste Schal-ter nicht leitend ist, und der Kondensator wird aufgeladen. Wenn die Schaltzustän-de des ersten und zweiten Schalters unverändert bleiben, sinkt der aus dem in-duktiven Speicherelement abfließende Spulenstrom kontinuierlich, bis das indukti-ve Speicherelement entladen ist und kein Spulenstrom mehr fließt. Dieser Be-triebsmodus wird als lückender Betrieb bezeichnet. Wenn der erste Schalter und der zweite Schalter umgeschaltet werden, bevor der Spulenstrom versiegt ist, wird dieser Betriebsmodus als nicht lückender Betrieb bezeichnet. [0006] Bisher werden meist Gleichspannungswandler verwendet, die entweder im lückenden oder im nicht lückenden Betrieb arbeiten, sodass die Regelschaltung nur für eine Betriebsart ausgelegt ist. - 11 - [0007] Bei Regelschaltungen, die zwischen beiden Betriebsarten umschaltbar sind, muss der Betriebsmodus des Gleichspannungswandlers bestimmt werden, damit die Regelschaltung in der entsprechenden Betriebsart arbeitet. Bisher wird der Spulenstrom gemessen, um die beiden Betriebsmodi des Gleichspannungs-wandlers zu unterscheiden. Dieses ist mit erheblichem schaltungstechnischen Aufwand verbunden“. Als Aufgabe wird angegeben, einen einfach realisierbaren Detektorschaltkreis zur Unterscheidung zwischen einem ersten und einem zweiten Betriebsmodus des Gleichspannungswandlers bereitzustellen (Abs. [0008]). Diese Aufgabe soll mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst werden. Bei dieser Sachlage sieht der Senat einen Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik mit Berufserfahrung in der Entwicklung von Spannungswandlern bzw. Schaltnetzteilen als Fachmann. 3. Der Fachmann versteht den Anspruch 1 nach Überzeugung des Senats wie folgt: Der zweite Schalter 3 soll nach Merkmal f1, f2 entweder als Diode oder als Feldef-fekttransistor ausgebildet sein. In den Ausführungsbeispielen nach Figur 1 bis 4 ist nur die Variante mit dem Feldeffekttransistor dargestellt und beschrieben. Dazu ist in Absatz 0017 und 0019 der Offenlegungsschrift ausgeführt, dass bei nicht ver-schwindendem Spulenstrom gewährleistet sein muss, dass der erste Schalter und der zweite Schalter nie gleichzeitig nicht leitend sind. Bei Ausgestaltung des zwei-ten Schalters als Diode soll gewährleistet sein, dass der Schalter stets leitend ist. Die gleiche Funktion soll die Bulkdiode übernehmen, wenn der zweite Schalter als Feldeffekttransistor ausgestaltet ist. - 12 - Als Bulkdiode wird eine Diode bezeichnet, die durch den PN-Übergang an Drain oder Source gegenüber dem Substrat gebildet wird. Der Senat folgt den Ausfüh-rungen des Anmelders insoweit, als bei MOS-Feldeffekttransistoren häufig der Drainanschluss mit dem Substrat verbunden ist. Die Bulk-Source-Diode wirkt dann als Inversdiode zwischen Drain und Source (Anlage 1, S. 171, 189; Anlage A2, S. 4, Abs. 2 der von der Anmelderin in der Verhandlung übergebenen Unterlagen). Eine Inversdiode kann wegen ihrer Polung den Strom der Induktivität nicht über-nehmen. Der Feldeffekttransistor könnte aber ebenfalls invers betrieben werden. In diesem Falle könnte dann die Inversdiode den Strom übernehmen. Die Anmel-derin hat in der Verhandlung als Anlage A5 eine Simulation mit einem Schaltbild übergeben. Der dort abgebildete Schalter 3 zeigt eine Bulkdiode, die den Strom übernehmen könnte, wenn der spulenseitige Anschluss des Transistors (Drain oder Source) mit dem Substrat (Bulk) verbunden wäre. Dazu ist auf Seite 1 dieser Anlage im letzten Absatz angegeben, dass für kurze Zeit der Bulktransistor (ge-meint ist wohl die Bulkdiode) den Spulenstrom übernimmt. Der Senat geht davon aus, dass der Fachmann einen Freilaufkreis vorsehen wird, wenn ein von Null verschiedener Spulenstrom abgeschaltet werden soll. Dieser Freilaufkreis wird gewöhnlich so angeordnet, dass er die Spule kurz schließt. Das ist zwar bei der Bulkdiode auch unter den oben genannten Voraussetzungen (Ver-bindung von Drain und Bulk, inverser Betrieb des Transistors) nicht der Fall. Diese Diode erfüllt aber nach Überzeugung des Senats - unter diesen Voraussetzun-gen - weitgehend die gleiche Funktion. In diesem Fall wird zunächst der einge-schaltete Transistor 3 den Spulenstrom führen, den nach seinem Abschalten die Bulkdiode übernimmt. Dabei kommt es zu einem Spannungsanstieg von beispiels-weise 0,7 V bei einer Siliziumdiode. Je nach Höhe des Stroms fließt dieser weiter, bis das induktive Speicherelement entladen ist, und kein Spulenstrom mehr fließt (Abs. 0004). Von einer derartigen Anordnung sowie dem daraus folgende Span-nungs- und Stromverlauf geht der Senat im Folgenden aus. - 13 - Nach den Angaben in der Beschreibung und den Ausführungen in der Verhand-lung soll am Ende dieser Stromflussdauer, wenn die Diode zu sperren beginnt, ei-ne Schwingung angeregt werden, die anschließend detektiert werden kann. Die Ursache und Charakteristik dieser Schwingung konnte nicht aufgeklärt werden. Bei einer Diode tritt kein einer Schalthandlung entsprechender Zustandswechsel auf, der eine Schwingung anregen könnte. Vielmehr läuft die Kennlinie in etwa ex-ponentiell ohne Knick oder Sprung. Zu dem Zeitpunkt des Stromnulldurchgangs ist auch keine Restenergie mehr in der Induktivität, die eine solche Schwingung anre-gen könnte. Bei der in der Simulation und in Figur 4 der Anmeldung gezeigten Schwingung könnte es sich um eine von der Abschaltung des Transistors 3 ange-regte Schwingung handeln. Zu diesem Zeitpunkt ist auch noch ein Reststrom be-ziehungsweise Restenergie in der Induktivität vorhanden. Genaueres entzieht sich der Kenntnis des Senats, da die Abschaltung des Transistors und der Stromnull-durchgang unmittelbar aufeinander folgen, und somit die Ursache der Schwingung nicht feststellbar ist. Eine Simulation der Variante nach Merkmal f1), bei der die Schwingung ohne den Einfluss der Transistorabschaltung abgeschätzt werden könnte, wurde nicht vorgelegt. Mit einer von der Transistorabschaltung angeregten Schwingung könnte zwar der Zeitpunkt der Transistorabschaltung ermittelt werden. Der Sinn einer solchen Maßnahme wäre jedoch nicht ersichtlich, da ein derartiges Signal in Form des Schaltsignals S3 bereits vorliegt. Sofern davon ausgegangen wird, dass der Stromnulldurchgang stets zeitlich unmittelbar nach der Transistorabschaltung er-folgt, bliebe ungeklärt, wie ein derartig naher zeitlicher Zusammenhang bewirkt werden könnte. Die anmelderseitig hierzu vorgetragene last- und stromabhängige Ermittlung des Zeitpunkts mithilfe einer Simulation ist in den ursprünglichen Unter-lagen nicht offenbart, und würde außerdem die nach Absatz 0007 zu vermeidende Strommessung erforderlich machen. - 14 - Auch wenn somit die Herkunft und die Charakteristik dieser Schwingung nicht auf-geklärt werden konnten, sieht der Senat in der Verwendung des zur Auswertung einzig offenbarten Schwellwertentscheiders eine ausführbare Lehre zum techni-schen Handeln, denn dieser Schwellenwertentscheider kann eine Information über das Ende des Stromflusses liefern, unabhängig davon, ob eine solche Schwin-gung auftritt und wie sie verläuft. Der im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 (Anspruch 12 nach Hauptantrag) angespro-chene Überschwinger ist in den Unterlagen nicht definiert. Der Fachmann versteht darunter gewöhnlich die Antwort auf eine Sprungfunktion, die über den Endwert hi-nausschwingt. Das wäre bei der Darstellung nach Figur 4 bzw. Anlage 5 wegen des Sprungs zu kleineren Werten die Halbschwingung mit dem Scheitelwert in der Nähe der Spannung Null. Nach beiden Darstellungen übersteigt aber die Span-nung zunächst den Anfangswert, so dass auch diese Halbschwingung als Über-schwinger angesehen werden könnte. Die oben erwähnte nächste Halbschwin-gung wäre dann die Unterschwingung nach Anspruch 13. Für die Auslegung des Schwellwertentscheiders ist keine der beiden Lesarten geeignet. Der Fachmann wird den Schwellwert zwischen Anfangs- und Endwert in die Nähe des Endwerts legen. Damit lässt sich die erste Halbschwingung mit relativ hoher Zuverlässigkeit detektieren, unabhängig davon ob es sich um eine Überschwingung oder eine Un-terschwingung gleich welcher Lesart handelt. 4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist in der Variante nach Merkmal f1) nicht neu (§ 3 PatG) und in der Variante nach Merkmal f2) nicht erfin-derisch (§ 4 PatG). - 15 - Die DE 41 36 809 C2 zeigt in Figur 1 in Verbindung mit der zugehörigen Beschrei-bung einen Gleichstromwandler mit einem Transistorschalter 2 und einer Schal-tung 14 – 17, die ein Betriebsartsignal Vg liefert (Sp. 3, Z. 60-66). Dieses Signal gibt an, ob die Schaltung in einem kontinuierlichen oder diskontinuierlichen Be-triebsmodus arbeitet, und veranlasst, dass die Regelschaltung gegebenenfalls umgeschaltet wird (Sp. 3, Z. 52-59). Damit ist mit den Worten des Anspruchs 1 bekannt ein: 1. Gleichspannungswandler, der eine eingangsseitige Versor-gungsspannung Vi in eine Ausgangsspannung Vo taktweise wandelt, umfassend: a) ein induktives Speicherelement 3, das einen ersten An-schluss und einen zweiten Anschluss Vc aufweist, von denen der erste Anschluss mit einem Anschluss 1 für die Versor-gungsspannung Vi verbunden wird, b) einen ersten Schalter 2, der einen ersten Anschluss und ei-nen zweiten Anschluss aufweist und zum induktiven Spei-cherelement 3 in Reihe geschaltet ist, wobei der erste An-schluss des ersten Schalters 2 mit dem zweiten An-schluss Vc des induktiven Speicherelements 3 verbunden ist und der zweite Anschluss des ersten Schalters 2 mit einem Anschluss für das Bezugspotential verbunden ist, - 16 - c) einen zweiten Schalter 4, der einen ersten Anschluss und ei-nen zweiten Anschluss aufweist, von denen der erste An-schluss mit dem zweiten Anschluss Vc des induktiven Spei-cherelements 3 verbunden ist und der zweite Anschluss mit einem Anschluss 6 zur Bereitstellung der Ausgangsspan-nung Vo verbunden ist, d) ein kapazitives Speicherelement 5, das zwischen den Aus-gangsanschluss 6 zur Bereitstellung der Ausgangsspan-nung Vo und den Anschluss für das Bezugspotential ge-schaltet ist, sowie e) einen Detektorschaltkreis 14-17 zur Unterscheidung zwi-schen einem ersten Betriebsmodus des Gleichspannungs-wandlers und einem zweiten Betriebsmodus des Gleichspan-nungswandlers (Sp. 3, Z. 62-66), e1) an dem eingangsseitig eine Detektorspannung Vc anliegt, die ihrerseits an dem zweiten Anschluss des induktiven Spei-cherelements 3 abgegriffen wird, e2) und der ein Ausgangssignal Vg bereitstellt, anhand dessen zwischen dem ersten Betriebsmodus und dem zweiten Be-triebsmodus des Gleichspannungswandlers unterschieden wird, f) wobei der zweite Schalter 4 ausgeführt ist - 17 - f1) als Diode, deren Anode mit dem zweiten Anschluss Vc des induktiven Speicherelements und deren Kathode mit dem Anschluss zur Bereitstellung der Ausgangsspannung Vo ver-bunden ist, Da diese Schaltung in ihrem Leistungsteil mit der anmeldungsgemäßen Schaltung in der ersten Variante mit Diode übereinstimmt, ist davon auszugehen, dass die Schwingung dort in gleicher Weise auftritt, wie bei der anmeldungsgemäßen Schaltung. Sie wird auch in gleicher Weise, nämlich durch Spannungsvergleich mit einem Schwellwertvergleicher festgestellt (vgl. Punkt 3 dieses Beschlusses). Damit ist auch: g) der Detektorschaltkreis 14-17 dazu ausgelegt, Spannungs-schwingungen der Detektorspannung aufgrund eines aus dem induktiven Speicherelement 3 und einer parasitären Schalterkapazität gebildeten Schwingkreises zu detektieren. Den Einwand der Anmelderin, der Komparator 14 würde nur die relative Span-nung, die über die Induktivität abfällt, messen, hält der Senat nicht für gerechtfer-tigt. In der Beschreibung ist eindeutig ausgesagt, dass die Spannung Va ein Schwellwertpegel ist, der über eine eingebaute Bezugsspannung bereitgestellt wird (Sp. 5, Z. 5 – 10, 62 - 68). Dies zeigt im Übrigen auch die Figur 3A. Die US 6366070 B1 zeigt einen vergleichbaren Gleichspannungswandler. In Fi-gur 2 ist ein Treiberschaltkreis 38 dem Schalter M2 vorgelagert, der in Figur 4 ge-nauer dargestellt ist, und der zur Erkennung der unterschiedlichen Betriebsmodi dienen kann (Sp. 6, Z. 24 – 29 i. V. m. Sp. 5, Z. 1-19). Die Steuerschaltung nach Fig. 2 bis 4 kann auch mit der Leistungsschaltung nach Fig. 7b kombiniert werden (Sp. 8, Z. 1 bis 8). Mit dieser Kombination ist mit den Worten des Anspruchs 1 be-kannt ein: - 18 - 1. Gleichspannungswandler, der eine eingangsseitige Versor-gungsspannung Vin in eine Ausgangsspannung Vout takt-weise wandelt, umfassend: a) ein induktives Speicherelement L (Fig. 7b), das einen ersten Anschluss und einen zweiten Anschluss aufweist, von denen der erste Anschluss mit einem Anschluss für die Versor-gungsspannung verbunden wird, b) einen ersten Schalter M1 (Fig. 7b), der einen ersten An-schluss und einen zweiten Anschluss aufweist und zum in-duktiven Speicherelement L in Reihe geschaltet ist, wobei der erste Anschluss des ersten Schalters mit dem zweiten Anschluss des induktiven Speicherelements verbunden ist und der zweite Anschluss des ersten Schalters mit einem Anschluss für das Bezugspotential (Minusanschluss) verbun-den ist, c) einen zweiten Schalter D, der einen ersten Anschluss und ei-nen zweiten Anschluss aufweist, von denen der erste An-schluss mit dem zweiten Anschluss des induktiven Speicher-elements L verbunden ist und der zweite Anschluss mit ei-nem Anschluss zur Bereitstellung der Ausgangsspan-nung Vout verbunden ist. d) ein kapazitives Speicherelement C, das zwischen den Aus-gangsanschluss zur Bereitstellung der Ausgangsspan-nung Vout und den Anschluss für das Bezugspotential (Mi-nus) geschaltet ist (soweit Fig. 7b), sowie - 19 - e) einen Detektorschaltkreis 38 (Fig. 2 + 4) zur Unterscheidung zwischen einem ersten Betriebsmodus des Gleichspan-nungswandlers und einem zweiten Betriebsmodus des Gleichspannungswandlers (Sp. 4, Z. 13 bis 25, Sp. 6, Z. 24-29), e1) an dem eingangsseitig eine Detektorspannung VSW (Fig. 4) anliegt, die ihrerseits an dem zweiten Anschluss des indukti-ven Speicherelements abgegriffen wird, e2) und der ein Ausgangssignal LSGD bereitstellt, anhand des-sen zwischen dem ersten Betriebsmodus und dem zweiten Betriebsmodus des Gleichspannungswandlers unterschieden wird (Sp. 6, Z. 26 – 29 i. V. m. Sp. 5, Z. 1-19), f) wobei der zweite Schalter ausgeführt ist f1) als Diode D, deren Anode mit dem zweiten Anschluss des in-duktiven Speicherelements und deren Kathode mit dem An-schluss zur Bereitstellung der Ausgangsspannung Vout ver-bunden ist (Fig. 7b), Da auch hier der Detektorschaltkreis einen Schwellwertentscheider 45 enthält, gilt in gleicher Weise, dass g) der Detektorschaltkreis 38 dazu ausgelegt ist, Spannungs-schwingungen der Detektorspannung aufgrund eines aus dem induktiven Speicherelement und einer parasitären Schalterkapazität gebildeten Schwingkreises zu detektieren (Sp. 6, Z. 5 – 28). - 20 - Die Figur 2 mit Beschreibung zeigt außerdem die Ausgestaltung des zweiten Schalters: f2) als Feldeffekt-Transistor M2, wobei der Gleichspannungs-wandler so eingerichtet ist, dass der Feldeffekt-Transistor in einer kurzen Zeitspanne vor Wiederaufladen des induktiven Speicherelements sperrend geschaltet werden kann (Fig. 4, Pulsdiagramm: LSDG ist während der Stromlücke vor dem Wiederaufladen „Low“). Außerdem wird darauf hingewiesen, dass Feldeffekttransistoren und Dioden aus-tauschbar sind (Sp. 3, Z. 46-53). Für den Fachmann ist es daher nahegelegt, auch bei der Schaltung nach Figur 7b statt der Diode D einen Feldeffekttransistor mit entsprechender Ansteuerung vorzusehen. Der Senat sieht zwar die Leistung, die in der Entdeckung einer bisher nicht be-schriebenen Schwingung und in deren Nutzung zur Bestimmung der Betriebsart liegen könnte. Der Senat vermisst aber eine nachvollziehbare Beschreibung die-ser Schwingung, insbesondere hinsichtlich ihrer Ursachen, ihrer Charakteristik und der Bedingungen, unter denen sie auftaucht. Er vermisst auch eine nachvollzieh-bare Lehre zu einer Auswerteschaltung, die sich von den bekannten Schaltungen eindeutig unterscheidet. 5. Das Verfahren nach Anspruch 20 stimmt in seiner technischen Aussage voll-kommen mit dem Anspruch 1 überein. Eine von der Anmelderin in der Verhand-lung angedeutete, aber nicht im Einzelnen benannte Bedeutungsverschiebung kann der Senat nicht erkennen. Für ihn gilt die gleiche Beurteilung. 6. Damit sind die Ansprüche 1 und 20 sowie die auf sie rückbezogenen Ansprüche nicht patentfähig. - 21 - 7. Diese Beurteilung gilt auch für den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1, denn der dort beanspruchte Schwellwertentscheider ist auch bei den vorstehend genannten be-kannten Gleichstromwandlern vorhanden, und auch dort in der Lage, Überschwin-ger zu detektieren und ein entsprechendes Ausgangssignal zu liefern (vergleiche Punkt 3 dieses Beschlusses). Ein Schwellwertentscheider mit Hysterese gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 bietet sich für den Fachmann ohne Weiteres an, wenn verhindert werden soll, dass der Schwellwertentscheider wieder sofort zurückschaltet. Das gilt in gleicher Weise für den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5, wobei der be-kannte Schwellwertentscheider Unterschwinger ebenso detektieren kann, wie Überschwinger. Für den nach Hilfsantrag 2, 4 und 6 geänderten Anspruch 20 gilt das gleiche ent-sprechend. 8. Auf die angefügte Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. Dr. Hartung Kirschneck Dr. Scholz J. Müller Pü - 22 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-mittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluss zu-gelassen hat (§§ 99 Abs. 2, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 Patentgesetz (PatG)). Hat der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Ver-fahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG): 1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg ab-gelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vor-schriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG). Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver-ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespa-tentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internet-seite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kom-munikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).
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