BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 44/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am22. April 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung DE 100 31 671.9-55…hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl der Richterin Kirschneck und der Richter Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G 05 B - hat die am 29. Juni 2000 mit der Priorität vom 2. Juli 1999 (US - AKZ 09-347 178) einge-reichte Anmeldung durch Beschluss vom 2. Juni 2006 mit der Begründung zurück-gewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.Die Anmelderin stellte den Antrag, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Juni 2006 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterla-gen zu erteilen:1. Hauptantrag:Patentanspruch 1 vom 12. Dezember 2006Patentansprüche 2 bis 6 vom 29. Mai 2006Beschreibung S. 1, 5a, 5b vom 12. Dezember 2006Ursprüngliche Beschreibung S. 2 bis 4, 6 bis 37 und Zeichnungen Figuren 1 bis 4- 3 -2. Hilfsantrag:Patentansprüche 1 bis 12 überreicht in der mündlichen Verhand-lungÜbrige Unterlagen wie HauptantragDie Anmelderin ist der Auffassung der Stand der Technik, insbesondere der Auf-satzGoldman, R.P.; Boddy, M.S.: „A Constraint-Based Scheduler for Batch Manufacturing” in IEEE Expert, Volume 12, Issue 1,Jan/Feb 1997, Seiten 49 - 56,zeige keine Prozesssteuerung, in die die beanspruchte Geräteauswahl aus Gerä-teklassen integriert sei. Vielmehr sei dort nur ein theoretischer Entwurf eines Fahr-plans (schedule) skizziert, dessen steuerungstechnische Umsetzbarkeit für den Fachmann nicht erkennbar sei. Es sei zwar in Fig. 1 ein „plant control system” an-gedeutet. Tatsächliche Regelungs- oder Steuerungsprozeduren seien aber nicht erwähnt und beschrieben.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die Beschwerde ist zwar zulässig, konnte aber keinen Erfolg haben.- 4 -1. Gegenstand des Patents, AufgabeDie Anmeldung betrifft ein Prozessregelsystem. Eine verfahrenstechnische Anlage mit Reaktoren, Mischern, Vorratsbehältern, sowie verbindenden Leitungen, Venti-len, Pumpen usw. soll in „Stapelprozessen“ betrieben werden, was wohl eine wört-liche Übersetzung von „batch process“ ist, und offensichtlich einen diskontinuierli-chen Chargenprozess bezeichnen soll. Für einen solchen Prozess muss nach ei-nem „Rezept“ ein „Strang“ aus Mischern, Reaktionsgefäßen usw. zusammenge-stellt werden. Die Reservierung dieser Elemente erfolgt normalerweise frühzeitig in einem relativ starren Fahrplan (schedule), was bei Geräteausfall oder kurzfristi-gen Änderungen zu Schwierigkeiten führt.Anmeldungsgemäß soll deshalb die Auswahl dynamisch erst während des Pro-zesses erfolgen. Die Geräte werden dazu in Klassen (Mischer, Reaktionsgefäße, Filter usw.) eingeteilt, aus denen Prioritätslisten erstellt und daraus dann zeitnah während des laufenden Prozesses das gerade verfügbare Gerät mit der höchsten Priorität ausgewählt wird.In der Beschreibungsseite 5a vom 12. Dezember 2006 wird dazu als Aufgabe ge-nannt, ein Prozessregelsystem zur Regelung bzw. Steuerung eines Prozesses be-reit zu stellen, der mit einfachen Mitteln eine Vielzahl von replizierten Ausrüstun-gen steuert oder regelt.Dazu ist nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag (mit einer für diesen Beschluss ein-gefügten Gliederung) vorgesehen ein:Prozessregelsystem zur Regelung bzw Steuerung eines Prozes-ses, insbesondere eines Stapelprozesses, umfassenda) - einen Speicher zum Speichern von Geräteprozeduren und- 5 -b) - eine Steuerung, die mit einer Vielzahl von Geräten ver-bunden und derart ausgebildet ist, dass sie diese gemäß den Geräteprozeduren steuert,c) wobei der Speicher zur Speicherung von Geräteklassen aus-gebildet ist,c1) wobei der Speicher Listen von Geräten enthält, die identi-sche oder ähnliche Funktionen innerhalb des Prozesses aus-führen, undd) die Steuerung derart ausgebildet ist, dass die Steuerung an-hand der Geräteklassen im Speicherd1) und von Prioritätslistend2) während der Ausführung der Geräteprozedurd3) mindestens ein spezifisches Gerät dynamisch zur Durchfüh-rung eines Teils der Geräteprozedur auswählt und dann steuert.Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:Prozessregelsystem zur Regelung bzw Steuerung eines Prozes-ses, umfassend:- 6 -a) - einen Speicher zum Speichern von Geräteprozeduren,a1) wobei mindestens eine Geräteprozedur eine nicht spezifi-sche Angabe eines zur Durchführung der Geräteprozedur geeigneten Geräts enthält, undb) - eine Steuerung, die mit einer Vielzahl von Geräten ver-bunden und derart ausgebildet ist, dass sie diese gemäß den Geräteprozeduren steuert,c) wobei der Speicher zur Speicherung von Geräteklassen aus-gebildet istc1) und Listen von Geräten enthält, die identische oder ähnliche Funktionen innerhalb des Prozesses ausführen, undd) die Steuerung derart ausgebildet ist, dass die Steuerung an-hand der Geräteklassen im Speicherd1) und anhand von Prioritätslistend2) während der Ausführung mindestens einer Geräteprozedurd3) mindestens ein spezifisches Gerät dynamisch zur Durchfüh-rung der Geräteprozedur auswählt und dann steuert.- 7 -Der nebengeordnete Anspruch 7 nach Hilfsantrag lautet:„Verfahren zum Steuern eines Prozesses mit einer Steuerung, die zur Steuerung einer Vielzahl von Geräten an diese angeschlossen ist, wobei die Steuerung einen Speicher mit Listen der Geräte um-fasst, die die Geräte in Geräteklassen zusammenfasst, die identi-sche oder ähnliche Funktionen innerhalb des Prozesses ausfüh-ren, wobei die Steuerung:- mindestens eine Steuerprozedur startet, um eine Folge von Ge-räteprozeduren, die dem Prozess zugeordnet sind, auszufüh-ren, wobei jede Geräteprozedur mindestens ein Gerät verwen-det, das einer der Geräteklassen zugeordnet ist;- mindestens ein spezifisches Gerät automatisch nach dem Star-ten der mindestens einen Steuerprozedur zur Durchführung ei-ner Geräteprozedur auswählt, wobei für die Geräteprozedur ein bestimmtes Gerät aus einer geeigneten Geräteklasse als das Gerät ausgewählt wird, das während der Ausführung der Ge-räteprozedur verwendet wird.“2. FachmannAls Fachmann sieht der Senat einen Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Re-gelungstechnik mit Erfahrung in der Entwicklung von Steuerungen und Regelun-gen für verfahrenstechnische Anlagen.3. Auslegung der AnsprücheEinige Merkmale der Ansprüche sind aus sich heraus nicht ohne weiteres ver-ständlich oder eindeutig und bedürfen der Auslegung:- 8 -Unter einem Prozessregelsystem zur Regelung bzw. Steuerung eines Prozesses, insbesondere eines Stapelprozesses, versteht der Fachmann ein Steuer- bzw. Re-gelsystem (das gewöhnlich Steuer- und Regelkomponenten umfassen wird) für ei-ne verfahrenstechnische Anlage und darauf ablaufende diskontinuierliche Char-genprozesse, wie bereits unter Punkt 1 beschrieben. Der Begriff „System“ sagt ihm dabei, dass es aus mehreren gegebenenfalls verteilten Komponenten - auch mehreren Rechnern - bestehen kann.Unter den abgespeicherten Geräteprozeduren versteht der Fachmann die jeweili-gen Regel- und Steuerprogramme. Der bestimmte Artikel „der Speicher“ in Merk-mal c) und c1) könnte so verstanden werden, dass damit auf den Speicher für die Geräteprozeduren nach Merkmal a) Bezug genommen wird. Dem Fachmann ist aber geläufig, dass der physikalische Ort der Abspeicherung bei solchen Syste-men völlig unbedeutend ist, dass es somit auf eine physikalische Identität der Speicher nicht ankommen kann. Im Übrigen wäre eine solche Identität auch gar nicht ursprünglich offenbart. Er wird also den Merkmalen a) und c) insoweit nur die Möglichkeit der Abspeicherung in einem Speicher entnommen.Dass der Speicher gemäß Merkmal c) zur Speicherung von Geräteklassen ausge-bildet ist, wird der Fachmann so verstehen, dass dieser Speicher für die klassen-weise organisierte Abspeicherung der Gerätedaten vorgesehen ist. Eine besonde-re Ausbildung benötigt der Speicher dafür nicht. Für Datenspeicher ist der Inhalt der abgespeicherten Daten grundsätzlich bedeutungslos.Die Geräteklassen ergeben sich durch die Art der Geräte, wobei der Fachmann im vorliegenden Fall der in Merkmal c1) beanspruchten Funktion (z. B. Reaktion, Fil-terung, Absperrung) auch die Bauart (Reaktionsgefäß, Filter, Ventil) zuordnen wird.- 9 -Unter den Prioritätenlisten in Merkmal d1) wird der Fachmann eine Auflistung ver-stehen, bei der den in Frage kommenden Geräten einer Klasse eine Reihung zu-geordnet wird. Sie kann der Eignung der Geräte für den vorgesehenen Prozess entsprechen, muss es aber nicht. So entspricht zum Beispiel die in der Beschrei-bung auf Seite 32 unten angesprochene Reihung nach der Ruhezeit nicht ohne weiteres der Eignung für den Prozess. Ob die Prioritätenliste abgespeichert vor-liegt, oder jeweils aktuell erstellt wird, bleibt im Anspruch 1 offen.„Während der Ausführung mindestens eine Geräteprozedur“ nach Merkmal d2) bezieht der Fachmann auf den gesamten Prozess. Selbstverständlich muss die Auswahl und Zuordnung des jeweiligen Geräts vor der Ausführung der eigenen Geräteprozedur erfolgen. Deshalb kann dieses Merkmal auch nicht für das zeitlich erste verwendete Gerät gelten.Die „nicht spezifischen Angaben“ nach Merkmal a1) im Anspruch 1 nach Hilfsan-trag erkennt der Fachmann als Platzhalter oder Sammelbegriff für die spezifischen Angaben, nämlich die Geräte- und Regelparameter. Das Merkmal sagt dem Fach-mann damit, dass die abgespeicherten Geräteprozeduren nicht parametrisiert sind.Der Anspruch 7 nach Hilfsantrag ist im Unterschied zum Gegenstand des An-spruchs 1 auf ein Verfahren zur Steuerung gerichtet, wobei die Regelung gestri-chen wurde. Weiterhin wählt dort die Steuerung das spezifische Gerät nach dem Starten der Steuerprozedur aus, was aber der Fachmann nach Überzeugung des Senats als inhaltsgleich mit der Auswahl „während der Ausführung“ gemäß An-spruch 1 erkennt. Auch im Übrigen sieht der Fachmann nach Überzeugung des Senats den Anspruch 7 in seinem Sinngehalt inhaltsgleich mit dem Anspruch 1 nach Hauptantrag. Etwas anderes wurde auch nicht von der Anmelderin vorgetra-gen.- 10 -4. Stand der TechnikDer nächstkommende Stand der Technik ist der Aufsatz von Goldman: „A Constraint-Based Scheduler…“ a. a. O. Er zeigt ein unter anderem aus „Scheduler“ und „Plant control system“ bestehendes System zur Prozessteuerung für eine Anlage mit vielen parallel angeordneten Vorrats- und Speichertanks, Vor-mischern und Reaktoren (S. 53, Fig. B), die im Chargenbetrieb (Titel, S. 49, l. Sp., Abs. 1) nach Plan zusammengestellt werden. Die Nachteile eines starren Plans (Schedule) sollen vermieden, die Betriebsmittel für schnelle Reaktion flexibel zu-gewiesen werden (S. 49, mittl. u. r. Sp.). Auch dort wird aus einer Klasse von Ge-räten (S. 53, r. Sp „premixers“, „reactors“; Fig. B, Absatz „Need for flexibility“ im Kasten rechts neben Fig. B) ein Gerät ausgewählt. Das kann zeitlich vorlaufend bei der Erstellung des Fahrplans, aber auch „just in time“ (S. 52, mittl. Sp. Abs. 2) durch Fahrplanmodifikation oder Fahrplanänderung (rescheduling) erfolgen (S. 54, l. Sp.).Damit ist mit den Worten des Anspruchs 1 nach Hauptantrag bekannt ein:Prozessregelsystem zur Regelung bzw Steuerung eines Prozes-ses, insbesondere eines Stapelprozesses (S. 49, l. Sp.), umfas-senda) - einen Speicher zum Speichern von Geräteprozeduren (Fig. 1, Plant control system, Plant Database) undb) - eine Steuerung, die mit einer Vielzahl von Geräten ver-bunden und derart ausgebildet ist, dass sie diese gemäß den Geräteprozeduren steuert (Fig. 1, Plant control system),- 11 -c) wobei der Speicher (Plant Database) zur Speicherung von Geräteklassen ausgebildet (im Sinne von vorgesehen) ist,c1) wobei der Speicher Listen von Geräten enthält, die identi-sche oder ähnliche Funktionen innerhalb des Prozesses aus-führen (S. 50, Fig. 1, r. Sp., Z. 20-25 i. V. m. S. 51, mittl. Sp. Abs. 2, „subclasses and central classes“ und Fig. B mit Text), undd) die Steuerung derart ausgebildet ist, dass die Steuerung an-hand der Geräteklassen im Speicher (S. 53 Abs. „Resource assignment“, Fig. B) undd2) während der Ausführung der Geräteprozedur (just in time, re-scheduling)d3) mindestens ein spezifisches Gerät dynamisch zur Durchfüh-rung eines Teils der Geräteprozedur auswählt und dann steuert.Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist dort eine Prioritätsliste nicht erwähnt.Einen Unterschied in der Art der Steuerung kann der Senat entgegen den Ausfüh-rungen der Anmelderin nicht erkennen. Auch dort besteht das Gesamtsystem aus dem Scheduler mit den Auswahlroutinen und der eigentlichen Steuerung, dem Plant control system. Dass der Scheduler nur einmalig vorab dem Plant control system seine Daten mitteilen und dann untätig bleiben sollte widerspricht ganz of-fensichtlich der auf Seite 49 dargelegten Intention eines flexiblen Plans, und auch im Besonderen der auf S. 54 beschriebenen Planmodifikation oder Planänderung (rescheduling). Das setzt auch eine enge Verzahnung von Prozesssteuerung und - 12 -Scheduler voraus, wobei der Scheduler zwangsläufig einen Teil der Steuerungs-aufgaben, nämlich die zeitflexible Zuweisung der Resourcen, übernimmt.5. TechnizitätDer Senat zieht nicht in Zweifel, dass die beanspruchten Systeme und das Verfah-ren zu ihrer Steuerung technisch ist.Ob für manche Merkmale neben der technischen Auslegung auch noch eine nicht-technische Auslegung möglich wäre, ist ohne Bedeutung, da die jeweils bean-spruchten Gegenstände in ihrer Gesamtheit betrachtet technischen Charakter haben.6. Erfinderische Tätigkeit6.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht erfinderisch.Ausgehend von dem bekannten System steht der Fachmann vor der Aufgabe dem System Kriterien mitzuteilen, nach denen es das Gerät, das dann tatsächlich zum Einsatz kommt, aus den möglichen Geräten der jeweiligen Klasse bestimmt. Ohne solche Kriterien kann ein System nämlich kein Gerät aus einer Mehrzahl von Ge-räten auswählen. Diese Kriterien können vielfältig sein und die Eignung für den vorgesehenen Prozess, die Ruhezeit, die Kosten oder auch eine zufallsähnliche Wahl nach Art des ersten besten Geräts umfassen. Stets resultiert aber daraus ei-ne Reihung der Geräte nach diesen Kriterien, und somit eine Prioritätenliste. Da-mit ist der Fachmann ohne erfinderische Überlegungen bei dem System nach An-spruch 1 angelangt.6.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ist nicht erfinderisch.- 13 -Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Haupt-antrag nur durch die unparametrisiert abgespeicherten Geräteprozeduren nach Merkmal a1). Das ist aber allgemein üblich und kann keine erfinderische Leistung begründen.6.3 Weitere AnsprücheMit den nicht patentfähigen Ansprüchen 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag fallen auch die jeweils darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6.Da das Patent nur so erteilt werden darf, wie es beantragt ist, kommt eine Ertei-lung des nebengeordneten Verfahrensanspruchs 7 und der darauf rückbezogenen Ansprüche 8 bis 12 nach Hilfsantrag ohne den nicht patentfähigen Anspruch 1 nach Hilfsantrag nicht in Betracht (BGH GRUR 2007, 862 „Informationsübermitt-lungsverfahren II“). Im Übrigen ist aber auch das Verfahren nach dem nebenge-ordneten Anspruch 7 aus den vorstehend genannten Gründen nicht erfinderisch.Bertl Kirschneck Groß Dr. ScholzBe
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