BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 47/07_______________(Aktenzeichen)Verkündet am22. August 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 10 2005 061 967.3-32hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. August 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck und der Richter Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz- 2 -beschlossen:1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G05F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Mai 2007 aufgehoben und das Patent 10 2005 061 967 erteilt.Bezeichnung: Leistungsversorgungsanordnung zum Bereitstel-len eines Ausgangssignals mit einem Ausgangs-signalpegel und Seitenairbag-SensorsystemAnmeldetag: 23. Dezember 2005.Der Patenterteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:Patentansprüche 1 bis 22 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung,Beschreibungsseiten 6, 6a, 22 und 31 überreicht in der mündli-chen Verhandlung,Beschreibungsseite 6b vom 8. Februar 2007,übrige Beschreibungsseiten 1 bis 5, 7 bis 21, 23 bis 30, 32 bis 39 und 48 vom Anmeldetag,3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 2, vom 24. Januar 2006,2 Blatt Zeichnungen, Figuren 3A und 3B, überreicht in der mündli-chen Verhandlung.2. Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt.- 3 -G r ü n d eI.Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G05F - hat die am 23. Dezember 2005 eingereichte Patentanmeldung mit Beschluss vom 30. Mai 2007 zurückgewiesen mit der Begründung, dass der Gegenstand des Pa-tentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.Die Anmelderin stellt den Antrag,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G05F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Mai 2007 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:Bezeichnung: Leistungsversorgungsanordnung zum Bereitstellen eines Ausgangssignals mit einem Ausgangssignal-pegel und Seitenairbag-SensorsystemPatentansprüche 1 bis 22 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung,hilfsweise,Patentansprüche 1 bis 22 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung,- 4 -übrige Unterlagen jeweils,Beschreibungsseiten 6, 6a, 22 und 31 überreicht in der mündli-chen Verhandlung,Beschreibungsseite 6b vom 8. Februar 2007,übrige Beschreibungsseiten 1 bis 5, 7 bis 21, 23 bis 30, 32 bis 39 und 48 vom Anmeldetag,3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 2, vom 24. Januar 2006,2 Blatt Zeichnungen, Figuren 3A und 3B, überreicht in der mündli-chen Verhandlung.Außerdem beantragt sie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Einfügung von Glie-derungsbuchstaben:"a) Leistungsversorgungsanordnung (11) mit einem Eingangsan-schluss (29) zum Empfangen eines Eingangssignals (Sin) mit einem Ist-Eingangssignalpegel und einem Ausgangsan-schluss (33) zum Bereitstellen eines Ausgangssignals (Sout) mit einem Ausgangssignalpegel, mit folgenden Merkmalen:b) einer Ladungsspeichereinrichtung (15), die ausgebildet ist, um elektrische Energie zu speichern, und ein Zusatzversor-gungssignal (Szus) mit einem Zusatzversorgungssignalpegel bereitzustellen;c) einer Ladeeinrichtung (13), die ausgebildet ist,c1) um das Eingangssignal (Sin) zu empfangen,c2) wobei das Eingangssignal (Sin)c21) regelmäßige Synchronisationspulse aufweist undzeitlich aufeinanderfolgend einen ersten Eingangssig-nalpegel (Sin1),- 5 -c22) wenn kein Synchronisationspuls vorliegt,und einen zweiten Eingangssignalpegel (Sin2)c23) während eines Synchronisationspulsesannimmt,c3) wobei der zweite Eingangssignalpegel (Sin2) betragsmäßig größer ist als der erste Eingangssignalpegel (Sin1),c4) und die ferner ausgebildet ist, um die Ladungsspeicherein-richtung (15) auf den Zusatzversorgungssignalpegelc41) so basierend auf dem übertragenen Synchronisa-tionspulsaufzuladen,c42) dass sich an der Ladungsspeichereinrichtung (15) der Zusatzversorgungspegel (Szus) mit einem höhe-ren Pegel als der erste Eingangssignalpegel (Sin1) des Eingangssignals (Sin) einstellt,c5) und ansonsten die Ladungsspeichereinrichtung (15) von dem Eingangsanschluss (29) elektrisch zu entkoppeln;d) einer Referenzsignalquelle (27), die ausgebildet ist, um ein Referenzsignal (Sref) bereitzustellen, das eine Information über einen Soll-Eingangssignalpegel (Sin-soll) aufweist; unde) einer Aufbereitungseinrichtung (17), die ausgebildet ist,e1) um basierend auf dem Zusatzversorgungssignal (Szus) odere2) basierend auf einer Kombination des Zusatzversorgungssig-nals (Szus) und des Eingangssignals (Sin)e3) das Ausgangssignal (Sout) mit dem Ausgangssignalpegel an dem Ausgangsanschluss (33) bereitzustellen, falls der Ist-Eingangssignalpegel (Sin) den Soll-Eingangssignalpegel (Sin-soll) betragsmäßig unterschreitet,e4) und um ansonsten die Ladungsspeichereinrichtung von dem Ausgangsanschluss zu entkoppeln."- 6 -Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet unter Einfügung von Glie-derungsbuchstaben:"a) Leistungsversorgungsanordnung (11) mit einem Eingangsan-schluss (29) zum Empfangen eines Eingangssignals (Sin) mit einem Ist-Eingangssignalpegel und einem Ausgangsan-schluss (33) zum Bereitstellen eines Ausgangssignals (Sout) mit einem Ausgangssignalpegel, mit folgenden Merkmalen:f) einer Spannungsversorgung, die ausgebildet ist, um ein Ein-gangssignal bereitzustellen,c21) das regelmäßige Synchronisationspulse aufweist,c2) wobei das Eingangssignal zeitlich aufeinanderfolgend einen ersten Eingangssignalpegel (Sin1),c22) wenn kein Synchronisationspuls vorliegt,und einen zweiten Eingangssignalpegel (Sin2)c23) während eines Synchronisationspulsesannimmt,c3) wobei der zweite Eingangssignalpegel betragsmäßig größer ist als der erste Eingangssignalpegel;b) einer Ladungsspeichereinrichtung (15), die ausgebildet ist, um elektrische Energie zu speichern, und ein Zusatzversor-gungssignal (Szus) mit einem Zusatzversorgungssignalpegel bereitzustellen;c) einer Ladeeinrichtung (13), die ausgebildet ist,c1) um das Eingangssignal (Sin) zu empfangen,c4) und die ferner ausgebildet ist, um die Ladungsspeicherein-richtung (15) auf den Zusatzversorgungssignalpegelc41’) so basierend auf der Energie des übertragenen Synchronisationspulsesaufzuladen,- 7 -c42) dass sich an der Ladungsspeichereinrichtung (15) der Zusatzversorgungspegel (Szus) mit einem höhe-ren Pegel als der erste Eingangssignalpegel (Sin1) des Eingangssignals (Sin) einstellt,c5) und ansonsten die Ladungsspeichereinrichtung (15) von dem Eingangsanschluss (29) elektrisch zu entkoppeln;d) einer Referenzsignalquelle (27), die ausgebildet ist, um ein Referenzsignal (Sref) bereitzustellen, das eine Information über einen Soll-Eingangssignalpegel (Sin-soll) aufweist; unde) einer Aufbereitungseinrichtung (17), die ausgebildet ist,e1) um basierend auf dem Zusatzversorgungssignal (Szus) odere2) basierend auf einer Kombination des Zusatzversorgungs-signals (Szus) und des Eingangssignals (Sin)e3) das Ausgangssignal (Sout) mit dem Ausgangssignalpegel an dem Ausgangsanschluss (33) bereitzustellen, falls der Ist-Eingangssignalpegel (Sin) den Soll-Eingangssignalpe-gel (Sin-soll) betragsmäßig unterschreitet."Die Anmelderin erläutert zunächst den Hintergrund der Erfindung, indem sie dar-auf hinweist, dass gemäß der Erfindung Synchronisationspulse ausgenutzt wer-den sollten. Dabei könne der Ladungsspeicher durch diese Pulse auf einen höhe-ren Wert als auf den des normalen Pegels aufgeladen werden, wodurch die La-dungsspeichereinrichtung kleiner gebaut oder mehr Ladung als üblich gespeichert werden könne.Auf den Vorhalt des Senats, dass eine Spannungsversorgung, die solche Pegel aufweise nicht im Anspruch stehe, legt die Anmelderin neue Ansprüche vor.- 8 -Im Zusammenhang mit der EP 0 501 418 A2 weist sie darauf hin, dass bei der da-rin beschriebenen Anordnung drei Zustände bezüglich des Schaltens der dortigen Transistoren beschrieben seien, dagegen bei der Erfindung nur zwei. Das letzte Merkmal des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag solle dies hervorheben.Die Anmelderin rügt die Ablehnung der in ihrer Eingabe vom 8. Februar 2007 auf den einzigen Prüfungsbescheid vom 27. Juli 2006 hilfsweise beantragten Anhö-rung als verfahrensfehlerhaft. Eine einmalige Anhörung im Prüfungsverfahren sei grundsätzlich sachdienlich, zumal vorliegend angesichts der umfangreichen Be-schreibung und der großen Anzahl von Unteransprüchen genügend Diskussions-grundlage zur Erörterung der Frage der erfinderischen Tätigkeit bestanden habe. Außerdem sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie erstmals mit dem Zurückweisungsbeschluss Kenntnis davon erlangt habe, dass die Prüfungsstelle auch die mit der Eingabe vom 8. Februar 2007 eingereichten geänderten Patent-ansprüche als nicht patentfähig erachte.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat insoweit Er-folg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Patentertei-lung mit geänderten Unterlagen führt.1. Als Fachmann legt der Senat einen Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik zugrunde, der besondere Erfahrung auf dem Gebiet der Konzeption und Entwick-lung von Leistungsversorgungsanordnungen, wie Spannungsreglern aufzuweisen hat.2. Die Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsan-trag sind in den ursprünglichen Unterlagen offenbart.- 9 -Die Merkmale a), b), c), d) und e) sowie c1), c2), c3), c4) und e1) bis e3) entspre-chen den Merkmalen des ursprünglichen Patentanspruchs 1.In den ursprünglichen Unterlagen, Seite 6, Absätze 4 und 5 in Verbindung mit dem Brückenabsatz Seite 12, 13 sind die Merkmale c21), c22) und c23) offenbart.Das Merkmal c41) bzw. das gegenüber diesem durch den Verweis auf die Energiedes übertragenen Synchronisationsimpulses präzisierte Merkmal c41’) sowie das Merkmal c42) sind in den ursprünglichen Unterlagen auf Seite 15, Absatz 2 offen-bart.Im Prüfungsverfahren ist das Merkmal c5) hinzugekommen; es ist auf Seite 22, Absatz 3 offenbart, wobei unter "entkoppeln" zu verstehen ist, dass die - beispiels-weise als Diode ausgebildete - Ladeeinrichtung (15) einen Rückfluss des Entlade-stroms auf den Eingangsanschluss (29) verhindert.Das im Beschwerdeverfahren neu aufgenommene Merkmal e4) ist aus den ur-sprünglichen Unterlagen auf Seite 24 und Seite 36, jeweils Absatz 2 zu entneh-men. Dort ist zwar ausgeführt unter welchen Bedingungen die Kopplung der La-dungsspeichereinrichtung (15) an den Ausgangsanschluss (31) erfolgt, woraus sich aber ergibt, dass ansonsten die Ladungsspeichereinrichtung (15) bei einem Umschalten (S. 36, Z. 15) von dem Ausgangsanschluss (31) zu entkoppeln ist.Schließlich ist das Merkmal f) auf Seite 6, Absatz 4 der ursprünglichen Unterlagen offenbart.3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht neu (§ 3 PatG).- 10 -3.1 VorbemerkungDie anspruchsgemäße Leistungsversorgungsanordnung wird mit einem Eingangs-signal beaufschlagt, das regelmäßige Synchronisationsimpulse aufweist (Merk-mal c21)) und zeitlich aufeinanderfolgend einen ersten Eingangssignalpegel (Sin1), wenn kein Synchronisationsimpuls vorliegt (Merkmal c22)), und einen zweiten Ein-gangssignalpegel (Sin2) während eines Synchronisationsimpulses (Merkmal c23)) annimmt, wobei der zweite Eingangssignalpegel (Sin2) betragsmäßig größer ist als der erste Eingangssignalpegel (Sin1). Die Spannungsversorgung, die dieses Ein-gangssignal bereitstellt, ist nicht Bestandteil der Leistungsversorgungsanordnung gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag.Zweckangaben in einem Sachanspruch beschränken als solche den Gegenstand regelmäßig nicht. Sie haben regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent ge-schützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die im Patentan-spruch ausdrücklich genannten räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGH GRUR 2009, 837 - Bauschalungsstütze). Das gilt nach Überzeugung des Senats auch für Funktionsangaben in einem Sachan-spruch. Die Merkmale c1) bis c4) einschließlich der Merkmale c21) bis c42) defi-nieren also die beanspruchte Leistungsversorgungsanordnung nur insoweit, als sie dazu ausgebildet sein muss solche Eingangsignale zu empfangen und in der angegebenen Weise zu verarbeiten.Es ist sonach zu prüfen, ob die aus dem Stand der Technik bekannte Leistungs-versorgungsanordnung geeignet ist, ein solches Eingangssignal derart zu verar-beiten, dass die anspruchsgemäße Wirkung eintrifft.- 11 -3.2 Aus der EP 0 501 418 A2, insbesondere Figuren 1 und 2, ist mit den Worten des Patentanspruchs 1 bekannt eine von einer - üblicherweise einer ggfls. nur ge-ringen Schwankung unterworfenen - Gleichspannung VA beaufschlagtea) Leistungsversorgungsanordnung (S. 2 Z. 9 bis 26) mit einem Eingangsanschluss (11) zum Empfangen eines Eingangssig-nals (Signal am Eingangsanschluss 11) mit einem Ist-Ein-gangssignalpegel (VA) und einem Ausgangsanschluss (13) zum Bereitstellen eines Ausgangssignals (Signal am An-schluss 13) mit einem Ausgangssignalpegel (VO), mit folgen-den Merkmalen:b) einer Ladungsspeichereinrichtung (Kondensator 21), die aus-gebildet ist, um elektrische Energie zu speichern, und ein Zu-satzversorgungssignal (Signal am Knoten 33 zwischen der Diode 18 und dem Kondensator 21) mit einem Zusatzversor-gungssignalpegel (VA’) bereitzustellen;c) einer Ladeeinrichtung (Diode 18), die ausgebildet ist,c1) um das Eingangssignal (Signal am Eingangsanschluss 11) zu empfangen,c2) wobei das Eingangssignal (Signal am Eingangsan-schluss 11)c21) regelmäßige Synchronisationsimpulse aufweist undzeitlich aufeinanderfolgend einen ersten Eingangssig-nalpegel,c22) wenn kein Synchronisationsimpuls vorliegt,und einen zweiten Eingangssignalpegel c23) während eines Synchronisationsimpulsesannimmt (Durch schwankende Belastung am Aus-gang 13, hervorgerufen durch unterschiedliche Strom-flüsse entsteht zwangsläufig auch eine - ggfls. nur ge-ringe - Schwankung auf dem Pegel des Eingangssig-- 12 -nals, d. h. es entstehen somit Pegeltäler und Pegelber-ge und mithin erste Pegel z. B. als Pegeltäler und zwei-te Pegel z. B. als Pegelberge. Der Sinn und Zweck ei-nes Leistungsreglers, wie des bekannten ist es, gerade solche naturgemäß vorhandenen Schwankungen am Ausgang auszuregeln),c3) wobei der zweite Eingangssignalpegel betragsmäßig größer ist als der erste Eingangssignalpegel (Bei derartigen Pegel-schwankungen ergibt es sich selbstverständlich, dass ein Pegel, z. B. der zweite, größer ist als der andere, z. B. der erste),c4) und die ferner ausgebildet ist, um die Ladungsspeicherein-richtung (21) auf den Zusatzversorgungssignalpegel (VA’)c41) so basierend auf dem übertragenen Synchronisa-tionsimpulsaufzuladen (Wenn VA>VA’+Diodenspannungsabfall schaltet nur Transistor 16, d. h. Kondensator 21 als La-dungsspeichereinrichtung wird aufgeladen),c42) dass sich an der Ladungsspeichereinrichtung der Zusatzversorgungspegel mit einem höheren Pegel als der erste Eingangssignalpegel des Eingangssig-nals einstellt,c5) und ansonsten die Ladungsspeichereinrichtung (21) von dem Eingangsanschluss (29) elektrisch zu entkoppeln (Die - be-züglich des Entladungsstromes in Sperrichtung geschaltete -Diode 18 entkoppelt den Kondensator 21 als Ladungsspan-nungseinrichtung vom Eingangsanschluss 11);d) einer Referenzsignalquelle (Quelle 41 für die Signale VTH1, VTH2), die ausgebildet ist, um ein Referenzsignal (VTH1, VTH2) bereitzustellen, das eine Information über einen Soll-Ein-gangssignalpegel (VTH2) aufweist; und- 13 -e) einer Aufbereitungseinrichtung (30), die ausgebildet ist,e1) um basierend auf dem Zusatzversorgungssignal (Signal am Knoten 33 mit dem Pegel VA’ bei VAVTH1, S. 3 Z. 43 bis 45)e3) das Ausgangssignal (Signal am Ausgangsanschluss 13) mit dem Ausgangssignalpegel (VO) an dem Ausgangsan-schluss (13) bereitzustellen, falls der Ist-Eingangssignalpe-gel (VA) den Soll-Eingangssignalpegel (VTH2) betragsmäßig unterschreitet (S. 3 Z. 52 bis 53: Wenn VA
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