BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 47/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am28. September 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 10 2006 004 338.3-32hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2011 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, des Richters Dr.-Ing. Kaminski, der Richterin Kirschneck und des Richters Dr.-Ing. Scholzbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI.Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H02M - hat die am 31. Januar 2006 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 9. Juni 2008 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegendstand des Patentan-spruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht erfinderisch sei.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat neue Unterlagen eingereicht und stellt den Antrag:den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H02M des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 9. Juni 2008 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hauptantrag vom 23. September 2011,mit ggfls. anzupassender Beschreibung.Die Anmelderin vertritt die Ansicht, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei neu und erfinderisch gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik. Dieser zeige ei-ne Neusymmetrierung nach dem Ausfall eines Stromrichters nur im Zusammen-hang mit einem aus Teilstromrichtern zusammengesetzten Stromrichter eines ein-zelnen Fahrzeugs ohne Zugverband, und das auch nur in Bezug auf die Span-nungsamplitude, nicht auf den Phasenwinkel.- 3 -Der Patentanspruch 1 lautet (mit einer eingefügten Gliederung):Verfahren zum Ansteuern getakteter Umrichter in einem Zug oder Zugverband durch Schaltimpulse,dadurch gekennzeichnet, dassa) im Zug oder Zugverband jedem anzusteuernden getakteten Umrichter eine eigene Nummer zugeteilt wird,b) die Zeitpunkte für das Ansteuern der getakteten Umrichter durch die Nummern bestimmt werden,c) jeder getaktete Umrichter im Zug oder Zugverband an einem nur für ihn vorgegebenen Zeitpunkt angesteuert wird,d) die Funktionsfähigkeit der getakteten Umrichter überprüft wird und nur funktionsfähigen getakteten Umrichtern Nummern zu-geteilt werden.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.1. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zum Ansteuern getakteter Umrichter in ei-nem Zug oder Zugverband. Die Beschreibung führt dazu aus, dass getaktete Um-richter, deren Schaltimpulse von einem Rechner gesteuert würden, sich auf das Versorgungsnetz auswirkten. Bei einem Verband, der aus mehreren Zügen beste-he, könne es vorkommen, dass Schaltimpulse gleichzeitig ausgesandt würden. - 4 -Dies könne Rückwirkungen auf das Versorgungsnetz haben. Die störenden Rück-wirkungen könnten so groß werden, dass Betriebsstörung möglich würden.Der Erfindung liege deshalb die Aufgabe zu Grunde, ein Verfahren zum Ansteuern elektrischer Einrichtungen in einem Zug oder Zugverband anzugeben, das die Rückwirkungen der zum Ansteuern notwendigen Schaltimpulse auf das Versor-gungsnetz möglichst gering hält (Seite 1, Absatz 4 der ursprünglichen Unterlagen).Diese Aufgabe werde mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst.2. Bei dieser Sachlage sieht der Senat einen Diplomingenieur (FH) der Fachrich-tung Elektrotechnik mit Erfahrung in der Entwicklung von Stromrichtersteuerungen für Eisenbahnfahrzeuge als Fachmann.3. Der Entscheidung liegt folgender Stand der Technik zugrunde:Die DE 694 20 665 T2 zeigt ein Verfahren zur Steuerung von Umrichtern in Loko-motiven, die einen Zugverband bilden ("Formation", S. 6, Z. 5 v. u.; S. 9, vorl. Abs.). Die gepulsten Gleichrichter (je 2 pro Lokomotive) werden dabei in der ersten Variante nach Figur 1 und 2 phasenversetzt angesteuert mit einem Pha-senwinkel ĮELVĮ6 7, Abs. 1), der um jeweils 180° / (2 x 4) = 22,5° versetzt ist (S. 7. letzter Abs.). Die Tabelle 1 auf Seite 8 zeigt dabei Fahrzeugnummern 1 bis 4, denen jeweils Phasenwinkel Į$Į%Iür die einzelnen Stromrichter zugeordnet sind.- 5 -Damit ist mit den Worten des Anspruchs 1 bekannt ein:Verfahren zum Ansteuern getakteter Umrichter in einem Zug oder Zugverband durch Schaltimpulse, wobeia) im Zug oder Zugverband jedem anzusteuernden getakteten Umrichter eine eigene Nummer (1A bis 4A, 1B bis 4B) zuge-teilt wird,b) GLH=HLWSXQNWHĮ Iür das Ansteuern der getakteten Umrichter durch die Nummern bestimmt werden (Tabelle 1),c) wobei jeder getaktete Umrichter im Zug oder Zugverband an einem nur für ihn vorgegebenen Zeitpunkt angesteuert wird(S. 7, Abs. ĮELVĮ).Eine Überprüfung, ob die Umrichter funktionsfähig sind, wird nicht erwähnt.In einer zweiten Variante nach Figur 3 und 4 werden die Fahrzeuge 2 und 3 ohne Hilfsstromversorgung einer ersten Gruppe und die Fahrzeuge 1 und 4 mit Hilfs-stromversorgung APS einer zweiten Gruppe zugeteilt. Im Stillstand werden nur die Umrichter der Fahrzeuge 1 und 4 mit jeweils 45° Phasenversatz angesteuert (S. 12, Abs. 2, 3). Im Fahr- oder Bremsbetrieb (MC oder BC) werden die Umrichter der Fahrzeuge 2 und 3 dazugeschaltet und ebenfalls mit 45° Phasenversatz ange-steuert (S. 12, Abs. 4 ff.; S. 13, Tabelle 2). Die Phasenwinkel bzw. Ansteuerimpul-se sind damit in jeder Gruppe gleichmäßig verteilt (S. 15, Z. 2, 3).Die DE 199 41 170 A1 zeigt einen Umrichter für Lokomotiven, der auf der Primär-seite des Transformators angeordnet und in eine Mehrzahl von Teilumrichtern auf-geteilt ist. Diese Teilumrichter werden mit einem Zeitversatz von Tp/2n angesteuert (Sp. 3, Z. 3 bis 9, 55 bis 60). Wird in einer Überwachungsschaltung eine Fehlfunk-- 6 -tion in einem Stromrichter festgestellt, so wird er stromlos geschaltet. Daraufhin erfolgt eine Neusymmetrierung (Sp. 4, Z. 51 bis 57). Ein Zugverband wird nicht er-wähnt.4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4PatG).Die in der Anmeldung genannte Aufgabe wird bereits im Stand der Technik nach der DE 694 20 665 T2 in gleicher Weise nach Merkmal a) bis c) gelöst. Es ver-bleibt nur noch die durch Merkmal d) zu lösende Teilaufgabe, eine einheitliche Verteilung der Schaltimpulse auch dann zu gewährleisten, wenn einzelne Umrich-ter nicht oder nicht mehr funktionsfähig sind.An Zugsteuerungen werden sehr hohe Anforderungen an Betriebssicherheit und Ausfallsicherheit gestellt. Der Fachmann sieht es nach Überzeugung des Senats als selbstverständlich an, dass bei Zugsteuerungen die Stromrichter als Teil der Stromversorgung auf Funktionsfähigkeit geprüft werden und im Fehlerfall ein Alarm abgesetzt wird. Dann ist für den Fachmann auch eine logische Folge, dass für die einheitliche Verteilung der Schaltimpulse nur noch die funktionsfähigen und tatsächlich arbeitenden Umrichter berücksichtigt werden, die nicht funktionsfähi-gen Stromrichter somit keine eigenen Nummern erhalten.Dafür, dass der Fachmann so vorgeht, sprechen sowohl die DE 694 20 665 T2 als auch die DE 199 41 170 A1:- Im zweiten Ausführungsbeispiel (Fig. 3, 4) der DE 694 20 665 T2 sind die Steuerimpulse für die Stromrichter der zweiten Gruppe (Fahrzeug 1 und 4) so verteilt, dass sich auch bei abgeschalteten Stromrichtern der ersten Gruppe (Fahrzeuge 2 und 3) eine einheitliche Verteilung einstellt (Tab. 2 auf S. 13; S. 15, Z. 2, 3).- 7 -- Bei den Stromrichtern der DE 199 41 170 A1 wird eine Neu-symmetrierung vorgenommen, wenn einzelne Teilstromrichter ausfallen. Ob dabei diese Neusymmetrierung nur die Span-nungsamplitude betrifft (wie die Anmelderin meint) oder auch den Phasenwinkel (wovon der Prüfer ausgegangen ist, und wo-von auch der Senat ausgeht), ist dabei nebensächlich. Diese Entgegenhaltung zeigt auf jeden Fall, dass nicht funktionsfähige Stromrichter bei einer Neusymmetrierung nicht berücksichtigt werden.Um zum Verfahren nach Anspruch 1 zu kommen, bedurfte es somit keiner erfinde-rischer Überlegungen.5. Mit dem nicht patentfähigen Anspruch 1 sind die auf ihn rückbezogenen An-sprüche 2 bis 4 ebenfalls nicht patentfähig.Bertl Dr. Kaminski Kirschneck Dr. ScholzPü
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