BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 47/98 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. September 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 196 13 748.9-34 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2000 unter Mitwirkung des Vor-sitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Harrer, Dipl.-Ing. Schmidt und Dipl.-Phys. Dr. Mayer BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Deutsche Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 G - hat die am 1. April 1996 eingereichte Anmeldung durch Beschluß vom 4. August 1998 zu-rückgewiesen, weil der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 vom 4. April 1997 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 4 sowie Beschreibung und Zeichnungen gemäß Offenle-gungsschrift zu erteilen. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: "Netzanschlußklemme zur ortsfesten Befestigung an einer Ge-häusewandung eines elektrischen Geräts, insbesondere eines Haushaltsgeräts, mit - einer zugentlastenden Kabeldurchführung, - einer Anschlußklemmleiste (30), und - 3 - - einem Kupplungselementpaar (24, 25; 44, 45) an Kabel-durchführung (10) und Anschlußklemmleiste (30) bestehend aus einer Schwalbenschwanz- (24, 25) / Schwalbenschwanznut- (44, 45) / Kupplungspaarung, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , - daß die Anschlußklemmleiste (30) mehrpolig ist, - daß pro Pol mehrere gleichartige Anschlußmöglichkeiten zur Verfügung stehen, - daß an mindestens einer der Stirnseiten (36) zur Anschluß-klemmleiste (30) zwei sich kreuzende Schwalbenschwanz-nuten (44, 45) angeordnet sind, und - daß diese für eine zumindest halbstarre Verbindung ausge-legt sind, - um so mechanisch eine Mehrzahl von räumlichen Zuord-nungen von Kabeldurchführung und Anschlußklemm-leiste (30) zu ermöglichen." Mit den Merkmalen dieses Anspruchs soll die Aufgabe gelöst werden, ein Bauteil oder eine Baugruppe zu schaffen, das oder die eine Kabelmontage erleichtert und das oder die eine variable Anpassung an verschiedene elektrische Geräte er-möglicht (Offenlegungsschrift Sp 1 Z 45 bis 49). Die Anmelderin führt im wesentlichen an, eine Netzanschlußklemme sei ein Massenartikel, der in hohen Stückzahlen gefertigt werde und bei dem es auf die Herstellungskosten ankomme. Sie müsse leicht montierbar und in verschiedene Geräte einsetzbar sein. Die aus dem deutschen Gebrauchsmuster 88 06 765 be-kannte, in den Figuren 6 bis 10 dargestellte Kabelanschlußvorrichtung weise zwar - 4 - eine Schwalbenschwanz- und Schwalbenschwanznut-Kupplung auf, es hätte je-doch ein Vorurteil bestanden, bei dieser sich kreuzende Schwalbenschwanznuten anzuordnen, da diese bekannte Art der Kupplung bis zum Anmeldetag der vorlie-genden Anmeldung nicht geändert worden sei. Der Fachmann hätte von der An-ordnung von sich kreuzenden Schwalbenschwanznuten Abstand genommen, weil aufgrund des verbleibenden geringeren Materials die Stabilität der Kupplung ge-fährdet sei. Die Netzanschlußklemme nach dem Patentanspruch 1 sei daher neu und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 88 06 765 ist eine Kabelanschlußvorrich-tung bekannt, die zum außenseitigen Einbau in eine Öffnung eines Gerätegehäu-ses vorgesehen ist (Anspruch 1). Diese Kabelanschlußvorrichtung wird in der Re-gel als Netzanschlußklemme zur ortsfesten Befestigung an einer Gehäusewand eines elektrischen Gerätes verwendet. Zur zugentlastenden Kabeldurchführung weist das erste Teil 3 im Verbindungsbereich zum Anschlußblock 21 einen festen Klemmsteg 7 für eine Verlängerung der Kabeldurchführung 2 auf und ist an der Innenseite des Halteblockes 1 als Zugentlastung 6 ausgebildet (Fig 6 und 8, S 6 dritte Z von unten bis S 7 Z 2). Eine Anschlußklemmleiste besteht aus dem Anschlußblock 21 mit den Schraubklemmen 22 und den Flachsteckzungen 23 (S 8 Z 5 bis 9). Als Kupplungselementenpaar sind an dem sich ins Innere des Gerätegehäuses erstreckenden Verbindungsabschnitt der Kabeldurchführung und am Anschlußblock 21 als Anbauelemente 24, 25 schwalbenschwanzförmige - 5 - Nuten oder Stege ausgebildet (S 7 Abs 2 Z 4 bis 11), die ein Schwalbenschwanz- Schwalbenschwanznut-Kupplungspaar bilden. Damit ist aus dieser Druckschrift eine Netzanschlußklemme mit den im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmalen bekannt. In weiterer Übereinstimmung mit den im kennzeichnenden Teil des Patentan-spruchs 1 angeführten Merkmalen ist die aus mehreren Anschlußblöcken 21 be-stehende Anschlußklemmleiste mehrpolig, z.B. vierpolig, wie es die Figur 7 zeigt, wobei pro Pol jeweils eine Schraubklemme 22 und eine Flachsteckzunge 23 vor-gesehen sind und damit wie - beim Anmeldungsgegenstand (Fig 1 Klemm-schraube 53 und Steckfahne 51) - pro Pol mehrere gleichartige Anschlußmöglich-keiten zur Verfügung stehen. Das Schwalbenschwanz-Schwalbenschwanznut-Kupplungspaar 24 und 25 verbindet den Halteblock 1 mit dem Anschlußblock 21 nach der Montage zumindest mechanisch so stabil, daß diese sich nicht von selbst trennen können. Somit ist auch dieses Schwalbenschwanz-Schwalben-schwanznut-Kupplungspaar 24 und 25 als zumindest halbstarre Verbindung aus-gelegt. Wie die Figur 7 zeigt, sind im oberen Bereich des Halteblockes 1 an meh-reren Seiten Schwalbenschwanznuten angeordnet, um so mechanisch eine Mehr-zahl von räumlichen Zuordnungen von Kabeldurchführung 1 (Halteblock) und An-schlußklemmleiste 21 (Anschlußblock) zu ermöglichen. Mithin unterscheidet sich die Netzanschlußklemme nach dem Patentanspruch 1 von dieser bekannten Kabelanschlußvorrichtung dadurch, daß zumindest an einer der Stirnseiten der Kabelduchführung zur An-schlußklemmleiste zwei sich kreuzende Schwalbenschwanznuten angeordnet sind. - 6 - Dieser Unterschied kann jedoch nicht patentbegründend sein. Denn wenn sich trotz der im deutschen Gebrauchsmuster 88 06 765 auf Seite 8 im Absatz 2 Zeilen 6 bis 11 beschriebenen Montage von steifen und schwierig zu handhabenden Kabeln bei der in der Figur 7 dargestellten Zuordnung von An-schlußblock 21 und Halteblock 1 wegen eines geringen räumlichen Abstandes des Anschlußblocks 21 zur parallel zum Flansch 11 verlaufenden Gehäusewand Schwierigkeiten ergeben und das jeweilige elektrische Gerät Freiräume für eine im Winkel um 900 gedrehte Montage des Anschlußblockes 21 anbietet, dann erkennt der Fachmann auf einen Blick, daß er das Schwalbenschwanz-Schwalben-schwanznut-Kupplungspaar 24 und 25 nur um einen Winkel von 900 verdreht an-ordnen muß, um diese Schwierigkeiten zu überwinden. Will der Fachmann - hier ein Elektroingenieur mit Fachhochschulausbildung, der sich mit der Konstruktion von Anschlußelementen für elektrische Geräte beschäf-tigt und über Erfahrungen mit deren Montage verfügt - aufgabengemäß die varia-ble Anpassung an verschiedene elektrische Geräte sowie auch die in der Figur 7 dargestellte Zuordnung von Anschlußblock 21 und Halteblock 1 beibehalten, dann muß er zwangsläufig das Schwalbenschwanz-Schwalbenschwanznut-Kupplungspaar erweitern und zumindest an einer der Stirnseiten der Kabeldurch-führung zur Anschlußklemmleiste zwei sich kreuzende Schwalbenschwanznuten anordnen, wie es im einzelnen im Patentanspruch 1 angegeben ist. Selbstver-ständlich muß er bei der Bemessung der zwei sich kreuzenden Schwalben-schwanznuten darauf achten, daß die Stabilität der zumindest halbstarren Kupplungsverbindung nicht gefährdet ist. Zur Erweiterung der Schwalbenschwanz-Schwalbenschwanznut-Kupplungsver-bindung bedarf es somit für den Fachmann einfacher sich aus der Praxis von selbst ergebender konstruktiver Überlegungen. - 7 - Da der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 nicht patentfähig und der Pa-tentanspruch 1 damit nicht gewährbar ist, teilen nach dessen Fortfall die Unteran-sprüche 2 bis 4 dessen Schicksal. Da der Senat zur gleichen sachlichen Beurteilung der Gegenstände der Patent-ansprüche wie die Prüfungsstelle gelangte, sieht er keine Veranlassung die Be-schwerdegebühr gemäß dem im Beschwerdeschriftsatz gestellten Antrag zurück-zuzahlen. Es liegt auch ansonsten kein Fall vor, der die Rückzahlung der Be-schwerdegebühr als billig erscheinen lassen könnte. Dr. Kellerer Harrer Schmidt Dr. Mayer prö
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