BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 48/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … hier: Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren … hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Scholz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Der Anmelder hat am 6. März 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "…" eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhil-fe gestellt. Mit Beschluss vom 24. April 2001, abgesandt am 16. Mai 2001, hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts diesen Antrag zurück-gewiesen. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf ihren Prüfungsbescheid vom 2. Februar 2001 ausgeführt, dass der Anmeldung die von PatG § 35 Absatz 2 geforderte Deutlichkeit/Klarheit fehle, und es eine Stromerzeugung ohne Energie-zufuhr von aussen nicht gebe. Dagegen hat der Anmelder mit Schreiben vom 12. Juni 2001, eingegangen am 16. Juni 2001, Beschwerde eingelegt. Der einzige Patentanspruch ("Schutzanspruch") lautet : "Kraftkompaktmaschine dadurch gekennzeichnet, derart gestaltet, daß in - oder an - dem Buchsenscheibenrand, bzw. den Buch-senscheibenrändern eines Planeten(motoren)getriebes Feld-spulenmagneten insofern installiert sind, daß durch den in oder auf - oder unter - dem Gehäuse des Planeten(motoren)ge-triebes installierten Wicklungskranz - mit Strang -, bei Betrieb des Planeten(motoren)getriebes Strom/Energieproduktion getä-tigt wird." - 3 - Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. II Die statthafte Beschwerde des Anmelders ist frist- und formgerecht eingelegt wor-den und zulässig. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Neben dem Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (vgl PatG § 130 Abs 1 Satz 1 iVm ZPO § 114 Satz 1) muss für die Bewilligung der Ver-fahrenskostenhilfe hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents bestehen. Hierzu ist im Hinblick auf den Charakter des Verfahrenskostenhilfeverfahrens als einem summarischen Verfahren eine vorläufige Würdigung der Erfolgsaussichten erforderlich, aber auch ausreichend (siehe Schulte, Patentgesetz, 6. Auflage, § 130, Rdn 41). Die Patentabteilung 11 hat im angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt, dass der Antrag des Anmelders auf Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen ist, da keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht (§ 130 Abs 1 S 1 PatG). Der beanspruchte Gegenstand ist nämlich in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn an Hand dieser Offenbarung in Verbindung mit seinem Fachwissen ausführen kann. Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotech-nik anzusehen, der sich in seiner Berufstätigkeit mit der Entwicklung von dynamo-elektrischen Maschinen beschäftigt und für zugehörige Getriebe einen Getriebe-fachmann zu Rate zieht. - 4 - Der Anmelder hat sich bei seiner Anmeldung sinngemäß die Aufgabe gestellt, mit Hilfe einer Kraftkompaktmaschine Strom/Energie zu produzieren und dazu mehre-re Krafttumsetzungsmöglichkeiten des Planetengetriebes zu nutzen. (Beschrei-bung Seite I, Abs 2 iVm Z 14 bis 22). Dazu sind gemäss Patentanspruch und Figur mit Beschreibung auf einer Seite ei-nes Planetengetriebes mit den Planetenrädern (Buchsenscheibe 1) Strom/ Ener-gieerzeugungseinrichtungen mit einem Wicklungskranz von Feldspulenmagneten 2 verbunden. Durch computergesteuerte Regelung soll die Anordnung so optimiert werden, dass sie mehr Strom/Energiemenge produzieren kann, als verbraucht wird (Seite I Zeile 14 bis Seite II, Zeile 5). Eine äußere Energiezufuhr ist dabei nur für den Anlauf vorgesehen, und danach soll die Vorrichtung für ihre eigene Strom/ energieproduktion zuständig sein (Seite III, Zeile 14 bis 21). Die Anmeldeunterlagen zeigen dem Fachmann nicht, wie diese Strom/Energieer-zeugungseinrichtung ausgeführt werden könnte. Energieerzeugungseinrichtungen, die ohne entsprechende Energiezufuhr von außen funktionieren, sind dem zuständigen Fachmann nicht bekannt. Daher hätte es näherer Erläuterungen in der Anmeldung bedurft, um dem Fachmann die Ausführung einer derartigen Ein-richtung zu ermöglichen. Vor allem wären Angaben erforderlich gewesen über die Art und Herkunft der Energie, die unter Berücksichtigung des Energieerhaltungs-satzes durch die Energieerzeugungseinrichtung zusätzlich erzeugt werden und den beschriebenen Energieüberschuss bereitstellen soll. Alle diese Angaben feh-len. In seinen Eingaben gibt der Anmelder zu verstehen, die Anordnung solle durch Energiezufuhr von außen anlaufen und dann durch die in den Feldspulenmagne-ten gespeicherte und verstärkte Energie weiterlaufen, wobei das Planetengetriebe kraftverstärkend wirken soll. - 5 - Auch hier fehlen nachvollziehbare Angaben darüber, wie die Energie in den Feld-spulenmagneten aufgenommen, gespeichert und wieder abgegeben werden soll, so dass eine Energievermehrung/- verstärkung erreicht wird, und welche Rolle da-bei die kraftverstärkende Wirkung des Getriebes spielen soll. Die Ausführungen lassen allenfalls den nach den Grundsätzen der Energieerhal-tung nicht realisierbaren Wunsch erkennen, durch die Kombination der (kraftver-stärkenden) Getriebeübersetzung mit der Energiespeicherung in den Magneten ei-ne Energievermehrung zu erreichen. Abgesehen von der bezüglich der Energievermehrung ungeklärten Funktion lässt die offenbarte Vorrichtung als solche nichts erkennen, was über die dem Fach-mann geläufige Kombination einer dynamoelektrischen Maschine mit einem Pla-netengetriebe (vgl. Müller: "Die Umlaufgetriebe" Springer-Verlag, Berlin, Heidelberg, New York, 1971, S 97) in erfinderischer Weise hinausginge. Eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht somit nicht. Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dr. Scholz Be
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