BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 49/03 _______________________ (Aktenzeichen) Z W I S C H E N B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 36 45 315.3-23; hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr … BPatG 152 10.99 - 2 - … hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz beschlossen: Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr an die Einsprechen-de 2 wird angeordnet. G r ü n d e I Das am 12. Februar 1998 veröffentlichte, für einen "Türschließer" erteilte Patent 36 45 315 war auf die Einsprüche der beiden Einsprechenden mit Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. Dezem-ber 2002 beschränkt aufrechterhalten worden. - 3 - Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden 1, der G… - U… GmbH. Die Einsprechende 2 hat per Fax, eingegangen am 4. Februar 2003, die Einzugs-ermächtigung für die Beschwerdegebühr erteilt. Ein Schriftsatz , datiert "4. Februar 2003", mit der Erklärung, die Einsprechende 2 lege gegen den vorgenannten Beschluss "Beschwerde" ein, liegt dem Senat nicht im Original vor, sondern nur in einem telefonisch vom Bundespatentgericht bei der Einsprechenden 2 angeforderten Fax, eingegangen am 26. Mai 2003. Die Verfahrensbevollmächtigten der Einsprechenden 2 hatten mit Schriftsatz vom 4. August 2003 eine Begründung der Beschwerde angekündigt. Sie beantragen mit Schriftsatz vom 9. September 2003 die Rückzahlung der Beschwerdegebühr. II Antragsgemäß ist die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen. Die Zahlung ist ohne Rechtsgrund erfolgt (BGB § 812), da eine Beschwerdeeinle-gung nicht nachweisbar erfolgt ist. Zwar liegt die Kopie eines Beschwerdeschriftsatzes vom 4. Februar 2003 vor. Je-doch ist dieser - als Original - weder beim Deutschen Patent- und Markenamt ein-gegangen, noch ist ersichtlich, ob er überhaupt abgesandt wurde. Die unterschriebene Einzugsermächtigung, die das Aktenzeichen und den Hinweis auf die Beschwerdegebühr enthält, reicht für eine Beschwerdeeinlegung nicht aus. Erforderlich ist vielmehr die ausdrückliche Erklärung, das Rechtsmittel einlegen zu wolen (vgl BGH, GRUR 1989, 506 für Widerspruch, BlPMZ 1965, 311 für Be-schwerde; iü Schulte, PatG, 6. Aufl, § 73, Rdn 64, 65), die die Einzugsermächti-gung jedoch nicht enthält. - 4 - Dass schließlich die Einsprechende 2 mit dem am 26. Mai 2003 eingegangenen Fax selbständig Beschwerde einlegen wollte, ist nicht ersichtlich, zumal sie dies mit dem Bewusstsein hätte getan haben müssen, die Beschwerde nach Fristab-lauf einzulegen, also in Kauf genommen haben würde, dass die Beschwerde als unzulässig verworfen würde. Dr. Kellerer Schmöger Groß Dr. Scholz Be
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