BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 49/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am2. Dezember 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2005 015 785 . 8 - 34…hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2009 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Ing. Bertl , der Richterin Kirschneck sowie der RichterDr.-Ing. Kaminski und Dr.-Ing. Scholzbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI.Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H01F - hat die am 1. April 2005 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 2. Juni 2006 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs ge-genüber dem Stand der Technik nicht erfinderisch sei.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie bean-tragt,den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01F des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. Juni 2006 au-fzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:- geänderte Patentansprüche 1 bis 7- mit angepassten Beschreibungsseiten 7 und 8 sowie- geänderten Figuren 1 bis 3, Blatt 1/3 bis 3/3,jeweils eingegangen am 6. Juli 2006,- Beschreibungsseiten 1, 1a, 2, 3, 3a, eingegangen am 23. Mai 2006,- übrige Beschreibungsseiten 4 bis 6 vom Anmeldetag 1. April 2005.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.- 3 -II.Die Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.1. Die Anmeldung betrifft einen Transformator mit elektrischer Abschirmung. Die Anmeldungsbeschreibung führt dazu aus, dass bei Transformatoren, insbeson-dere Gießharztransformatoren im Mittel- und Hochspannungsbereich eine Siche-rung der äußeren Hülle des Transformators gegen Berühren unumgänglich sei.Die Anmeldung nennt deshalb als Aufgabe, einen leicht herzustellenden, kom-pakten Transformator bereitzustellen, der berührungssicher ist (S. 2, Abs. 3, der geltenden Beschreibung).Nach dem geltendem Anspruch 1 vom 5. Juli 2006 (eing. am 6. Juli 2006) besteht die Lösung dieses Problems in einem„Gießharztransformator (1) mit mindestens einer Unterspan-nungswicklung (2a) und mindestens einer Oberspannungswick-lung (3a), wobei die Oberspannungswicklung (3a) vollständig durch eine elektrische Abschirmung (4) abgeschirmt ist,dadurch gekennzeichnet,dass die elektrische Abschirmung in radialer Richtung unterbro-chen ist und der so entstandene Zwischenraum zwischen den En-den der Abschirmung (4) in radialer Richtung durch eine Isolation voneinander isoliert sind.“2. Als Fachmann sieht der Senat einen Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrung in der Entwicklung von Gießharztransformatoren an.3. Der Anspruch 1 gegenüber den ursprünglichen Unterlagen ist unzulässig erweitert (§ 38 PatG).- 4 -Der Anspruch 1 soll sich nach den Angaben der Anmelderin in der Beschwerde-begründung, Blatt 3, Absatz 4 aus dem ursprünglichen Anspruch 1 und der Aus-tauschseite 3 vom 23. Mai 2006 von der Zeile 10 bis zur Zeile 24 ergeben.Nach dem ursprünglichen Anspruch 1 ist „um die Oberspannungswicklung (3a) eine elektrische Abschirmung (4a) angeordnet“, derart dass nach dem ursprüngli-chen Anspruch 2 „die elektrische Abschirmung (4a) die Oberspannungswick-lung (3a) nahezu vollständig umschliesst.“ Nach Absatz 2 der Austausch-Seite 3 „umschließt die elektrische Abschirmung die zylindrische Oberspannungswicklung koaxial“. Von einer vollständigen Abschirmung ist nicht die Rede. Vollständiges Abschirmen und eine Abschirmung, die nahezu vollständig umschließt, sind aber verschiedene Aussagen. Eine vollständig umschließende Abschirmung kann näm-lich unvollständig abschirmen, wenn sie zu dünn oder mit zu hohem spezifischen Widerstand ausgeführt ist.Damit ist das Merkmal „wobei die Oberspannungswicklung (3a) vollständig durch eine elektrische Abschirmung (4a) abgeschirmt ist“ nicht ursprünglich offenbart.Darüber hinaus kann der kennzeichnende Teil, des geltenden Anspruchs 1 der weitgehend dem Absatz 2 auf Seite 3 entnommen ist, keinem der ursprünglich of-fenbarten Ansprüche und keinem der Ausführungsbeispiele zugeordnet werden. Eine elektrische Abschirmung, die in radialer Richtung unterbrochen ist, ist in kei-nem der Ausführungsbeispiele nach Figur 1 bis 3 ersichtlich und in keinem der ur-sprünglichen Ansprüche erwähnt.In Figur 1 und 2 könnte man zunächst den radialen Abstand zwischen dem inne-ren (urspr. 4a) und äußeren Schirm (urspr. 4b) an der Ober- und Unterkante als radial verlaufende Unterbrechung zwischen den beiden Schirmteilen ansehen. Dort ist aber angegeben, dass die elektrische Abschirmung 4a, 4b die Oberspan-nungswicklung in axialer Richtung jeweils nahezu vollständig umschließt (ur-sprüngliche Unterlagen S. 7, Abs. 1). Die beiden Schirmteile 4a, 4b werden also - 5 -bezüglich möglicher Unterbrechungen jeweils für sich betrachtet. Eine radiale Un-terbrechung kann es nur in radial verlaufenden Schirmteilen geben, und die gibt es da nicht. Vor allem ist aber im Absatz 2 der Seite 3 angegeben, dass sich die En-den überlappen müssen, und das ist in Figur 1 und 2 jeweils nicht der Fall.Nach Darstellung der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung soll es sich da-bei um eine Unterbrechung in der Art der Entgegenhaltung 2, DE-GM 19 21 610, Figur 2 handeln. Dort ist aber eine Unterbrechung in Umfangsrichtung dargestellt, wobei sich die Enden in Umfangsrichtung überlappen, und dabei auch einen radi-alen Abstand halten. Eine solche Unterbrechung kann den ursprünglichen Unter-lagen nicht entnommen werden.Der Anspruch 1 enthält somit auch eine Kombination von Merkmalen aus unter-schiedlichen Ausführungsbeispielen und Anspruchsgegenständen, die in dieser Zusammenstellung den ursprünglichen Unterlagen nicht entnommen werden kann.Bertl Dr. Kaminski Kirschneck Dr. Scholzprö
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