BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 50/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 7. Dezember 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 100 37 254.6-34 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vor-sitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 08.05 - 2 - G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 N - hat die am 26. Juli 2000 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 14. April 2003 mangels Ausführbarkeit zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu erteilen. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: „Energiespeicher für elektromagnetische Wellen zur Abgabe von elektrischer Energie, dadurch gekennzeichnet, dass ein evakuiertes Speichergefäß (1), das innen gesamtflächig hochreflektierend verspiegelt ist, mit einem evakuierten eingangs-seitigen Gefäß (2) zur Energiezufuhr über eine Schleuse (3) ver-bunden ist, dass das Gefäß (2) innen gesamtflächig und alle Teile der Schleuse (3) hochreflektierend verspiegelt sind, dass an das Speichergefäß (1) über eine Schleuse (5) ausgangs-seitig ein Gefäß (6) angeordnet ist, dass alle Teile der Schleuse (5) verspiegelt sind, dass das Gefäß (6) innen gesamtflächig mit Solarzellen (7) aus-gekleidet ist, dass die Solarzellen (7) elektrisch miteinander verbunden und an einen Anschluss (8) geführt sind, und - 3 - dass an das Gefäß (2) ein Filter (4), welches elektromagnetische Wellen nur in einer Richtung in das Gefäß (2) hinein lässt, ange-ordnet ist.“ Mit den Merkmalen dieses Anspruchs soll die Aufgabe gelöst werden, einen Ener-giespeicher zu schaffen, der universell einsetzbar ist und es ermöglicht, Energie beliebig lange Zeit zu speichern, ohne an Kapazität zu verlieren. Der Energiespei-cher soll ohne umweltschädigende Stoffe arbeiten oder Schutzmaßnahmen erfor-dern. Dem Energiespeicher soll eine andere Energieart als elektrischer Strom zu-geführt werden (Beschreibung S. 1 Abs. 3). Der Anmelder erläutert zunächst, wie er das anspruchsgemäße Filter und die an-spruchsgemäßen Schleusen verstanden haben will. Außerdem ist er der Auffas-sung, dass für die Realisierung der Erfindung beste, absolut reflektierende Spiegel nötig seien. Darunter verstehe er eine Reflektion von 100 %. Er meint, dass es derzeit Spiegel gebe, die eine Reflektion von 99,999 % ermöglichten. Das Spei-chergefäß könne eine Länge zwischen einem halben und einem Meter aufweisen. Weiterhin meint der Anmelder, dass er die Erfindung zum Patent anmelden könne, auch wenn es derzeit keine Spiegel gebe, die eine Reflektion von 100 % bewirk-ten. Als den hier zuständigen Fachmann sieht der Anmelder einen Physiker mit Hoch-schul- oder Universitätsausbildung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Der zulässigen Beschwerde musste der Erfolg versagt bleiben, weil der Gegen-stand des Patentanspruchs 1 nicht ausführbar ist. - 4 - Dem Senat sind derzeit Spiegel bekannt, die eine Reflektion von 99,9 % ermög-lichen (Laserspiegel). Selbst wenn angenommen wird, dass es bereits Spiegel gäbe, die eine Reflektion von 99,99 % ermöglichten, ergäbe sich, dass die Strah-lungsenergie in einem Speichergefäß von 1 Meter Länge in einer Millisekunde (300.000 Reflektionen) auf einen Wert von 0,9999300.000 = 9,3436 10-14 abgesun-ken wäre. Auch wenn - der Aussage des Anmelders entsprechend - angenommen würde, es gäbe tatsächlich Spiegel, die eine Reflektion von 99,999 % ermöglichten, würde auch bei diesen die Strahlungsenergie in einem Speichergefäß von 1 Meter Länge nur 10 Millisekunden (3.000.000 Reflektionen) benötigen, um auf den Wert von 0,999993.000.000 = 9,3562 10-14 abzufallen. Wegen dieser kurzen Zeit stellt der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Überzeugung des Senats keinen Energiespeicher dar. Denn mit dem Begriff Spei-cherung sind üblicherweise Forderungen verbunden, wie sie im alltäglichen Leben z. B. durch Autobatterien, Handy-Akkumulatoren oder Akkumulatoren von Werk-zeuggeräten erfüllt werden. Eine Speicherzeit im Millisekundenbereich erfüllt diese Forderungen nicht. Damit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht ausführbar. Bei dieser Sachlage braucht der Frage, ob es am Anmeldetag ein Filter gab, das elektro-magnetische Wellen nur in einer Richtung in das Speichergefäß hineinlässt und ob die anspruchsgemäßen Schleusen realisierbar sind, nicht weiter nachgegangen zu werden. Die Ansicht des Anmelders, dass das Patent erteilt werden müsse, auch wenn es derzeit noch keine Spiegel gebe, die eine Reflektion von 100 % ermöglichten, ent-spricht nicht der Auffassung des BGH. Denn dieser gibt vor, dass die Ausführbar-keit einer Erfindung im Zeitpunkt der Anmeldung (Anmelde- oder Prioritätstag) vorhanden sein muss (BGH GRUR 1984, 335 - Hörgerät; BGH BlPMZ 1992, 308 - Antigene-Nachweis). - 5 - Zwar kann ein Patentanspruch auch Materialien umfassen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht realisiert waren, dazu muss der Patentanspruch jedoch ei-nen ausführbaren Gegenstand beschreiben, der auf am Anmeldetag bekannten Materialien beruht (BGH - Polyesterfäden BlPMZ 1991 68). Ein Energiespeicher, der ausschließlich auf nicht realisierbaren Spiegeln beruht, konnte nicht patentiert werden. Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 nicht gewährbar. Dr. Kellerer v. Zglinitzki Dipl.-Ing. Groß Dr.-Ing. Scholz Pr
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