BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 5/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 20. Juni 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - betreffend das Patent 44 38 851 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kellerer, sowie der Richter Schmöger, Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 12. November 2002 aufgehoben. Das Patent 44 38 851 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2005, mit Beschreibung und Zeichnung Figur 1 gemäß Patentschrift, Figuren 2 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2005. G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 33 - hat das auf die am 2. November 1994 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 44 38 851 mit der Be-zeichnung "Vorrichtung zur Steuerung eines motorischen Antriebes", im Ein-spruchsverfahren durch Beschluss vom 12. November 2002 mit der Begründung aufrechterhalten, dass der entgegengehaltene Stand der Technik dem Gegen-stand des Patentanspruchs 1 nicht patenthindernd entgegenstehe. - 3 - Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag (mit von der Patentabteilung eingeführten Gliederungsziffern) lautet: "1) Vorrichtung zur Steuerung eines motorischen Antriebes zur Betätigung der Antriebswelle eines zwischen zwei Endstellungen und gegebenenfalls einer, oder mehreren dazwischenliegenden Haltestellungen bewegbaren Ele-ments, insbesondere Endabschaltung für Rohrantriebe, Aufsteckantriebe, Garagentorantriebe (Deckenschlepper) oder dergleichen, 2) mit einer das Erreichen einer End- bzw. Haltestellung an-gebenden Schalteinrichtung, deren Ausgangssignale zur Abschaltung des Antriebs verwendet werden, 3) wobei die Schalteinrichtung aus wenigstens einer Refe-renzpunkt-Indikatorvorrichtung besteht, die bei Durchlaufen einer Referenzpunktstellung ein Synchronisiersignal er-zeugt, 4) mit einer Speichervorrichtung für die Aufnahme, Speiche-rung und Ausgabe der End- und/oder Haltestellungen, und 5) mit einer Positions-Angabevorrichtung, die den Istwert der jeweiligen Stellung des bewegbaren Elementes angibt, 6) wobei sie durch das Synchronisiersignal eine Positions-wert-Einstellung erhält und 7) bei Erreichen der angestrebten End- bzw. Haltestellung in Übereinstimmung mit dem zugehörigen Ausgabewert der Speichervorrichtung das entsprechende Ausgangssignal zur Abschaltung des Antriebs auslöst, - 4 - 8) wobei die Positions-Angabevorrichtung einen Impulszähler aufweist, dessen Zähleingang an einen Impulsgeber ange-schlossen ist, dessen Impulse von der Drehbewegung des Antriebes abgeleitet sind, 9) wobei der Impulsgeber eine Impulsscheibe aufweist, die an ein drehend angeordnetes Teil des Antriebs mitdrehend angeschlossen ist, und mit einer gehäusefest angeordne-ten Abtasteinrichtung, 10) wobei das Synchronisiersignal der Referenzpunkt-In-dikatorvorrichtung die Positions-Angabevorrichtung jeweils auf einen bestimmten Referenzpunktwert einstellt, dadurch gekennzeichnet, 11) daß der Impulsgeber (10, 48) über ein Untersetzungsge-triebe (11, 49) mit einem sich drehenden Absolutwertge-ber (12, 50) verbunden ist, 12) daß das Untersetzungsgetriebe (11, 49) so ausgelegt ist, daß der gesamte Laufweg des bewegbaren Elementes (= Umdrehungen der Abtriebswelle des Antriebs) auf eine Umdrehung des Absolutwertgebers (12, 50) reduziert ist, 13) daß der Absolutwertgeber (12, 50) in n codierte Segmente (Referenzfelder (17 bis 24)) unterteilt ist, 14) daß die End- bzw. Haltestellungen (42, 43) auf oder zwi-schen zwei ein Referenzfeld (17 bis 24) begrenzenden Re-ferenzpunkten (25 bis 40) liegen, 15) daß die von einem Anfangspunkt der Bewegung (42) bis zu einem ersten Referenzpunkt (26) gezählten Impulse und die nach Erreichen des letzten Referenzpunktes (39) vor einer End- bzw. Haltestellung (43) noch zurückzule-gende Impulszahl in der Speichervorrichtung abfragbar ge-speichert sind, und - 5 - 16) daß die Steuerung des Antriebs (1) zwischen den Refe-renzpunkten ohne den Impulszähler erfolgt". Mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen soll die Aufgabe gelöst werden, eine Vorrichtung zu schaffen, die mit einfachen technischen Mitteln eine hohe Messgenauigkeit gewährleistet und dies auch bei Langzeitbetrieb unter här-testen Betriebsbedingungen (Streit-PS Sp 2 Z 8 bis 12). Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der im Patentanspruch 1 angegebene Absolutwertgeber sei nichts anderes als die im Oberbegriff erwähnte Referenz-punkt-Indikatorvorrichtung, da der Absolutwertgeber, wie auch die Referenzpunkt-Indikatorvorrichtung das Synchronisiersignal liefere. Unter Verweis auf die Patent-ansprüche 20 und 21 der EP 0 280 854 B1 und auf die von ihr vorgelegte Anla-ge 1, die nach ihrer Meinung eine aus der EP 0 280 854 B1 entnehmbare Vorrich-tung zeige, sieht sie im Zusammenhang mit den Merkmalen 11) bis 13) den Abso-lutwertgeber in der Kombination des längsverschieblichen Schaltmagneten 18 mit mehreren ortsfesten Magnetkörpern 16 mit zugehörigen Schaltern 19 realisiert. Weiterhin meint sie, dass aus der EP 0 280 854 B1 (Sp 1 Z 41 bis 48) auch ein durch Verdrehung betätigbarer Schaltmagnet 18, der auf mehrere ortsfeste Mag-netkörper 16 einwirke, als Absolutwertgeber entnehmbar sei, wobei der gesamte Laufweg des Garagentorantriebs auf eine Umdrehung des Schaltmagneten 18 re-duziert sei. Ein Fachmann könne dies auch umkehren und stattdessen mehrere Schaltmagneten 18 auf einer Scheibe und dafür nur einen ortsfesten Magnetkör-per 16 vorsehen. Damit seien die anspruchsgemäßen Segmente gebildet, die in naheliegender Weise noch kodiert werden müssten. Die Beschwerdeführerin meint ferner, dass für einen Fachmann sowohl das Merk-mal 14), als auch das Merkmal 15) aus der EP 0 280 854 B1 entnehmbar seien, wozu sie auf Spalte 5, Zeile 25 bis 34 und auf die in Figur 1 gezeigte Speichervor-richtung 6 verweist. - 6 - Das Merkmal 16), das nichts mit einer hohen Messgenauigkeit zu tun habe, stelle lediglich eine von zwei Alternativen dar, nämlich, dass entweder der Zähler laufe und nicht verwendet werde oder dass er abgeschaltet werde. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen mit der Maßgabe, das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hauptantrag, hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag, beide überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2005, mit Beschreibung und Zeichnung Figur 1 gemäß Patentschrift, Figuren 2 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2005. Höchst hilfsweise erklärt sie die Teilung des Patents. Sie ist der Meinung, die im Patentanspruch 1 angegebene Referenzpunkt-Indika-torvorrichtung sei nicht mit der aus der EP 0 280 854 B1 bekannten vergleichbar. Sie sieht im Zusammenhang mit den Merkmalen 11) bis 13) die Kombination von Schaltmagnet 18 und ortsfesten Magnetkörpern 16 nicht als Absolutwertgeber, wie er im Patentanspruch 1 beschrieben ist. Denn damit würden keine n codierten Segmente gebildet. Sie hebt in diesem Zusammenhang besonders hervor, dass es bei der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 nach einem Stromausfall keiner Re-- 7 - ferenzfahrt bedürfe, da wegen der Kodierung der Segmente immer eine Ortsfest-stellung möglich sei. Sie bestreitet weiterhin, dass es in Kenntnis der EP 0 280 854 B1 nahegelegen habe, eine Umdrehung eines Absolutwertgebers, entsprechend dem gesamten Laufweg des Garagentorantriebs auf n codierte Segmente abzubilden. Weiterhin ist sie der Auffassung, nach der Lehre der EP 0 280 854 B1 (Sp 5 Z 25 bis 34) lägen die Halte- und Endstellungen vor den Referenzpunkten, gemäß dem Merkmal 14) dagegen zwischen den Referenzpunkten. Auch auf das Merkmal 16) gebe die EP 0 280 854 B1 keinen Hinweis. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die zulässige Beschwerde konnte keinen über die beantragte Beschränkung hi-nausgehenden Erfolg haben, weil der gewerblich anwendbare Gegenstand gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag neu ist und auch auf einer erfinderi-schen Tätigkeit beruht. Als Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik mit Kenntnissen des Maschinenbaus anzusehen. 1. Zur Lehre des Patentanspruchs 1 a) Im Merkmal 3) des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist angegeben, dass die Referenzpunkt-Indikatorvorrichtung bei Durchlaufen einer Referenzpunktstel-lung ein Synchronisiersignal liefert und die Merkmale 13) und 14) lehren, dass der Absolutwertgeber in n codierte Segmente als Referenzfelder unterteilt ist, wobei zwei Referenzpunkte ein Referenzfeld begrenzen. Sowohl Referenzpunkt-Indika-torvorrichtung als auch Absolutwertgeber definieren sonach die Referenzfelder - 8 - bzw die Referenzpunkte. Die hier zum Verständnis des Anspruchs heranziehbare - mit den ursprünglichen Unterlagen übereinstimmende - patentgemäße Beschreibung lehrt, dass der Ab-solutwertgeber bei Überschreiten einer Referenzfeldgrenze ein Synchronisiersig-nal abgibt (Sp 4 Z 39 bis 49: Signal zum Null-setzen). Damit ist die im Oberbegriff angegebene Referenzpunkt-Indikatorvorrichtung nach Überzeugung des Senats identisch dem im Kennzeichen beschriebenen Absolutwertgeber. b) Unter den im Merkmal 13) angegebenen Segmenten als Referenzfelder ver-steht der Fachmann gleichartige geometrische Bereiche, wie die in Figur 3 der Streitpatentschrift dargestellten Sektoren 17 bis 24, in die das drehende Teil des Absolutwertgebers eingeteilt ist. c) Die Referenzpunkte (27, 38) zwischen denen die Steuerung des Antriebs ohne den Impulszähler erfolgt (Merkmal 16)), ergeben sich für den Fachmann unter Zu-hilfenahme der - hier mit den ursprünglichen Unterlagen übereinstimmenden - Streitpatentschrift, aus der Strecke, beginnend nach dem Referenzfeld (17), in dem sich ein erster Endlagepunkt (42) befindet und endend vor dem Referenz-feld (24), in dem sich der zweite Endlagepunkt (43) befindet (Sp 5 Z 17 bis 19 iVm Fig 4: Strecke zwischen den Referenzpunkten 27 und 38). Der Fachmann sieht dies analog auch so, wenn ein Endlagepunkt einem Halte-punkt entspricht (Sp 5 Z 9 bis 12). 2. Zulässigkeit des Patentanspruchs 1 a) Die Ergänzung im Merkmal 11) gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1, dass ein "sich drehender" Absolutwertgeber vorgesehen ist, ergibt sich auch aus dem erteilten, hier mit dem ursprünglichen Patentanspruch 1 übereinstimmenden Patentanspruch 1, in dem angegeben ist, dass der Absolutwertgeber eine "Um-drehung" ausführen kann (Merkmal 12)); diese Ergänzung stellt somit eine un-schädliche Überbestimmung dar. - 9 - b) Dass die Segmente gemäß der gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 vor-genommenen Ergänzung im Merkmal 13) "codiert" sind, ist in der Streitpatent-schrift (Sp 4 Z 1 bis 3), die hier mit den ursprünglichen Unterlagen übereinstimmt, beschrieben. 3. Neuheit Die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist neu. Aus der EP 0 280 854 B1 ist bekannt, eine "1) Vorrichtung zur Steuerung eines motorischen Antriebes zur Betätigung der Antriebswelle eines zwischen zwei Endstellungen und gegebenen-falls einer, oder mehreren dazwischenliegenden Haltestellungen be-wegbaren Elements (Sp 1 Z 3 bis 13), 2) mit einer das Erreichen einer End- bzw Haltestellung angebenden Schalteinrichtung 1, deren Ausgangssignale (an 12) zur Abschaltung des Antriebs verwendet werden (Sp 15 Z 29 bis 34), 3) wobei die Schalteinrichtung 1 aus wenigstens einer Referenzpunkt-Indi-katorvorrichtung 5 (Fig 2) besteht (nach Sp 21 Z 20 bis 26 und Sp 5 Z 25 bis 31 können es auch mehrere Referenzpunkt-Indikatorvorrichtungen 5 sein), die bei Durchlaufen einer Referenzpunktstellung ein Synchroni-siersignal erzeugt (Sp 13 Z 56 bis Sp 14 Z 5 und Sp 5 Z 58 bis Sp 6 Z 5), 4) mit einer Speichervorrichtung 6 für die Aufnahme, Speicherung und Aus-gabe der End- und/oder Haltestellungen (Sp 14 Z 42 bis Sp 15 Z 3 iVm Sp 15 Z 27 bis 29), und 5) mit einer Positions-Angabevorrichtung 2, 7, 8 (Sp 11 Z 18, 19), die den Ist-wert, der jeweiligen Stellung des bewegbaren Elementes angibt (Sp 12 Z 1 bis 9) , - 10 - 6) wobei sie durch das Synchronisiersignal (Sp 14 Z 1) eine Positions-wert-Einstellung erhält (Sp 13 Z 56 bis Sp 14 Z 5) und 7) bei Erreichen der angestrebten End- bzw. Haltestellung in Übereinstim-mung mit dem zugehörigen Ausgabewert der Speichervorrichtung das entsprechende Ausgangssignal zur Abschaltung des Antriebs auslöst (Sp 15 Z 29 bis 34), 8) wobei die Positions-Angabevorrichtung 2, 7, 8 (Sp 11 Z 18, 19) einen Im-pulszähler 2 aufweist, dessen Zähleingang an einen Impulsgeber 4 an-geschlossen ist, dessen Impulse von der Drehbewegung des Antriebes abgeleitet sind (Sp 11 Z 31 bis 35), 9) wobei der Impulsgeber 4 eine Impulsscheibe 7 aufweist, die an ein drehend angeordnetes Teil des Antriebs mitdrehend angeschlossen ist (Sp 11 Z 31 bis 35), und mit einer gehäusefest angeordneten Abtastein-richtung 8 (Sp 11 Z 34 bis 39), 10) wobei das Synchronisiersignal (Sp 14 Z 1) der Referenzpunkt-Indika-torvorrichtung 5 die Positions-Angabevorrichtung 2, 7, 8 (Sp 11 Z 18, 19) jeweils auf einen bestimmten Referenzpunktwert (Sp 5 Z 56 bis Sp 6 Z 5) einstellt". Zwar ist auch bei der aus der EP 0 280 854 B1 bekannten Vorrichtung ein Unter-setzungsgetriebe vorgesehen (Sp 21 Z 1 bis 7), jedoch weist sie - entgegen den Merkmalen 11) bis 13) - einen sich drehenden Absolutwertgeber, bei dem das Un-tersetzungsgetriebe so ausgelegt ist, dass der gesamte Laufweg des bewegbaren Elements (Garagentorantrieb) auf eine Umdrehung des Absolutwertgebers redu-ziert ist und der in n codierte Segmente als Referenzfelder (im Sinne des oben ge-nannten Verständnisses) unterteilt ist, nicht auf. Die weder von den Beteiligten noch vom Senat in der mündlichen Verhandlung angesprochenen, im Prüfungs- und Einspruchsverfahren genannten Druckschrif-ten liegen in Bezug auf die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag weiter ab, als der abgehandelte Stand der Technik und konnten daher außer Acht - 11 - bleiben. 4. Erfinderische Tätigkeit Ausgehend von einer Vorrichtung, wie sie in der EP 0 280 854 B1 beschrieben ist, stellt sich die patentgemäße Aufgabe, die Vorrichtung so zu verbessern, dass sie mit einfachen technischen Mitteln eine hohe Messgenauigkeit gewährleistet und dies auch bei Langzeitbetrieb unter härtesten Betriebsbedingungen, in der Praxis von selbst, da insbesondere beim Einsatz mehrerer Referenzpunkt-Indikatorvor-richtungen (Sp 21 Z 20 bis 26) durch deren Magnetkörper und Schalter Störungen hervorgerufen werden können. Um dies zu erreichen hätte der Fachmann zunächst darauf kommen müssen, die Referenzpunkt-Indikatorvorrichtungen bzw deren Magnetkörper in gleichmäßigen Abständen vorzusehen, um eine Bildung von Segmenten - gemäß dem Verständ-nis von Segmenten als gleichartige geometrische Bereiche - zu erreichen. Dies zeigt zwar die von der Einsprechenden vorgelegte Anlage 1, entspricht aber nicht der in der EP 0 280 854 B1 offenbarten Lehre. Denn in der Druckschrift ist ledig-lich angegeben, dass mehrere Referenzpunkt-Indikatorvorrichtungen (Magnetkör-per 16, Schalter 19) entsprechend mehreren an unterschiedlichen Stellen der Be-wegungsstrecke definierten Referenzpunktstellungen des Torblattes im Nachbar-bereich vor der Halte- bzw. Endstellung vorzusehen seien (Sp 21 Z 20 bis 26 und Sp 5 Z 25 bis 34), nicht aber, dass sie gleichmäßig voneinander beabstandet sein müssen. Sodann müsste der Fachmann anstelle des längsverschieblichen Schaltmagne-ten 18 einen verdrehbaren Schaltmagneten 18 vorsehen und zwar derart, dass das Untersetzungsgetriebe so ausgelegt ist, dass der gesamte Laufweg des be-wegbaren Elements (Torblatt-Antrieb bzw Garagentorantrieb) auf eine Umdrehung des Absolutwertgebers reduziert ist. Auch dies ist durch die EP 0 280 854 B1 nicht vorgegeben, denn diese deutet in Zusammenhang mit dem Stand der Technik le-- 12 - diglich an, dass eine vom Torblatt-Antrieb abgeleitete Bewegungsgröße hoch weguntersetzt zur Verdrehung eines Elementes (Schaltmagnet 18) auszunutzen sei, dessen Bewegungsstrecke die tatsächlich durchmessene Strecke des beweg-ten Torblattes wiedergibt (Sp 1 Z 41 bis 48). Die Druckschrift gibt aber keinen Hin-weis darauf, dass genau eine Umdrehung die tatsächlich durchmessene Strecke des bewegten Torblattes wiedergeben soll. Weiterhin hätte der Fachmann dann - in kinematischen Umkehr - die gemäß der EP 0 280 854 B1 ortsfesten Magnetkörper 16 der Referenzpunkt-Indikatorvorrich-tung (Sp 21 Z 1 bis 26) verdrehbar und den gemäß der EP 0 280 854 B1 beweg-baren Schaltmagneten 18 ortsfest auszubilden gehabt. Selbst wenn der Fachmann dies bewältigt hätte, wäre damit der anspruchsgemä-ße Absolutwertgeber gemäß den Merkmalen 11) bis 13) noch nicht realisiert. Denn dazu hätte er noch eine Codierung der durch die Magnetkörper 16 gebilde-ten Segmente vorsehen müssen. Eine solche wäre aber mit bewegten Magnetkör-pern 16 und Schaltern 19, die sich an einem ortsfesten Schaltmagneten 18 vorbei-bewegen, nicht zu erreichen, denn es würde von den Schaltern 19 lediglich ein nicht zuordenbares Schaltsignal geliefert. Einen Anhaltspunkt, eine Codierung vor-zusehen, liefert die EP 0 280 854 B1 nicht. Für den Fachmann bedurfte es damit einer erfinderischen Tätigkeit, um in Kennt-nis des Standes der Technik die Merkmale 11) bis 13) des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag angeben zu können. Die Frage, ob die Merkmale 14) bis 16) für den Fachmann nahegelegen haben oder nicht, stellt sich dann nicht mehr. Der Fachmann musste somit erfinderisch tätig werden, um zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag zu gelangen. - 13 - 5. Rechtsbestand Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag haben auch die Patentansprüche 2 bis 4 Bestand. Der Hilfsantrag kam demnach nicht mehr zum Tragen. Dr. Kellerer Schmöger Dipl.-Ing. Groß Dr.-Ing. Scholz Be
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