BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 5/06 (Aktenzeichen)Verkündet am11. Januar 2010…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 10 2004 023 848.0-32hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. J. Müllerbeschlossen:1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -2 . Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt.- 3 -G r ü n d eI.Die am 13. Mai 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Pa-tentanmeldung mit der Bezeichnung„Datenträger mit einer auf dem Datenträger gespeicherten Steuer-datei für eine Steuereinrichtung für eine Maschine und hiermit zu-sammenhängende Verfahren und Einrichtungen“wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G05B durch Beschluss vom 15. November 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, die Patentansprü-che 18, 21 und 36 beträfen Datenträger, die lediglich die Aufgabe hätten, Informa-tionen zu speichern, und dieses läge im rahmen des fachmännischen Wissens (Seiten 9 und 10 des angefochtenen Beschlusses). Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.Sie beantragt,den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G05B des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 15. November 2005 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilten:- neue Patentansprüche 1 bis 39 und - Beschreibungsseite 3a sowie redaktionelle Änderungen zu Beschreibungsseiten 6, 7, 8, 12, 16 und 23, eingegangen am 21. April 2005,- 4 -- im Übrigen Beschreibungseiten 1 bis 3, 4 bis 26 sowie 5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 9, vom Anmeldetag 13. Mai 2004,hilfsweise,- Patentansprüche 1 bis 37 gemäß Hilfsantrag 1,- Patentansprüche 1 bis 38 gemäß Hilfsantrag 2, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,- übrige Unterlagen wie Hauptantrag.Der geltende Patentanspruch 1, eingegangen am 21. April 2005, lautet unter Ein-fügung einer Merkmalsgliederung:a) Erstellverfahren für eine Steuerdatei (11) für eine Steuerein-richtung (6) zum Steuern einer Maschine (1) mit mindestens einer Achsantriebseinheit (2 bis 4),b) wobei einem Rechner (20) einer von der Maschine (1) zu realisierende Bearbeitung in funktionalen Anweisungen vor-gegeben wird,c) wobei der Rechner (20) unter Abarbeitung eines Erstellpro-gramms (22) anhand der funktionalen Anweisungen eine Folge von Steuervektoren (16) ermittelt,d) wobei jeder Steuervektor (16) eine Anzahl von Vektorelementen (17) aufweist,e) wobei jedes Vektorelement (17) für maximal eine der Achsantriebseinheiten (2 bis 4) der Maschine bestimmt ist,f) wobei jeder Steuervektor (16) für jede Achsantriebseinheit (2 bis 4) der Maschine (1) mindestens ein Vektorelement (17) aufweist,g) wobei die für die Achsantriebseinheit (2 bis 4) bestimmten Vektorelemente (17) zumindest einen Positioniersollwert (s*) umfassen,- 5 -h) wobei unmittelbar aufeinanderfolgende Steuervektoren (16) von der Steuereinrichtung (6) um eine vorbestimmte Mini-maltaktzeit (δt’) zeitlich versetzt auszuführen sind,i) wobei der Rechner (20) die ermittelte Folge von Steuervekto-ren (16) als Steuerdatei (11, 11’) abspeichert undj) wobei für jeden Zeitpunkt der Ansteuerzustand jeder Achsan-triebseinheit (2 bis 4) der Maschine (1) von der Steuerein-richtung (6) anhand der für diese Achsantriebseinheit (2 bis 4) bestimmten Vektorelemente (17) bestimmbar ist.Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet unter Einfügung einer Merk-malsgliederung:a) Erstellverfahren für eine Steuerdatei (11) für eine Steuerein-richtung (6) zum Steuern einer Maschine (1) mit mindestens einer Achsantriebseinheit (2 bis 4),b) wobei einem Rechner (20) einer von der Maschine (1) zu realisierende Bearbeitung in funktionalen Anweisungen vor-gegeben wird,c) wobei der Rechner (20) unter Abarbeitung eines Erstellpro-gramms (22) anhand der funktionalen Anweisungen eine Folge von Steuervektoren (16) ermittelt,d) wobei jeder Steuervektor (16) eine Anzahl von Vektorelementen (17) aufweist,e) wobei jedes Vektorelement (17) für maximal eine der Achsantriebseinheiten (2 bis 4) der Maschine bestimmt ist,f) wobei jeder Steuervektor (16) für jede Achsantriebseinheit (2 bis 4) der Maschine (1) mindestens ein Vektorelement (17) aufweist,- 6 -g) wobei die für die Achsantriebseinheit (2 bis 4) bestimmten Vektorelemente (17) zumindest einen Positioniersollwert (s*) umfassen,h) wobei unmittelbar aufeinanderfolgende Steuervektoren (16) von der Steuereinrichtung (6) um eine vorbestimmte Mini-maltaktzeit (δt’) zeitlich versetzt auszuführen sind,i) wobei der Rechner (20) die ermittelte Folge von Steuervekto-ren (16) als Steuerdatei (11, 11’) abspeichert,j) wobei für jeden Zeitpunkt der Ansteuerzustand jeder Achsan-triebseinheit (2 bis 4) der Maschine (1) von der Steuerein-richtung (6) anhand der für diese Achsantriebseinheit(2 bis 4) bestimmten Vektorelemente (17) bestimmbar ist,k) wobei der Rechner (20) die Folge von Steuervektoren (16) anhand eines parametrierbaren Modells (27) der Ma-schine (1) ermittelt,l) wobei dem Rechner (20) Maschinenparameter (MP) vorgegeben werden, anhand derer der Rechner (20) das Modell (27) parametriert,m) wobei der Rechner (20) zusammen mit den Steuervekto-ren (16) auch Sollzustandsvektoren (V) für Sensorele-mente (19’) der Maschine (1) ermittelt und den Steuervekto-ren (16) zuordnet und dassn) der Rechner (20) die Sollzustandsvektoren (V) zusammen mit den Steuervektoren (16) in der Steuerdatei (11, 11’) ab-speichert, undo) wobei die Steuereinrichtung über Sensorelemente Istzustände der Maschine erfasst und den jeweiligen Steuer-vektor nur dann ausführt, wenn die erfassten Istzustände der Maschine mit den zugeordneten Sollzustandsvektoren kor-respondieren.- 7 -Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet unter Einfügung einer Merkmalsgliederung:a) Erstellverfahren für eine Steuerdatei (11) für eine Steuerein-richtung (6) zum Steuern einer Maschine (1) mit mindestens einer Achsantriebseinheit (2 bis 4),b) wobei einem Rechner (20) einer von der Maschine (1) zu realisierende Bearbeitung in funktionalen Anweisungen vor-gegeben wird,c) wobei der Rechner (20) unter Abarbeitung eines Erstellpro-gramms (22) anhand der funktionalen Anweisungen eine Folge von Steuervektoren (16) ermittelt,d) wobei jeder Steuervektor (16) eine Anzahl von Vektorelementen (17) aufweist,e) wobei jedes Vektorelement (17) für maximal eine der Achsantriebseinheiten (2 bis 4) der Maschine (1) bestimmt ist,f) wobei jeder Steuervektor (16) für jede Achsantriebseinheit (2 bis 4) der Maschine (1) mindestens ein Vektorelement (17) aufweist,g) wobei die für die Achsantriebseinheit (2 bis 4) bestimmten Vektorelemente (17) zumindest einen Positioniersollwert (s*) umfassen,h) wobei unmittelbar aufeinanderfolgende Steuervektoren (16) von der Steuereinrichtung (6) um eine vorbestimmte Mini-maltaktzeit (δt’) zeitlich versetzt auszuführen sind,i) wobei der Rechner (20) die ermittelte Folge von Steuervekto-ren (16) als Steuerdatei (11, 11’) abspeichert,j) wobei für jeden Zeitpunkt der Ansteuerzustand jeder Achsan-triebseinheit (2 bis 4) der Maschine (1) von der Steuerein-richtung (6) anhand der für diese Achsantriebseinheit (2 bis 4) bestimmten Vektorelemente (17) bestimmbar ist,- 8 -p) wobei die für die Achsantriebseinheit (2 bis 4) bestimmten Vektorelemente (17) auch mindestens einen Ergänzungs-wert (e) umfassen,q) wobei der Ergänzungswert ein Geschwindigkeitssollwert, ein Beschleunigungssollwert oder ein Rucksollwert ist.Als Aufgabenstellung nennt die Anmelderin (Seite 3, Zeilen 22 bis 24 der ur-sprünglichen Unterlagen): eine Möglichkeit zu schaffen, die von ihr beim Stand der Technik gesehenen Nachteile zu vermeiden.So könne der Rechner, der bislang die Steuervektoren ermittelte, ausfallen. Dies hätte den Stillstand der Maschine sowie Reparaturkosten zur Folge.Weiterhin müsse der Rechner die Steuervektoren in Echtzeit ermitteln, da sie un-mittelbar für die Ansteuerung der Achsantriebseinheiten der Maschine herangezo-gen würden. Daher müsse entweder die Rechenleistung des Rechners sehr hoch sein, was entsprechende Kosten zur Folge habe, oder es könne die Taktzeit nicht klein gewählt werden, wodurch dann eventuell die Bearbeitungsgenauigkeit der Werkzeugmaschine begrenzt werde.Schließlich seien Aktualisierungen der Steuerungssoftware der numerischen Steuerung und Optimierungen der funktionalen Anweisungen nur vor Ort möglich.Darüber hinaus bringt die Anmelderin vor, durch ihre Erfindung werde es möglich, das Steuerprogramm im Rahmen einer ohnehin stattfindenden Simulation zu erstellen und die dabei erzielten Resultate abzuspeichern. Später könnten diese Resultate als Sollwerte in die Steuereinrichtung der realen Maschine übernommen werden und müssten daher nicht wie bislang online errechnet werden.Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch der weiteren Patentansprü-che gemäß den jeweiligen Anträgen, wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.- 9 -II.Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch kei-nen Erfolg, obwohl die Entscheidung auf unrichtiger Auslegung der Rechtspre-chung beruht. In der zitierten Entscheidung „Suche fehlerhafter Zeichenketten“ ist zwar von „prägenden Merkmalen“ die Rede, jedoch in anderem Zusammenhang als im angefochtenen Beschluss verwendet. Zur Beurteilung der Patentfähigkeit eines Datenträgers mit gespeichertem Programm zur Durchführung eines Verfah-rens ist eben dieses Verfahren miteinzubeziehen (BHG GRUR 2002 Heft 2 „Suche fehlerhafte Zeichenketten“ 143, 145 re. Sp. Punkt b) Absatz 1 und 3 und 145/146 Punkt c), so dass die Patentfähigkeit des Verfahrens z. B. nach Patentanspruch 1 auch die Patentfähigkeit der Patentansprüche 18 und 21 begründet hätte. Der je-weilige Gegenstand der Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsanträge 1 und 2 beruht nach § 1 Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 4 PatG nicht auf einer erfinde-rischen Tätigkeit.1.) Aus der bereits im Prüfungsverfahren zitierten Druckschrift DE 42 91 619 T1 ist Folgendes bekannt: eina) Verfahren zum Steuern einer Maschine(Titel: „ Steuerung von CNC-Werkzeugmaschinen“) mit mindestens einer Achsantriebseinheit(Abb. 5: Stellglieder zu J1 – J5),b) wobei einem Rechner eine von der Maschine zu realisie-rende Bearbeitung in funktionalen Anweisungen vorgegeben wird(Abb. 2: „Bewegungs-Befehle“),c) wobei der Rechner unter Abarbeitung eines Erstellpro-gramms anhand der funktionalen Anweisungen eine Folge von Steuervektoren ermittelt- 10 -(Abb. 2: Bahninterpolator 2; Koordinaten-Transformations-modul 3),d) wobei jeder Steuervektor eine Anzahl von Vektorelementen aufweist (Abb. 3: J1 = (j1, j2, j3, j4, j5),e) wobei jedes Vektorelement für maximal eine der Achsantriebseinheiten der Maschine bestimmt ist (Seite 34 Absatz 1: „Der Positionsregler steuert dann die Stellglieder ...“. Das bedeutet, dass jeweils eines der Vektor-elemente für ein Stellglied und damit für eine Achsantriebs-einheit bestimmt ist.),f) wobei jeder Steuervektor für jede Achsantriebseinheit der Maschine mindestens ein Vektorelement aufweist (Abb. 3 in Verbindung mit Seite 34 Zeilen 13 bis 16 und 21 bis 28): Die Maschine hat 5 Gelenke (=Achsen), die Gelenkvektoren (=Steuervektoren) haben 5 Vektorelmente),g) wobei die für die Achsantriebseinheit bestimmten Vektorele-mente zumindest einen Positioniersollwert umfassen (Seite 35, Absatz 1, letzter Satz: „ ... und bewirken, dass das Schneidwerkzeug die gewünschte Position (=Positionssollwert) ... einnimmt.),h) wobei unmittelbar aufeinanderfolgende Steuervektoren von der Steuereinrichtung um eine vorbestimmte Minimaltaktzeit zeitlich versetzt auszuführen sind(Seite 33, Absatz 3, 3. Satz: „..., mit einer Häufigkeit von ei-nem Achsenvektor pro Maschinenaktualisierungsperiode (=Minimaltaktzeit)). Da jede Achse über eine Regelung ver-fügt, die Messerte mit den Sollwerten vergleicht ist auch ge-währleistet,- 11 -j) dass für jeden Zeitpunkt der Ansteuerzustand jeder Achsan-triebseinheit der Maschine von der Steuereinrichtung anhand der für diese Achsantriebseinheit bestimmten Vektorele-mente bestimmbar ist.Weiter gehört es zum Selbstverständlichen, dass mit einer numerische gesteuer-ten Maschine eine große Stückzahl identischer Teile hergestellt werden. Daher ist es unumgänglich, dass die Maschine wiederholt die gleichen Arbeitsschritte aus-führt, die in einem Programm hinterlegt, also entsprechend Merkmal i) gespeichert sind. Dies wird daher in der DE 42 91 619 T1 schon als bekannt vorausgesetzt (Seite 2, Absatz 3).Somit besteht der einzige Unterschied des Erstellverfahrens gemäß Patentan-spruch 1 gegenüber der Lehre der DE 42 91 619 T1 darin, dass in der Steuerda-tei, wie im Merkmal i) angegeben, eine Folge von Steuervektoren abgespeichert wird.In der DE 40 41 869 A1 (Spalte 4, Zeilen 49 bis 52) wird ausgeführt, dass opti-mierte Soll-Werte, also ein Steuerprogramm im Sinne des Patentanspruchs 1, zur Steuerung einer Maschine in einer Datenbank zum beliebigen Abrufen gespeichert werden. Wahlweise solle dies in Form von Prozessabläufe darstellenden Vektoren und Kurven oder in Form von daraus unter Zugrundelegung der maschinen- bzw. prozessspezifischen Daten errechneten Polygonzügen geschehen (Spalte 4, Zei-len 64 bzw. 68).Durch die DE 40 41 869 A1 wird der Fachmann also darauf hingewiesen, dass ein Programm zur Steuerung einer Maschine in unterschiedlichen Berechnungs-stadien zum beliebigen Aufrufen gespeichert werden kann.Zwar sieht weder die DE 42 91 619 T1 noch die DE 40 41 869 A1 explizit die Folge von Steuervektoren, wie sie im Merkmal i) des Patentanspruchs 1 genannt ist als Inhalt der zu speichernden Steuerdatei vor, aber es ist vom Fachmann zu - 12 -erwarten, dass er aufgrund der Anregungen aus der DE 40 41 869 A1 bei der Be-trachtung des Funktionsschema gemäß Abb. 2 der DE 42 91619 T1 Überlegungen über mögliche sinnvolle Schnittstelle anstellt und unter Abwägung der jeweiligen Vor- und Nachteile die für seinen Fall geeignetste auswählt.Da aus der Abb. 2 und 3 nur wenige Schnittstellen ersichtlich sind, stellt die Aus-wahl der Gelenkvektor- Werte, die den im Merkmal i) des Patentanspruchs 1 ge-nannten Steuervektoren entsprechen, als Inhalt der Steuerdatei, wie sie durch den Patentanspruch 1 über die DE 42 91 619 T1 hinaus unter Schutz gestellt werden soll, keine erfinderische Tätigkeit dar.2. Über den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hinaus ist im Patentan-spruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 angeben:k) wobei der Rechner (20) die Folge von Steuervektoren (16) anhand eines parametrierbaren Modells (27) der Maschine ermittelt,l) wobei dem Rechner (20) Maschinenparameter (MP) vorgegeben werden, anhand derer der Rechner (20) das Modell (27) parametriert,m) wobei der Rechner (20) zusammen mit den Steuervekto-ren (16) auch Sollzustandsvektoren (16) für Sensorele-mente (19’) der Maschine (1) ermittelt und den Steuervekto-ren zuordnet und dassn) der Rechner (20) die Sollzustandsvektoren (V) zusammen mit den Steuervektoren (16) in der Steuerdatei (11, 11’) ab-speichert, undo) wobei die Steuereinrichtung über Sensorelemente Istzustände der Maschine erfasst und den jeweiligen Steuer-vektor nur dann ausführt, wenn die erfassten Istzustände der - 13 -Maschine mit den zugeordneten Sollzustandsvektoren kor-respondieren.Selbst wenn man aufgrund des Merkmals o) davon ausgeht, dass der Patentan-spruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 nicht wie angegeben, ein Erstellverfahren für eine Steuerdatei betrifft, sondern ein Betriebsverfahren, das eine mithilfe eines derarti-gen Erstellverfahrens erstellte Steuerdatei ausführt, beruht auch der Patentan-spruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Zum einen implizieren schon die Angaben in den Merkmalen a) bis c), wonach der Rechner anhand von funktionalen Anweisungen eine Folge von Steuervektoren ermittelt, dass im Rechner bereits ein Modell der Maschine mit allen für die Be-rechnung von Steuervektoren erforderlichen Parametern hinterlegt ist, so dass der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 mit den Merkmalen k) und l) inhaltlich nicht über den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag 1 hinausgeht.Zum anderen wird auch in der DE 40 41 869 A1 (Spalte 4, letzte Zeile bis Spalte 5 Zeile 4), die Simulation des Echtzeitverhaltens einer realen Maschine vorgeschla-gen. Eine solche Simulation setzt zwingend voraus, dass ein parametrierbares Modell der simulierten Maschine vorhanden ist und dem Simulationsrechner die Maschinenparamter vorgegeben werden, anhand derer der Rechner das Modell parametriert.Weiter umfassen die im Merkmal m) genannten Sensorelemente auch Sensoren zur Erfassung der Ist-Position von Achsen oder Werkzeugen, die mit den Sollposi-tionen im Sollzustandsvektor verglichen werden.Zumindest bezüglich dieser Variante geht der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsan-trag 1 mit den Merkmalen m) bis o) nicht über eine übliche weggetaktete Steue-rung hinaus, bei der die vorgegebenen Sollwerte mit den erreichten Istwerten ver-glichen werden und der nächste Steuervektor erst dann ausgeführt wird, wenn die - 14 -erfassten Istzustände der Maschine mit den vorgegeben Sollzuständen überein-stimmen.Dem entsprechend sind in der DE 40 41 869 A1 sowohl Wegtaktung als Zeittak-tung erwähnt und erläutert (Spalte 3, Zeilen 16 bis 50). Ebenso ist in dieser Druck-schrift die Erfassung von Istwerten und deren Abgleich mit den dazu korrespondie-ren Sollwerten erläutert (Spalte 4, Zeilen 18 bis 37).Somit beruht ein Betriebsverfahren, das de facto durch den Patentanspruch 1 ge-mäß Hilfsantrag 1 unter Schutz gestellt werden soll, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.3. Über den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hinaus ist im Patentan-spruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 angeben:p) wobei die für die Achsantriebseinheit (2 bis 4) bestimmten Vektorelemente (17) auch mindestens einen Ergänzungs-wert (e) umfassen,q) wobei der Ergänzungswert ein Geschwindigkeitssollwert, ein Beschleunigungssollwert oder ein Rucksollwert ist.Geschwindigkeit und Beschleunigung werden in der DE 40 41 869 A1 (Spalte 3, Zeilen 28 bis 29) als Größen dargestellt, die selbstverständlich bei der Steuerung einer Maschine beachtet werden.Dies schließt mit ein, dass das Steuerprogramm auch diesbezügliche Anweisun-gen umfasst. Da sich das Steuerprogramm in Form einer Folge von Steuervekto-ren, wie zum Hauptantrag dargelegt, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, gilt das auch für Steuervektoren, die Vektorelemente umfassen, die sich auf Geschwindigkeit und/oder Beschleunigung beziehen.- 15 -Somit beruht ein Erstellverfahren, das durch den Patentanspruch 1 gemäß Hilfs-antrag 2 unter Schutz gestellt werden soll, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Somit war die Beschwerde zurückzuweisen.4. Die Beschwerdegebühr wird aus Billigkeitsgründen gemäß § 80 Abs. 3 PatG zurückgezahlt. Mit der Ablehnung der beantragten Anhörung hat die Prüfungs-stelle der Anmelderin nicht das ihr zustehende rechtliche Gehör gewährt. Auch ist nicht auszuschließen, dass die Entscheidung der Prüfungsstelle ohne diesen Verfahrensverstoß für die Anmelderin günstiger ausgefallen und folglich die Einle-gung der Beschwerde nicht notwendig geworden wäre.Selbst wenn im Verlauf einer Anhörung - wie von der Prüfungsstelle unterstellt - die grundsätzlichen Meinungsdifferenzen bezüglich der Patentierbarkeit eines Datenträgers nicht hätten ausgeräumt werden können, wäre nach Überzeugung des Senats von der in patentrechtlichen Angelegenheiten erfahrenen Anmelderin zu erwarten gewesen, dass sie zumindest einen Hilfsantrag ohne die strittigen, auf einen Datenträger gerichteten abhängigen Patentansprüche gestellt hätte. Die Prüfungsstelle wäre im Übrigen sogar entsprechend § 139 Abs. 1 ZPO gehalten gewesen, im Hilfsantrags hinzuweisen, nachdem sie den Patentanspruch 1 bereits in der ursprünglichen Fassung als gewährbar bezeichnet und nach der Be-- 16 -scheidserwiderung durch die Anmelderin an einem Großteil ihrer Bedenken nicht mehr festgehalten hatte, vgl. Schulte PatG, 8. Aufl., Einleitung Rdn. 103, 104, Busse Patentgesetz 6. Aufl. vor § 34, Rdnr. 51.Bertl Kirschneck Dr. Scholz J. Müllerprö
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