BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 51/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 9. Januar 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Patent 195 20 776 BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Kaminski beschlossen: Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 1.32 - hat das auf die am 7. Juni 1995 eingegangene Anmeldung erteilte Patent mit der Bezeichnung "Inter-vallsteuerung für einen Stromwendermotor", für das die inländischen Prioritäten vom 5. Oktober 1994 (Aktenzeichen 44 35 558.0) und vom 7. Februar 1995 (Ak-tenzeichen 195 03 956.0) in Anspruch genommen sind, durch Beschluß vom 19. April 2001 mit der Begründung beschränkt aufrechterhalten, daß dem Patent im Umfang des am 17. Juli 2000 eingegangenen "korrigierten" Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag die innere Priorität vom 5. Oktober 1994 zukomme und der un-ter Berücksichtigung dieser Priorität heranzuziehende Stand der Technik diesem Gegenstand nicht patenthindernd entgegenstehe. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Der am 17. Juli 2000 eingegangene geltende "korrigierte" Patentanspruch 1 lautet: "Steuerung für eine wellenpaketartige Stromunterbrechung an einem Stromwendermotor (1) in einem Bohr- und - 3 - Schraubwerkzeug, mit einer Phasenanschnittsteuerung (3), zur Bestimmung variabler Drehzahlen, wobei eine Intervallsteuerung, die periodisch eine Anzahl von Halbwellen durchsteuert, und danach eine Anzahl von Halb-wellen nicht durchsteuert, der Drehzahlsteuerungselektronik zuschaltbar ist, wobei einerseits die Drehzahlsteuerungselektronik unabhän-gig von der Intervallsteuerung betreibbar und einstellbar ist, und andererseits die Intervallsteuerung unabhängig von der Drehzahlsteuerungselektronik einstellbar ist, wobei der Stromwendermotor (1) im Betrieb mit der Dreh-zahlsteuerungselektronik mit variabler, stetiger Drehzahl be-treibbar ist, als auch im Betrieb mit der zugeschalteten Inter-vallsteuerung mit variabler, auf- und abschwellender, pulsar-tiger Drehzahl betreibbar ist." Der in der mündlichen Verhandlung als Hilfsantrag überreichte Patentanspruch 1 lautet: "Elektro- Bohr- und Schraubwerkzeug mit einem Stromwen-dermotor (1), der mittels einer Phasenanschnittsteuerung (3) zur Bestimmung variabler Drehzahlen betrieben ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Phasenanschnittsteuerung (3) auf eine wellenpaketgesteuerte Phasenanschnittsteuerung um-schaltbar ist und das Elektro- Bohr- und Schraubwerkzeug mit der variabel einstellbaren Wellenpaketsteuerung in Ver-bindung mit der Phasenanschnittsteuerung durch im Takt stattfindende Impulse in Form von Umdrehungsverzögerun-gen bis hin zum Beharrungspunkt und der wieder ansteigen-den Drehzahl betrieben ist, und durch die bis hin zum Motor-stillstand und des Wiederhochlaufens des Motors mittels der - 4 - variabel einstellbaren wellenpaketgesteuerten Phasenan-schnittsteuerung jeweils beim Wiederhochlaufen das maxi-male Drehmoment am Bohr- und Schraubwerkzeug anlegbar ist." Mit den in diesen Patentansprüchen angegebenen Merkmalen soll jeweils die Auf-gabe gelöst werden, Einrichtungen für einen Stromwendermotor zu schaffen, mit denen sowohl variable, stetige Drehzahlen als auch variable, pulsierende Dreh-zahlen erzielbar sind (Sp 3 Z 5 bis 9 der Streitpatentschrift). Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, die in der zur älteren Priorität gehören-den Patentanmeldung 44 35 558.0 offenbarte Steuerung betreffe lediglich die Er-zielung möglichst großer Drehmomente bei kleinen Drehzahlen, wobei der Fach-mann angesichts der Pausen von einer Stromhalbwelle kein "Pulsieren" der Dreh-zahl mitlese. Mit dem beanspruchten Pulsieren der Drehzahl im Intervallbetrieb betreffe das Streitpatent demnach nicht mehr 'dieselbe Erfindung', wobei dieser Begriff im Hinblick auf die Entscheidung der großen Beschwerdekammer des EPA vom 31. Mai 2001 (G 2/98) eng auszulegen sei. Dem Streitpatent komme deshalb die ältere Priorität nicht zu, so daß der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptan-trag gegenüber der DE 195 01 430 A1 nicht neu sei oder auch allein gegenüber dem aus der EP 0 633 095 A1 Bekannten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Bei Berücksichtigung der älteren Priorität ergebe sich der Gegenstand gemäß Pa-tentanspruch 1 nach Hauptantrag in naheliegender Weise aus weiteren in der Be-schwerdebegründung vom 21. Dezember 2001 abgehandelten Druckschriften. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen. - 5 - Der Patentinhaber stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, daß das Patent mit dem im Ter-min vom 9. Januar 2002 übergebenen Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag aufrechterhalten bleibt. Er weist daraufhin, daß der Fachmann aus der älteren prioritätsbegründenden An-meldung hinsichtlich des dort angegebenen Puls-Pausen-Verhältnisses von 50% (S 2 Z 34 bis 35) nicht lediglich Pausen von nur einer Stromhalbwelle entnehme; vielmehr würden mit abnehmender Oszillator-Frequenz immer größere Pakete aus dem Wellenzug "herausgeschnitten" mit der Folge, daß die zugeführte Energie stark abnehme und die Drehzahl pulsiere. Schon der Begriff "Intervallbetrieb" wer-de vom Fachmann als ein "Pulsen" mit größeren Pausen verstanden aufgrund der für einen solchen Betrieb in unterschiedlichsten technischen Anwendungen typi-schen Unterbrechungen der Energiezufuhr. Die US 5,232,052 betreffe ein Feuerlöschsystem, bei dem ein gleichmäßiger Schaumaustrag erzielt werden solle und sei deshalb gattungsfremd; in der EP 0 633 095 A1 sei ein Spiel im Getriebezug vorgesehen, der sich in den strom-losen Pausen entspannen könne, da sich die Werkzeughalterung kontinuierlich weiterdrehe, während patentgemäß eine pulsierende Werkzeugbewegung ange-strebt werde, so daß der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 durch die-sen vorveröffentlichten Stand der Technik auch nicht nahegelegt sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil der gewerblich an-wendbare Gegenstand gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptan- - 6 - trag (fortan: Patentanspruch 1) neu ist und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. 1. Prioritätsrecht aus der früheren Patentanmeldung 44 35 558.0 Dem Patentinhaber steht das Recht auf die innere Priorität aus der Patentanmel-dung 44 35 558.0 vom 5. Oktober 1994 zu, denn der Fachmann – hier ein Fach-hochschulingenieur für elektrische Maschinen und Antriebe mit Berufserfahrungen auf dem Gebiet der Steuerung und Regelung von Stromwendermotoren für elek-trisch angetriebene Bohr- und Schraubwerkzeuge - kann den Gegenstand des Pa-tentanspruchs 1 aufgrund seines allgemeinen Fachwissens unmittelbar und ein-deutig der früheren Anmeldung als Ganzes entnehmen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Merkmale, daß die Stromunterbrechung "wellenpaketartig" erfolgen soll und daß die Intervallsteuerung "periodisch durch-steuert" und deshalb der Stromwendermotor mit einer "auf- und abschwellenden, pulsartigen" Drehzahl betreibbar ist. In der Figur 2 der älteren Patentanmeldung 44 35 558.0 ist in Verbindung mit dem zugehörigen Text eine Steuerung für eine Stromunterbrechung an einem Strom-wendermotor 1 offenbart mit einer Phasenanschnittsteuerung 12 als Drehzahlsteu-erungselektronik zur Bestimmung variabler Drehzahlen und einer (mittels des Schaltglieds 16) zuschaltbaren Intervallsteuerung. Hinsichtlich der Intervallsteue-rung wird vollinhaltlich auf die "Lösungen der Beschreibung der Figur 1" verwiesen (S 4 Z 10 bis 12), so daß deren Offenbarung dem Ausführungsbeispiel nach Fi-gur 2 zuzurechnen ist. Im Zusammenhang mit Figur 1 ist diesbezüglich angegeben, daß ein in der Inter-vallsteuerung vorhandener Oszillator 10 mit einer maximalen Frequenz von 50 Hz und einem maximalen Puls-Pausenverhältnis von 50% betrieben werden soll (S 2 Z 34 und 35). Zusammen mit den Angaben (S 3 Z 1 bis 7), - daß "nicht jede Halbwelle" des Netzes durchgeschaltet wird, - daß mit geringerer Frequenz auch die Pausen zwischen den durchgeschalteten Halbwellen größer werden, und - 7 - - daß stets volle Halbwellen durchgeschaltet werden, entnimmt der Fachmann dieser Anmeldung ohne weiteres, daß periodisch eine "Anzahl" - d.h. eine oder (mit zunehmender Pausengröße) mehrere - Halbwellen der Netzspannung durchgesteuert und danach nicht durchgesteuert werden. Ohne daß dieser Begriff in der älteren Anmeldung verwendet ist, war dem mit den Fachbegriffen der Wechselstromtechnik vertrauten Fachmann schon am Prioritäts-tag geläufig, daß derartige Stromunterbrechungen auch als "wellenpaketartig" zu bezeichnen sind. Zumindest bei Stromunterbrechungen von mehreren Halbwellen, muß deshalb die Drehzahl des Motors und damit des angetriebenen Werkzeugs pulsartig auf- und abschwellen. Einen Hinweis, daß mit der Steuerung gemäß Figur 2 der älteren Anmeldung bei zugeschalteter Intervallsteuerung ein derartiger Betrieb sich nicht erst bei geeig-neter Wahl der Pausenlänge ergibt, sondern angestrebt ist, entnimmt der Fach-mann schon der Angabe zum Stand der Technik (aaO S 1 Abs 2), wonach sich Schrauben in Holzmaterialien oder -konstruktionen nicht "gleichmäßig" bündig ein-drehen lassen. Zur Überwindung dieses Problems wird für Schraubarbeiten dann der Intervallbetrieb vorgesehen, der sich vom "Normalbetrieb" für Bohrarbeiten (S 1 Z 26 bis S 2 Z 3) deshalb nicht allein durch die Drehzahl sondern auch durch das Pulsieren der Drehzahl unterscheidet. Die Angabe "bei kleinen Drehzahlen" (S 1 Z 29) im Zusammenhang mit dem Inter-vallbetrieb weist nach Auffassung des Senats lediglich auf die jedem Heimwerker bekannte Tatsache hin, daß Schraubarbeiten üblicherweise bei deutlich niedrige-ren Drehzahlen durchgeführt werden als Bohrarbeiten, nicht aber darauf, daß der Intervallbetrieb lediglich zur Erzielung "kleiner" Drehzahlen vorgesehen ist, wie die Einsprechende ausgeführt hat. Der Patentanspruch 1 kombiniert somit keine Merkmale unterschiedlicher Priorität. - 8 - Damit muß die DE 195 01 430 A1 bei der Beurteilung der Patentfähigkeit außer Betracht bleiben; die EP 0 633 095 A1 ist lediglich hinsichtlich der Neuheit gemäß § 3 Abs 2 des Patentgesetzes heranzuziehen. 2. Neuheit Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu, da aus keiner der ent-gegengehaltenen Druckschriften eine Steuerung bekannt ist, die alle im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale aufweist. Aus der EP 0 633 095 A1 ist eine Steuerung für eine Stromunterbrechung an ei-nem Stromwendermotor 16 (Fig 1 und 2) in einem Bohr- und Schraubwerkzeug (Abstract Zeile 1 und Sp 14 Z 35 bis 37) bekannt, dessen Motor aus einer Batte-rie 18 gespeist und dessen Strom (und damit auch Drehzahl) entweder durch Pulsweitenmodulation oder durch abwechselndes Ein- und Ausschalten des maxi-malen Motorstromes bestimmt wird. Der Anspruchsgegenstand unterscheidet sich demnach von dem aus dieser Druckschrift Bekannten schon dadurch, daß eine Phasenanschnittsteuerung sowie eine zuschaltbare Intervallsteuerung vorgesehen sind. Aus der DE 25 16 951 C3 ist eine Steuerung für eine Stromunterbrechung an ei-nem Universalmotor M, d.h. an einem Stromwendermotor in einem Schraubwerk-zeug 10 bekannt (Fig 1 und 5 iVm Anspr 1 und Sp 3 Z 56 und 57). Der Stromwen-dermotor ist mit variabler stetiger Drehzahl betreibbar (Zeitbereich t=t2 bis t=t3 in Fig 3) als auch mit variabler, auf- und abschwellender, pulsartiger Drehzahl (t=t3 bis t=t4 in Fig 3). Denn der während des Einschraubvorganges fließende Dauer-strom, auf den dort offensichtlich geregelt wird (Fig 3 iVm Sp 3 Z 56 bis 60), führt zunächst auch zu einer variablen, stetigen Drehzahl. Das Schlagen (ab t=t3) mit ei-nem sägezahnartigen Stromverlauf (t=t3 bis t=t4) führt zu einem Kraft- und damit auch Drehimpuls auf das Werkzeug, dessen Drehzahl dementsprechend "pulsartig auf- und abschwillt". Eine Stromunterbrechung erfolgt dort nach Ablauf eines Zeit- - 9 - gliedes (t=t1in Fig 2) oder nach Erreichen einer voreingestellten Schlagzahl (t=t4 in Fig 3). Der Anspruchsgegenstand unterscheidet sich demnach von der bekannten Steue-rung außer durch eine "wellenpaketförmige" Stromunterbrechung weiterhin da-durch, daß eine Phasenanschnittsteuerung zur Bestimmung variabler Drehzahlen sowie eine zuschaltbare Intervallsteuerung mit den im Patentanspruch 1 jeweils angegebenen Merkmalen vorgesehen sind; als weiterer Unterschied ergibt sich, daß der Stromwendermotor im Betrieb mit der Drehzahlsteuerungselektronik als auch im Betrieb mit der zugeschalteten Intervallsteuerung betreibbar ist. Die EP 0 340 999 A1 offenbart eine Steuerung 28 für einen Motor 10 in einem Schraubwerkzeug 10, 11, 16 20 (Abstract und Fig 1), bei dem der Motor 10 auf-grund des vorgegebenen variablen, stetigen Drehmomentverlaufs auch mit einer entsprechenden variablen, stetigen Drehzahl betreibbar ist (Zeitbereich 1 in Fig 2 und 3), wobei der weitere Drehmomentverlauf auch zu einer variablen, auf- und abschwellenden Drehzahl führt (Zeitbereiche 2 bis 6 in Fig 2 bis 4). Als Steuerung ist eine programmierbare Logik 28 vorgesehen (Fig 1 iVm Sp 3 Z 60 bis 63). Der Motortyp ist nicht angegeben, so daß sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 von der bekannten Steuerung dadurch unterscheidet, daß der Motor ein Stromwendermotor ist und daß eine Phasenanschnittsteuerung und eine Intervallsteuerung vorgesehen sind mit den im geltenden Patentanspruch 1 im ein-zelnen angegebenen Eigenschaften und Betriebsarten. Aus der US 5,232,052 ist im Zusammenhang mit einer Einrichtung zur kontrollier-ten Zugabe eines Schäumungsmittels in den Wasserstrom eines Feuerlösch-systems (Titel) eine Steuerung für eine Stromunterbrechung an einem Stromwen-dermotor (DC-Motor 80) bekannt mit einer Steuerung (computer and display mo-dule 26) zur Festlegung variabler Drehzahlen (Fig 1 iVm Sp 4 Z 61 bis Sp 5 Z 21). Eine Intervallsteuerung (ebenfalls im Modul 26 vorauszusetzen), die periodisch - 10 - durchsteuert, ist der Drehzahlsteuerungselektronik zuschaltbar (Fig 1 und 3 iVm Sp 5 Z 22 bis 43), wobei einerseits die Drehzahlsteuerungselektronik unabhängig von der Intervallsteuerung betreibbar und einstellbar ist (Bereich 100% bis 30% in Fig 3) und andererseits die Intervallsteuerung unabhängig von der Drehzahlsteue-rungselektronik einstellbar ist. Der Stromwendermotor ist schließlich sowohl im Betrieb mit der Drehzahlsteuerungselektronik mit variabler, stetiger Drehzahl be-treibbar (Bereich 100% bis 30% in Fig 3) , als auch im Betrieb mit der zugeschalte-ten Intervallsteuerung mit variabler, auf- und abschwellender Drehzahl (Bereich
Full & Egal Universal Law Academy