BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 5/14 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 16. März 2015 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2006 058 540.2 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. Müller und Dipl.-Ing. Matter - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 04 M - hat die am 12. Dezember 2006 eingereichte Anmeldung durch den am Ende der Anhö-rung am 13. November 2013 verkündeten Beschluss zurückgewiesen. In der schriftlichen Begründung ist ausgeführt, dass der Gegenstand des mit Schriftsatz vom 11. Februar 2009 eingereichten Patentanspruchs 1 nahe gelegt sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 18. November 2013, eingegangen am selben Tag. Sie hat in der mündlichen Ver-handlung am 16. März 2015 neue Unterlagen überreicht und beantragt: den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 M des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 13. November 2013 aufzuhe-ben und das nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung, Seiten 1 bis 12, vom 27. Dezember 2013, 8 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 8, vom 12. März 2007, - 3 - hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung, übrige Unterlagen wie Hauptantrag. Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Anspruch 1 nach Hauptantrag lau-tet mit einer eingefügten Gliederung: „M1 Schnurloses Telefonsystem (60), umfassend: M1.1 eine Basiseinheit (101) und M1.2 mehrere schnurlose Handgeräte (105, 115, 120); M1.3 wobei die Basiseinheit (101) und die schnurlosen Hand-geräte (105) Lautsprechertelefone und Displays umfas-sen; M1.4 ein Türklingelmodul (110) in einem Empfangsbereich für drahtlose Kommunikationen der Basiseinheit (101) und der Handgeräte (105) liegt und eine Ruftaste (701) aufweist; M1.5 wobei die Basiseinheit (101) konfiguriert ist, um Daten-verbindungen mit den schnurlosen Handgeräten (105) und dem Türklingelmodul (110) bereit zu stellen, - 4 - M1.5.1 wobei, wenn die Ruftaste (701) gedrückt wird, das Tür-klingelmodul (110) eine RF-Nachricht überträgt, um ei-nen handgeräteseitigen Alarmton zu aktivieren, M1.8 wobei eine Auswahleinrichtung sowohl an der Basisein-heit (101) als auch an dem Türklingelmodul (110) vor-gesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass M1.8.1 die Auswahleinrichtung an dem Türklingelmodul (110) konfiguriert ist, um einem Besucher eine Auswahl bereit zu stellen, dass entweder die Basiseinheit (101) und/oder ein Handgerät (105) oder, alternativ, die Ba-siseinheit (101) und/oder mehrere ausgewählte Hand-geräte (105) unter drahtloser Übermittlung von Bildern von der Kameraeinheit (75) an die Basiseinheit (101) und wenigstens eines der schnurlosen Handgerä-te (105) angerufen wird/werden, wenn die Ruftas-te (701) gedrückt wird, und dass M1.8.2 die Auswahleinrichtung an der Basiseinheit (101) konfi-guriert ist, um einem Benutzer eine Auswahl bereit zu stellen, dass entweder die Basiseinheit (101) und/oder ein Handgerät (105) oder, alternativ, die Basisein-heit (101) und/oder mehrere ausgewählte Handgerä-te (105) angerufen wird/werden, wenn die Ruftas-te (701) gedrückt wird; und dass - 5 - M1.8.2.1 wenn der Benutzer das Telefonsystems (60) so ein-stellt, dass das Telefonsystems (60) ein spezielles Handgerät anruft, das der Benutzer trägt, die Auswahl-tasten oder Knöpfe (705) des Türklingelmoduls (110) außer Funktion gesetzt werden, und die gesamte Aus-wahl durch die Basiseinheit (101) zu dem eingestellten, speziellen Handgerät umgeleitet wird.“ Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Anspruch 1 nach Hilfsantrag lautet mit einer eingefügten Gliederung: (In der Gliederung des Anspruchs 1 des Hilfsantrags sind die Merkmalsbezeich-nungen der Fassung nach Hauptantrag mit einem Index versehen soweit sie sich von der Fassung nach Hauptantrag unterscheiden bzw. neu aufgenommene Merk-male betreffen. Beispielsweise bezeichnet die Kennung M1.4Hi das Merkmal M1.4 in der für den Hilfsantrag gültigen Fassung. Durchgestrichene Passagen kenn-zeichnen die im Vergleich zum Anspruch 1 nach Hauptantrag gestrichenen Merk-malsteile; unterstrichene Passagen die im Vergleich zum Anspruch 1 nach Haupt-antrag neu aufgenommenen Merkmalsteile.) „M1Hi Schnurloses Telefonsystem (60), umfassend: M1.1 eine Basiseinheit (101); M1.2 mehrere schnurlose Handgeräte (105, 115, 120), M1.2.1Hi von denen mehrere eine Kamera aufweisen; M1.3 wobei die Basiseinheit (101) und die schnurlosen Hand-geräte (105) Lautsprechertelefone und Displays umfas-sen; - 6 - M1.4Hi ein Türklingelmodul (110), das eine Kameraeinheit (75) aufweist, in einem Empfangsbereich für drahtlose Kom-munikationen der Basiseinheit (101) und der Handgerä-te (105) liegt und eine Ruftaste (701) aufweist; M1.5 wobei die Basiseinheit (101) konfiguriert ist, um Daten-verbindungen mit den schnurlosen Handgeräten (105) und dem Türklingelmodul (110) bereit zu stellen, M1.5.1 wobei wenn die Ruftaste (701) gedrückt wird, das Tür-klingelmodul (110) eine RF-Nachricht überträgt, um ei-nen handgeräteseitigen Alarmton zu aktivieren, und M1.6Hi wobei das Telefonsystem konfiguriert ist, um einen Tür-klingelbetrieb unter Einsatz der Kameraeinheit (75) an dem Türklingelmodul (110), der Basiseinheit (101) und der Handgeräte (105) sowie M1.7Hi einen Baby-Überwachungsbetrieb unter Einsatz einer Kamera zur Erzeugung und Übermittlung von Überwa-chungsbildern, der Basiseinheit (101) und eines Hand-geräts (105) bereit zu stellen, M1.8 wobei eine Auswahleinrichtung sowohl an der Basisein-heit (101) als auch an dem Türklingelmodul (110) vor-gesehen ist, - 7 - dadurch gekennzeichnet, dass M1.8.1 die Auswahleinrichtung an dem Türklingelmodul (110) konfiguriert ist, um einem Besucher eine Auswahl bereit zu stellen, dass entweder die Basiseinheit (101) und/oder ein Handgerät (105) oder, alternativ, die Ba-siseinheit (101) und/oder mehrere ausgewählte Hand-geräte (105) unter drahtloser Übermittlung von Bildern von der Kameraeinheit (75) an die Basiseinheit (101) und wenigstens eines der schnurlosen Handgerä-te (105) angerufen wird/werden, wenn die Ruftas-te (701) gedrückt wird, und dass M1.8.2 die Auswahleinrichtung an der Basiseinheit (101) konfi-guriert ist, um einem Benutzer eine Auswahl bereit zu stellen, dass entweder die Basiseinheit (101) und/oder ein Handgerät (105) oder, alternativ, die Basisein-heit (101) und/oder mehrere ausgewählte Handgerä-te (105) angerufen wird/werden, wenn die Ruftas-te (701) gedrückt wird; und dass, M1.8.2.1 wenn der Benutzer das Telefonsystems (60) so ein-stellt, dass das Telefonsystems (60) ein spezielles Handgerät anruft, das der Benutzer trägt, die Auswahl-tasten oder Knöpfe (705) des Türklingelmoduls (110) außer Funktion gesetzt werden, und die gesamte Aus-wahl durch die Basiseinheit (101) zu dem eingestellten, speziellen Handgerät umgeleitet wird.“ - 8 - Im Prüfungsverfahren wurden folgende Entgegenhaltungen genannt: E (1) DE 103 59 202 A1 E (2) US 6 633 231 B1 E (3) DE 200 02 331 U1 E (4) DE 196 31 259 A1 E (5) DE 44 08 972 C1 E (6) DE 102 46 649 A1 E (7) US 5 428 388 A E (8) DE 196 28 764 A1 E (9) GB 2 242 335 A E (10) WO 2006/041215 A2 E (11) DE 100 45 091 A1 E (12) DE 100 39 263 A1 E (13) DE 203 11 838 U1 E (14) US 2002/0 118 283 A1. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Anmeldung betrifft ein drahtloses Telefonsystem mit Türklingel-Wechsel-sprecheinrichtung (Beschreibung vom 27. Dezember 2013 S. 1, Abs. 1). Die Anmelderin sieht die zu lösende Aufgabe darin, ein Telefonsystem mit Türklin-gel bereitzustellen, das individuell auf spezielle Bedürfnisse des Benutzers durch den Nutzer selbst in einfacher Weise eingestellt werden kann (Beschreibung vom 27. Dezember 2013, S. 3, Abs. 1). - 9 - 2. Bei dieser Sachlage sieht der Senat als zuständigen Fachmann einen Fach-hochschulingenieur der Elektrotechnik mit Erfahrung in der Entwicklung von draht-losen Türgegensprechanlagen. 3. Das im Anspruch 1 gemäß Hauptantrag angegebene schnurlose Telefonsystem beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG). Aus der E (1) (DE 103 59 202 A1) ist bekannt (nicht zutreffendes gestrichen): M1 Schnurloses Telefonsystem (60) umfassend: (vgl. Anspruch 1: „Schnurloses Telefonsys-tem“ und das schnurlose Telefonsystem in der Figur 1) M1.1 eine Basiseinheit (101) und (vgl. Anspruch 1: „eine Basisstation“; Figur 1: „Basiseinheit des Lauthörtelefons 101“) M1.2 mehrere schnurlose Handgeräte (105, 115, 120); (vgl. Anspruch 1: „mindestens ein schnurlo-ses Telefonhandset“; Anspruch 17: „Drahtlo-ses Multi-Handset-Telefonsystem“; Figur 1: die drei „Kamera-Lauthörtelefonmodule 105“, das „Video- & Sprachhandset 115“ und das „2.4 GHz or 5.8 GHz Sprachhandset 120“) - 10 - M1.3teilw. wobei die Basiseinheit (101) und die schnurlosen Handgeräte (105) Lautsprechertelefone und Dis-plays umfassen (Nur einige der schnurlosen Handgeräte wei-sen Displays auf, vgl. Figur 1: das „Video- & Sprachhandset 115“, welches gemäß Figur 4 ein „Farb-LC-Display“ aufweist und gemäß Absatz [0028] als Lautsprechertelefon aus-gebildet ist, zudem kann das Telefonsystem mehrere Video & Sprachhandsets 115 auf-weisen, vgl. Absatz [0030]: „Mehrere Video- und Sprach-Handsets 115“; jedoch weisen gemäß Figur 1 die schnurlosen Handgeräte mit Kamera („Kamera-Lauthörtelefonmodu-le 105“) kein Display auf; die in der Figur 1 gezeigte Basiseinheit 101 ist als Lautspre-chertelefon ausgestaltet („Basiseinheit 101 des Lauthörtelefons“), vgl. auch Ab-satz [0034], Nr. 3: dort ist angegeben, dass die Basiseinheit eine „Zweiwege-Sprach-In-tercom-Verbindung“ zu der Türklingelmo-dul 110 aufbauen kann; ob die Basisein-heit 101 auch über ein Display verfügt, ist der E (1) nicht zu entnehmen) - 11 - M1.4 ein Türklingelmodul (110) (vgl. Figur 1: „Kamera-Türklingel 110“), in einem Empfangsbereich für drahtlose Kommuni-kationen der Basiseinheit (101) und der Handgerä-te (105) liegt (vgl. Anspruch 17: „Sprache und Daten über-tragen werden (i) zwischen der Basiseinheit […] und dem mindestens einen Kameramo-dul und (ii) zwischen der Basiseinheit […] und dem mindestens eine Sprachhandset und Videobilder von dem mindestens einen Kameramodul an die mindestens eine Vi-deo/Sprachhandset-Kombination übertragen werden“ i. V. m. Anspruch 18: „Kamera mit einer Türklingel verbunden ist“) und eine Ruftaste (701) aufweist; (vgl. Absatz [0034]: „Ein Besucher […] drückt einen […] „Klingel“-Knopf“) - 12 - M1.5/M1.5.1 wobei die Basiseinheit (101) konfiguriert ist, um Da-tenverbindungen mit den schnurlosen Handgerä-ten (105) und dem Türklingelmodul (110) bereit zu stellen, wobei wenn die Ruftaste (701) gedrückt wird, das Türklingelmodul (110) eine RF-Nachricht überträgt, um einen handgeräteseitigen Alarmton zu aktivieren (vgl. Absatz [0034]: „Die CDB 110 wacht nach dem Erfassen des Drückens des Knop-fes auf und initialisiert eine Sprach/Datenver-bindung zur Basiseinheit des Lauthörtele-fons (SB) 101. […] Die Basiseinheit des Lauthörtelefons 101 signalisiert den Hand-sets 115, 120, daß eine Person den Knopf der Türklingel gedrückt hat, und sämtliche Sprach-Handsets (H) und Video- und Sprach-Handsets (VH) 115, 120 beginnen den Alarmhinweis.“) M1.8 wobei eine Auswahleinrichtung sowohl an der Basisein-heit (101) als auch an dem Türklingelmodul (110) vor-gesehen ist, M1.8.1teilw die Auswahleinrichtung an dem Türklingelmodul (110) konfiguriert ist, um einem Besucher eine Auswahl bereit zu stellen, dass entweder die Basiseinheit (101) und/oder ein Handgerät (105) oder, alternativ, die Ba-siseinheit (101) und/oder mehrere ausgewählte Hand-geräte (105) unter drahtloser Übermittlung von Bildern von der Kameraeinheit (75) an die Basiseinheit (101) - 13 - und wenigstens eines der schnurlosen Handgerä-te (105) angerufen wird/werden, wenn die Ruftas-te (701) gedrückt wird (vgl. Absatz [0034]: „Die CDB 110 wacht nach dem Erfassen des Drückens des Knop-fes auf und initialisiert eine Sprach/Datenver-bindung zur Basiseinheit des Lauthörtele-fons (SB) 101. […] Die Basiseinheit des Lauthörtelefons 101 signalisiert den Hand-sets 115, 120, daß eine Person den Knopf der Türklingel gedrückt hat, und sämtliche Sprach-Handsets (H) und Video- und Sprach-Handsets (VH) 115, 120 beginnen den Alarmhinweis. […] 4a. Das VH 115 ver-wendet die unter Verwendung von TDMA aufgebaute Datenverbindung dazu, die Vi-deokamera auf der CDB 110 einzuschalten und die Videoübertragung […] zu beginnen. […] Das VH 115 schaltet seinen 900MHz-Vi-deoempfänger ein und beginnt das Anzeigen des Videobildes“) M1.8.2 die Auswahleinrichtung an der Basiseinheit (101) konfi-guriert ist, um einem Benutzer eine Auswahl bereit zu stellen, dass entweder die Basiseinheit (101) und/oder ein Handgerät (105) oder, alternativ, die Basisein-heit (101) und/oder mehrere ausgewählte Handgerä-te (105) angerufen wird/werden, wenn die Ruftas-te (701) gedrückt wird; und dass, - 14 - M1.8.2.1 wenn der Benutzer das Telefonsystems (60) so ein-stellt, dass das Telefonsystems (60) ein spezielles Handgerät anruft, das der Benutzer trägt, die Auswahl-tasten oder Knöpfe (705) des Türklingelmoduls (110) außer Funktion gesetzt werden, und die gesamte Aus-wahl durch die Basiseinheit (101) zu dem eingestellten, speziellen Handgerät umgeleitet wird. Soweit stimmt der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag mit dem aus der E (1) bekannten schnurlosem Telefonsystem überein. Als Unterschied verbleiben die Merkmale: M1.3Rest wobei die Basiseinheit (101) und alle schnurlosen Handgeräte (105) […] Displays umfassen; M1.8 wobei eine Auswahleinrichtung sowohl an der Basisein-heit (101) als auch an dem Türklingelmodul (110) vor-gesehen ist, M1.8.1Rest die Auswahleinrichtung an dem Türklingelmodul (110) konfiguriert ist, um einem Besucher eine Auswahl bereit zu stellen, dass entweder die Basiseinheit (101) und/oder ein Handgerät (105) oder, alternativ, die Ba-siseinheit (101) und/oder mehrere ausgewählte Hand-geräte (105) unter drahtloser Übermittlung von Bildern von der Kameraeinheit (75) an die Basiseinheit (101) und wenigstens eines der schnurlosen Handgerä-te (105) angerufen wird/werden, wenn die Ruftas-te (701) gedrückt wird, und dass - 15 - M1.8.2 die Auswahleinrichtung an der Basiseinheit (101) konfi-guriert ist, um einem Benutzer eine Auswahl bereit zu stellen, dass entweder die Basiseinheit (101) und/oder ein Handgerät (105) oder, alternativ, die Basisein-heit (101) und/oder mehrere ausgewählte Handgerä-te (105) angerufen wird/werden, wenn die Ruftas-te (701) gedrückt wird; und dass, M1.8.2.1 wenn der Benutzer das Telefonsystems (60) so ein-stellt, dass das Telefonsystems (60) ein spezielles Handgerät anruft, das der Benutzer trägt, die Auswahl-tasten oder Knöpfe (705) des Türklingelmoduls (110) außer Funktion gesetzt werden, und die gesamte Aus-wahl durch die Basiseinheit (101) zu dem eingestellten, speziellen Handgerät umgeleitet wird. Die E (1) zeigt in ihrer Figur 1 ein schnurloses Telefonsystem in einem Wohnhaus (vgl. Absatz [0012]: „Einfamilienhaus“), welches auch ein schnurloses Türklingel-modul mit Kamera 110 aufweist. Das dort gezeigte Telefonsystem umfasst neben der Basiseinheit 101 und dem Kamera-Türklingel-Modul 110 drei unterschiedliche Arten von schnurlosen Handgeräten 105, 115 und 120, die sich in ihren Funktio-nen unterscheiden: Die Sprachhandsets 120 entsprechen in ihrem Funktionsum-fang den Mobilteilen eines herkömmlichen schnurlosen Telefon-systems. Sie können nur eine Sprachverbindung zur der Basis-einheit oder über die Basiseinheit zu anderen Mobilteilen bzw. zu dem Kamera-Türklingel-Modul 110 realisieren (vgl. Absät-ze [0029], [0034]). - 16 - Die Video- & Sprachhandsets 115 weisen darüber hinaus einen Videoempfänger auf und sind damit in der Lage, von dem Ka-mera-Türklingel-Modul 110 oder von den Kamera-Lauthörtele-fonmodulen 105 gesendete Bilddaten zu empfangen und auf ih-rem Display darzustellen (vgl. Absatz [0028]). Die Kamera-Lauthörtelefonmodule 105 sind in gewisser Weise die Gegenstücke zu den Video & Sprachhandsets 115, denn sie können neben einer Sprachverbindung die mit ihrer Kamera aufgenommenen Videobilder an die Video & Sprachhand-sets 115 senden. Daneben weisen sie eine Infrarotlichtquelle auf und haben die Funktion eines Bewegungsmelders (vgl. [0026]). Gemäß Absatz [0034] werden im „Türklingelbetrieb“ sämtliche Sprach-Hand-sets 120 und Video- und Sprach-Handsets 115 angerufen, wenn ein Besucher an der Haustür die Türklingel betätigt. Die Kamera-Lauthörtelefonmodule 105 werden in diesem Fall nicht angerufen. Weiter beschreibt die E (1) im Absatz [0034] einen „Babyüberwachungsbetrieb“, bei dem sich im Zimmer eines zu überwachenden Babys ein Kamera-Lauthörtelefonmodul 105 befindet und dieses auf Anforderung sein Kamerabild an ein Video- & Sprachhandset 115 überträgt. Die Kamera-Laut-hörtelefonmodule 105 unterstützen gemäß Absatz [0026] „auch Sprach-Intercom-Anrufe unter Verwendung eines integrierten Mikrophons und Lautsprechers“ und sind „fähig zur Entgegennahme eingehender Anrufe“. Daraus ergibt sich, dass sie eingehende Telefonanrufe signalisieren können, was jedoch in dem in der E (1) genannten „Baby-Überwachungsbetrieb“ bei einem schlafenden Baby ersichtlich ebenso zu vermeiden ist wie die Signalisierung der Türklingelrufs. - 17 - Der Fachmann entnimmt hieraus, dass das aus der E (1) bekannte Telefonsystem hinsichtlich der eingesetzten Kamera-Lauthörtelefonmodule 105 eine Auswahlein-richtung aufweisen muss, mit deren Hilfe der Benutzer bestimmen kann, ob dieses Kamera-Lauthörtelefonmodul 105 einen Anruf – gleich ob von einem externen Te-lefonteilnehmer oder von einem Besucher an der Haustür – signalisieren soll oder nicht. Ob diese Auswahleinrichtung an den einzelnen Kamera-Lauthörtelefonmo-dulen 105 oder zentral an der Basiseinheit 101 vorgesehen ist und wie sie reali-siert ist, ist in der E (1) nicht angegeben. Bereits hieraus stellt sich dem Fachmann die Aufgabe, diese Auswahleinrichtung geeignet auszugestalten und sich insbesondere zu überlegen, an welcher Einheit des Telefonsystems er sie vorsieht. Zudem sieht der Fachmann bei dem aus der E (1) bekannten Telefonsystem als nachteilig an, dass bei Drücken des Türklingelknopfes stets alle im Haus vorhan-denen Video- & Sprachhandsets 115 und Sprachhandsets 120 angerufen werden, obwohl es Situationen gibt, in denen an einem oder mehreren der Sprachhand-sets 120 oder der Video- & Sprachhandsets 115 eine Türklingelsignalisierung un-erwünscht ist – ähnlich wie dies von den Kamera-Lauthörtelefonmodulen 105 aus der E (1) bereits bekannt ist. So könnte ein Familienmitglied mit Sprachhand-set 120 sich in seinem häuslichen Arbeitszimmer aufhalten, um berufliche Telefo-nate zu führen, möchte dabei aber nicht durch den weitergeleiteten Türklingelton des Türklingelmoduls gestört werden. Hier wird deutlich, dass ein bloßes Aus- oder Stummschalten des betreffenden Sprachhandsets nicht zielführend ist, denn der Benutzer möchte noch telefonieren können. - 18 - Aufgrund der vorstehend genannten Erkenntnis hinsichtlich der Existenz einer Auswahleinrichtung bezüglich der Kamera-Lauthörtelefonmodule 105 und auf-grund des vorstehend genannten Nachteils der Türklingelsignalisierung an allen übrigen schnurlosen Handgeräten, stellt sich dem Fachmann die Aufgabe, das aus der E (1) bekannte schurlose Telefonsystem mit Türklingelmodul so zu modifi-zieren, dass es flexibel an unterschiedliche häusliche Situationen angepasst wer-den kann. Bei der Suche nach einer Lösung stößt der Fachmann auf die E (14). Diese zeigt ihm die Konfiguration eines schnurlosen Telefonsystems (vgl. Figur 1) mit Türklin-gelmodul 1 in der Weise, dass eine Weiterleitung des Türklingelsignals an ausge-wählte Einheiten möglich ist, vgl. E (14), Absatz [0167]: „Keyboard 31 […] to permit […] the introduction of telephones […] and […] the selection of options on the menu for configuring the system“; Absatz [0252]: „a call forward function […] to […] pre-determined telephones“; Anspruch 11: „cordless telephone“). Bei der E (14) befindet sich die Auswahleinrichtung 31, 32 an der Basisstation 3 und ist als Tastatur und Display ausgebildet (vgl. Absätze [0166], [0167] i. V. m. den Figuren 1 und 3). Damit ergibt es sich für den Fachmann in naheliegender Weise, an der Basisein-heit des aus der E (1) bekannten schnurlosen Telefonsystems eine Auswahlein-richtung vorzusehen, damit die Benutzer (= Hausbewohner) in Abhängigkeit von den verschiedenen häuslichen Situationen auswählen können, an welche Einhei-ten – nur Basiseinheit, nur bestimmte Handsets oder beliebige Kombinationen – der Türklingelruf weitergeleitet wird. - 19 - Dabei eine Auswahl- bzw. Konfigurationseinrichtung nicht nur an der Basiseinheit im Haus (erster Rest von M1.8.1), sondern auch an der Türklingel selber vorzuse-hen (M1.8 und M1.8.2), ergibt sich für den Fachmann ebenfalls in naheliegender Weise. Denn bei einer die Türklingel betätigenden Person kann es sich um einen Hausbewohner handeln, dem bekannt ist, dass sich ein bestimmtes schnurloses Handgerät in einem Zimmer befindet, in dem keine Störung erwünscht ist. Einer solchen Person ist die Möglichkeit zu eröffnen, dieses Wissen an der Türklingel in geeigneter Weise umzusetzen. Zudem zeigt bereits die E (14), dass auch an dem Türklingelmodul eine Tastatur 14 und eine Anzeigeeinrichtung 15 vorhanden sind, mit deren Hilfe eine Codeeingabe möglich ist, um auf verschiedene Systemfunktio-nen zugreifen zu können (vgl. Absatz [0141] i. V. m. den Figuren 1 und 2). Jedoch ist dem Fachmann bewusst, dass die vom Benutzer an der Basiseinheit ausgewählten Einstellungen Vorrang vor den von einem Besucher an dem Türklin-gelmodul gewählten Einstellungen haben sollten. Denn selbstverständlich haben die Personen im Haus einen besseren Überblick darüber, welche Weiterleitungen des Türklingelsignals am zweckdienlichsten sind. Insbesondere für den Fall der Weiterleitung an nur ein spezielles Handgerät ergibt sich diese Vorrangfunktion für den Fachmann in naheliegender Weise. Würde die Rufweiterleitung an dieses ei-ne Handgerät durch einen Besucher an der Türklingel ausgeschaltet werden, be-stünde die Gefahr, dass das Türklingelsignal ins Leere läuft. Daher ist für diesen Fall die Auswahleinrichtung an dem Türklingelmodul außer Funktion zu setzen (M1.8.2.1). Es geht über fachmännisches Vorgehen nicht hinaus, zur Konfiguration des schnurlosen Telefonsystems die Basiseinheit mit einer Tastatur als Eingabeme-dium auszustatten und zudem ein Display vorzusehen, damit der Benutzer eine einfache und komfortable Auswahlmöglichkeit hat und er seine Eingaben kontrol-lieren kann. Wie vorstehend ausgeführt, ist dies auch bereits aus der E (14) be-kannt (vgl. die Figuren 2 und 3). Zudem ist das Vorsehen eines Displays bei der - 20 - Basisstation und bei den Mobilteilen eines schnurlosen Telefonsystems ohnehin fachüblich, vgl. als Beleg für die Fachüblichkeit die E (12), Absatz [0019]: „deren Basisstation […] ein Display 17 aufweist […] Anbringung des Displays 17 am mobilen Stationstele-fon“; die E (5), Sp. 1, Z. 32 – 36: „Diese mobilen Handapparate […] wei-sen jeweils […] ein Display […] auf“; Sp. 1, Z. 57 – 59: „Am Dis-play des gerufenen Handapparates 2, 3 wird beispielsweise in Buchstaben oder symbolisch die Türstation 4 als der rufende Teil-nehmer angezeigt.“; die E (8), Anspruch 6: „auf einem Display des Basisgerätes (5) ei-ne Information über den Signalerzeuger der Türsprecheinrich-tung (3) angezeigt wird“ (Rest von M1.3). Die Weiterleitung des an dem Türklingelmodul aufgenommenen Kamerabildes auch an die Basiseinheit geht über fachmännisches Vorgehen nicht hinaus (zweiter Rest von M1.8.1). Nach alledem ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. 4. Das im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag angegebene schnurlose Telefonsystem beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG). - 21 - Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Ge-genstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag durch die folgenden zusätzlichen Merkmale, die alle aus der E (1) bekannt sind: M1.2.1Hi (Handgeräte) von denen mehrere eine Kamera aufwei-sen; (vgl. Figur 1: die drei „Kamera-Lauthörtelefonmo-dule 105“, die gemäß Figur 2 jeweils eine „CMOS-Kamera“ aufweisen) M1.4Hi (ein Türklingelmodul (110)), das eine Kameraeinheit (75) aufweist, […] (vgl. Figur 1: „Kamera-Türklingel 110“), M1.6Hi wobei das Telefonsystem konfiguriert ist, um einen Tür-klingelbetrieb unter Einsatz der Kameraeinheit (75) an dem Türklingelmodul (110), der Basiseinheit (101) und der Handgeräte (105) sowie (vgl. Absatz [0034]: „Türklingelbetrieb […] 4a. Das VH 115 verwendet die unter Verwendung von TDMA aufgebaute Datenverbindung dazu, die Videokamera auf der CDB 110 einzuschalten und die Videoübertragung […] zu beginnen“) - 22 - M1.7Hi einen Baby-Überwachungsbetrieb unter Einsatz einer Kamera zur Erzeugung und Übermittlung von Überwa-chungsbildern, der Basiseinheit (101) und eines Handge-räts (105) bereit zu stellen, (vgl. Absatz [0035]: „Babyüberwachungsbetrieb […] 3. Das VH 115 sendet eine Nachricht an die Basiseinheit 101 und fordert einen Sichtbefehl an 4. Die Basiseinheit 101 schafft eine stille Inter-com-Verbindung zur CS 105 und gibt die Anwei-sung, die Videokamera einzuschalten und die Vi-deoübertragung […] zu beginnen.“). Da diese Merkmale alle aus E (1) bekannt sind, gelten die vorstehenden Ausfüh-rungen zum Naheliegen des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hauptantrag für den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag in entsprechender Weise. 5. Da die Gegenstände der Ansprüche 1 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag nicht pa-tentfähig sind, fallen aufgrund der Antragsbindung auch die jeweils auf den An-spruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 (vgl. BGH v. 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfah-ren II; BGH v. 26. September 1996 – X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 – elektrisches Speicherheizgerät). - 23 - 6. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. 7. Auf die angefügte Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. Dr. Hartung Kirschneck J. Müller Matter Pü - 24 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-mittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluss zu-gelassen hat (§§ 99 Abs. 2, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 Patentgesetz (PatG)). Hat der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Ver-fahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG): 1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg ab-gelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vor-schriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG). Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver-ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespa-tentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internet-seite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kom-munikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).
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