BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 52/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. Oktober 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 08.05 - 2 - betreffend das Patent 198 07 844 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Phys. Dr. Mayer als Vorsitzendem und der Richter Schmöger, Dr.-Ing. Scholz und Dr.-Ing. Kaminski beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 16. Mai 2003 aufgehoben. Das Patent 198 07 844 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 9 mit Beschreibung nach Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2005, mit Zeichnungen gemäß Patentschrift. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 1.34 - hat das auf die am 25. Februar 1998 eingegangene Anmeldung erteilte Patent mit der Bezeichnung "Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung" durch Beschluss vom 16. Mai 2003 mit der Begründung aufrechterhalten, die Einrichtung gemäß dem erteilten Pa-tentanspruch 1 ergebe sich auch hinsichtlich unterschiedlicher Kombinationen der entgegengehaltenen Druckschriften nicht in naheliegender Weise aus der Stand der Technik. - 3 - Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde Einsprechenden. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet: "Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung, insbesondere in ei-nem Gebäude oder dergleichen, das neben der Notlichtversor-gung auch eine Allgemeinbeleuchtung aufweist, umfassend - mindestens zwei Endstromkreise (18) einer Notbeleuchtung je-weils mit zwei Gruppen daran angeschlossener Leuchten (11, 13, 15), wobei die Leuchten (11, 13, 15) der ersten Gruppe als Dauerlichtleuchten und die Leuchten (11, 13, 15) der zweiten Gruppe als Bereitschaftslichtleuchten ausgeführt sind; - eine zentrale Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlicht-versorgung; - eine Zentralbatterie (3) für die Notlichtversorgung; - Spannungswächtereinheiten (1, 14) zur Registrierung eines Spannungsabfalls in einzelnen Abschnitten (17) der Allgemein-beleuchtung und/oder im Bereich der zentralen Stromversor-gungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung; sowie - mit den Endstromkreisen (18) verbundenen Stromkreisum-schalteinrchtungen (5), die bei Registrierung eines Spannungs-abfalls in einem oder mehreren Abschnitten der Allgemeinbe-leuchtung eine Versorgung der Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) mit Strom aus der zentralen Stromversorgungseinrich-tung (16) für die Notlichtversorgung gewährleisten und bei Re-gistrierung eines Spannungsabfalls im Bereich der zentralen - 4 - Stromversorgungseinrichtung für die Notlichtversorgung eine Versorgung der Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) und der Dauerlichtleuchten (11, 13, 15) mit Strom aus der Zentralbatte-rie (3) gewährleisten - und mit Mitteln (4) zur Veränderung der an den Endstromkrei-sen (18) anliegenden Spannungsform, die gezielt die Span-nungsform der Endstromkreise (18) ändern können, um da-durch die Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) einzuschalten, und - mit Schalteinheiten (10, 12), die den Bereitschaftslichtleuch-ten (11, 13, 14) zugeordnet sind, die Mittel zur Erkennung der Spannungsform umfassen und in Abhängigkeit von der in den Endstromkreisen (18) anliegenden Spannungsform die Bereit-schaftslichtleuchten (11, 13,15) ein- oder ausschalten." Der Patentanspruch gemäß Hilfsantrag lautet: "Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung, insbesondere in ei-nem Gebäude oder dergleichen, das neben der Notlichtversor-gung auch eine Allgemeinbeleuchtung aufweist, umfassend - mindestens zwei Endstromkreise (18) einer Notbeleuchtung je-weils mit zwei Gruppen daran angeschlossener Leuchten (11, 13, 15), wobei die Leuchten (11, 13, 15) der ersten Gruppe als Dauerlichtleuchten und die Leuchten (11, 13, 15) der zweiten Gruppe als Bereitschaftslichtleuchten ausgeführt sind; - eine zentrale Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlicht-versorgung; - 5 - - eine Zentralbatterie (3) für die Notlichtversorgung; - Spannungswächtereinheiten (1, 14) zur Registrierung eines Spannungsabfalls in einzelnen Abschnitten (17) der Allgemein-beleuchtung und/oder im Bereich der zentralen Stromversor-gungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung; sowie - mit den Endstromkreisen (18) verbundenen Stromkreisum-schalteinrichtungen (5), die bei Registrierung eines Span-nungsabfalls in einem oder mehreren Abschnitten der Allge-meinbeleuchtung eine Versorgung der Bereitschaftslicht-leuchten (11, 13, 15) mit Strom aus der zentralen Stromversor-gungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung gewährleisten und bei Registrierung eines Spannungsabfalls im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung für die Notlichtversor-gung eine Versorgung der Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) und der Dauerlichtleuchten (11, 13, 15) mit Strom aus der Zentralbatterie (3) gewährleisten, - und mit Mitteln (4) zur Veränderung der an den Endstromkrei-sen (18) anliegenden Spannungsform, die gezielt die Span-nungsform der Endstromkreise (18) ändern können, um da-durch die Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) einzuschalten, und - mit Schalteinheiten (10, 12), die den Bereitschaftslichtleuch-ten (11, 13, 15) zugeordnet sind, die Mittel zur Erkennung der Spannungsform umfassen und in Abhängigkeit von der in den Endstromkreisen (18) anliegenden Spannungsform die Bereit-schaftslichtleuchten (11, 13, 15) ein- oder ausschalten, - 6 - - wobei jeder der Leuchten (11, 13, 15) ein Schaltelement (9) zugeordnet ist, das vorzugsweise als Schalter (9) oder als pro-grammierbares Element wie beispielsweise EEPROM ausge-führt ist, mit dem ausgewählt werden kann, ob die Leuchte (11, 13, 15) als Dauerlichtleuchte oder als Bereitschaftslichtleuchte betrieben wird." Mit den in diesen Patentansprüchen angegebenen Merkmalen soll die Aufgabe gelöst werden, eine Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung zu schaffen, die flexibel und mit wenig Installationsaufwand realisierbar ist (Sp 2 Z 31 bis 34 der jeweils geltenden Beschreibung). Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, ausgehend von dem in der Norm DIN/VDE 0108, Teil 1, Oktober 1989 offenbarten Stand der Technik ergebe sich die Anordnung gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag für den Fach-mann in Kenntnis der DE 28 35 549 A1 in naheliegender Weise. Denn einzige Lö-sung für das sich in der Praxis stellende technische Problem, den Installations-aufwand bei der Verkabelung zu verringern, sei die Mischung von Dauerlicht-leuchten und Bereitschaftslichtleuchten in jedem Endstromkreis, wofür dem Fachmann geeignete einzeln ansteuerbare Leuchten bekannt seien. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen mit der Maßgabe, das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: - 7 - Patentansprüche 1 bis 9 mit Beschreibung nach Hauptantrag, hilfsweise Patentansprüche 1 bis 8 mit Beschreibung nach Hilfs-antrag, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2005, in beiden Fällen mit Zeichnungen gemäß Pa-tentschrift. Zur Begründung des Hauptantrags trägt sie vor, die vorgenannte DIN VDE-Norm verbiete Schalter in Endstromkreisen der Sicherheitsbeleuchtung. Hierdurch sei der Fachmann am Anmeldetag davon abgehalten gewesen, die darin gegebene Lehre mit den aus der DE 28 35 549 A1 bekannten Leuchten zu verwirklichen, da diese über Schaltvorrichtungen versorgt würden. Auch gebe es - entgegen der Auffassung der Einsprechenden - für eine gemischte Anordnung von Dauerlicht-leuchten und Bereitschaftslichtleuchten in einem Endstromkreis nicht nur eine ein-zige Lösung, wie die Lampen ausgebildet und angesteuert werden könnten. Mit dem zusätzlichen Merkmal gemäß Hilfsantrag brauche der Fachmann die Ent-scheidung, welcher Gruppe eine Lampe angehören solle, erst nach deren Einbau vor Ort fällen, und könne diese auch jederzeit ändern, was ebenfalls nicht nahe-gelegt sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als das Patent im Umfang des Hauptantrags beschränkt aufrechtzuerhalten war, weil der Gegenstand gemäß dem Patentanspruch 1 patentfähig ist. Als zuständiger Fachmann ist hier nach Auffassung des Senats ein Fachhoch-schulingenieur der Elektrotechnik mit Berufserfahrungen in der Planung und Aus-führung von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen anzusehen. - 8 - 1. Zur Offenbarung und Zulässigkeit des Patentanspruchs 1 Die gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 eingefügte Merkmale sind zuläs-sig. Dass die Endstromkreise jeweils mit zwei Gruppen der Dauerlichtleuchten und Be-reitschaftslichtleuchten versehen sind, ist in Figur 1 in Verbindung mit Spalte 2, Zeilen 44 bis 49 und Spalte 4, Zeilen 32 bis 43 der Patentanschrift als zur Erfin-dung gehörig entnehmbar, die mit den ursprünglichen Unterlagen insoweit über-einstimmt. Die Beschränkung, dass die Schalteinheiten den (dh allen) Bereitschaftslicht-leuchten zugeordnet sind und nicht mehr nur einzelnen, ergibt sich aus dem er-teilten Patentanspruch 2. 2. Neuheit Die Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung ist neu. Aus der Deutschen Norm DIN VDE 0108, Teil 1, Oktober 1989, ist dem Fach-mann eine Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung bekannt, insbesondere in einem Gebäude oder dergleichen, das neben der Notlichtversorgung auch eine Allgemeinbeleuchtung aufweist (Bild Seite 19, in dem nach Art einer Schaltanlage mit sieben nebeneinander angeordneten Abgängen - jeweils getrennt durch senk-rechte Strichlinien - ein Schaltungsbeispiel dargestellt ist). umfassend - mindestens zwei Endstromkreise einer Notbeleuchtung (Bild Seite 19: "Strom-kreise der Sicherheitsbeleuchtung.." im 7. Abgang iVm Abschnitten 6.1 und 6.2) mit zwei Gruppen daran angeschlossener Leuchten, wobei die Leuchten der ers-ten Gruppe dadurch als Dauerlichtleuchten ausgeführt sind, dass sie aus dem Endstromkreis Sicherheitsbeleuchtung in Dauerschaltung versorgt sind und die Leuchten der zweiten Gruppe dadurch als Bereitschaftslichtleuten ausgeführt sind, dass sie aus dem Endstromkreis Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftslicht-schaltung versorgt sind; eine zentrale Stromversorgungseinrichtung für die Not-- 9 - lichtversorgung (3. bis 6. Abgang); eine Zentralbatterie für die Notlichtversorgung (6. Abgang); Spannungswächtereinheiten U
Full & Egal Universal Law Academy