BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 52/07_______________(Aktenzeichen)Verkündet am10. November 2008…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2004 050 665.5-32…hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2008 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Ing. Bertl und der Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, Gutermuth und Dipl.-Ing. Groß- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G 05 F - hat die am 18. Oktober 2004 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 1. August 2007 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin und Be-schwerdeführerin.Die Anmelderin stellt den Antrag,das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Schriftsatz vom 12. März 2007 (Bl. 195/197 der Prüfungsakte),Beschreibung Seiten 1, 1a und 1b vom 15. Januar 2007, im Übri-gen wie AnmeldetagZeichnungen wie Anmeldetag.Hilfsweise beantragt siedas Patent mit einer Fassung des Anspruchs 1 gemäß den über-gebenen Hilfsanträgen 1 bis 3 zu erteilen.- 3 -Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet unter Einfügung von Gliede-rungsbuchstaben entsprechend einer, mit Eingabe vom 28. Juni 2007 (S. 10) vor-gelegten Merkmalsanalyse:"a) Elektronikstromversorgung mit Kompensation dynamischer Stromänderungen direkt am Entstehungsort, die beim Betrieb in einer hochfrequent getakteten integrierten Schaltung (11) auftreten,b) wobei eine dynamische Stromänderungskompensations-schaltung (10)b1) in der integrierten Schaltung selbst integriert istb2) oder in unmittelbarer Nähe der integrierten Schaltung, ange-ordnet ist,c) wodurch keine bei dynamischen Stromänderungen infolge der Induktivität der Stromspeiseleitung und am ESR der Stützkon-densatoren hervorgerufenen, unverträglichen Versorgungs-spannungsänderungen an der integrierten Schaltung entste-hen."Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem des Haupt-antrags dadurch, dass das Merkmal b2) lautet"oder in unmittelbarer Nähe der Entstehungsorte in der integrier-ten Schaltung, insbesondere auf einem Chipträger, angeordnet ist,"und dass im Merkmal c) die Worte "und am ESR der Stützkondensatoren" gestri-chen sind.Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem des Hilfsan-trags 1 dadurch, dass er das Merkmal b2) nicht enthält.- 4 -Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von dem des Hilfsan-trags 2 dadurch, dass das Merkmal c) lautet:"wodurch keine bei dynamischen Stromänderungen infolge der In-duktivität der Stromspeiseleitung innerhalb der integrierten Schal-tung hervorgerufenen, unverträglichen Versorgungsspannungsän-derungen an der integrierten Schaltung entstehen."Als Aufgabe ist in der geltenden Beschreibung Seite 1a, letzte Zeile bis Seite 1b 1. Zeile angegeben, den Stand der Technik zu verbessern.Die Anmelderin vertritt die Ansicht, der Prüfer habe im Anschluss an eine telefoni-sche Anhörung einen Beschluss über die Erteilung eines Patents verkündet. Sie regt die Zulassung einer Rechtsbeschwerde an.Sie trägt weiterhin vor, dass unter dem anspruchsgemäßen Begriff "integrierte Schaltung" nicht das eine integrierte Schaltung enthaltende Gehäuse samt An-schlusspins, sondern nur die im Gehäuse befindliche integrierte Schaltung selbst zu verstehen sei. Dazu legt sie Datenblätter für den Chip SN74LS32 (ein IC mit vier ODER-Gattern in einem DIL-14-Gehäuse) und für den Mikroprozessor 486 vor. Eine so verstandene integrierte Schaltung könne auch aus mehreren inte-grierten Schaltungen bestehen.Bei der Erfindung gehe es darum, Versorgungsspannungsänderungen zu kom-pensieren, die durch Induktivitäten hervorgerufen würden, welche an zwischen den Anschlusspins und der integrierten Schaltung und auf der integrierten Schal-tung selbst gelegenen Leitungen aufträten. Unter der Angabe "in unmittelbarer Nä-he der integrierten Schaltung" sei ein Mikrometerbereich zu verstehen.- 5 -Die Anmelderin gibt an, dass es allgemein bekannt sei, dass sich die dynamischen Versorgungsspannungsschwankungen nach der ForPHO ǻ8 = (di/dt) L berechne-ten.Hinsichtlich der dem Zurückweisungsbeschluss zugrundegelegenen Druckschrift US 6 791 302 B2 weist sie darauf hin, dass hier die Induktivitäten zwischen den Anschlusspins und der integrierten Schaltung nicht berücksichtigt würden. Die Er-findung werde durch diese Druckschrift nicht nahegelegt. Auch sei die Fachwelt, darunter namhafte und große Firmen, bisher noch nicht darauf gekommen, eine Stromänderungskompensationsschaltung in der integrierten Schaltung anzuord-nen.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die zulässige Beschwerde hatte keinen Erfolg, weil der Gegenstand des jeweili-gen Patentanspruchs 1 nach allen Anträgen nicht patentfähig ist.1. Zur Frage der Möglichkeit einer telefonischen BeschlussverkündungDer Auffassung der Anmelderin, die Übersendung des Telefax vom 18. Januar 2007, dem eine Kopie des Formblatts "Patenterteilung" beigefügt war, stelle eine abschließende Regelung dar, die durch den Zurückweisungsbeschluss nicht mehr habe revidiert werden können, ist nicht zuzustimmen.In dieser Kopie wird unter Ziffer B1 eindeutig festgestellt, dass eine Patentertei-lung "ohne Verkündung" erfolgen sollte.- 6 -Unter C / Verfügung II 1 ist verfügt, "der Patenterteilungsbeschluss ist vorzuberei-ten". Unter Ziffer C / 6. (Publikationsunterlagen für die Patentschrift) wird auf das fernmündliche Gespräch vom 18. Januar 2007 Bezug genommen, nicht etwa auf eine "Vereinbarung in der Anhörung" (unter Nr. 3).Das Protokoll des fernmündlichen Gesprächs vom 18. Januar 2007, das die Prü-fungsstelle der Anmelderin übersandt hat, trägt die Überschrift "Niederschrift über ein fernmündliches Gespräch" und legt fest, mit welchen Unterlagen ein Patent er-teilt werden soll. Die Anmelderin wird darin aber aufgefordert, den gestellten An-trag schriftlich zu bestätigen.Auch wenn die Übermittlung der "Erteilungsverfügung" vor Erteilung des Patents ein sehr ungewöhnliches Vorgehen der Prüfungsstelle darstellt, konnte die Anmel-derin daher aus ihr letztlich nicht mehr als die Absicht entnehmen, das Patent demnächst zu erteilen. Zur Auffassung, das Patent sei bereits erteilt, konnte sie bei vernünftiger Würdigung nicht gelangen.Der Vertreter der Anmelderin hat insoweit selbst im in der Übersendung nachfol-genden Schriftwechsel dokumentiert, dass er die Übersendung des Faxes vom 18. Januar 2007 noch nicht als Patenterteilungsbeschluss aufgefasst hat:a) Im Schriftsatz vom 31. Januar 2007 verwendete er die Formu-lierung "zur Erteilung anstehende Unterlagen" und formulierte insoweit einen Vorbehalt gegen die beabsichtigte Patentertei-lung bis nach erfolgter Rücksprache mit seinem Mandanten.b) Im Schriftsatz vom 6. Februar 2007 erklärte er, nach Rückspra-che mit der Mandantschaft bestehe nunmehr Einverständnis mit den Unterlagen, die zur Patenterteilung vorgesehen seien. Es werde gebeten, möglichst zügig den Patenterteilungsbeschluss auszufertigen und diesen zu übermitteln.- 7 -c) Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2007 kündigte er an, in Kürze werde ein verbesserter Anspruch vorgelegt, hilfsweise werde die Durchführung einer Anhörung beantragt.d) Mit Schriftsatz vom 12. März 2007 wurden dann neue Unterla-gen vorgelegt, u. a. ein neu aufgenommener Anspruch 9 und es wurde gebeten, auf Basis der jetzt vorliegenden Unterlagenüber die Patenterteilung Beschluss zu fassen.e) Im Schriftsatz vom 11. Mai 2007 wird ausgeführt, dass der zu-ständige Prüfer bereits mehrfach mündlich den Patentertei-lungsbeschluss in dieser Sache zugesagt habe.f) Im Schriftsatz vom 25. Mai 2007 wird ausgeführt, dass eine wei-tere Verzögerung nicht für nachvollziehbar gehalten werde, weil beispielsweise im Anschluss an eine mündliche Verhandlung bereits der fertige Erteilungsbeschluss vorgelegt werden könne. Es werde um Mitteilung gebeten, warum bei Entscheidungen, denen eine mündliche Verhandlung nicht vorausgehe, eine der-artige Verzögerung eintreten könne.g) Bis zur Beschwerdebegründung findet sich dagegen kein An-haltspunkt in den von der Anmelderin eingereichten Schriftstü-cken, wonach sie von einer bereits erfolgten Erteilung ausgehe.Eine Bindungswirkung dahingehend, das Patent entsprechend telefonischen Ver-einbarungen zu erteilen, ist durch dieses Vorgehen des Deutschen Patent- und Markenamts nicht eingetreten. Erkennt dieses vor einer zunächst beabsichtigten Erteilung eines Patents, dass die bisherige Auffassung zur Schutzfähigkeit unzu-treffend ist, ist es sogar verpflichtet, unter Wahrung rechtlichen Gehörs so zu ent-scheiden, wie es dem Patentgesetz entspricht. Eine Patenterteilung ist insoweit - 8 -nicht mit einem begünstigenden Verwaltungsakt in anderen Bereichen des Verwal-tungsrechts gleichzusetzen, der Dritte nicht notwendigerweise betreffen muss (z. B. Gewährung von Beihilfen etc.). Die Gewährung eines Monopols durch ein Patent schließt hingegen andere von der Nutzung der Erfindung aus, was nur bei einer tatsächlich bestehenden Schutzfähigkeit gerechtfertigt ist, solange die Ent-scheidung noch nicht wirksam ergangen ist.2. FachmannAls zuständiger Fachmann ist hier ein Diplomingenieur der Fachrichtung Elektro-nik anzusehen, der Kenntnisse auf dem Gebiet der Entwicklung elektronischer Schaltungen besitzt, dem dabei die durch parasitäre und störende Effekte hervor-gerufenen Wirkungen bekannt sind und der Layouts integrierter Schaltungen er-stellen kann.3. Verständnis der AnsprücheAls Entstehungsort dynamischer Stromänderungen (Merkmal a)) ist ein Ort an den Stromspeiseleitungen zu sehen, an dem die Wirkung störender Leitungsinduktivi-täten vorhanden ist (vgl. die streitpatentgemäße Aufgabe).Entsprechend dem Verständnis einer integrierten Schaltung, wie es die Anmelde-rin anhand der vorgelegten Datenblätter a. a. O. vorgetragen hat, versteht der Fachmann unter der Angabe "wobei eine dynamische Stromänderungskompensa-tionsschaltung in unmittelbarer Nähe der integrierten Schaltung angeordnet ist" (Merkmale b) und b2)) auch eine schaltungsmäßige Anordnung der dynamischen Stromänderungskompensationsschaltung außerhalb der integrierten Schaltung - nämlich an den Anschlusspins eines, die integrierte Schaltung enthaltenden Ge-häuses - noch als "in unmittelbarer Nähe der integrierten Schaltung angeordnet". Denn aus den von der Anmelderin vorgelegten Datenblättern a. a. O. ist ersicht-lich, dass sich die Anschlusspins des die jeweilige integrierte Schaltung (ODER-- 9 -GATTER bzw. Mikroprozessor 486) enthaltenden Gehäuses in unmittelbarer Nähe der integrierten Schaltung befinden.Ein von der Anmelderin angesprochener Mikrometerbereich, der als Definition des Abstands zwischen Stromänderungskompensationsschaltung und integrierter Schaltung hätte herangezogen werden können, ist dagegen in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart.Die im Merkmal c) erwähnten Stromspeiseleitungen können demzufolge auch Lei-tungen sein, die zwischen der Elektronikstromversorgung (Spannungsquelle) und den Anschlusspins eines die integrierte Schaltung (Last) enthaltenden Gehäuses verlaufen.Die weitere Angabe im Merkmal c), dass "keine … unverträglichen Versorgungs-spannungsänderungen an der integrierten Schaltung entstehen" versteht der Fachmann so, dass zwar noch Versorgungsspannungsschwankungen vorhanden sein können, diese aber in einem Bereich liegen, der die Funktion der integrierten Schaltung nicht stört.4. HauptantragAus der US 6 791 302 B2, Figur 11 ist eine Elektronikstromversorgung (104) be-kannt, die eine hochfrequent getaktete - üblicherweise in einem Gehäuse mit An-schlusspins angeordnete - integrierte Schaltung (112) versorgt. Die Druckschrift zeigt dabei einea) Elektronikstromversorgung (Voltage Regulator 104) mit Kompen-sation dynamischer Stromänderungen (di/dt) direkt am Entste-hungsort (hier Anschlusspins des die integrierte Schaltung (dy-namic load) 112) enthaltenden Gehäuses; weitere Ausführungen bei Merkmal c)), die beim Betrieb in einer hochfrequent getakte-- 10 -ten integrierten Schaltung (dynamic load 112) auftreten (Sp. 1 Z. 18 bis 20, Sp. 2 Z. 8 bis 18 i. V. m. Sp. 8 Z. 2 bis 18),b) wobei eine dynamische Stromänderungskompensationsschal-tung (1116, 1118, 1120, 1122)b2) in unmittelbarer Nähe der integrierten Schaltung angeordnet ist (In Figur 11 sind mit 106, 108, 1112, 1114 die Induktivitäten in der Stromspeiseleitung zu den Anschlusspins des, die integrierte Schaltung 112 enthaltenden Gehäuses bezeichnet (Sp. 8 Z. 2 bis 8). In der Leitung zwischen den Anschlusspins und der Stromänderungskompensationsschaltung sind jedoch keine In-duktivitäten eingezeichnet, woraus mitzulesen ist, dass diese Leitung so kurz ist, dass Leitungsinduktivitäten hier vernachläs-sigt werden können. Daraus folgt (wie auch aus Sp. 5 Z. 45 bis 48 entnehmbar), dass die Stromänderungskompensationsschal-tung schaltungsmäßig an den Anschlusspins des die integrierte Schaltung 112 enthaltenden Gehäuses angeordnet ist. Damit ist aber - entsprechend dem vorstehend dargelegten Verständnis -die Stromänderungskompensationsschaltung auch in unmittelba-rer Nähe der integrierten Schaltung angeordnet),c) wodurch keine bei dynamischen Stromänderungen infolge der Induktivität der Stromspeiseleitung und am ESR der Stützkon-densatoren (110) hervorgerufenen, unverträglichen Versor-gungsspannungsänderungen an der integrierten Schaltung ent-stehen (Die Stromspeiseleitungsinduktivitäten 106, 108, 1112, 1114, sowie der ESR des Stützkondensators 110 (= effektiver serieller Widerstand des Kondensators) können nicht wirksam werden (Sp. 8 Z. 2 bis 18), weil die Stromänderungskompensa-tionsschaltung 1116, 1118, 1120, 1122 in unmittelbarer Nähe der Anschlusspins des Gehäuses der integrierten Schaltung 112 (Sp. 5 Z. 45 bis 48) und damit gemäß Senatsverständnis schal-tungsmäßig in unmittelbarer Nähe der integrierten Schaltung an-- 11 -geordnet ist. Dieser Ort ist auch als Entstehungsort dynamischer Stromänderungen anzusehen, weil er an einer Stelle liegt, an der die Wirkung störender Leitungsinduktivitäten vorhanden ist. Auf zwischen den Anschlusspins und der integrierten Schaltung 112 verlaufenden Leitungen, sowie auf Leitungen, die sich auf der in-tegrierten Schaltung 112 selbst befinden, mögen zwar noch rest-liche Leitungsinduktivitäten auftreten, diese können aber nicht zu unverträglichen Versorgungsspannungsänderungen an der inte-grierten Schaltung 112 führen, da diese sonst nicht funktionsfä-hig wäre).Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag in seiner zweiten Alter-nativlösung (Merkmal b), b2)) ist somit gegenüber der aus der US 6 791 302 B2 bekannten Schaltung nicht neu.Besteht ausgehend von einer solchen Schaltung weiterhin das Bedürfnis, auch noch die Versorgungsspannungsänderungen auf zwischen den Anschlusspins und der integrierten Schaltung 112 befindlichen Leitungen und den in der integrierten Schaltung 112 selbst befindlichen Leitungen zu beseitigen, so weiß der Fachmann angesichts elektrotechnischer Grundkenntnisse, aufgrund der allgemein bekann-ten )RUPHO ǻ8 = (di/dt) L, dass sich die Versorgungsspannungsänderung ǻ8wenn di/dt festliegt, nur dann reduzieren lässt, wenn die Leitungsinduktivität L ver-ringert wird. Will der Fachmann Versorgungsspannungsänderungen völlig vermei-den, muss er die Wirkungen der Leitungsinduktivitäten - hier auch noch die Induk-tivitäten auf Leitungen zwischen den Anschlusspins und der integrierten Schal-tung 112 sowie Induktivitäten auf Leitungen, die sich auf der integrierten Schaltung selbst befinden - eliminieren oder mit anderen Worten: die Stromänderungskom-pensationsschaltung in der integrierten Schaltung selbst integrieren (Merkmal b) und b1)).- 12 -Es bedarf daher für den Fachmann keiner erfinderischen Tätigkeit, die aus der US 6 791 302 B2 bekannte Schaltung so auszugestalten, dass die Stromände-rungskompensationsschaltung (1116, 1118, 1120, 1122) von außerhalb der inte-grierten Schaltung (112), d. h. von den Anschlusspins in das Innere des Gehäuses verlagert und auf der integrierten Schaltung selbst integriert ist.Im Übrigen ist eine spezielle Ausgestaltung der Stromänderungskompensations-schaltung in den ursprünglichen Unterlagen nicht enthalten, so dass die Anmel-dung lediglich die Idee angibt, eine Stromänderungskompensationsschaltung in der integrierten Schaltung zu integrieren. Diese Idee lag aber - wie vorstehend -gezeigt, für den Fachmann nahe.Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag in seiner ersten Alter-nativlösung (Merkmal b), b1)) beruht somit angesichts der aus der US 6 791 302 B2 bekannten Schaltung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.5. HilfsanträgeDer jeweilige Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 ist hinsichtlich seiner ers-ten Alternativlösung entsprechend den Merkmalen b) und b1) jeweils vom Patent-anspruch 1 nach Hauptantrag umfasst, weswegen das dort Gesagte für diese An-sprüche gleichermaßen gilt.Wenn der Fachmann die dynamische Stromänderungskompensationsschaltung in der integrierten Schaltung selbst integriert, entstehen - wie im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 angegeben - zwangsläufig keine bei dynamischen Stromände-rungen infolge der Induktivität der Stromspeiseleitung innerhalb der integrierten Schaltung hervorgerufenen, unverträglichen Versorgungsspannungsänderungen an der integrierten Schaltung. Gehaltsmäßig unterscheidet sich somit der Patent-anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 nicht von dem des Hauptanspruchs gemäß der ers-- 13 -ten Alternativlösung entsprechend den Merkmalen b) und b1). Insofern gilt das zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag Ausgeführte auch hier.6. Der Anspruch 1 nach allen Anträgen ist somit nicht patentfähig. Die auf ihn je-weils rückbezogenen Ansprüche teilen sein Schicksal.7. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 2 PatG war nicht veran-lasst. Bei der erfolgten Übermittlung einer internen Erteilungsverfügung handelt es sich um ein außergewöhnliches und singuläres Vorgehen der Prüfungsstelle, das weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, noch eine Ent-scheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert. Vielmehr ist die Frage, ob eine be-reits erfolgte Patenterteilung vorliegen könnte oder ob eine Bindungswirkung für das Deutsche Patent- und Markenamt eingetreten sein könnte, aus Sicht des Se-nats eindeutig zu verneinen.Bertl Dr. Mayer Gutermuth GroßPü
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