BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 52/10_______________(Aktenzeichen)Verkündet am6. Juni 2012…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2005 022 702.3-53…hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. Groß und Dipl.-Ing. Müller- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G07B - hat die am 18. Mai 2005 von der heutigen E… GmbH eingereichte Patent-anmeldung mit Beschluss vom 15. Januar 2010 zurückgewiesen mit der Begrün-dung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag sei nicht neu, die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die am 10. Februar 2010 eingegangen ist.Sie beantragt,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G07B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Januar 2010 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag vom 4. Juli 2007 (= neuer Hauptantrag) mitangepasster Beschreibungsseite 2a vom 4. Juli 2007,übrige Beschreibung sowie2 Blatt Zeichnungen, Bilder 1 bis 3, vom Anmeldetag,- 3 -hilfsweise,Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 2 vom 4. Januar 2010 (= neuer Hilfsantrag 1),Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 3 vom 13. Januar 2010 (= neuer Hilfsantrag 2),übrige Unterlagen jeweils wie Hauptantrag.Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag (= Hilfsantrag vom 4. Juli 2007) lautet unter Einfügung einer Gliederung:"a Verfahren zur Erhebung von Straßenbenutzungs-Gebühren mitb1 einer Zentrale, in der die Gebühren berechnet, erfasst und ab-gerechnet werden undc1 Fahrzeuggeräten (OBU) in den Fahrzeugen,c2 die die Position des Fahrzeuges bestimmen können undc3 diese zusammen mit weiteren Informationen an die Zentrale mittels Mobilfunk übertragen können,d1 wobei das Fahrtziel und die momentane, vom Fahrzeugge-rät (OBU) ermittelte Position des Fahrzeugs in die Zentrale übertragen wird,- 4 -b2 in der Zentrale auf der Basis dieser Daten eine Berechnungb3 der Fahrtroute undb4 der Gebühr für die Benutzung der vorgesehenen Straßen er-folgt,d2 die berechnete Fahrtroute und die Gebühren von der Zentrale an das Fahrzeuggerät (OBU) im Fahrzeug übermittelt undc4 dort angezeigt wird,e der Fahrer des Fahrzeuges die Daten • Weg und Gebühr - ak-zeptieren oder eine alternative Berechnung anfordern kann undf eine bestimmte Abweichung der gefahrenen Route von der vorberechneten Route toleriert wird, ohne dass eine Neube-rechnung stattfindet."Der geltende Patentanspruch 9 gemäß Hauptantrag (= Hilfsantrag vom 4. Juli 2007) lautet unter Einfügung einer Gliederung:"A System zur Durchführung des Verfahrens nach einem der vorherigen Ansprüche mitB1 einer Zentrale undC1 Fahrzeuggeräten,gekennzeichnet durch- 5 -C2 • Mittel zur Positionsbestimmung,C3 • Mittel zur mobilen Datenübertragung,C4 • einer Recheneinheit,C5 • einem Speicher für von der Zentrale übermittelten Routen• und Gebühreninformationen,C6 • einer Bedieneinheit, bestehend aus Eingabe• und Ausgabe-mitteln in den Fahrzeuggeräten (OBU) undB2 • Mitteln zur Kommunikation mit den Fahrzeuggerä-ten (OBU),B3 • Mitteln zur Speicherung von Straßenkarten,B4 • Mitteln zur Erfassung aktueller Straßenzustände,B5 • einem RechnersystemB6 • einer Datenbank zur Speicherung von Fahrzeug• und/oder Fahrerinformationen in der Zentrale."Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 (= Hilfsantrag 2 vom 4. Januar 2010) lautet unter Einfügung einer Gliederung:"a Verfahren zur Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren mitb1 einer Zentrale, in der die Gebühren berechnet, erfasst und ab-gerechnet werden undc1 Fahrzeuggeräten (OBU) in den Fahrzeugen,c2 die die Position des Fahrzeuges bestimmen können undc3 diese zusammen mit weiteren Informationen an die Zentrale mittels Mobilfunk übertragen können,- 6 -d1 wobei das Fahrtziel und die momentane, vom Fahrzeugge-rät (OBU) ermittelte Position des Fahrzeugs in die Zentrale übertragen wird,b2 in der Zentrale auf der Basis dieser Daten eine Berechnungb3 der Fahrtroute undb4 der Gebühr für die Benutzung der vorgesehenen Straßen er-folgt,d2 die berechnete Fahrtroute und die Gebühren von der Zentrale an das Fahrzeuggerät (OBU) im Fahrzeug übermittelt undc4 dort angezeigt wird,e der Fahrer des Fahrzeuges die Daten • Weg und Gebühr - ak-zeptieren oder eine alternative Berechnung anfordern kann undf1 eine bestimmte Abweichung der gefahrenen Route von der vorberechneten Route toleriert wird, ohne dass eine Neube-rechnung der vorberechneten Route stattfindet, wobeif2 die Größe der tolerierten Abweichung von der vorberechneten Route vom Betreiber des Gebührenerhebungs-Systems varia-bel in Abhängigkeitf21 von der Tageszeit und/oderf22 des Wochentags und/oderf23 der Jahreszeit und/oderf24 der aktuellen Auslastung und/oderf25 Beschaffenheit und/oderf26 Durchlässigkeit der benutzten Straßen veränderbar ist, wobeif3 dies zusätzlich von Voraussetzungen abhängig ist,- 7 -f31 die der Fahrer oderf32 das Fahrzeug erfüllen muss."Der geltende Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag 1 ist identisch zum Patentan-spruch 9 gemäß Hauptantrag.Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 (= Hilfsantrag 3 vom 13. Januar 2010) lautet unter Einfügung einer Gliederung:"a Verfahren zur Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren mitb1 einer Zentrale, in der die Gebühren berechnet, erfasst und ab-gerechnet werden undc1 Fahrzeuggeräten (OBU) in den Fahrzeugen,c2 die die Position des Fahrzeuges bestimmen können undc3 diese zusammen mit weiteren Informationen an die Zentrale mittels Mobilfunk übertragen können,d1 wobei das Fahrtziel und die momentane, vom Fahrzeugge-rät (OBU) ermittelte Position des Fahrzeugs in die Zentrale übertragen wird,b2 in der Zentrale auf der Basis dieser Daten nur eine Berech-nungb3 der Fahrtroute undb4 der Gebühr für die Benutzung der vorgesehenen Straßen er-folgt,- 8 -d’2 die berechnete nur eine Fahrtroute und die Gebühren von der Zentrale an das Fahrzeuggerät (OBU) im Fahrzeug übermittelt undc4 dort angezeigt wird,e der Fahrer des Fahrzeuges die Daten • Weg und Gebühr - ak-zeptieren oder eine alternative Berechnung anfordern kann undf’1 eine bestimmte Abweichung der gefahrenen Route von der nur einen vorberechneten Route toleriert wird, ohne dass eine Neuberechnung der nur einen vorberechneten Route stattfin-det, wobeif’2 die Größe der tolerierten Abweichung von der nur einen vor-berechneten Route vom Betreiber des Gebührenerhebungs-Systems variabel in Abhängigkeitf21 von der Tageszeit und/oderf22 des Wochentags und/oderf23 der Jahreszeit und/oderf24 der aktuellen Auslastung und/oderf25 Beschaffenheit und/oderf26 Durchlässigkeit der benutzten Straßen veränderbar ist, wobeif3 dies zusätzlich von Voraussetzungen abhängig ist,f31 die der Fahrer oderf32 das Fahrzeug erfüllen muss undg1 das Fahrzeuggerät (OBU) überwacht, ob der Fahrer das Fahr-zeug auf der nur einen vorberechneten Route bewegt und- 9 -g2 im Falle einer Abweichung von der nur einen vorberechneten Route bei der Zentrale eine Neuberechnung der Route und der Gebühren anfordert undh wobei die Größe der tolerierten Abweichung durch einen Korri-dor variabler Breite vorgegeben wird."Der geltende Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 2 ist identisch zum Patentan-spruch 9 gemäß Hauptantrag.In den ursprünglichen Unterlagen (Seite 2, letzter Absatz bis Seite 3, 1. Absatz) hat die Anmelderin angegeben, das Fahrzeuggerät, das zur Erhebung von Stra-ßenbenutzungsgebühren verwendet wird, mit einem Gerät zur Zielführung zu kom-binieren, dadurch den Gesamtaufwand zu verringern und die bei der Mauterfas-sung und Zielführung insbesondere durch Nachladen aktueller Kartendaten anfal-lenden Nebenkosten zu vermindern. Außerdem solle mit der Erfindung erreicht werden, dass die zur Zielführung eines Fahrzeuges verwendeten Informationen stets dem aktuellen Ausbauzustand des Straßennetzes und der aktuellen Auslas-tung der zu benutzenden Straßen entsprechen.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.1. Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.- 10 -2. Als Fachmann legt der Senat einen Diplom-Informatiker oder Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Universitätsabschluss zugrunde, der ein Sys-tem zur Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren, den dazugehörenden Zen-tralrechner sowie die entsprechenden Fahrzeuggeräte entwickelt und program-miert.3. Keines der Verfahren gemäß einem der Patentansprüche 1 nach Haupt- oder Hilfsanträgen beruht auf erfinderischer Tätigkeit. Deshalb kann nach keinem die-ser Anträge ein Patent erteilt werden. Die Anmeldung ist folglich im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen worden (§ 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 48 PatG).a) Aus der DE 102 24 466 A1 (D1 des Prüfungsverfahrens) ist Folgendes bekannt: eina Verfahren zur Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren (Spalte 6, Zeilen 16 bis 19; Abs. [0078]; Patentanspruch 1) mitb1 einer Zentrale, in der die Gebühren berechnet, erfasst und ab-gerechnet werden (Abs. [0037]; Abs. [0078]) undc1 Fahrzeuggeräten (Spalte 6, Zeilen 47 bis 51: Kommunika-tions-Erfassungsheit als OBU) in den Fahrzeugen (Abs. [0041]; Abs. [0075]),c2 die die Position des Fahrzeuges bestimmen können (Spalte 6, Zeilen 47 bis 51) undc3 diese zusammen mit weiteren Informationen an die Zentrale mittels Mobilfunk übertragen können (Spalte 6, Zeilen 3 bis 11),- 11 -d1 wobei das Fahrtziel und die momentane, vom Fahrzeugge-rät (OBU) ermittelte Position des Fahrzeugs in die Zentrale übertragen wird (Spalte 5, Zeilen 51 bis 54),b2 in der Zentrale auf der Basis dieser Daten eine Berechnungb3 der Fahrtroute (Spalte 5, Zeilen 55 bis 61) undb4 der Gebühr für die Benutzung der vorgesehenen Straßen (Ab-satz [0040]) erfolgt,d2 die berechnete Fahrtroute und die Gebühren von der Zentrale an das Fahrzeuggerät (OBU) im Fahrzeug übermittelt (Spal-te 5, Zeile 61, Spalte 6, Zeile 44) undc4 dort angezeigt wird (Spalte 6, Zeilen 43 bis 44; Patentan-spruch 6),e der Fahrer des Fahrzeuges die Daten • Weg und Gebühr - ak-zeptieren (Spalte 5, Zeilen 31 bis 34 sowie Zeilen 64 bis 67) oder eine alternative Berechnung anfordern kann (Dies liest der Fachmann mit, da es irgend eine Konsequenz nach sich ziehen muss, wenn der Fahrzeugbenutzer den Vorschlag nicht akzeptiert).Abgesehen davor, dass jedes satellitengestützte Positionsbestimmungssystem so-wie das zur Routenplanung verwendete digitale Kartenmaterial Ungenauigkeiten aufweist und schon daher vermeintliche Abweichungen der gefahrenen Route von der vorberechneten Route tolerieren muss, ohne dass eine Neuberechnung statt-findet, ist in der D3 des Prüfungsverfahrens (DE 102 03 097 A1) explizit angege-ben, bei einem Verfahren zur Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren inner-halb eines bestimmten Toleranzbereiches Abweichungen von einer ermittelten Fahrstrecke zuzulassen, ohne dass zusätzliche Mautgebühren zu entrichten - 12 -und/oder Umbuchungen im System, also eine Neuberechnung, durchzuführen sind (Absätze [0009] - [0010]).Da die Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren nach Überzeugung des Se-nats stets auf wenig Akzeptanz des davon betroffenen Nutzerkreises stößt, insbe-sondere dann, wenn der Verkehr aufgrund von unvorhersehbaren Staus nicht wie prognostiziert fließt oder sogar umgeleitet wird, muss der Fachmann die Überle-gung aus der D3 (DE 102 03 097 A1) eine erhöhte Flexibilität bei der Routenpla-nung zu ermöglichen, auch in das aus der D1 (DE 102 24 466 A1) bekannten Ver-fahren einbinden, also bei der von einer Zentrale errechneten, an das Fahrzeug-gerät übermittelte und bereits vom Fahrer durch Akzeptieren bezahlten Fahrtroute eine Toleranz zuzulassen, ohne dass eine Neuberechnung stattfindet und damit zusätzliche bzw. gegenüber dem ursprünglichen Vereinbarungen erhöhte Gebüh-ren fällig werden.Somit ist bei dem Verfahren gemäß D1 (DE 102 24 466 A1) das Merkmal f des Patentanspruchs 1 gemäß geltendem Hauptanspruch wonacheine bestimmte Abweichung der gefahrenen Route von der vorbe-rechneten Route toleriert wird, ohne dass eine Neuberechnung stattfindet,bereits durch eine Zusammenschau mit der D3 (DE 102 03 097 A1) nahegelegt. Daher ist das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht patent-fähig (§ 4 PatG).- 13 -b) Über den Hauptantrag hinaus sind im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 noch die folgenden Merkmale genannt, dassf2 die Größe der tolerierten Abweichung von der vorberechneten Route vom Betreiber des Gebührenerhebungs-Systems varia-bel in Abhängigkeitf21 von der Tageszeit und/oderf22 des Wochentags und/oderf23 der Jahreszeit und/oderf24 der aktuellen Auslastung und/oderf25 Beschaffenheit und/oderf26 Durchlässigkeit der benutzten Straßen veränderbar ist, wobeif3 dies zusätzlich von Voraussetzungen abhängig ist,f31 die der Fahrer oderf32 das Fahrzeug erfüllen muss.Bei den einzelnen Angaben, die auf die Größe der tolerierten Abweichung Einfluss nehmen können, handelt es sich um übliche Parameter der Straßenverkehrspla-nung. Demzufolge sind diese auch in der DE 102 24 466 A1 erwähnt: Im Einzel-nen Abhängigkeiten vonf21 der Tageszeit (Spalte 7, Zeilen 26; Spalte 8, Zeilen 38 bis 41: Pendler des Berufsverkehrs; Spalte 17, Zeile 24: Uhrzeit) und/oderf22 des Wochentags (Spalte 4, Zeile 58, Spalte 17) und/oderf23 der Jahreszeit (Spalte 8, Zeile 25: Fernreiseverkehr) und/oderf24 der aktuellen Auslastung (Spalte 5, Zeilen 58 bis 59: prognos-tizierte Verkehrszahlen) und/oderf25 Beschaffenheit (Spalte 5, Zeilen 58 bis 59: Baustellen) und/oder- 14 -f26 Durchlässigkeit der benutzten Straßen (Spalte 5, Zeilen 58 bis 59: Störungen, Unfälle,f3 sowie von Voraussetzungenf31 die der Fahrer (Pendler, Reisende im Fernreiseverkehr) oderf32 das Fahrzeug (Spalte 17, Zeile 26: Art des Verkehrsmittels, PKW, LKW) erfüllen muss.Somit verbleibt als einziger Unterschied des Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 gegenüber diesem Verfahren, dass einer oder mehrere dieser an sich einschlägig bekannten Parameter die Größe der tolerierten Abweichung von der vorberechneten Route beeinflusst.Die generelle Überlegung, eine Abweichung von der vorberechneten Route zu to-lerieren, ohne dass eine Neuberechnung stattfindet, beruht, wie zum Hauptantrag ausgeführt, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. In der Praxis kann die tolerierte Abweichung nicht unbestimmt bleiben, sondern muss in geeigneter Weise berech-net werden. Es ist vom Fachmann zu erwarten, dass er zunächst die auch sonst in der Straßenverkehrsplanung üblichen Parameter, die im Falle der DE 102 24 466 A1 ohnehin schon im Detail vorliegen, auch bei der Bestimmung der tolerierten Abweichung zumindest in Betracht zieht, bevor er darüber hinaus-gehende Überlegungen anstellt.Somit beruht das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist damit nicht patentfähig (§ 4 PatG).- 15 -c) Über den Hilfsantrag 1 hinaus sind im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 noch die folgenden Merkmale genannt, dassg1 das Fahrzeuggerät (OBU) überwacht, ob der Fahrer das Fahr-zeug auf der nur einen vorberechneten Route bewegt undg2 im Falle einer Abweichung von der nur einen vorberechneten Route bei der Zentrale eine Neuberechnung der Route und der Gebühren anfordert undh wobei die Größe der tolerierten Abweichung durch einen Korri-dor variabler Breite vorgegeben wird.Außerdem sind die Merkmale b2, d2, f1, f2 dahin konkretisiert, dass nur eine Route vorberechnet wird, wobei dies gemäß Merkmal g2 nicht ausschließen soll, dass nach Antritt der Fahrt, nämlich bei Abweichung von der nur einen vorberechneten Route, doch eine Neuberechung einer anderen Route erfolgt und damit weitere Gebühren fällig werden.Auch bei dem Verfahren gemäß D1 (DE 102 24 466 A1) wird vor oder bei Reise-beginn eine Reise-Routen-Empfehlung übermittelt (Spalte 5, Zeilen 52 bis 61), so dass auch diesbezüglich der Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 bereits durch die D1 vorweggenommen ist.Bei der Angabe im Merkmal g1 handelt es sich nach Überzeugung des Senats nur um die logische Konsequenz aus der Tatsache der Erhebung einer Straßenbenut-zungsgebühr in Verbindung mit einer bestimmten vorberechneten Route. Will man nicht auf das System von zahlreichen Mautstationen oder mobile Kontrollen zu-rückgreifen, die beide bekanntermaßen selbst häufig Ursache von Staus sind, muss mit anderen Mitteln überwacht werden, ob sich das Fahrzeug auf der vorbe-rechneten Route bzw. innerhalb der tolerierten Abweichung befindet. Da ein GPS-Empfänger, der bei dem Verfahren gemäß D1 (DE 102 24 466 A1) verwendet wird - 16 -(Spalte 6, Zeilen 47 bis 51) bei seiner Verwendung in einem Zielverwendungsge-rät ohnehin ständig unter Beachtung der eingestellten Toleranz berechnet, ob er sich auf der vorgegebenen Route befindet, ist es selbstverständlich, daraus die unabdingbare Überwachungsfunktion gemäß Merkmal g1 abzuleiten. Dementspre-chend ist in der DE 102 24 466 A1 eine entsprechende Überwachungsfunktion er-wähnt (Spalte 6, Zeilen 11 bis 17).Weiter zieht eine "Verletzung" einer de facto vertraglich vereinbarten Route, ein-schließlich der zugestandenen Abweichung, sicherlich eine Konsequenz nach sich. Da ein Bußgeld weder praktikabel ist noch von den betroffenen Fahrern ak-zeptiert wird, bleibt nur eine neue Berechnung der dann zusätzlich fälligen Ge-bühr. Die Basis einer neuen Gebührenberechnung kann nur eine dieser vorange-hende Routenberechnung sein, so dass sich auch das Merkmal g2 als logische Folge aus der Erhebung einer Straßenbenutzungsgebühr in Verbindung mit einer bestimmten vorberechneten Route ergibt.Im Übrigen ist auch bei dem Verfahren gemäß D1 (DE 102 24 466 A1) vorgese-hen, kurzfristig eine andere Strecke als Routenempfehlung auszusprechen (Spal-te 7, Zeilen 27 bis 31), also eine von der nur einen vorberechneten abweichende. In diesem Zusammenhang ist in der D1 zwar der Fall nicht erwähnt, dass ein Fah-rer die vorberechnete Route willentlich verlässt, es ist jedoch selbstverständlich, dass das Fahrzeuggerät auf diesen Fall in gleicher Weise reagieren muss, wie im Falle einer Ausleitung aufgrund einer Baustelle oder eines Unfalls.Da gemäß D1 (DE 102 24 466 A1) anders als nach der D3 (DE 102 03 097 A1) nur eine Routenempfehlung vorberechnet und an das Fahrzeuggerät übertragen wird, besteht für die konkrete Bestimmung der Größe der tolerierten Abweichung nicht die Möglichkeit, die Breite des Korridors durch eine Vorberechnung mehrerer zueinander alternativer Routen zu definieren.- 17 -Somit muss der Fachmann bei der Aufgabe, die bei dem Verfahren gemäß D3 (DE 102 03 097 A1) bereits gegebene erhöhte Flexibilität bei der Routenplanung in Form eines Korridors von tolerierten Abweichungen um eine ermittelte (optima-le) Fahrstrecke auch in das Verfahren gemäß D1 (DE 102 24 466 A1) zu imple-mentieren, eine geeignete Größe festlegen, mittels derer gemessen wird, ob der Fahrer das Fahrzeug innerhalb der tolerierten Abweichung von der berechneten und bezahlten Route bewegt.Mangels anderer Möglichkeiten schlägt er, wie bereits zum Merkmal g1 ausgeführt, den Weg ein, mittels des vorhandenen GPS-Empfängers, die jeweilige Distanz zu der vorgegebenen Route zu bestimmen, um so zu überwachen, ob sich das Fahr-zeug auf der vorberechneten Route bzw. innerhalb der tolerierten Abweichung be-findet.Dies impliziert, dass es einen Grenzwert für die Entfernung von der vorberechne-ten Route gibt, bis zu der die Abweichung toleriert ist. Die Summe dieser Grenz-werte ergibt, wie im Merkmal h angegeben, einen Korridor variabler Breite.Somit beruht das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist damit nicht patentfähig (§ 4 PatG).4. Da kein gewährbarer Anspruch vorlag, brauchten die aus Sicht des Senats noch offene Fragen bezüglich der tatsächlichen Funktion des Verfahrens nicht ab-schließend geklärt werden.Insbesondere wäre noch zu klären gewesen, ob es sich bei dem Fahrzeugge-rät (OBU), um ein voll funktionsfähiges, also auch unabhängig von der Zentrale ar-beitsfähiges Navigationsgerät handelt. Die Anmelderin hat zwar in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass es für ein brauchbares Verfahren unabdingbar sei, dass das Fahrzeuggerät bei einem Verlassen der von der Zen-trale vorberechneten Route als unabhängiges Navigationsgerät arbeiten könne. - 18 -Gegebenenfalls würde dabei in Kauf genommen, dass veraltetes Kartenmaterial verwendet werde.Andererseits wird jedoch in der Beschreibungseinleitung gerade als nachteilig he-rausgestellt, dass die Kartendaten praktisch nie vollständig aktuell seien. Folge-richtig ist in der selbstgenannten Aufgabe angegeben, dass die durch das Nachla-den aktueller Kartendaten anfallenden Nebenkosten vermindert werden sollen und trotzdem die zur Zielführung des Fahrzeuges verwendeten Informationen stets dem aktuellen Ausbauzustand des Straßennetzes entsprechen.Wenn es sich also, wie von der Anmelderin zuletzt dargelegt, doch um ein Gerät handelt, das in vollem Umfang als Navigationsgerät arbeitet, wird zumindest der Teil der Aufgabe, der sich auf die Vermeidung der ständigen Aktualisierung der Kartendaten bezieht, durch keinen der in der Verhandlung gestellten Anträge ge-löst.Da über die Anträge nur einheitlich entschieden werden kann, fallen auch die je-weilige übrigen Patentansprüche.Somit war die Beschwerde zurückzuweisen.Bertl Kirschneck Groß J. MüllerPü
Full & Egal Universal Law Academy