BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 53/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. April 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 197 32 399.5-32 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2007 unter Mitwirkung … BPatG 154 08.05 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 N - hat die am 28. Juli 1997 eingereichte Anmeldung durch am 2. August 2004 zugegange-nen Beschluss vom 13. Juli 2004 zurückgewiesen mit der Begründung, dem Ge-genstand des Patentanspruchs 1 mangele es an erfinderischer Tätigkeit. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 12. Au-gust 2004, eingegangen am 14. August 2004. Er stellt den Antrag, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. Juli 2004 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterla-gen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Eingabe vom 28. April 2003, Be-schreibung und Zeichnungen gemäß den ursprünglichen Unterla-gen. Hilfsweise: Patentanspruch 1 gemäß Eingabe vom 8. Mai 2006, Patentan-sprüche 2 und 3 gemäß Eingabe vom 28. April 2003, Beschrei-bung und Zeichnungen gemäß den ursprünglichen Unterlagen. - 3 - Der - mit den Gliederungsbuchstaben a) bis d) versehene - Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet: „a) Verfahren zur Nutzung von Temperaturschwankungen zur di-rekten Stromerzeugung, bei dem Temperaturschwankungen, die zwischen einem integrierend wirkenden Pufferkörper (1) und der Umgebung auftreten, b) mit Hilfe eines Thermogenerators (5) in elektrische Energie umgewandelt werden, c) wobei bei höherer Temperatur der Umgebung gegenüber dem Pufferkörper (1) eine positive Spannung und bei niedrigerer Umgebungstemperatur gegenüber der Puffertemperatur eine negative Spannung erzeugt wird oder umgekehrt, d) die durch die nachgeschaltete Elektronik in eine Spannung gleicher Polarität gewandelt wird“. Der - mit den Gliederungsbuchstaben a) bis d) versehene - Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet (Änderung gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Haupt-antrag unterstrichen): „a) Verfahren zur Nutzung von Temperaturschwankungen zur di-rekten Stromerzeugung, bei dem Temperaturschwankungen, die zwischen einem integrierend wirkenden und thermisch iso-lierten Pufferkörper und der Umgebung auftreten, b) mit Hilfe eines Thermogenerators in elektrische Energie umge-wandelt werden, - 4 - c) wobei bei höherer Temperatur der Umgebung gegenüber dem Pufferkörper eine positive Spannung und bei niedrigerer Um-gebungstemperatur gegenüber der Puffertemperatur eine ne-gative Spannung erzeugt wird oder umgekehrt, d) die durch die nachgeschaltete Elektronik in eine Spannung gleicher Polarität gewandelt wird“. Dem Anmeldegegenstand soll die Aufgabe zugrunde liegen, ein Verfahren und ei-ne Vorrichtung anzugeben, mit dem vorhandene Temperaturschwankungen zur direkten Stromerzeugung genutzt werden können, ohne dass direkte Temperatur-differenzen vorhanden sein müssen (Seite 1, Absatz 3 der zumindest insoweit nicht mit dem am Anmeldetag eingereichten Telefax übereinstimmenden Unterla-gen vom 27. April 1998). Der Anmelder ist der Ansicht, gegenüber dem in der DE 195 31 752 A1 beschrie-benen Verfahren werde beim Verfahren nach der Erfindung ein separater Puffer-körper vorgesehen, der thermisch isoliert sei. Das Verfahren eigne sich insbeson-dere zum Betrieb von Mikroprozessoren. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag beruht jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Als zuständiger Fachmann ist hier ein Fachhochschul-Elektroingenieur mit speziel-len Kenntnissen auf dem Gebiet der Energieerzeugung mittels Thermobauelemen-ten anzusehen. - 5 - 1. Zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag Der Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag ist weiter gefasst als der Patentan-spruch 1 nach dem Hilfsantrag und enthält insoweit das Verfahren des Patentan-spruchs 1 nach dem Hilfsantrag. Nachdem das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach dem Hilfsantrag - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag er-geben - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht patentfähig. 2. Zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag Aus der DE 195 31 752 A1 (Fig. 1) ist in Übereinstimmung mit den Merkmalen a) bis c) des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag bekannt ein a) Verfahren zur Nutzung von Temperaturschwankungen zur di-rekten Stromerzeugung, bei dem Temperaturschwankungen (Sp. 1 Z. 23 bis 28 und 45 bis 53), die zwischen einem integ-rierend wirkenden und thermisch isolierten Pufferkörper (Was-ser) und der Umgebung (Luft, Sonne) auftreten, b) mit Hilfe eines Thermogenerators 10 in elektrische Energie umgewandelt werden (Sp. 2 Z. 42 bis 53), c) wobei bei höherer Temperatur der Umgebung (Luft) gegen-über dem Pufferkörper (Wasser) eine positive Spannung und bei niedrigerer Umgebungstemperatur gegenüber der Puffer-temperatur eine negative Spannung erzeugt wird oder umge-kehrt (Sp. 2 Z. 60 bis 62 i. V. m. Sp. 1 Z. 45 bis 51: Sommer / Winter). - 6 - Das die Wärme der Umgebung aufsummierende, d. h. integrierend wirkende Was-ser stellt einen anspruchsgemäßen Pufferkörper dar, der von der Luft als Umge-bung durch das Erdreich thermisch isoliert ist; auch der Anmelder sieht gemäß dem mit Eingabe vom 27. April 1998 nachgereichten Patentanspruch 7 das Erd-reich als Isolation an. Gemäß dem aus der DE 195 31 752 A1 (Fig. 1) bekannten Verfahren liefert der Thermogenerator 10 im Sommer eine Spannung, die gegenüber der im Winter ge-lieferten Spannung eine unterschiedliche Polarität aufweist. Denn die im Sommer als temperaturaufnehmende Seite 12 des Thermogenerators 10 fungiert im Winter als temperaturabgebende Seite (Sp. 2 Z. 60 bis 64). Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich dem-nach vom bekannten Verfahren lediglich durch die Spannungswandlung gemäß Merkmal d). Falls vom Thermogenerator 10 ein üblicher elektrischer Verbraucher zu versorgen ist, der stets eine Spannung gleicher Polarität benötigt (z. B. ein Mikroprozessor oder eine Elektronik-Schaltung), liegt es für den Fachmann auf der Hand, dafür zu sorgen, dass die Spannung des Thermogenerators 10 durch eine nachgeschaltete Elektronik in eine Spannung gleicher Polarität gewandelt wird (Merkmal d)). Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Es ist daher nicht patentfähig. - 7 - 3. Zu den Patentansprüchen 2 und 3 nach Haupt- und Hilfsantrag Da über das Patent nicht teilweise entschieden werden kann, teilt der jeweilige, auf eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag gerichtete Patentanspruch 2 nach Haupt- und Hilfsan-trag das Schicksal des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag (vgl. BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät). Dies gilt auch für den jeweiligen, auf eine Verwendung der Vorrichtung nach Pa-tentanspruch 2 nach Haupt- und Hilfsantrag gerichteten Patentanspruch 3 nach Haupt- und Hilfsantrag. gez. Unterschriften
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