BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 24. Oktober 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … 19 W (pat) 54/04 Verkündet am - 2 - betreffend das Patent 43 01 130 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.- Ing. Bertl und der Richter Dr.-Ing. Kaminski, Dipl.-Ing. Groß und Zimmerer beschlossen: Der Beschluss der Patenabteilung 1.51 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 22. Juni 2004 wird aufgehoben. Das Pa-tent wird widerrufen. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 1.51 - hat das auf die am 18. Januar 1993 eingegangene Anmeldung erteilte Patent mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zum Regeln eines Objektes unter Verwendung einer Lernfunktion“, für welches die Priorität einer Anmeldung in Japan vom 20. Ja-nuar 1992 (Aktenzeichen JP 4-007630) in Anspruch genommen ist, im Ein-spruchsverfahren durch Beschluss vom 22. Juni 2004 im Umfang der Patentan-sprüche 1 bis 17 vom 2. Februar 2000 beschränkt aufrechterhalten mit der Be-gründung, dass das Patent die Erfindung nicht nur so deutlich und vollständig of-fenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne, sondern sein Gegenstand im antragsgemäß beschränkten Umfang durch den bekanntgewordenen Stand der Technik auch weder bekannt noch nahegelegt sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. - 3 - Die Einsprechende stellt den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung 1.51 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 22. Juli 2004 aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Pateninhaberin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhal-ten: Patentansprüche 1 bis 6 nach Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2007, anzupassende Beschreibung, Zeichnungen gemäß Patentschrift. Der Patentanspruch 1 vom 2. Februar 2000 lautet (mit einer eingefügten Merk-malsgliederung): „a) Regelverfahren für ein Objekt (1) mittels einer Regelungsein-richtung (2) zur Entgegennahme von Regelgrößen des Ob-jekts und von Führungsgrößen zur Ausgabe einer Stellgröße an ein Stellglied (213,214) des Objekts und mittels eines Mo-dells (5), das den funktionalen Zusammenhang zwischen Stell- und Regelgrößen des Objekts (1) in Abhängigkeit von Parametern beschreibt, b) wobei vorab in einem Lernvorgang eine Zuordnung zwischen Werten der Parameter des Modells und Stellgrößen und Re-gelgrößen des Objekts in einer Speichereinrichtung (20) ab-gespeichert wird, und - 4 - c) wobei in einem Regelvorgang folgende Schritte durchgeführt werden, um das Objekt in einem Zielzustand zu halten: d) Ermitteln aktueller Werte der Parameter des Modells (5) auf-grund erfasster aktueller Stell- und Regelgrößen des Objekts unter Bezugnahme auf die in der Speichereinrichtung (20) gespeicherte Zuordnung, e) Aktualisieren des Modells mit den ermittelten aktuellen Wer-ten der Parameter, f) Festlegen von Führungsgrößen für die Regelungseinrichtung (2) auf Werte, die dem aktualisierten Modell entnommen sind und in diesem dem Zielzustand des Objekts entsprechen, und g) Regeln des Objekts mittels der Regelungseinrichtung (1) un-ter Verwendung der festgelegten Führungsgrößen.“ Der nebengeordnete Patentanspruch 10 vom 2. Februar 2000 lautet unter Kor-rektur des Wortes „zum“ in „zur“ im zweiten Merkmal: „Regelungsvorrichtung für ein Objekt (1) mittels eines Modells (5), das den funktionalen Zusammenhang zwischen Stell- und Regel-größen des Objekts (1) in Abhängigkeit von Parametern be-schreibt, aufweisend: eine Regelungseinrichtung (2) zur Entgegennahme von Re-gelgrößen des Objekts und von Führungsgrößen und zur Ausgabe einer Stellgröße an ein Stellglied (213,214) des Objekts, um das Objekt in einem Zielzustand zu halten, eine mit einer Speichereinrichtung (20) versehene Lernein-heit (6), um in einem Lernvorgang vorab eine Zuordnung zwischen Werten der Parameter des Modells und Stellgrößen und Regelgrö-ßen des Objekts abzuspeichern und in einem Regelvorgang auf-grund erfasster aktueller Stell- und Regelgrößen des Objekts (1) - 5 - unter Bezugnahme auf die gespeicherte Zuordnung aktuelle Werte der Parameter des Modells zu ermitteln und dieses mit den ermit-telten aktuellen Werten der Parameter zu aktualisieren, und eine Einrichtung zum Festlegen von Führungsgrößen für die Regelungseinrichtung (2) auf Werte, die dem aktualisierten Modell entnommen sind und in diesem dem Zielzustand des Objekts ent-sprechen, wobei die Regelungseinrichtung ein Regeln des Objekts (1) unter Verwendung der festgelegten Führungsgrößen durchführt.“ Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag vom 24. Oktober 2007 lautet: „Regelverfahren für eine Walzstraße (1) mittels einer Regelungs-einrichtung (2) zur Entgegennahme von Regelgrößen des Objekts und von Führungsgrößen zur Ausgabe einer Stellgröße an ein Stellglied (213,214) des Objekts und mittels eines Modells (5), das den funktionalen Zusammenhang zwischen Stell- und Regelgrö-ßen der Walzstraße (1) in Abhängigkeit von Parametern be-schreibt, wobei vorab in einem Lernvorgang eine Zuordnung zwischen Werten der Parameter des Modells und Stellgrößen und Regelgrö-ßen der Walzstraße in einer Speichereinrichtung (20) abgespei-chert wird, und wobei in einem Regelvorgang die folgenden Schritte durch-geführt werden, um die Dicke einer gewalzten Platte auf einem ge-wünschten Wert zu halten: Ermitteln aktueller Werte der Parameter des Modells (5) auf-grund erfasster aktueller Stell- und Regelgrößen des Objekts unter Bezugnahme auf die in der Speichereinrichtung (20) gespeicherte Zuordnung, - 6 - Aktualisieren des Modells mit den ermittelten aktuellen Wer-ten der Parameter, Festlegen von Führungsgrößen des Walzendrucks und des Walzenabstands für die Regelungseinrichtung (2) auf Werte, die dem aktualisierten Modell entnommen sind und in diesem dem ge-wünschten Wert der Dicke der gewalzten Platte entsprechen, und Regeln des Objekts (1) mittels der Regelungseinrichtung un-ter Verwendung der festgelegten Führungsgrößen, wobei eine Stellgröße an eine Zusammenpresseinheit der Walzen, so dass der gemessene Druck keine Regelabweichung gegenüber der Führungsgröße des Walzendrucks aufweist, gegeben wird.“ Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, ein Regelverfahren - und gemäß Hauptantrag auch eine Regelvorrichtung - anzugeben, die eine zufriedenstellende Sollwerteinstellung für ein zu regelndes Objekt - das gemäß Hilfsantrag eine Walz-straße ist - mit starker Nichtlinearität liefern (S. 2 Z. 38 und 39 der PS). Die Einsprechende hält das beanspruchte Verfahren auch nach dem Vortrag der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung nicht für ausführbar offenbart. Die in den Ansprüchen 1 bzw. 10 nach Hauptantrag enthaltenen Änderungen ge-genüber den jeweiligen erteilten Ansprüchen hält sie nicht für Beschränkungen, und sieht diese Ansprüche - ausgehend von der DE 31 41 560 A1 und unter Be-rücksichtigung zweier weiterer Druckschriften - für einen Fachmann als nahege-legt an, dem hier eine sehr hohe Qualifikation zugestanden werden müsse. Dies belege schon der große Erörterungsbedarf in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Ausführbarkeit. - 7 - Die Patentinhaberin vertritt die Ansicht, dass das beanspruchte Verfahren in der Patentschrift so deutlich und vollständig offenbart sei, dass der Fachmann es aus-führen könne, da diese Forderung mit einem nur ein oder zwei Regelgrößen um-fassenden einfachen Objekt bereits erfüllbar sei; ein solches sei aber im Zusam-menhang mit den Figuren 4 bis 10 der Patentschrift beschrieben. Im Übrigen zeige keine der Entgegenhaltungen ein Regelmodell, aus dem - nach dessen Aktualisierung - Werte für die anspruchsgemäßen Führungsgrößen ent-nommen würden. Keinerlei Anregung habe der Fachmann für das Walzstraßen-Regelverfahren ge-mäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Als Fachmann ist hier ein Diplom-Ingenieur (Univ.) der Regelungstechnik mit Er-fahrungen im Entwurf und Betrieb von Regelungsverfahren für insbesondere stark nichtlineare Systeme wie Walzprozesse anzusehen. Zu dessen grundlegenden Kenntnissen gehören auch komplizierte mathematische Methoden, um Mess- und Regelgrößen mit mathematischen Funktionen zu be-schreiben und im Regelungssystem abzubilden, sowie ein gehobener Kenntnis-stand in Bezug auf neuronale Netze und deren Verwendungsmöglichkeiten in Re-gelungssystemen, für deren jeweilige Programmierung er bedarfsweise einen Mathematiker oder Informatiker (Univ.) heranzieht. Die Summe des Fachwissens beider Fachleute stellt dann das Wissen und Kön-nen des Durchschnittsfachmanns dar (vgl. BGH - GRUR 86, 798 - Abfördereinrich-tung für Schüttgut). - 8 - Zwar hat der Senat nach dem umfangreichen Vortrag der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel, dass das Verfahren gemäß dem Patent-anspruch 1 nach Hauptantrag im Patent für den Fachmann ausführbar offenbart ist. Denn das neuronale Netz wirkt patentgemäß im Wesentlichen lediglich dazu mit, dass Änderungen von Eingangs- und Ausgangszuständen am Regelungsmodell sowie dessen Parameter in sinnvollen Grenzen mit einer Simulation variiert und die Zuordnung für diese Variationen abrufbar abgespeichert werden, so dass das Regelverfahren zumindest hinsichtlich der im Zusammenhang mit Figuren 4 bis 10 beschriebenen Verhältnisse bei einem üblichen Walzprozess nacharbeitbar offen-bart ist, wenn im Wesentlichen nur die Regelgrößen Walzspalt und Walzkraft zu beachten sind. Jedoch ergibt sich sowohl das Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag als auch das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. 1. Hauptantrag 1.1 Patentanspruch 1Aus der DE 31 41 560 A1 ist in Übereinstimmung mit dem Patentanspruch 1 ein Regelverfahren für ein Objekt bekannt (Titel) mittels einer Regelungseinrich-tung 12 (Fig. 1) zur Entgegennahme von Regelgrößen 20 des Objekts 14 (S. 11 Abs. 2 Z. 1 bis 5) und von Führungsgrößen 85 zur Ausgabe einer Stellgröße an ein Stellglied (mitzulesen) des Objekts und mittels eines Modells 16, das den funktionalen Zusammenhang zwischen Stell- und Regelgrößen des Objekts in Ab-hängigkeit von Parametern beschreibt (Merkmal a)). In Übereinstimmung mit Merkmal b) wird auch dort bereits vorab in einem Lernvor-gang eine Zuordnung zwischen Werten der Parameter des Modells und Stellgrö-ßen und Regelgrößen des Objekts in einer Speichereinrichtung (mitzulesen im Modell 16, weil dieses seinen eigenen Zustand jeweils bewahren muss, wenn kei-ne Signale anstehen) abgespeichert. - 9 - Dieser Vorgang ist dort als Identifizierung und Bestimmung von Parametern des Prozessmodells bezeichnet (S. 9 le. Abs. bis S. 11 Abs. 3). Zwar wird der Zuordner (S. 8 Abs. 2 und Fig. 3 i. V. m. S. 11 Abs. 4) nach dem Lernvorgang stillgelegt, wenn die Veränderungen bei den Reglerparametern inner-halb eines akzeptablen Wertes liegen (S. 15 Abs. 2), d. h. weitere Zyklusse keine entscheidenden Verbesserungen der Reglergenauigkeit bewirken, im Hinblick auf Objekte, die sich während des Betriebs verändern, so dass die beim Lernvorgang festgelegte Parametereinstellung nicht mehr brauchbar wäre, versteht der Fach-mann die angesprochene Stilllegung nach dem Lernvorgang jedoch nicht als ei-nen endgültigen Vorgang an, sondern als einen vorläufigen, solange die am Sum-mationspunkt 26 auftretenden Fehlersignale einen sinnvoll vorgegebenen Wert nicht überschreiten. Im Hinblick auf Objekte mit sich während des Betriebs ändernden Prozessgrößen entnimmt der Fachmann deshalb der DE 31 41 560 A1 nicht nur den anspruchs-gemäßen Lernvorgang, sondern in Übereinstimmung mit den weiteren Merkma-len d), e) und g), dass bei einem (sich anschließenden) Regelvorgang bereits dort folgende Schritte durchgeführt werden, um das Objekt in einem Zielzustand zu halten: d) Ermitteln aktueller Werte der Parameter des Modells 16 aufgrund erfasster ak-tueller Stell- und Regelgrößen des Objekts unter Bezugnahme auf die in der Spei-chereinrichtung gespeicherte Zuordnung, e) Aktualisieren des Modells mit den ermittelten aktuellen Werten der Parameter (nämlich durch erneutes Aktivieren des Zuordners (Fig. 3)), und danach g) Regeln des Objekts mittels der Regelungseinrichtung 2 unter Verwendung der festgelegten Führungsgrößen (grundlegende Eigenschaft einer Regelungsein-richtung). - 10 - Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich demnach von dem bekannten lediglich durch das Merkmal f) Festlegen von Führungsgrößen 52 (Fig. 1 und 2 i. V. m. S. 9 Abs. 4 und S. 12 Abs. 2) für die Regelungseinrichtung 2 auf Werte, die dem aktuali-sierten Modell entnommen sind und in diesem dem Zielzustand des Ob-jekts entsprechen. Dieser Unterschied ist aber aus Sicht des Senats nicht patentbegründend. In dem bekannten Prozessmodell sind alle wesentlichen Ein- und Ausgangsgrö-ßen des geregelten Prozesses aktuell vorhanden und jederzeit miteinander ver-knüpft oder verknüpfbar, zu denen insbesondere die Istwerte der Regelgrößen ge-hören. Die Gewinnung des Zusammenhangs zwischen dem Istwert einer Regelgröße und dem jeweiligen zugehörigen Sollwert - der anspruchsgemäßen Führungsgröße - ist deshalb mit den Eigenschaften des hier vorauszusetzenden Modells und den bei dessen Betrieb angewendeten mathematischen Methoden dem Fachmann oh-ne weiteres möglich. Es bietet sich ihm auch schon deshalb an, bei dem aus der DE 31 41 560 A1 be-kannten Regelungsverfahren die erforderlichen Führungsgrößen aus dem bereits vorgesehenen Modell zu entnehmen, weil damit weitere - in dieser Druckschrift nicht gezeigte - Einrichtungen zur Erzeugung der Führungsgrößen entbehrlich sind. Anderweitiger Überlegungen bedurfte es auch deshalb nicht, weil das Modell - wie vorangehend dargelegt - aufgrund der bedarfsweisen Aktualisierung den Prozess immer mit einer hohen Genauigkeit wiedergibt. - 11 - Im Hinblick auf das hier erforderliche qualifizierte Fachwissen über die Eigenschaf-ten und Möglichkeiten von Regelungen mit Modellen brauchte der Fachmann hier-für auch kein Vorbild im Stand der Technik. 1.2 Patentanspruch 10 Auf den nebengeordneten Patentanspruch 10 muss nicht näher eingegangen wer-den, da das Patent im Umfang des Hauptantrags schon aus den zum Patentan-spruch 1 genannten Gründen zu widerrufen war und sich weder aus der Fassung dieses Antrags noch aus dem Vortrag der patentanwaltlich vertretenen Patentin-haberin Gesichtspunkte ergeben haben, nach denen hilfsweise eine Aufrechter-haltung des Streitpatents allein mit den eine Vorrichtung betreffenden Ansprü-chen 10 bis 17 gemäß Hauptantrag gewollt war (vgl. BGH GRUR 2007, 862 - „In-formationsübermittlungsverfahren II“). 2. Hilfsantrag Wie die Einsprechende zur Überzeugung des Senats zutreffend ausgeführt hat, sind dem Fachmann Walzwerke als äußerst nichtlineare und mit vielen Regelgrö-ßen zu regelnde Systeme bekannt, wobei die nun beanspruchten Regelgrößen Walzspalt, Walzkraft und Walzgutdicke typisch und grundlegend sind. Dass sich für diese Anwendung Regelungsverfahren mit neuronalen Netzen als besonders geeignet anbieten, liegt an deren Fähigkeit, komplexe nichtlineare Sys-tem mit zahlreichen Parametern im Modell auf einfache und schnelle Weise anzu-lernen und mit diesem die Regelung dann durchzuführen. Die Anfügung am Ende des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, nach der die Regelung derart erfolgt, dass eine Stellgröße an eine Zusammenpresseinheit der Walzen gegeben wird, so dass der gemessene Druck keine Regelabweichung ge-genüber der Führungsgröße des Walzendrucks aufweist, betrifft das selbstver-ständliche Ziel jeder Regelung, eine vorhandene Regelabweichung zu beseitigen, damit der Istwert dem vorgeschriebenen Sollwert entspricht. - 12 - Dass im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag die gemessene Regelgröße Druck und die eingestellte Regelgröße Walzspalt kombiniert werden, kann eine Patentfä-higkeit schon deshalb nicht begründen, weil bei Verwendung eines Modells be-darfsweise auf alle Größen zugegriffen werden kann. Bertl Dr. Kaminski Groß Zimmerer Be
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