BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 55/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 52 301.7-32 … hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dipl.-Ing. Groß BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 H - hat die am 12. November 1998 eingegangene Anmeldung durch Beschluss vom 13. März 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Verfahren des Pa-tentanspruchs 1 und die Einrichtung nach Patentanspruch 8 gegenüber dem Stand der Technik nach der DE 36 12 140 C2 jeweils nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit beruhen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die, keine Begründung enthaltende Be-schwerde der Anmelderin vom 19. Mai 2003. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2005 teilt die Anmelderin mit, dass keine Beschwerdebegründung eingereicht werde; außerdem beantragt die Anmelderin eine Entscheidung nach Aktenlage. Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung: "Verfahren zum Steuern der Bewegung eines von einem Gleich-strommotor (2) angetriebenen Abtriebsteils, insbesondere ein Ab-triebsteil für einen Torantrieb, bei dem die vom Gleichstrommo-tor (2) generatorisch erzeugte Gleichspannung (EMK) (Udc) als Maß für die Drehzahl des Gleichstrommotors (2) gemessen und aus dem Verlauf der Gleichspannung (Udc) über die Zeit eine zur Anzahl der Umdrehungen der Motorwelle des Gleichstrommo-tors (2) korrespondierende Weggröße des Abtriebsteils bestimmt und bei Überschreiten eines vorgegebenen Grenzwertes der - 3 - Gleichstrommotor (2) abgeschaltet oder dessen Sanftauslauf ein-geleitet werden." Der nebengeordnete Patentanspruch 8 lautet: "Einrichtung zum Steuern der Bewegung eines von einem Gleich-strommotor (2) angetriebenen Abtriebsteils, mit einer Meß- und Recheneinrichtung (10) zum Messen einer vom Gleichstrommo-tor (2) erzeugten Gleichspannung (EMK) (Udc) als Maß für die Drehzahl des Gleichstrommotors (2) und zum Ermitteln einer zur Anzahl der Umdrehungen der Motorwelle des Gleichstrommo-tors (2) korrespondierenden Weggröße des Abtriebsteils aus dem Verlauf der Gleichspannung (Udc) über der Zeit sowie mit einer Steuerelektronik (14) zum Abschalten oder Einleiten des Sanftaus-laufes des Gleichstrommotors (2) bei Überschreiten eines vorge-gebenen Grenzwertes." Der Erfindung soll die Aufgabe zugrunde liegen, ein Verfahren zum Steuern eines Gleichstrommotors anzugeben, bei dem die Information über den Weg, den ein vom Gleichstrommotor angetriebenes Abtriebsteil, beispielsweise ein Tor, zurück-gelegt hat, ohne die Verwendung eines zusätzlichen Messsensors erfolgen kann. Außerdem liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Einrichtung zur Durch-führung des Verfahrens anzugeben (S 2 Abs 3 der ursprünglichen und geltenden Beschreibung). Die Anmelderin stellt sinngemäß den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent zu er-teilen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 4 - II Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil das Verfahren des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, wie sich aus der zutreffenden Begründung der Prüfungsstelle für Klasse H 02 H des Deutschen Pa-tent- und Markenamts in ihrem Zurückweisungsbeschluss vom 13. März 2003 - unter Berichtigung des offensichtlichen Schreibfehlers "Abschirmkriterium" in "Abschaltkriterium" auf Seite 4, Absatz 4 - im einzelnen nachvollziehbar ergibt, auf den hier zur Vermeidung überflüssiger Schreibarbeit verwiesen wird (vgl BGH GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter). Das Verfahren des Patentanspruchs 1 ist somit nicht patentfähig und der Patent-anspruch 1 hat damit keinen Bestand. Da nicht teilweise entschieden werden kann, teilen nach Fortfall des Patentan-spruchs 1 auch der nebengeordnete Patentanspruch 8, sowie die Unteransprü-che 2 bis 7 und 9 bis 12 dessen Schicksal (vgl BGH GRUR 1997, 120 - Elektri-sches Speicherheizgerät). Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Groß Be
Full & Egal Universal Law Academy